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Artikel 69
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter " § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. § 318 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

4. § 324 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb) Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 70 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "den zweiten Rechtszug" durch die Wörter "das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

5. § 335 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Über die sofortige Beschwerde entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht."Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht."

bb) 09a In Satz 5 wird jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.

cc) 09a In Satz 6 werden die Wörter "weitere Beschwerde" durch das Wort "Rechtsbeschwerde" ersetzt.

Artikel 70
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. § 39a Abs. 5 Satz 2

Im Übrigen gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

2. § 39b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wirkung."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "den zweiten Rechtszug" durch die Wörter "das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt und die Wörter "nach Satz 2" gestrichen.

Artikel 71
Änderung des Börsengesetzes

In § 6 Abs. 4 Satz 7 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die Wörter "weitere Beschwerde" durch die Wörter "Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.

Artikel 72
Änderung des Publizitätsgesetzes

In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird das Wort "sofortige" gestrichen.

Artikel 73
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Die Absätze 4 und 6

(4) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(6) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

d) Absatz 7 wird Absatz 5.

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

Artikel 74
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

3. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4. In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

5. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ist streitig oder ungewiß, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat; ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

7. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient."Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "den zweiten Rechtszug" durch die Wörter "das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

8. In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

9. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

10. In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

11. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 bis 4

Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 99 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2, 4 bis 9 und Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Die sofortige Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist."(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "den zweiten Rechtszug" durch die Wörter "das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

12. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

bb) Die Sätze 4 bis 6

Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

werden aufgehoben.

b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

c) In Absatz 8 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.

wird aufgehoben.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8" durch die Angabe " § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8" ersetzt.

14. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

15. § 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer; § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

16. In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden jeweils die Wörter " § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

17. In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6" durch die Angabe " § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

18. § 258 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

19. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "den zweiten Rechtszug" durch die Wörter "das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

20. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter " § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter " § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

21. § 265 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

22. In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.

23. In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter " § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

24. § 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter " § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter " § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

25. In § 293c Abs. 2 wird die Angabe "7" durch die Angabe "5" ersetzt.

26. § 315 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.

wird aufgehoben.

b) In Satz 5 wird die Angabe " § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8" durch die Angabe " § 142 Abs. 8" ersetzt.

c) In Satz 6 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

Artikel 75
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "den §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 375 Nr. 4, §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht (Zivilkammer), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

3. In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

5. In § 52 Abs. 3 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

Artikel 76
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter " § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden die Wörter " § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe " (§ 7 Abs. 1)" gestrichen.

3. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

Artikel 77
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter "des nach § 10 zuständigen Gerichts" durch die Wörter "des Registergerichts" ersetzt.

3. In § 32 werden die Wörter "dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter "dem Registergericht" ersetzt.

4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 10 zuständige" gestrichen.

5. In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter "dem Registergericht" ersetzt.

6. § 54a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter "das Registergericht" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Registergericht" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gericht" durch das Wort "Registergericht" ersetzt.

7. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter "das Registergericht" ersetzt.

8. In § 63d werden die Wörter "den nach § 10 zuständigen Gerichten" durch die Wörter "den Registergerichten" ersetzt.

9. In § 64b Satz 1 werden die Wörter "nach § 10 zuständige" gestrichen.

10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter "das Registergericht" ersetzt.

11. In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter "dem Registergericht" ersetzt.

12. In § 81a Nr. 2 werden die Wörter "nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

13. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter "nach § 10 zuständige" gestrichen.

14. In § 93 Satz 2 werden die Wörter "nach § 10 zuständige" gestrichen.

15. In § 155 Satz 1 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

16. In § 160 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter "dem Registergericht" ersetzt.

17. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Genossenschaftsregisters, die Einsicht in das Genossenschaftsregister und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

Artikel 78
Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird gestrichen.

Artikel 79
Änderung des Depotgesetzes

In § 32 Abs. 5 Satz 2 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

Artikel 80
Änderung der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren

In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.

Artikel 81
Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes*)

In § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

*) Hinweis der Schriftleitung: Das Wertpapierbereinigungsgesetz ist zwischenzeitlich durch Artikel 6 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) am 17. Mai 2008 außer Kraft getreten

Artikel 82
Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds

In § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt.

Artikel 83
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), wird wie folgt geändert:

1. § 101 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Satz 6 werden das Wort "sofortige" und die Wörter "zum Oberlandesgericht" gestrichen.

c) Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht."Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

d) Satz 8

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

wird aufgehoben.

