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Artikel 49
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 147
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. (2) (weggefallen) | "Artikel 147
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind." |
2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter "dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter "der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | "Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." |
Artikel 50
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 09c
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung | " § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten". |
b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1313 Aufhebung durch Urteil | " § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung". |
c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils | " § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung". |
d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils | " § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung". |
e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil | " § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung". |
f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils | " § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung". |
g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1564 Scheidung durch Urteil | " § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung". |
h) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation§ 1615o Einstweilige Verfügung
werden gestrichen.
i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen | " § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche". |
j) Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht | " § 1697 (weggefallen)". |
k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag | " § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag". |
l) Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht | " § 1779 Auswahl durch das Familiengericht". |
m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht | " § 1789 Bestellung durch das Familiengericht". |
n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht | " § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht". |
o) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Untertitel 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts | "Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts". |
p) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht | " § 1843 Prüfung durch das Familiengericht". |
q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts | " § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts". |
r) Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:
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§ 1847 Anhörung von Angehörigen | " § 1847 Anhörung der Angehörigen". |
s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht | " § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht". |
t) Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
§ 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung | " § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung". |
u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht | " § 1999 Mitteilung an das Gericht". |
v) Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht | " §§ 2260 bis 2262 (weggefallen)". |
w) Die Angabe zu § 2263a
§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
wird gestrichen.
x) Die Angaben zu den §§ 2264 und 2273 werden wie folgt gefasst:
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§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament
§ 2273 Eröffnung | " § 2264 (weggefallen)
§ 2273 (weggefallen)". |
y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
§ 2300a Eröffnungsfrist | " § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". |
z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2360 Anhörung von Betroffenen | " § 2360 (weggefallen)". |
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
wird aufgehoben.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.
wird aufgehoben.
4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
4a. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort "Prozesskostenhilfe" die Wörter "oder Verfahrenskostenhilfe" eingefügt.
5. § 261 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben. (2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt. | " § 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt." |
6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter "das Ausschlussurteil" durch die Wörter "den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter "der Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter "der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
8. § 927 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "das Ausschlussurteil" durch die Wörter "den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "vor der Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter "vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses" sowie die Wörter "das Urteil" durch die Wörter "der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter "Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter "Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
10. § 1313 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1313 Aufhebung durch Urteil 08g
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. | " § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften." |
11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
12. § 1411 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder Betreuer" gestrichen, das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter "ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder Betreuer" gestrichen, das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter "ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt.
13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
14. 09c § 1449 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Aufhebungsurteils" durch die Wörter "der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "des Urteils" durch die Wörter "der richterlichen Entscheidung" ersetzt.
15. § 1470 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Aufhebungsurteils" durch die Wörter "der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "des Urteils" durch die Wörter "der richterlichen Entscheidung" ersetzt.
16. § 1479 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufhebungsurteil" durch die Wörter "richterlicher Aufhebungsentscheidung" ersetzt.
b) Im Wortlaut werden das Wort "Urteil" durch die Wörter "richterliche Entscheidung" und die Wörter "das Urteil" durch die Wörter "die richterliche Entscheidung" ersetzt.
17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten. | "Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." |
18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch für den Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings. | "Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." |
19. § 1492 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten. | "Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." |
20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. | "(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht." |
21. § 1496 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Aufhebungsurteils" durch die Wörter "der richterlichen Aufhebungsentscheidung" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter "des Urteils" durch die Wörter "der richterlichen Entscheidung" ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter "das Urteil" durch die Wörter "die richterliche Entscheidung" ersetzt.
22. § 1564 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1564 Scheidung durch Urteil
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. | " § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften." |
23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter " § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter "ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." angefügt.
25. Die §§ 1600e und 1615o
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation 4b 08(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
- auf Klage des Mannes gegen das Kind,
- auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,
- im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder
- im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.
Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
§ 1615o Einstweilige Verfügung
(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, die nach § 16151 Abs. 1 voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrags angeordnet werden.
(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
werden aufgehoben.
26. In § 1629a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
wird aufgehoben.
28. Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."
29. Dem § 1685 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind."
30. § 1696 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen 08b
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. | " § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist." |
31. § 1697
§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das FamiliengerichtIst auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen.
wird aufgehoben.
32. In § 1716 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1, § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
35. § 1791a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter "Beschluss des Familiengerichts" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter "schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter "Beschluss des Familiengerichts" ersetzt.
37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798, 1799 Abs. 1 Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den §§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 1822 in dem Satzteil vor Nummer 1, den §§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in § 1828 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
38. § 1829 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "vier" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
39. In § 1830 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
40. § 1831 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
b) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "in schriftlicher Form" gestrichen.
41. In § 1832 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen." angefügt.
42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3, § 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 1839, 1840 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843 in der Überschrift und Absatz 1, § 1846 in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
43. § 1847 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1847 Anhörung von Angehörigen
(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) (weggefallen) | " § 1847 Anhörung der Angehörigen
Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." |
44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und im Wortlaut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, den §§ 1886, 1887 Abs. 1 und 3, den §§ 1888, 1889 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2 sowie in § 1892 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter "der Beschluss des Familiengerichts" ersetzt.
