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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(2. Justizmodernisierungsgesetz)

Vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 66 vom 30.12.2006 S. 3416)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2 Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)

Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege

Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 17 Änderung der Kostenordnung

Artikel 18 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 19 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 23 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 27 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 28 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

In § 36 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach der Angabe " §§ 56a bis 56g" die Wörter "und 57 Abs. 5 Satz 2" eingefügt.

Artikel 2
Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)

§ 1

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bundes oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes unbar zu leisten sind.

(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgen.

§ 2

Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: " § 120 bleibt unberührt."

2. § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat nach den Umständen

  1. geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
  2. bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt."

b) In Satz 2 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender § 112a eingefügt:

" § 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.

(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.

(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prü-fungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn

  1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
  2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.

Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.

(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1.

(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege

In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2008" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Notarkammer kann die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturgesetz bestätigen. Die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

2. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgericht" die Wörter "und dem Landgericht als Beschwerdegericht" eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Vormundschaftsgerichte" die Wörter "und die Landgerichte als Beschwerdegerichte" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgerichts" die Wörter "und des Landgerichts als Beschwerdegericht" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "hat das Vormundschaftsgericht das Geschäftszeichen seines" durch die Wörter "haben das Vormundschaftsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres" ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgericht" die Wörter "oder das Landgericht als Beschwerdegericht" eingefügt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. § 195 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

" § 195 Gerichtskosten

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

2. § 198 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Auslagen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt.

3. Dem § 199 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."

4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage (zu § 195 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112
Vorbemerkung 1:

(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße
240,00 EUR
1111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung360,00 EUR
1112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1
Berufung

1210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
1211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
1230Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
200,00 EUR

 

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . .2,0
1311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
1321Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
1330Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme1,5
1331Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
1332Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".

Artikel 9
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2007" durch die Angabe "1. Januar 2010" ersetzt.

2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

" § 35

Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden."

Artikel 10
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:

" § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren".

b) Nach der Angabe zu § 795a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs".

2. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 105 Abs. 2" durch die Angabe " § 105 Abs. 3" ersetzt.

3a. In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe " § 114" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

4. § 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln. Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen. "(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat."

5. § 411a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

 " § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden."

6. In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."

7. § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 690 Abs. 3 gilt entsprechend.  § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

8. § 690 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. "(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird."

8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 690 Abs. 3" durch die Angabe " § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt.

9. Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:

" § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt."

10. Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein."

2. § 30c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen."

4. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Verteilungstermin" durch die Wörter "vor dem Verteilungstermin" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Bargebot kann entrichtet werden durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse, sofern der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt, oder durch Barzahlung. "(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt."

5. Die § § 57c und 57d

§ 57c

(1) Der Ersteher eines Grundstücks kann von dem Kündigungsrecht nach § 57a keinen Gebrauch machen,

  1. wenn und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums ganz oder teilweise vorausentrichtet oder mit einem sonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Beitrag zu verrechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung gegenüber dem Ersteher wirksam oder unwirksam ist;
  2. wenn der Mieter oder ein anderer zugunsten des Mieters zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums einen Beitrag im Betrag von mehr als einer Jahresmiete geleistet oder erstattet hat und eine Vorausentrichtung der Miete oder eine Verrechnung mit der Miete nicht vereinbart ist (verlorener Baukostenzuschuß), solange der Zuschuß nicht als durch die Dauer des Vertrages getilgt anzusehen ist.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist jeweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahresmiete als durch eine Mietdauer von vier Jahren getilgt anzusehen; ist die Miete im Hinblick auf den Beitrag erheblich niedriger bemessen worden, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre, so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Zeitraums an die Stelle der vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die ohne Berücksichtigung des Beitrags vereinbart worden wäre. In jedem Fall ist jedoch der Zuschuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Überlassung der Mieträume oder, sofern die vereinbarte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als getilgt anzusehen.

(3) Ist zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 als auch ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 geleistet worden, so sind die aus Absatz 1 Nr. 1 und 2 sich ergebenden Zeiträume zusammenzurechnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhältnisse entsprechend.

§ 57d

(1) Das Vollstreckungsgericht hat, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, daß die in § 57c vorgesehene Beschränkung des Kündigungsrechts des Erstehers in Betracht kommt, unverzüglich nach Anordnung der Zwangsversteigerung die Mieter und Pächter des Grundstücks aufzufordern, bis zum Beginn des Versteigerungstermins eine Erklärung darüber abzugeben, ob und welche Beiträge im Sinne des § 57c Abs. 1 von ihnen geleistet und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind.

(2) Das Vollstreckungsgericht hat im Versteigerungstermin bekanntzugeben, ob und welche Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben worden sind.

