umwelt-online: Betäubungsmittelgesetz (3)

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§ 32 Ordnungswidrigkeiten 09a 12a 24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
  2. in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3 oder § 13 Absatz 3 Satz 3, unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
  3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
  4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 , auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder ausführt,
  6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
  8. a.entgegen § 13 Absatz 1a Satz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bei einer Apotheke anfragt,
  9. b.entgegen § 13 Absatz 1a Satz 4 oder 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,"
  10. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
  11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
  12. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
  13. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
  14. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  15. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
  16. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird.

§ 33 Einziehung 17a

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 34 Führungsaufsicht

In den Fällen des § 29 Abs. 3, der § § 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter

§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zurückstellung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
  2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt

und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

  1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zurückgestellt wird oder
  2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung 06a

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die § § 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

§ 37 Absehen von der Verfolgung

(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn

  1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,
  2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
  3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
  4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).

(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu § 153a der Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

§ 38 Jugendliche und Heranwachsende

(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.

(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 39 Übergangsregelung

Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2 erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach § 10a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen nach Satz 1.

§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften 09b

Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.


 Anlagen
(zu § 1 Abs. 1)

Fassung der Anlagen
(BGBl. I 2001 S. 1180, S. 3338; 2002 S. 612; 20.07.2012 S. 1639)

Spalte 1enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen.
Spalte 2enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden.
Spalte 3enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden.

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- nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel -Anlage I 05 08 09a 09b 09d 10a 11 12 13a 14 15a 15b 16 17 17b 19 23b 24


INNandere nicht geschützte oder Trivialnamenchemische Namen
(IUPAC)
Acetorphin-{4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-methyl-6,14-ethenomorphinan-3-yl)acetat
-Acetyldihydrocodein(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-morphinan-6(α-yl)acetat
Acetylmethadol-(6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-yl)acetat
-Acetyl-α-methylfentanylN-Phenyl-N-[1-(1-phenyl- propan-2-yl)-4-piperidyl]acetamid
--4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
Allylprodin-(3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
Alphacetylmethadol-[(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl]acetat
Alphameprodin-[(3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl]propionat
Alphamethadol-(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol
Alphaprodin-[(3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-piperidyl]propionat
-5-(2-Aminopropyl)indol (5-IT)1-(1H-Indol-5-yl)propan-2-amin
Anileridin-Ethyl[1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carboxylat]
-BDB1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan
Benzethidin-Ethyl{1-[2-(benzyloxy)ethyl]-4-phenyl-piperidin-4-carboxylat}
BenzfetaminBenzphetamin(Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
-MDPPP1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-l -on
-BenzylfentanylN-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenyl propanamid
-Benzylmorphin3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl morphin-7-en-6α-ol
Betacetylmethadol-[(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl heptan-3-yl]acetat
Betameprodin-[(3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4 piperidyl]propionat
Betamethadol-(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl heptan-3-ol
Betaprodin-[(3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4 piperidyl]propionat
Bezitramid-4-[4-(2-Oxo-3-pro pionyl-2,3-dihydro benzimidazol-1-yl)piperidino]-2,2-diphenyl butannitril
-25B-NBOMe (2C-B-NBOMe)2-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl)-N-[(2-methoxyphenyl)methyl]ethanamin
BrolamfetaminDimethoxybromamfetamin (DOB)(RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl) propan-2-ylazan
-Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA, 2C-B)4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylazan


