Regelwerk |
Änderungstext
FGG-RG - FGG-Reformgesetz
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom 17. Dezember 2008
(BGBl. Nr. 61 vom 22.12.2008 S. 2586; 17.12.2008 S. 2586 08 Inkrafttreten; 03.04.2009 S. 700 09; 25.05.2009 S. 1102 09a; 17.07.2009 S. 2091 09b; 30.07.2009 S. 2449 09c Inkrafttreten)
Bundesratsdrucksache 617/2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 09c
- wie eingefügt -
Artikel 2
FamGKG - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen 09c
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
§ 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
2. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung
In Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), das durch Artikel 6 § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 344 Abs. 6 und § 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
In § 9 Abs. 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Abs. 3 Satz 6 und § 46 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. | "Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." |
Artikel 8
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
In § 10 Abs. 2 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
In § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Transsexuellengesetzes
Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen | " § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde". |
2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
(1) Gegen eine Verfügung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig. (2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu. | " § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu." |
Artikel 13
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag
In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Baugesetzbuchs
In § 207 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
In § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 30 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461), gilt entsprechend. | "Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend." |
Artikel 17
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Angabe " § 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
2. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." |
Artikel 19
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, werden die Wörter "dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen" durch die Wörter "Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Konsulargesetzes
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach den Wörtern "Mitwirkung bei der Erledigung von" das Wort "Familiensachen," eingefügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " §§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 342 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 348 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 09c
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter "nur" und "streitige" gestrichen.
2. 09c § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 29
(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden." |
3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter " §§ 14, 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter " § 14 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung, nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 57 des Gesetzes über Kosten in Familiensachen" ersetzt.
4. Nach Abschnitt 5 wird folgender sechster Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 40
§ 119 findet im Fall einer Entscheidung über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall einer Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Berufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. September 2009 erlassen wurde."
Artikel 22
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 wird das Wort "streitige" gestrichen.
2. In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, | "Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen," |
3. Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend."
4. Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
5. § 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden. | "Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden." |
6. In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe " § 23b Abs. 3 Satz 2" die Angabe " , § 23c Abs. 2" eingefügt.
7. § 23a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23a
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
| " § 23a
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
|
8. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Familiensachen sind:
- Ehesachen;
- Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
- Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
- Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht;
- Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
- Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
- Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
- Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats;
- a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben;
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
- Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);
- Kindschaftssachen;
- Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- Lebenspartnerschaftssachen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden.
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 10 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben; für andere Familiensachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt dies nur, soweit sie betreffen
Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), oder auf Vollstreckbarerklärung oder auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19) anhängig, während eine Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind. | "(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind." |
9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
" § 23c
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.
(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen."
10. Der bisherige § 23c wird § 23d und in Satz 1 werden die Wörter "Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen" durch die Wörter "Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
11. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. für Verfahren nach
a) § 324 des Handelsgesetzbuchs,
b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,
e) dem Spruchverfahrensgesetz,
f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
12. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen."
b) Absatz 2 Satz 2
Dies gilt auch für die in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Sachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen.
wird aufgehoben.
13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, nach § 51 Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie nach § 10 des Umwandlungsgesetzes und § 2 des Spruchverfahrensgesetzes, § 2 des Spruchverfahrensgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet. | "(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet, 2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren." |
14. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
| "(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
|
b) Die Absätze 3 bis 6
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen zuständig sind. Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis nach Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen, insbesondere die Bestimmung auf die Entscheidungen einzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen beschränken.(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Regelungen zu treffen, die eine Belehrung über das zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen Entscheidung sicherstellen.
(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2008 eingelegt werden.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2004 und zum 1. Januar 2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die Länder, die von der Ermächtigung nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen haben. Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem Deutschen Bundestag die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichtsstruktur die insgesamt sachgerechteste ist, weil sie den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechtsverkehrs am besten entspricht.
werden aufgehoben.
15. § 133 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 133
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde. | " § 133
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde." |
16. In § 156 werden die Wörter "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" durch das Wort "Zivilsachen" ersetzt.
17. § 170 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 170
Die Verhandlung in Familiensachen ist nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden. | " § 170
(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. (2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt." |
18. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist."
19. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten."