46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1, § 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1 Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3, § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.
48. § 1905 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort "betreuungsgerichtliche" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.
49. In § 1906 in der Überschrift, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 1908 in der Überschrift und im Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.
50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht."
52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
53. In § 1919 werden die Wörter "von dem Vormundschaftsgericht" gestrichen.
54. § 1921 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "von dem Vormundschaftsgericht" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.
55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. | "Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht." |
56. In § 1962 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter "Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" ersetzt.
57. § 1999 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch, wenn die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt. | "Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht." |
58. § 2015 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Erlassung des Aufgebotes" durch die Wörter "Einleitung des Aufgebotsverfahrens" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termin nicht erscheint.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird das Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen. | "(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist." |
59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter "Ist das Aufgebot noch nicht beantragt" durch die Wörter "Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt" ersetzt.
60. § 2227 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehört werden.
wird aufgehoben.
61. § 2248 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments 07
Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. | " § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen." |
62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273
§ 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht(1) Das Nachlassgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
(2) In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
(3) Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten.
§ 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.
§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.
§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
§ 2273 Eröffnung
(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
(2) Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
werden aufgehoben.
63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter "mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts" gestrichen, der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts." angefügt.
65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst" gestrichen und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich."
66. § 2300 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung | " § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die für die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschrift des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet. | "(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden." |
67. § 2300a
§ 2300a EröffnungsfristBefindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
68. § 2347 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch für den Verzicht durch den Betreuer erforderlich. | "Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter "Familiengerichts oder Betreuungsgerichts" ersetzt.
69. Die §§ 2360
§ 2360 Anhörung von Betroffenen(1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden.
(2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde.
(3) Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich ist.
und 2368 Abs. 2
(2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn tunlich über die Gültigkeit der Ernennung gehört werden.
werden aufgehoben.
70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden. | "(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden." |
Artikel 51
Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
Das Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird aufgehoben.
2. Artikel 9 II. Nr. 4 wird aufgehoben.
Artikel 52
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "2273" durch die Angabe "2272" ersetzt.
2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "gerichtliches Urteil" durch die Wörter "richterliche Entscheidung" ersetzt.
3. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 werden jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" und das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.1
Artikel 54
Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Vormund" durch das Wort "oder" ersetzt, die Wörter "oder Betreuer" gestrichen und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter "Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
Artikel 55
Änderung des Verschollenheitsgesetzes
Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen." |
2. In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort "Rechtsbeschwerde" ersetzt.
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort "Rechtsbeschwerde" ersetzt.
4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter " § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 56
Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "das Ausschlussurteil" durch die Wörter "den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter "Erlass des Ausschließungsbeschlusses" und die Wörter "das Urteil" durch die Wörter "der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter "das Ausschlussurteil erlassen ist" durch die Wörter "der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist" ersetzt.
3. In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter "Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
Artikel 57
Änderung des Erbbaurechtsgesetzes
§ 7 Abs. 3 Satz 2 des Erbbaurechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. | " § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend." |
Artikel 58
Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
1a. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "(§ 1007 Nr. 2 der Zivilprozessordnung)" durch die Wörter "(§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.
2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "das Ausschlußurteil" durch die Wörter "der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
4. In § 7 werden die Wörter "des Ausschlußurteils und des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Urteils" durch die Wörter "des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Ausschlussurteil" durch das Wort "Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist er durch Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend." |
6. § 10 wird aufgehoben.
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich." |
Artikel 59
Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändertdurch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "das Ausschlussurteil erlassen" durch die Wörter "der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 985, § 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter "der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 984 Abs. 1, §§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "dem Erlass des Ausschlußurteils" durch die Wörter "der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 984 Abs. 1, §§ 985, 987 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
4. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 60
Änderung der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken
In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1905; BGBl. III 403-19) werden die Wörter "Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 61
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter "ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter "ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 983 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Ausschlussurteil" durch die Wörter "der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
3. In § 89 Abs. 1 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter "des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt.
4. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden." |
bb) In Satz 5 werden die Wörter " § 97 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 371 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden." |
4a. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 102 Verfahrenskostenhilfe". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "finden" die Wörter "die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen" eingefügt.
5. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die §§ 977 bis 981 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem Ausschlussurteil" durch die Wörter "der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
Artikel 62
Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben.
2. In § 12 werden die Wörter "des Scheidungsurteils" durch die Wörter "der richterlichen Entscheidung über die Scheidung" ersetzt.
3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben.
4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben "(§ 1)" und "nach § 11" gestrichen.
5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben.
6. In § 25 werden die Wörter " §§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter "vorstehenden Vorschriften entsprechend" ersetzt.
Artikel 63
Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 § 31 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
2. In § 7 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
Artikel 64
Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.
2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. § 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 66
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 147 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 395 in Verbindung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt und nach dem Wort "Gericht" die Wörter "als Registergericht" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 67
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter " § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.
Artikel 68
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die §§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 56e Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "sofortige" gestrichen.
weiter . |