INNandere nicht geschützte oder Trivialnamenchemische Namen (IUPAC)
Carfentanil-Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenyl propanamido)piperidin-4-carboxylat]
Cathinon-(S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on
-2C-C2-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl) ethanamin
-2C-D (2C-M)2-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl) ethanamin
-2C-E2-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl) ethanamin
-2C I4-Iod-2,5-dimethoxyphenethylazan
-6-CI-MDMA[1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl) propan-2-yl](methyl)azan
-Clephedron
(4-CMC, 4-Chlormethcathinon)
1-(4-Chlorphenyl)-2-(methylaminopropan-1-on
Clonitazen-{2-[2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-yl]ethyl)diethylazan
25C-NBOMe (2C-C-NBOMe)2-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)-N-[(2-methoxyphenyl)methyl]ethanamin
-Codein-N-oxid4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl morphin-7-en-6α-ol-17-oxid
-2C-P2-(2,5-Dimethoxy-4-propylphenyl) ethanamin
-2C-T-24-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxy phenethylazan
-2C-T-72,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl) phenethylazan
Codoxim-(4,5(x-Epoxy-3-methoxy-17-methyl morphinan-6-ylidenaminooxy)essigsäure
DesomorphinDihydrodesoxymorphin4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3-ol
Diampromid-N-{2-[(Methyl)(phenethyl)amino]propyl) N-phenylpropanamid
-Diethoxybromamfetamin1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2 ylazan
Diethylthiambuten-Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
-N,N-Diethyltryptam in (Diethyltryptamin, DET)Diethyl [2-(in dol-3-yl)ethyl]azan
-Dihydroetorphin
(18,19-Dihydroetorphin)
(5R,6R, 7R,14R)-4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2 hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17 methyl-6,14-ethanomorphinan-3-ol
Dimenoxadol-(2-Dimethylaminoethyl)[(ethoxy) (diphenyl)acetat]
DimepheptanolMethadol6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol
-Dimethoxyamfetamin (DMA)1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
-Dimethoxyethylamfetamin (DOET)1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2 ylazan
-Dimethoxymethamfetamin (DMMA)1-(3,4-Dimethoxyphenyl)-Nmethylpropan-2-amin
-Dimethoxymethylamfetamin (DOM, STP)(RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl) propan-2-ylazan
-Dimethylheptyltetrahydrocannabinol (DMHP)6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyloctan-2-yl)7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c] chromen-1-ol
Dimethylthiambuten-Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl) azan
-N,N-Dimethyltryptamin (Dimethyltryptamin, DMT)[2-(Indol-3-yl)ethyl]dimethylazan
Dioxaphetylbutyrat-Ethyl(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat)
Dipipanon-4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on
-DOC1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl) propan-2-ylazan
Drotebanol-3,4-Dimethoxy-17-methylmorphinan-6β, 14-diol
-N-Ethylbuphedron (NEB)2-(Ethylamino)-1 -phenylbutan-1 -on
-4-Ethylmethcathinon (4-EMC)1-(4-Ethylphenyl)-2-(methylamino) propan-1-on


INNandere nicht geschützte oder Trivialnamenchemische Namen (IUPAC)
Ethylmethylthiambuten-(Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-thienyl allyl)azan
-Ethylon
(bk-MDEA, MDEC)
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)propan-1 -on
-Ethylpiperidylbenzilat(1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat
EticyclidinPCE(Ethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
Etonitazen-{2-[2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-yl]ethyl}diethyl azan
Etoxeridin-Ethyl{1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4 phenylpiperidin-4-carboxylat}
Etryptaminα-Ethyltryptamin1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan
-FLEAN-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl] N-methylhydroxylamin
-4-Fluoramfetamin (4-FA, 4-FMP)(RS)-1 -(4-Fluorphenyl)propan-2-amin
-p-FluorfentanylN-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4 piperidyl)propanamid
-2-Fluormethamfetamin (2-FMA)1-(2-Fluorphenyl)-N-methylpropan-2-amin
-3-Fluormethamfetamin (3-FMA)1-(3-Fluorphenyl)-N-methylpropan-2-amin
Furethidin-Ethyl{4-phenyl-1-[2-(tetrahydro furfuryloxy)ethyl]piperidin-4-carboxylat}
-Heroin
(Diacetylmorphin, Diamorphin)
- ausgenommen Diamorphin zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -
[(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-7 en-3,6-diyl]diacetat
Hydromorphinol14-Hydroxydihydromorphin4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6α, 14-triol
-N-Hydroxyamfetamin (NOHA)N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin
-β -HydroxyfentanylN-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-4 piperidyl]-N-phenylpropanamid
-Hydroxymethylendioxyamfetamin (N-Hydroxy-MDA, MDOH)N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl) propan-2-yl]hydroxylamin
-β -Hydroxy-3-methylfentanyl (Ohmefentanyl)N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-3 methyl-4-piperidyl]-N-phenylpropanamid
Hydroxypethidin-Ethyl[4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl piperidin-4-carboxylat]
-25I-NBOMe
(2C-I-NBOMe)
2-(4-lod-2,5-dimethoxyphenyl)-N-[(2-methoxyphenyl)methyl]ethanamin
LefetaminSPA[(R)-1,2-Diphenylethyl]dimethylazan
Levomethorphan-(9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methyl morphinan
Levophenacylmorphan-2-[(9R,13R,14R)-3-Hydroxymorphinan17-yl]-1-phenylethanon
Lofentanil-Methyl[(3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4(N-phenylpropanamido)piperidin-4 carboxylat]
LysergidN,N-Diethyl-D-lysergamidN,N-Diethyl-6-methyl-9,10
 (LSD, LSD-25)didehydroergolin-8β-carboxamid
-MAL3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy) phenethylazan
-M BDB[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl] (methyl)azan
-Mebroqualon3-(2-Bromphenyl)-2-methyl chinazolin-4(3M-on
Mecloqualon-3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl chinazolin-4(3M-on
-Mescalin3,4,5-Trimethoxyphenethylazan