Artikel 23
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a und b werden durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:
alt | neu |
a) Vereinssachen im Sinne der §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 159, 160 und 162 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b) (aufgehoben) | "a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b) die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verfahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," |
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) Güterrechtsregistersachen im Sinne der §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 161, 162 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | "e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes," |
b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen im Sinne des Zweiten Abschnittes des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und Angelegenheiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz dem Familiengericht übertragen sind;
b) (weggefallen) c) Nachlass- und Teilungssachen im Sinne des Fünften Abschnitts des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie nach den §§ 2259 bis 2264, 2300 und 2300a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, d) Handelssachen im Sinne des Siebenten Abschnitts sowie Partnerschaftssachen im Sinne des § 160b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | "a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," |
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach der Angabe "24a" ein Komma und die Angabe "25 und 25a" eingefügt.
bb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:
"g) auf dem Gebiet der Familiensachen,
h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;".
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung statt. | "Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den Erbschein geltenden Bestimmungen wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. | "Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar." |
3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort "Geschäfte" die Wörter "in Familiensachen und" eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Vormundschaftssachen | " § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Von den Angelegenheiten, die dem Vormundschaftsgericht und dem Familiengericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten
| "(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben;
|
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
" § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:
6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von den Angelegenheiten, die dem Nachlassgericht, dem für Teilungssachen sowie dem nach den §§ 2259 bis 2264, 2300 und 2300a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten | "In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten". |
b) In Nummer 1 wird das Wort "Vormundschaftssachen" durch das Wort "Kindschaftssachen" ersetzt.
c) In Nummer 6 werden die Wörter "sowie von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt," durch die Wörter "oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt" ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Handels- und Registersachen | " § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren". |
b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In Handels- und Registersachen bleiben dem Richter vorbehalten | "In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie in unternehmensrechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten". |
c) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) auf Löschungen im Handelsregister nach den §§ 141a, 142 und 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,
f) Verfügungen nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; | "e) auf Löschung im Handelsregister nach den §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,
f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;". |
d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geregelten Geschäfte, sowie die Verfügungen nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,
b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie die Verfügungen nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen; | "a) die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte,
b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes." |
e) Nummer 3
3. die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt aufzumachenden Dispache obliegen (§§ 149 bis 158 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
wird aufgehoben.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15", die Angabe " § 1906" durch die Angabe " § 1905" und die Wörter " § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die" durch die Wörter " § 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 14 Abs. 1 Nr. 8" und das Wort "Vormundschaftssachen" durch das Wort "Kindschaftssachen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesetzes über die" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.
9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet de | "Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte". |
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 10
2. das Aufgebotsverfahren mit Ausnahme der Wahrnehmung des Aufgebotstermins und der darin ergehenden Entscheidungen sowie des Anfechtungsverfahrens (§§ 946ff. der Zivilprozessordnung);10. die Verfahren zur
- Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 645 bis 650 der Zivilprozessordnung;
- Abänderung von Vollstreckungstiteln nach § 655 Abs. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung;
- (weggefallen)
werden aufgehoben.
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung; | "11. die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;". |
11. 09 Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a eingefügt:
" § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen einschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertragen:
§ 25a Verfahrenskostenhilfe
In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen."
12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.
13. In § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter " §§ 82a und 82b des Gesetzes über die" durch die Wörter " §§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." |
2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter " §§ 129, 147 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" und die Wörter " § 69k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
4. In § 58 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "so steht dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu" durch die Wörter "so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 der Kostenordnung beantragen" ersetzt.
5. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Vormundschaftsgericht und dem Landgericht als Beschwerdegericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
6. § 78c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 78c
Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde statt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie nicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." |
Artikel 25
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
In § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht", das Wort "Vormundschaftsgerichte" durch das Wort "Betreuungsgerichte" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Beurkundungsgesetzes
In § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, werden die Wörter "die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend." |
Artikel 28
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. § 11
§ 11Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen.
wird aufgehoben.
2. § 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe " §§ 323," die Angabe "323a," eingefügt.
b) Nummer 2
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
wird aufgehoben.
9. In Familiensachen finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, §§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2020 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
wird aufgehoben.
Artikel 29
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23a
§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 35a
§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 53a
§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand
wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93a Kosten in Ehesachen | " § 93a (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 93c
§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft
wird gestrichen.
f) Die Angabe zu § 93d
§ 93d Kosten bei Unterhaltsklagen
wird gestrichen.
g) Die Angabe zu § 127a
§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache
wird gestrichen.
h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 323 Abänderungsklage | " § 323 Abänderung von Urteilen". |
i) Nach der Angabe zu § 323 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 323b Verschärfte Haftung".
j) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Buch 6 Verfahren in Familiensachen | "Buch 6 (weggefallen)". |
k) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland | " § 790 (weggefallen)". |
l) Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit | " § 798a (weggefallen)". |
m) Die Angabe zu § 892a
§ 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
wird gestrichen.
n) Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Buch 9 Aufgebotsverfahren | "Buch 9 (weggefallen)". |
2. Die §§ 23a, 35a und 53a
§ 23a Besonderer Gerichtsstand für UnterhaltssachenFür Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand
Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
werden aufgehoben.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4,
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen.
die Absätze 2 und 3
(2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.(3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter "und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2" werden gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.
