Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
Vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 63 vom 24.12.2008 S. 2846)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Artikel 4a Evaluation
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung".
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden."
3. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter "der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
4. § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Ausübung" durch das Wort "Aufnahme" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung."
4a. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "500 000" durch die Zahl "250 000" ersetzt.
5. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.
6. In § 49 Abs. 10 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.
7. In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe "25a" durch die Angabe "25" ersetzt.
8. In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,".
9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4" durch die Angabe " § 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5" ersetzt.
10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) zu treffen und insoweit
festzulegen."
Artikel 2
Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:
Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."
Artikel 2b
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."
2. § 242 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Während der Durchführung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern. | "(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend." |
Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. | " § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen." |
2. In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe "Australien GMBl 1953 S. 575" die Angabe "Brasilien BGBl. 2008 II S. 1179" eingefügt.
3. In der Anlage C Nr. 1 werden nach dem Wort "Kolumbien" die Wörter "(außer Inhaber dienstlicher Pässe)" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
aa) § 18 AufenthG (Beschäftigung) bb) § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) cc) § 20 Abs. 5 dd) § 21 AufenthG | "b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
aa) § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) bb) § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsver - ordnung) cc) § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) dd) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) ee) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit in Deutschland anerkanntem Abschluss oder zwei Jahren Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Berufsausbildung) ff) § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) gg) § 20 Abs. 5 AufenthG hh) § 21 Abs. 1 AufenthG ii) § 21 Abs. 2 AufenthG jj) § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) |
2. In Spalte B wird zum neu gefassten Buchstaben b aus der Spalte A jeweils zu den Doppelbuchstaben aa bis ii die Angabe "(2)*)" eingefügt.
3. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:
alt | neu |
oo) Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger (Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz) erteilt am befristet bis pp) Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern (Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz) | "oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am befristet bis pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern |
4. In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchstaben k die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:
"l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am
m) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am".
5. In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buchstaben l und m aus der Spalte A jeweils die Angabe "(2)*)" eingefügt.
Artikel 4a
Evaluation
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsgesetzes ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Bundesministerium des Innern zu evaluieren.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 10 am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.