umwelt-online: AZRG-DV - AZRG-Durchführungsverordnung - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (2)
zurück |
A | A1 * | B** | C | D |
11 Bezeichnung der Daten 18 19a 19b 20 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23,23a des AZR-Gesetzes | ||
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel nach | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | I) - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt - sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis u II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Behörden der Zollverwaltung -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen -Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes -die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen -Jugendämter - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Träger der Deutschen Rentenversicherung - Staatsangehörigkeitsbehörden - Zollkriminalamt | ||
a) § 9 AufenthG (allgemein) - erteilt am | (2)* | |||
b) § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) - erteilt am | (2)* | |||
c) § 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte) - erteilt am | (2)* | |||
d) § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten) - erteilt am | (2)* | |||
e) § 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten) - erteilt am | (2)* | |||
f) § 18c Absatz 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte) - erteilt am | (2)* | |||
g) § 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am | (2) | |||
h) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am | (3)* | |||
i) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement)
erteilt am |
(2) * | |||
j) § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) erteilt am |
(2) * | |||
k) § 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am |
(2) * | |||
l) § 26 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres) erteilt ma | (3) | |||
m) § 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren) erteilt am | (2)* | |||
n) § 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am | (2)* | |||
o) § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) erteilt am | (2)* | |||
p) § 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am | (2)* | |||
q) § 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am | (2)* | |||
r) § 35 AufenthG (Kinder) erteilt am | (2)* | |||
s) § 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) erteilt am | (2)* | |||
t) Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am |
(2)* | |||
(Gültig bis 30.04.2025 u) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am) | (Gültig bis 30.04.2025 (2) *) | |||
(Gültig bis 30.04.2025 v) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am) | (Gültig bis 30.04.2025 (2) *) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | ||||
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel - wie vorstehend (gültig bis 30.04.2025 ohne die Buchstaben r und s) - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel
- wie vorstehend (gültig bis 30.04.2025 ohne die Buchstaben r und s) - | (3) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. | ||||
A | A1 * | B ** | C | D |
12 Bezeichnung der Daten 19a 20 20c 21f 23 | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | |||
(Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU gültig ab 01.05.2025 Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) | ||||
a) Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am gültig bis | (1) | (2) * | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | I)
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Träger der Deutschen Rentenversicherung - Staatsangehörigkeitsbehörden - Zollkriminalamt - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes |
b) Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am gültig bis | (2) * | |||
c) Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahe- stehende Personen von EU-Bürgern) ausgestellt am
gültig bis | (2) * | |||
d) Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am gültig bis | (2)* | |||
e) Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am gültig bis | (2) * | |||
f) Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsange- hörige nach Teil Zwei Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens) ausgestellt am
gültig bis | (2) * | |||
(Gültig ab 01.05.2025 g) Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger) ausgestellt am gültig bis) | (Gültig ab 01.05.2025 (2)*) | |||
(Gültig ab 01.05.2025 h) Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern) ausgestellt am gültig bis) | (Gültig ab 01.05.2025 (2)*) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU | ||||
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
ausgestellt am gültig bis | (3) | - wie vor- stehend - | - wie vorstehend - | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellens |
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. | ||||
13 Bezeichnung der Daten 18 19a 21f 22c 23d |
Personenkreis |
Zeitpunkt der Übermittlung |
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen |
Übermittlung/Weitergabe |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie (Absatz 3f gültig ab 01.11.2025 Absatz 3d) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Ausweisung |
(1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt - Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Zollkriminalamt | |
a) Ausweisungsverfügung
erlassen am aa) zugestellt am
Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit |
(3) | |||
b) Ausweisungsverfügung
erlassen am aa) zugestellt am
Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit |
(3) | |||
c) Ausweisungsverfügung
erlassen am aa) zugestellt am
Wirkung befristet bis für die Dauer von ab Ausreise/Abschiebung |
(3) | |||
d) Ausweisungsverfügung
erlassen am aa) zugestellt am
Wirkung unbefristet |
(3) | |||
e) Ausweisungsverfügung
erlassen am aa) zugestellt am
Wirkung befristet bis für die Dauer von ab Ausreise/Abschiebung |
(3) (5) | |||
f) Ausweisungsverfügung
erlassen am aa) zugestellt am