4. Die §§ 93a, 93c und 93d
§ 93a Kosten in Ehesachen(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn
- eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;
- eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist.
Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.
(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.
(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft
Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt entsprechend.
§ 93d Kosten bei Unterhaltsklagen
Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlass gegeben, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 Satz 2 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden.
werden aufgehoben.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhebungssache sind.
wird aufgehoben.
6. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:
"es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten."
§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
wird aufgehoben.
3. Streitigkeiten in Familiensachen,
wird aufgehoben.
9. In § 233 werden nach dem Wort "Nichtzulassungsbeschwerde" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2" gestrichen.
10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Nichtzulassungsbeschwerde" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2" gestrichen.
11. § 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:
| "(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird." |
12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt:
alt | neu |
§ 323 Abänderungsklage
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen. (2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. (3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann. (4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden. (5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt. | " § 323 Abänderung von Urteilen
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage. (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen. § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 323b Verschärfte Haftung Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich." |
13. In § 328 Abs. 2 werden die Wörter "oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt" gestrichen.
14. § 372a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
(1) Soweit es in den Fällen der §§ 1600c und 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann. (2) Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entsprechend anzuwenden. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden. | " § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann. (2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden." |
14a. § 545 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. | "(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht." |
15. Das Buch 6 wird aufgehoben.
Zum Stand bis 31.8.2009 =>
16. § 704 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
wird aufgehoben.
In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.
wird aufgehoben.
18. Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."
19. § 790
§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland 07f(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
20. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a
2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;
wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 werden die Wörter ", dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3" gestrichen.
c) Nummer 3a
3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, sowie nach dem § 644;
wird aufgehoben.
21. In § 798 wird die Angabe " § 794 Abs. 1 Nr. 2a und" gestrichen.
22. § 798a
§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener MinderjährigkeitSoweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
wird aufgehoben.
Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem § 620 Nr. 7, 9 oder dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollziehung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es nicht.
wird aufgehoben.
24. In § 888 Abs. 3 werden die Wörter "im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und" gestrichen.
§ 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem GewaltschutzgesetzHandelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.
wird aufgehoben.
26. § 894 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
27. Das Buch 9 wird aufgehoben. Stand bis 31.08.2009 =>
Artikel 30
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
In Nummer 2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) werden nach den Wörtern "freiwilligen Gerichtsbarkeit" die Wörter "und nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
Artikel 31
Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
In § 12 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) geändert worden ist, werden die Wörter "der §§ 948, 950 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "der §§ 435, 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
1. In § 140 Abs. 3 werden die Wörter "spätestens im Aufgebotstermin" durch die Wörter "innerhalb der Aufgebotsfrist" ersetzt.
2. In § 141 Satz 1 wird das Wort "Ausschlussurteils" durch das Wort "Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
3. In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "oder dem Betreuer" gestrichen und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter "Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 34
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:
1. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "Familien- und Vormundschaftsrichter" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "Familien- und Vormundschaftsrichters" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter "Familienrichters" und "Vormundschaftsrichters" jeweils durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.
2. In § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Vormundschaftsgerichten und" gestrichen.
Artikel 35
Änderung der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
§ 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 36
Änderung der Grundbuchordnung 09c
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden. | "(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind." |
3. In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter " § 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Ausschlussurteils" durch die Wörter "des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
5. In § 67 werden die Wörter "das Ausschlussurteil" durch die Wörter "der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
6. In § 72 wird das Wort "Landgericht" durch das Wort "Oberlandesgericht" ersetzt.
7. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
8. 09c § 78 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 78
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. | " § 78
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung." |
9. Die §§ 79 und 80 werden
§ 79(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.
§ 80
(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt, dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
(2) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
(3) Im übrigen sind die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend anzuwenden.
aufgehoben.
10. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei den Landgerichten eine Zivilkammer," gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
11. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter " § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
12. In § 96 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.
13. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter "die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
14. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "weitere Beschwerde" durch das Wort "Rechtsbeschwerde" ersetzt.
15. In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter "34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 37
Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden
Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhandengekommener Grundbücher und Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter " § 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "unbeschadet des § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts." |
weiter . |