Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
Vom 21. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.06.2005 S. 1666)
Bundestagsdrucksachen 15/5178 loc.cit.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 15c des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, werden die Wörter "Betreuungs- und Unterbringungssachen" durch die Wörter "Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen."
1. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
Das Abfallwirtschaftskonzept ist entsprechend § 19 Abs. 3 zu erstellen und fortzuschreiben. Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus entsprechend § 20 Abs. 1 eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen. | "Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die zuständige Behörde kann abweichende Bilanzierungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen." |
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte | " § 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen.
Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
| "(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten und beseitigten Abfälle erstellen.
Die Erstellung der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ausrichten.
Werden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende Angaben zu enthalten:
§ 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 bleiben unberührt." |
c) Absatz 3
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die Länder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt haben. Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abfallwirtschaftskonzepte" die Wörter "und Abfallbilanzen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Abfallwirtschaftskonzepte" die Wörter "und Abfallbilanzen" eingefügt.
§ 20 Abfallbilanzen(1) Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 haben jährlich, erstmalig zum 1. April 1998, jeweils für das vorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle (Abfallbilanz) zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, 5, Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Besitzer von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen sind den Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Auskunft verpflichtet, soweit sie diesen Abfälle zu überlassen haben.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 haben Abfallbilanzen entsprechend Absatz 1 zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallbilanzen regeln die Länder.
wird aufgehoben.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 einen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen nach den §§ 19 und 20 beauftragen.(3) Werden Abfallwirtschaftskonzepte oder Abfallbilanzen nicht, nicht den Anforderungen entsprechend oder nicht rechtzeitig erstellt, kann die zuständige Behörde dies beanstanden und dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen
werden aufgehoben.
4a. § 39 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Länder unterrichten die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung. | "Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung unterrichten." |
5. Dem § 42 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen."
Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Dem § 21b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 21h Abs. 1 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt hat."
Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung". |
2. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann." |
b) Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 1, Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 4, Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abschnitt 15 Spalte 3 Abs. 3 und Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 4 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betreiben."
2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigt."
Artikel 6
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
§ 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
"(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die im Anhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte aufgeführt sind."
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
In § 49 Abs. 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, werden die Wörter "durch Funk" durch das Wort "fernmündlich" ersetzt.
Artikel 7a
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Dem § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die Erlaubnisbehörde hiervon absehen."
Artikel 7b
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Nutztiere" die Wörter "und Gehegewild" eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeiten kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden."
2. In § 18 Abs. 1 wird nach Nummer 20a folgende Nummer 20b eingefügt:
"20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,".
Artikel 7c
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 10b Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6b des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7d
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. | "(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet." |
2. Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf . | "Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist." |
Artikel 8
Änderung des Gaststättengesetzes
Das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das abschließende Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
c) Nummer 3
3. Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),
wird aufgehoben.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
| "(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
verabreicht." |
b) Die Absätze 3 und 4
(3) Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.(4) Für einen Beherbergungsbetrieb bedarf es der Erlaubnis nicht, wenn der Betrieb darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen; in solchen Betrieben ist das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste erlaubnisfrei. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beherbergungsbetrieb in Verbindung mit einer erlaubnisbedürftigen Schank- oder Speisewirtschaft ausgeübt wird.
werden aufgehoben.
(3) Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke schließt die Erlaubnis zum Ausschank alkoholfreier Getränke ein.
wird aufgehoben.
1c. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen" durch die Wörter "kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden" ersetzt.
1d. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt" durch die Wörter "ein Gaststättengewerbe betreibt" ersetzt.
2. Nach § 31 wird der § 32 eingefügt.
Artikel 8a
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jährlich zu erheben."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli." |
2. In § 4 Nr. 3 werden die Wörter "sowie deren Belegung" gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 13 weggefallen" durch die Angabe " § 13 Erprobungsklausel" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(weggefallen) | " § 13 Erprobungsklausel
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken." |
3. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Komma nach der Angabe " § 34b Abs. 8" und die Angabe " § 34c Abs. 3" gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden das Komma nach der Angabe " § 34b Abs. 3" und die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach der Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
4. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden das Komma nach der Angabe " § 34a Abs. 2" durch das Wort "oder" ersetzt, die Angabe "oder § 34c Abs. 3" gestrichen und der Punkt nach dem Wort "verweist" durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt.
5. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden das Komma nach der Angabe " § 34a Abs. 2" durch das Wort "oder" ersetzt, die Angabe "oder § 34c Abs. 3" gestrichen sowie das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a angefügt:
"11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder".
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 1" die Angabe "und 2 Nr. 11a" eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Darlehensvermittler."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1" die Angabe "Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 144 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "9" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird der Angabe " § 146 Abs. 2 Nr. 11" der Buchstabe "a" angefügt.
Artikel 10a
Änderung der Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt."
§ 8 Behördliche Entscheidung(1) Ist der Sachverständige der Ansicht, daß Schleusen, Schachtrohre oder die elektrischen Anlagen nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, so erteilt er auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlaßt hat, ob die Schleusen, Schachtrohre oder elektrischen Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Entscheidung notwendigen Prüfungen veranlassen.
wird aufgehoben.
3. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt."
4. In § 17 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "und § 8 sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
Artikel 10b
Änderung der Weinverordnung
In § 23 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen."
Artikel 10c
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle."
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1" eingefügt.
2. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann das Analysenbuch auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. | "Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden." |
Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4 bis 6 und 10 bis 10c beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
ENDE