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Änderungstext

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Vom 30. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 41 vom 05.08.2004 S. 1950; 14.03.2005 S. 721, 725 05)


Artikel 1
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt und nach § 11 die Angabe " § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen" eingefügt.

b) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die Angabe " § 14a Familieneinheit" eingefügt und die Angabe zu § 26 durch die Angabe "Familienasyl und Familienabschiebungsschutz" ersetzt, nach der Angabe zu § 32 werden die Wörter "oder Verzicht" angefügt und die Angaben zu den §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.

c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
".

bb) Die Angaben

"Erster Unterabschnitt
Aufenthalt während des Asylverfahrens
"

und

"Zweiter Unterabschnitt
Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens
"

werden gestrichen.

cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 werden jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling".

e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe zu § 87a die Angabe " § 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen" eingefügt und die Angabe zu § 90 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung."

3. In § 3 werden nach dem Wort "Bundesamt" die Wörter "für Migration und Flüchtlinge" eingefügt sowie die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3a. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Auslieferungsverfahren" die Wörter "sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Über Asylanträge einschließlich der Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.

5. § 6 wird aufgehoben.

6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 77 Abs. 1 bis 3 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwendung."

8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen

Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 57 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe " § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Familieneinheit

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht."

11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "ein Aufenthaltstitel" ersetzt.

12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt gefasst:


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" § 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen.

(2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.

(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu."

14. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen."

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3."

16. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 26 Familienasyl und Familienabschiebungsschutz".

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Asylberechtigten wird" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen."

18. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden."

19. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Nummer 6 werden die Angabe " § 47 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes" und am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind."

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

20. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4 unberührt."

d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

21. § 32 wird wie folgt gefasst:

" § 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden."

22. § 32a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Aufenthaltsbefugnis" durch das Wort "Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.

23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

24. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe " §§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes" und die Wörter "keine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "keinen Aufenthaltstitel" ersetzt.

25. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

26. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

27. § 41 wird aufgehoben.

28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

29. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" und die Angabe " § 42 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 69 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 81 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "auch abweichend von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes" gestrichen und folgender Satz angefügt:

"Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet abweichend von Satz 1 das Bundesamt."

30. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.

30a. In § 45 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel)."

31. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat" eingefügt.

32. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

33. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter "nach § 32a Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis" durch die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

34. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch das Wort "hat" und einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3 wird aufgehoben.

35. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines Ersten Unterabschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt:

"Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
".

36. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat."

36a. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird."

37. In § 58 Abs. 1 werden nach dem Wort "aufzuhalten" ein Punkt und die Wörter "Die Erlaubnis ist zu erteilen" eingefügt.

38. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 36 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Erfüllung der Verlassenspflicht" die Angabe " , auch in den Fällen des § 56 Abs. 3," eingefügt.

39. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."

40. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe " § 56a des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 78 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

41. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.

42. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 52 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,".

43. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt "Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens" aufgehoben.

44. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden das Komma und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Satz 4 wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "innerhalb von zwei Jahren" gestrichen.

d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe " § 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

45. In § 71a Abs. 4 wird die Angabe "41 bis 43a" durch die Angabe "42 und 43" ersetzt.

46. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen."

d) In Absatz 6 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

47. In § 80a Abs. 2 und 3 werden die Wörter "Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes" jeweils durch die Wörter "Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

48. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:

" § 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen

In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter."

49. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigung nach § 63 festzulegen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

50. § 90 wird aufgehoben.

51. In § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

52. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung" jeweils durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift des Abschnitts wird das Wort "Übermittlungsempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die Daten übermittelt werden" ersetzt.

bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.

cc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen".

dd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.

ee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Angabe "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.

b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:

" § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei."

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes" durch die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,".

d) In Nummer 7 wird die Angabe " § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

e) In Nummer 11 wird die Angabe " § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" und der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

f) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. die entsprechend § 54 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes sicherheitsrechtlich befragt wurden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Status" das Komma sowie die Wörter "zur rechtlichen Stellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8 und 11 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,".