2. In § 138 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 83a
Änderung des Patentgesetzes

§ 140b Abs. 9 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort "sofortige" und die Wörter "zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht."Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4. Satz 8

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

wird aufgehoben.

Artikel 83b
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort "sofortige" und die Wörter "zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht."Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4. Satz 8

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

wird aufgehoben.

Artikel 83c
Änderung des Markengesetzes

§ 19 Abs. 9 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort "sofortige" und die Wörter "zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht."Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4. Satz 8

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

wird aufgehoben.

Artikel 83d
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

§ 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort "sofortige" und die Wörter "zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht."Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4. Satz 8

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

wird aufgehoben.

Artikel 83e
Änderung des Sortenschutzgesetzes

§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort "sofortige" und die Wörter "zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht."Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4. Satz 8

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

wird aufgehoben.

Artikel 84
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter "der Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "familien- und vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort "familiengerichtlichen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Familien- und vormundschaftsrichterliche" durch das Wort "Familiengerichtliche" ersetzt.

3. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort "familiengerichtlichen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort "familiengerichtlichen" ersetzt.

4. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "den Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter "Der Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "Das Familiengericht" ersetzt.

5. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "den Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Familien- oder Vormundschaftsrichter" und "Familien- und Vormundschaftsrichter" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

7. In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "der Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

8. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Der Familien- und Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "Das Familiengericht", die Wörter "familien- und vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort "familiengerichtliche" und die Wörter "den Familien- und Vormundschaftsrichter" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

9. In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch die Wörter "familiengerichtlichen" ersetzt.

10. In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Artikel 85
Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts".

b) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

d) In Satz 3 werden die Wörter "Die Verfügung, durch die" durch die Wörter "Der Beschluss, durch den" ersetzt.

2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

Artikel 86
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

In § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht" ersetzt.

Artikel 87
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes

§ 29a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "Betreuungsgericht, für

einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 88
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)," durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 89
Änderung der Abgabenordnung

§ 81 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt und die Wörter " § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 90
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Artikel 91
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

In § 20 Abs. 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" und die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

(nur zur Information, wurde aufgehoben =>
Artikel 92
Änderung der Gewerbeordnung

In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, werden die Wörter " § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 388 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 93
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

In § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe "Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 94
Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes

Das Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter "Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und des § 28 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen.

Artikel 95
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter "weitere Beschwerde" durch die Wörter "Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.

2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Registergericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

b) Satz 3

Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt.

wird aufgehoben.

c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort "Registergericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4. In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter "weitere Beschwerde" durch die Wörter "Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.

5. In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "weitere Beschwerde" durch das Wort "Rechtsbeschwerde" ersetzt.

Artikel 96
(weggefallen)

Artikel 97
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter " § 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

4. In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6 werden jeweils die Wörter "weitere Beschwerde" durch die Wörter "Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.

Artikel 98
Änderung der Höfeordnung

§ 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 "Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht."

Artikel 99
Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen

Die Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " , zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863)," gestrichen.

2. In § 17 werden die Wörter " § 53a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter " § 264 des Gesetzes

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt.

Artikel 100
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 194 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu Artikel 2 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 101
Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung

Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nr. 4 wird das Wort "Konkursangelegenheiten" durch das Wort "Insolvenzangelegenheiten" ersetzt.

2. In § 6 Nr. 7 wird das Wort "Kostenrechnungen"
durch das Wort "Notarkostenrechnungen" ersetzt.

3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche angefügt:

" - einer Gemeinschaftsmarke,

- eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,".

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort "Rechtsanwaltsgebührenrecht" durch das Wort "Rechtsanwaltsvergütungsrecht" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter "Gebühren- und Kostenrecht" durch die Wörter "Rechtsanwaltsvergütungs- und Notarkostenrecht" ersetzt.

c) In Absatz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Gebührenrecht" durch die Wörter "Kostenrecht/ Vergütungsrecht" ersetzt.

5. Die §§ 17 und 18 Satz 3 werden aufgehoben.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Wort "rechtkundigen" durch das Wort "rechtskundigen" ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird das Wort "Vormundschaftsgerichtes" durch das Wort "Betreuungsgerichtes" ersetzt.

cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort "Aufbau" die Wörter "des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt," eingefügt und die Wörter "Deutschen Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe "FGG" durch die Angabe "FamFG" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe i werden nach dem Wort "Beschwerde" die Wörter "sowie Rechtsbeschwerde" eingefügt.

bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Spalte 2 wird das Wort "Konkursangelegenheiten" durch das Wort "Insolvenzangelegenheiten" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe a wird die Angabe "KO" durch die Angabe "InsO" ersetzt.

cccc) In Buchstabe e wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.

ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a werden das Komma und das Wort "Kosten" gestrichen.

bbbb) In Buchstabe b und d wird jeweils die Angabe "der BRAGO" durch die Angabe "des RVG" ersetzt.

cccc) In Buchstabe g wird die Angabe " § 18 BRAGO" durch die Angabe " § 10 RVG" ersetzt.

bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "FGG" durch die Angabe "FamFG" ersetzt.

bbb) In Nummer 6 Buchstabe c wird das Wort "vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort "familiengerichtliche" ersetzt.

cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "FGG" durch die Angabe "FamFG" ersetzt.

bbb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe "KO" durch die Angabe "InsO" ersetzt.

ccc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Spalte 2 werden die Wörter "Vergütungs- und Kostenrechnungen" durch das Wort "Vergütungsrechnungen" ersetzt.

bbbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaaaa) In Doppelbuchstabe bb und dd wird jeweils die Angabe "der BRAGO" durch die Angabe "des RVG" ersetzt.

bbbbb) In Doppelbuchstabe gg wird die Angabe " § 18 BRAGO" durch die Angabe " § 10 RVG" ersetzt.

dd) Buchstabe D wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Gebrauchsmustergesetzes," die Wörter "des Halbleiterschutzgesetzes," eingefügt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a werden das Wort "Hinterlegung" durch das Wort "Anmeldung" ersetzt und nach dem Wort "Gebrauchsmustern," die Wörter "Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen," eingefügt.

bbbb) In Buchstabe f werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "und Auslagen" eingefügt.

ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Spalte 2 werden nach dem Wort "Marken" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "- einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern" folgende Spiegelstriche eingefügt:

" - einer Gemeinschaftsmarke und

- eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters."

bbbb) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

"e) Einreichung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen vorbereiten, amtliche Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen beschaffen, Anmeldungsunterlagen absenden und Fristen überwachen, amtliche Gebühren berechnen und einzahlen

f) Einreichung von Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen vorbereiten, amtliche Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen beschaffen, Anmeldungsunterlagen absenden und Fristen überwachen, amtliche Gebühren berechnen und einzahlen".

ddd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe b werden die Wörter "für Gebühren des Deutschen Patentamtes und des Bundespatentgerichtes" durch die Wörter "des Patentkostengesetzes" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe d wird die Angabe "BRAGO" durch die Angabe "des RVG" ersetzt.

Artikel 102
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die durch Artikel 4 Abs. 68 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 103
Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes

In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter " § 628 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 104
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Artikel 105
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nr. 6 werden die Wörter "den Vormundschafts- und" gestrichen.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Familiengericht" das Komma und die Wörter "dem Vormundschaftsgericht" gestrichen.

3. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "den Vormundschafts- und" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Vormundschaftsgericht und" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind."Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
  1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
  2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
  3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
  4. Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
  5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)."

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses."

4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 und § 57 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.

5. In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" jeweils durch das Wort "Familiengericht" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.

6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter "- und vormundschafts" gestrichen.

Artikel 106
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Vormundschaftsgericht" wird jeweils durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht."

2. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zivilprozessordnung" die Wörter " , dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

3. In § 71 Abs. 3 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

4. § 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 53b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder"b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder".

Artikel 107
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" und werden die Wörter " § 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 108
Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes

§ 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

altneu
 "Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

Artikel 109
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes

§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "das nach Absatz 2 zuständige Gericht" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter "ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.

Artikel 110
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 und § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,"2. § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,"3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".

Artikel 110a
Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen

(1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten."

2. In Absatz 4 werden die Angabe "206" durch die Angabe "207" und jeweils die bisherige Angabe "207" durch die Angabe "208" ersetzt.

(2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

  1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;
  2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;
  4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;
  6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;
  7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;
  9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen."
"5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

  1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;
  2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;
  4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;
  6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;
  7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;
  9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten."

"

2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden die Nummern 205 bis 207."c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die Nummern 205 bis 208."

(3) Absatz 1 wird aufgehoben.

Artikel 111 09
Übergangsvorschrift

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiterdie vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Artikel 112
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Artikel 110a Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), und das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.

(2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor diesem Zeitpunkt liegt.

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