Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes
(Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)
Vom 12. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 32 vom 18.07.2006 S. 1466)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
BSchuWG - Bundesschuldenwesengesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung
BWpVerwPG - Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 3
Anpassung von Rechtsvorschriften
(1) § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In Absatz 7 werden die Wörter "durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.
(2) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.
(3) § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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"(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt."
(4) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B2 werden
a) die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis "10)" gestrichen und
b) die Fußnote "10)" aufgehoben.
2. In der Besoldungsgruppe B7 werden
a) die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis "2)" gestrichen und
b) die Fußnote "2)" aufgehoben.
(5) § 74 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 75 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "die Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter "das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter "der Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter "des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(6) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.
(7) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) werden die Wörter "die Bundeswertpapierverwaltung," gestrichen.
(8) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert:
1. § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter "das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter "das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
2. In § 52 Abs. 54 wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter "das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
(9) § 2 Abs. 4 Satz 2 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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"Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden."
(10) In § 10 Abs. 1 Satz 3 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort "Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.
(11) In § 35 Abs. 2 Satz 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 21 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort "Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.
(12) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 14 Abs. 20 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort "Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt.
(13) In § 17 Abs. 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die Bundesschuldenverwaltung" gestrichen.
(14) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.
(15) Die Schuldverschreibungsverordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "im Bundesschuldbuch" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "im Bundesschuldbuch" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "im Bundesschuldbuch" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "durch die Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "der Einzelschuldbuchkonten" ersetzt.
b) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter "das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft.
(2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.