(3) Hat ein Mieter oder Pächter keine oder eine unvollständige oder eine unrichtige Erklärung abgegeben und ist die Bekanntgabe nach Absatz 2 erfolgt, so ist § 57c ihm gegenüber nicht anzuwenden. Das gilt nicht, wenn der Ersteher die Höhe der Beiträge gekannt hat oder bei Kenntnis das gleiche Gebot abgegeben haben würde.

(4) Die Aufforderung nach Absatz 1 ist zuzustellen. Sie muß einen Hinweis auf die in Absatz 3 bestimmten Rechtsfolgen enthalten.

werden aufgehoben.

6. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben oder zurückzuzahlen."Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben." 

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen."

7. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c) Im neuen Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
Bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrechnungsschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe der Schecksumme geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft. Dies gilt für Verrechnungschecks nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sind. "Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind."

d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Sicherheitsleistung kann auch durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden. Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. "(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt."

8. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung kann bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. "Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen."

9. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist."

10. § 75 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 75

Zahlt nach dem Beginn der Versteigerung der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an das Gericht, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

 " § 75

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kostenerforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat."

11. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist."

12. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sicherheit ist in Höhe des im Verteilungstermin durch Zahlung zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten."Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten." 

13. In § 105 Abs. 4 wird die Angabe " § 69 Abs. 4" durch die Angabe " § 69 Abs. 3" ersetzt.

14. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt. "(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet."

15. § 117 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zahlung soll unbar geleistet werden."Die Zahlung ist unbar zu leisten." 

16. § 128 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, so ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag bar zu berichtigen. "(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen."

17. In § 169 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "im Verteilungstermin" durch die Wörter "bis zum Verteilungstermin" ersetzt.

18. Nach § 185 wird folgender § 186 eingefügt:

" § 186

Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind."

19. In den § § 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Abs. 2 Satz 1, §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Satz 1 sowie § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 69 Abs. 2" durch die Angabe " § 69 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 3095) wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 außer Kraft; gleichzeitig gelten die auf den Artikeln 2 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsvorschriften wieder in ihrer bis zum 1. November 2005 geltenden Fassung; eingefügte oder angefügte Regelungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. "(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 außer Kraft."

Artikel 13
Änderung der Insolvenzordnung

§ 111 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist,

§ 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 14
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen."

2. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt."

3. Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt."

4. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "anordnen," die Wörter "oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt" eingefügt.

5. Dem § 357 wird folgender Satz angefügt: " § 47 Abs. 3 gilt entsprechend."

6. Dem § 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt."

7. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe " § 57 Abs. 6" durch die Angabe " § 57 Abs. 7" ersetzt.

8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f" durch die Angabe " § 57 Abs. 5" ersetzt.

9. Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit."

10. § 459a Abs. 1 Satz 2

Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Dem § 46a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 690 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden."

Artikel 16
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

" § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren".

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht."

3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Übrigen werden die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres, gerechnet ab dem Tag der Beschlagnahme, fällig."Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig." 

4. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Nachforderung

Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

" § 20 Nachforderung

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist." 

5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4" durch die Angabe " § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2" ersetzt.

6. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter "soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat." angefügt.

7. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in Höhe einer Gebühr" durch die Wörter "mit einem Gebührensatz von 1,0" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "ein Viertel" durch die Wörter "einen Gebührensatz von 0,3" ersetzt.

8. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter "nichts anderes" durch die Wörter "kein niedrigerer Höchstwert" ersetzt.

9. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Nr. 1 Buchstabe b und c" durch die Angabe " § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c" ersetzt.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren".

b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern " § 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes" die Wörter "und § 37u Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

11. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 66 Abs. 3 bis 6 und 8" durch die Angabe " § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8" ersetzt.

12. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1510 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"1510Verfahren über Anträge auf

1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren

oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils

200,00 EUR".

b) Nach Nummer 1510 wird folgende Nummer 1511 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"1511Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:

Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf

75,00 EUR".
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 

c) Die bisherigen Nummern 1511 bis 1513 werden Nummern 1512 bis 1514.

d) In Nummer 1520 wird die Angabe "1513" durch die Angabe "1514" ersetzt.

e) Nach Nummer 1520 werden folgende Nummern 1521 und 1522 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebührnach § 34 GKG
"1521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf 75,00 EUR
1522Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf150,00 EUR".
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 

f) Die bisherige Nummer 1521 wird Nummer 1523 und in Nummer 1 des Gebührentatbestands wird die Angabe "1511 und 1512" durch die Angabe "1512 und 1513" ersetzt.

g) Nach Nummer 1810 wird folgende Nummer 1811 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"1811Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf50,00 EUR".
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

 

h) Die bisherige Nummer 1811 wird Nummer 1812.

i) Nach Nummer 1823 werden folgende Nummern 1824 und 1825 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"1824Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf50,00 EUR
1825Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf75,00 EUR".

j) Die bisherige Nummer 1824 wird Nummer 1826.

k) Nach der neuen Nummer 1826 wird folgende Nummer 1827 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"1827Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1826 ermäßigt sich auf50,00 EUR".

l) In Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird folgende Nummer 2110 vorangestellt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"2110Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.15,00 EUR".

m) Die bisherigen Nummern 2110 bis 2118 werden Nummern 2111 bis 2119.

n) In der neuen Nummer 2111 werden im Gebührentatbestand die Wörter "auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) und" gestrichen.

o) In der Anmerkung der neuen Nummer 2115 wird die Angabe "2115" durch die Angabe "2116" ersetzt.

p) Nummer 2221 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"2221Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens

Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.