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter "der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Empfänger" durch die Wörter "Dritten, an den Daten übermittelt worden sind," ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "und 11" durch die Angabe ", 11 und 12" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.

7. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort "Übermittlungsempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die Daten übermittelt werden" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "vorhanden, die" die Wörter "AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren" eingefügt und nach dem Wort "Betroffenen" die Wörter "und die AZR-Nummer" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die Wörter "und -feststellung" sowie nach dem Wort "Ausländerbehörden" die Wörter "die AZR-Nummer," eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.

9. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.

10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen

An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

  1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  3. Angaben zum Asylverfahren."

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes".

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,".

c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10.

13. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.

14. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

An Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat."

15. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "den Empfänger" durch die Wörter "die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind," ersetzt.

16. In § 29 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe " § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des Betroffenen enthalten."

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die Wörter "und -feststellung" eingefügt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

" § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden".

b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.

19. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen" ersetzt durch die Wörter "die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und den Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden".

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Empfänger" die Wörter "oder Kategorien von Empfängern" eingefügt.

20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und die Überschriften der bisherigen Abschnitte werden gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "in einem Bundesstaate" werden gestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Angabe " (§§ 8 bis 16 und 40b)" durch die Angabe " (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen."

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt."

5. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

  1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
  2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,
  3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
  4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden."

7. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 87 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

8. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt:

" § 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
  2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
  3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,
  4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
  5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

§ 11

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn

  1. der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
  3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

  1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
  2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
  3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
  4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
  5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
  6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

§ 12a

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

  1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
  3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.

Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen worden ist."

b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 14 werden die Wörter "sich nicht im Inland niedergelassen" durch die Wörter "seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland" ersetzt.

11. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.

12. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter "des Heimatstaates" gestrichen.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "seines Heimatstaates" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter "nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle" ersetzt.

15. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe " § 87 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

16. § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37

(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen."

17. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.

18. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:

" § 40c

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt."

Artikel 6
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes."

2. In § 8 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel)."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland umfasst. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht (Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erforderlich soll der Integrationskurs durch eine sozial-pädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Spätaussiedler können erhalten

  1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes und
  2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförderung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogische Förderung können gewährt werden.

(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für

  1. die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Basissprachkurses, des Aufbaukurses und des Orientierungskurses nach Absatz 1 und
  2. die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus."

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. In den Aufnahmebescheid einbezogene nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen."

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "des Bundesverwaltungsamtes" und die Wörter "die Ausstellungsbehörde" durch die Wörter "das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

dd) Der letzte Satz wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmling zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Bescheinigung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend."

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Widerruf" die Wörter "und die Ausstellung einer Zweitschrift" eingefügt.

5. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.

6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Verlassen dieser Gebiete" durch die Wörter "Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die nachfolgenden Sätze ersetzt:

"Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben."

7. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:

" § 100b Anwendungsvorschrift

(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Personen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind.

(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Länder in allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Januar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder erfolgt ist."

8. § 104 wird wie folgt gefasst:

" § 104

Das Bundesministerium des Innern kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts" durch die Wörter "am 1. Januar 1991" ersetzt.

2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter "keiner Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "keines Aufenthaltstitels" ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 56 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

5. § 27 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 55 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe "vollziehbar ist," das Wort "oder" gestrichen.

dd) In Nummer 6 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.

ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "eine andere Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "ein anderer Aufenthaltstitel" und die Wörter "bezeichneten Aufenthaltsgenehmigungen" durch die Wörter "bezeichnete Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.

2. (weggefallen)

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben."

4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "2 Deutsche Mark" durch die Angabe "1,05 Euro" ersetzt.

5. In § 8 wird die Angabe " § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 84 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 68 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Empfänger

a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),

b) von Grundleistungen (§ 3),

c) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6),".

b) Absatz 2 Nr. 2a wird aufgehoben.

8. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:

"(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist."

2. (weggefallen)

3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden."

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird das Wort "Aufenthaltsgesetz/EWG" durch das Wort "Freizügigkeitsgesetz/EU" ersetzt.

d) In Nummer 9 wird das Wort "EG-Mitgliedstaates" durch die Wörter "Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."

b) Satz 4 wird gestrichen.