INNandere nicht geschützte oder Trivialnamenchemische Namen (IUPAC)
Metazocin-3,6,11-Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
-Methcathinon (Ephedron)2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on
-Methiopropamin (MPA)N-Methyl-1 -(thiophen-2-yl)propan2-amin
-Methoxetamin (MXE)2-(Ethylamino)-2-(3-methoxyphenyl) cyclohexanon
-Methoxyamfetamin(PMA)1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan
-5-Methoxy-N,N-diisopropyl-tryptamin
(5-MeO-DI PT)
Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl) ethyl]azan
-5-Methoxy-DMT
(5-MeO-DMT)
[2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl] dimethylazan
--(2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
-Methoxymetamfetamin
(PMMA)
[1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl] (methyl)azan
-Methoxymethylendioxyamfetamin
(MMDA)
1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5-yl) propan-2-ylazan
--(3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl) azan
-Methylaminorex (4-Methylaminorex)4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3 oxazol-2-ylazan
-3-Methylmethcathinon (3-MMC)2-(Methylamino)-1 -(3-methylphenyl) propan-1-on
Methyldesorphin-4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphin-6 en-3-ol
Methyldihydromorphin-4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphinan-3,6α-diol
-Methylendioxyethylamfetamin
(N-Ethyl-MDA, MDE, MDEA)
[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl] (ethyl)azan
-Methylendioxymetamfetamin
(MDMA)
[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl] (methyl)azan
-α-MethylfentanylN-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-4 piperidyl]propanamid
-3-Methylfentanyl (Mefentanyl)N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl) N-phenylpropanamid
-Methylmethaqualon3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methyl-chinazolin-4(3H)on
-3-Methylmethcathinon (3-MMC)2-(Methylamino)-1-(3-methylphenyl)propan-1-on
-4-Methylmethcathinon (Mephedron)1-(4-Methylphenyl)-2-methylaminopropan-1-on
-Methylphenylpropionoxypiperidin (MPPP)(1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
-Methyl-3-phenylpropylamin (1M-3PP)(Methyl)(3-phenylpropyl)azan
-Methylphenyltetrahydropyridin (MPTP)1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin
-Methylpiperidylbenzilat(1-Methyl-3-piperidyl)benzilat
-4-Methylthioamfetamin (4-MTA)1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan
-α-MethylthiofentanylN-Phenyl-N-{1-[1-(2-thienyl)propan-2-yl]-4-piperidyl}propanamid
-3-MethylthiofentanylN-{3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4 piperidyl}-N-phenylpropanamid
-α-Methyltryptamin (α-MT, AMT)1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan
Metopon5-Methyldihydromorphinon4,5α-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethylmorphinan-6-on
Morpheridin-Ethyl[1-(2-morpholinoethyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat]
-Morphin-N-oxid(5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17-methylmorphin-7-en-17-oxid


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