0,5 - mindestens 100,00 EUR, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 50,00 EUR".

q) Absatz 1 Halbsatz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; "Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs;".

r) Nach Nummer 8610 wird folgende Nummer 8611 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"8611Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf40,00 EUR".
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 

s) Die bisherigen Nummern 8611 bis 8613 werden Nummern 8612 bis 8614.

t) Nach Nummer 8620 werden folgende Nummern 8621 und 8622 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"8621Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf40,00 EUR
8622Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf60,00 EUR".

u) Die bisherige Nummer 8621 wird Nummer 8623.

v) Nach der neuen Nummer 8623 wird folgende Nummer 8624 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
"8624Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 8623 ermäßigt sich auf40,00 EUR".

w) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 des Gebührentatbestands werden nach den Wörtern "Mehrfertigungen beizufügen" ein Komma und die Wörter "oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden" eingefügt.

bb) In Absatz 3 der Anmerkung wird die Angabe "2114 oder 2115" durch die Angabe "2115 oder 2116" ersetzt.

x) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
"9002Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung3,50 EUR".
 Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben. 

y) Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Akten" die Wörter "durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften" eingefügt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe "2115" durch die Angabe "2116" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang steht."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Nachlassverwaltung" ein Komma und die Wörter "die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Testamentsvollstrecker" die Wörter "sowie im Verfahren nach § 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt.

3. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

" § 15 Nachforderung

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der abschließenden Kostenrechnung nach endgültiger Erledigung des Geschäfts (Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist."

4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "nichts anderes" durch die Wörter "kein niedrigerer Höchstwert" ersetzt.

5. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15)" durch die Wörter "die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts" ersetzt.

6. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro."

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach Satz 2 ergebende Gebühr."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden."

7. § 93 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pflegschaft eine Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht übersteigen."

8. In § 93a Abs. 2 wird die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 17" durch die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt.

9. In § 107a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Angelegenheit ist erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten endgültig erledigt (§ 15)" durch die Wörter "die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten" ersetzt.

10. In § 128b Satz 2 wird die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 17" durch die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 16" ersetzt.

11. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:

"2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro;".

b) Die Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort "Rücksendung" wird durch die Wörter "der Rücksendung durch Gerichte" ersetzt.

c) Die Nummern 5 bis 17 werden Nummern 4 bis 16.

12. In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 137" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

13. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "und 5" gestrichen.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 137" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16" durch die Angabe " § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird vor den Wörtern "für Ablichtungen" das Wort "nur" eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

 

altneu
(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.

(2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf die Vergütung für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

 "(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(3) Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht auf die Prozesskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden."

c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen mit einem bestimmten Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 einverstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewähren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen und wenn ein ausreichender Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt. Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Personen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt das Gericht zugleich mit der Festsetzung des vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre."

Artikel 20
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 6 werden nach den Wörtern "einzelnen Handlungen" die Wörter "oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören," eingefügt.

2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.

3. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "nichts anderes" durch die Wörter "kein niedrigerer Höchstwert" ersetzt.

4. In § 30 Satz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

5. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "dem Zehnten Buch" durch die Angabe "Buch 10" ersetzt.

6. In § 44 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 2600" durch die Angabe "Nummer 2500" ersetzt.

7. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst:

altneu
Verfahren vor dem AmtsgerichtGerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug".

b) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:

aa) Vor den Wörtern "die gerichtliche Protokollierung" werden die Wörter "ein selbständiges Beweisverfahren oder" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich."

c) In Nummer 2102 werden im Gebührentatbestand die Wörter "die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind" durch die Wörter "für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen" ersetzt.

d) Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 wird vor den Wörtern "ohne Beteiligung des Gerichts" das Wort "auch" eingefügt.

bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter "entstanden ist" durch das Wort "entsteht" ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter "der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist" durch die Wörter "der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist" ersetzt.

e) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Komma und die Angabe " § 130a" gestrichen.

bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet."

f) In Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB."

g) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. "(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird."

h) Die Nummern 3300 und 3301 werden aufgehoben.

i) Nummer 3302 wird Nummer 3300.

j) Nummer 3303 wird Nummer 3301 und der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

"Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt ...".

k) In Nummer 3306 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern "verfahrenseinleitenden Antrag" die Wörter "oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält," eingefügt.

l) In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe "1,0" durch die Wörter "in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0" ersetzt.

m) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die Angabe " (§ 574 ZPO)" durch die Angabe " (§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)" ersetzt.

n) Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug".

o) Der Anmerkung zu Nummer 7000 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich."