2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder" eingefügt.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."

6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter " , zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird" durch die Wörter , "Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde" ersetzt.

2. § 306 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

9. (weggefallen)

10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 87 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe " §§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten."

2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist."

11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist."

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 46 Nr. 1 bis 4 oder § 47 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 10
Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:

"(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist."

2. (weggefallen)

3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden."

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird das Wort "Aufenthaltsgesetz/EWG" durch das Wort "Freizügigkeitsgesetz/EU" ersetzt.

d) In Nummer 9 wird das Wort "EG-Mitgliedstaates" durch die Wörter "Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn
  1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
  3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist.
 "Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."

b) Satz 4

Im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat.

wird gestrichen.

2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder" eingefügt.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."

6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter " , zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird" durch die Wörter , "Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde" ersetzt.

2. § 306 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

9. (weggefallen)

10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 87 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe " §§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. "Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten."

2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. "Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist."

11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist."

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 46 Nr. 1 bis 4 oder § 47 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderungen sonstiger Gesetze

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter "erforderliche Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt.

4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.

5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch § 151 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird die Angabe " § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten" gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.

7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".

11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:

1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Angabe " § 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

12a. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe " § 57 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 62 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

13. § 6 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "unbefristete Verlängerung" durch die Wörter "Erteilung einer Niederlassungserlaubnis" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

14. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe " § 92a des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 96 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 276a wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigungen" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

15. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

16. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

17. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz eingefügt:

"(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."

18. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. § 139b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

19. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280), das durch Artikel 72 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter "Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck" ersetzt.

20. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

c) Im letzten Satzteil wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

21. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

22. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter "Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck" ersetzt.

23. In § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt gefasst:


altneu
(weggefallen) "3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung".

Artikel 12
Änderungen von Verordnungen

1. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3133) wird die Angabe " § 63 Abs. 4 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt" durch die Wörter "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "hinsichtlich" die Wörter "der Rechtsstellung oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "ihre Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis" durch die Wörter "ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel (Absatz 1)" ersetzt.

2. Der amtliche Vordruck Anlage "K" - Anlage 28 - (zu § 26) wird wie folgt geändert:

a) Bei den Angaben über die Eltern ("Vater", "Mutter") sind jeweils die Angabenfelder "[ ] Aufenthaltsberechtigung" und "[ ] Aufenthaltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet" durch die Angabenfelder " [ ] freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates", "[ ] Aufenthaltserlaubnis-EU" und "[ ] Niederlassungserlaubnis" zu ersetzen.

b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde werden die Wörter "eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis" durch die Wörter "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis" ersetzt.

c) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird wie folgt gefasst:


altneu
 
"Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
war/hattedie Mutterder Vater
  • freizügigkeitsberechtigter
    Unionsbürger oder
    gleichgestellter
    Staatsangehöriger
    eines EWR-Staates
[ ] ja[ ] nein[ ] ja[ ] nein
  • eine Aufenthaltserlaubnis-EU
[ ] ja[ ] nein[ ] ja[ ] nein
  • eine Niederlassungserlaubnis
[ ] ja[ ] nein[ ] ja[ ] nein"

3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch die Verordnung vom

26. Februar 2003 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


altneu
 

"b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,".

6. In § 6 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe "2, 2a," gestrichen und nach der Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "sowie in voller Höhe der in den §§ 2 und 2a" eingefügt.

Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99, Artikel 2 § 11 Satz 1, soweit er auf §§ 69 und 99 des Aufenthaltsgesetzes verweist, Artikel 3 Nr. 39 hinsichtlich des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, soweit dieser auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes verweist, und Nr. 49, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes und Artikel 12 Nr. 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Auf Grund der genannten Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen dürfen frühestens an dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(2) Artikel 1 § 75 Nr. 2 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 und 48 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig treten

1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),

2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),

3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584),

4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebensunterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),

7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),

8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),

außer Kraft.

(4) Artikel 1 § 23a sowie die hierauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

ENDE