Artikel 21
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20

des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1. In § 144 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Vermögensstrafe" durch das Wort "Geldstrafe" ersetzt.

2. § 148 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

" § 148 Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren überden Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

3. In § 151 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Auslagen" ersetzt.

4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
(zu § 148 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-

hör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111
Vorbemerkung 1:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße

240,00 EUR
1111Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge
1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
1121Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

1210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
1211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1

der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO

2,0
1311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
1321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".

Artikel 22
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden."

2. In § 56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtskraft" die Wörter "oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe" eingefügt.

3. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 56g" durch die Angabe " § 56e" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten."

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

4. § 57a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und 57 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " , 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

5. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und "2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und".

b) Absatz 2

(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist.

wird aufgehoben.

c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

6. In § 59a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geändert:

01. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt."

1. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verletzten" ein Komma und die Wörter "seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter" eingefügt.

2. § 51 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
(2) Der Vorsitzende soll auch Angehörige, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen. "(2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit
  1. erhebliche erzieherische Nachteile drohen, weil zu befürchten ist, dass durch die Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten in ihrer Gegenwart eine erforderliche künftige Zusammenarbeit zwischen den genannten Personen und der Jugendgerichtshilfe bei der Umsetzung zu erwartender jugendgerichtlicher Sanktionen in erheblichem Maße erschwert wird,
  2. sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Angeklagten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind,
  3. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Angeklagten, eines Zeugen oder einer anderen Person oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Angeklagten zu besorgen ist,
  4. zu befürchten ist, dass durch ihre Anwesenheit die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt wird, oder
  5. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren Erörterung in ihrer Anwesenheit schutzwürdige Interessen verletzen würde, es sei denn, das Interesse der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter an der Erörterung dieser Umstände in ihrer Gegenwart überwiegt.

Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Verletzten von der Verhandlung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch dann, wenn eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sind auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss widersprechen.

(3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem Ausschluss auf ein einvernehmliches Verlassen des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende hat die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, sobald diese wieder anwesend sind, in geeigneter Weise von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

(5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern nach den Absätzen 2 und 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand (§ 69) bestellt sind."

3. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,".

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.

3a. Dem § 78 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet werden, wenn dies mit der Ladung angedroht worden ist."

4. § 80 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Nebenklage ist unzulässig. "(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durchein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Übrigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend."

5. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 68 Nr. 1, 3 und" durch die Angabe " § 68 Nr. 1 und 4 sowie" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "74, 79 Abs. 1 und § 81" durch die Angabe "74 und 79 Abs. 1" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden."

Artikel 24
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:

1. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein; "2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro;".

bb) Nummer 3

3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Rücksendung" durch die Wörter "der Rücksendung durch Behörden" ersetzt.

2. In § 129 wird die Angabe " §§ 126 bis 128" durch die Angabe " §§ 124, 126 bis 128" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 146 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"Gerichtskosten § 146".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage (zu § 146 Satz 1)".

2. § 146 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

" § 146 Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in

Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

3. In § 150 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Auslagen" ersetzt.

4. In § 153 werden nach dem Wort "Gerichtsverfassungsgesetz" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und das Gerichtskostengesetz" gestrichen.

5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage

(zu § 146 Satz 1)

Gebührenverzeichnis Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112
Vorbemerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.

(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße

240,00 EUR
112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0
311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

1,0
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".

Artikel 26
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"Gerichtskosten § 122".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage (zu § 122 Satz 1)".

2. § 122 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

" § 122 Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichtsüber die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

3. In § 125 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Auslagen" ersetzt.

4. In § 127 werden nach dem Wort "Gerichtsverfassungsgesetz" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und das Gerichtskostengesetz" gestrichen.

5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
(zu § 122 Satz 1)

Gebührenverzeichnis Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 113
Vorbemerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.

(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 113
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße240,00 EUR
111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der

Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots

360,00 EUR
112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf480,00 EUR
113Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)60,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
130Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist. 
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0
311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

1,0
321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist. 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".

Artikel 27
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
  1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
 "(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
  1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen."

2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren."

Artikel 28
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 11 am 1. Februar 2007 und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember 2008 in Kraft; Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17 Nr. 8, 10, 11 und 13, Artikel 18 Nr. 3 und Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe a treten am 1. Januar 2008 in Kraft.