Wirkung unbefristet unanfechtbar seit |
(3) (5) | |||
g) bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am Wirkung noch nicht eingetreten unanfechtbar seit |
(3) | |||
h) § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit |
(3) | |||
i) § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar |
(3) | |||
j) § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit |
(3) | |||
k) § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit |
(3) | |||
l) § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar |
(3) | |||
m) § 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit |
(3) | |||
n) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit |
(3) | |||
o) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit |
(3) | |||
p) § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar |
(3) | |||
q) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar |
(3) | |||
r) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar sei |
(3) | |||
s) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit |
(3) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s - - wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s - |
(2) |
- wie vorstehend - |
- wie vor- stehend - | - wie vorstehend -
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q - |
(3) |
- wie vorstehend - |
- wie vorstehend - | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
A | A1 * | B** | C | D |
14 Bezeichnung der Daten 18 19a 21f 22c 23d | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie (Absatz 3f gültig ab 01.11.2025 Absatz 3d) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b | Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden -oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind -sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen -Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes -die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen -Jugendämter - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Zollkriminalamt | |
a) Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am zugestellt am Frist bis | (2) | |||
b) Ausreisepflicht
vollziehbar seit | (3) | |||
c) Abschiebung angedroht am aa) zugestellt am bb) vollziehbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (5) (3) (7) | |||
d) Abschiebung angeordnet am aa) zugestellt am bb) vollziehbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (5) (3) (7) | |||
e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG aa) erlassen am bb) zugestellt am cc) vollziehbar seit dd) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) ee) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (5) (3) (7) | |||
f) Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG aa) erlassen am bb) zugestellt am cc) vollziehbar seit dd) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) ee) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (5) (3) (7) | |||
(Gültig ab 01.11.2025 g) Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von ... bis ... anordnendes Gericht) | (4) | |||
(g) Gültig ab 01.11.2025 h)) Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am Wirkung befristet bis | (4) | |||
(h) Gültig ab 01.11.2025 i)) h) Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis | ||||
(i) Gültig ab 01.11.2025 j)) Abschiebung vollzogen am Wirkung unbefristet | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und | ||||
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
14a Bezeichnung der Daten 18 19a 21f 22c 23 23d (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7sowie (Absatz 3f gültig ab 01.11.2025 Absatz 3d) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Einreise- und Aufenthaltsverbot | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
a) nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung
angeordnet am aa) zugestellt am
Wirkung befristet bis Für die Dauer von ... Jahren/... Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung |
(1) |
(2)
(5) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a | Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe, - Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die - Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter - zu Spalte A Buchstabe a bis c - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Statistisches Bundesamt |
b) nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Wirkung unbefristet |
(6) (7) (7) | |||
c) nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise
angeordnet am aa) zugestellt am
Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab |
(2)
(5) | |||
d) nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am aa) zugestellt am
Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab |
(2)
(5) | |||
e) nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag
angeordnet am aa) zugestellt am
Wirkung befristet bis für die Dauer von Jahren/... Monaten ab |
(2)
(5) | |||
f) nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
| (2) | |||
15 Bezeichnung der Daten 19a 21f 23d (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Bundesagentur für Arbeit -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Zollkriminalamt | |
a) politische Betätigung
eingeschränkt am Wirkung befristet bis | (3) | |||
b) politische Betätigung
eingeschränkt am Wirkung unbefristet | (3) | |||
c) politische Betätigung
untersagt am Wirkung befristet bis | (3) | |||
d) politische Betätigung
untersagt am Wirkung unbefristet | (3) | |||
16 Bezeichnung der Daten 15a 16 19a 21f ,23d (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes | |||
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Zollkriminalamt | |
a) Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde ... | (2) | |||
b) abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG
angeordnet am | (2) | |||
c) Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56Absatz 3 AufenthG angeordnet am | (2) | |||
d) Kontaktverbot hinsichtlich Personen nach § 56 Absatz 4 AufenthG
angeordnet am | (2) | |||
e) Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4 AufenthG
angeordnet am | (2) | |||
17 Bezeichnung der Daten 18 19a 20 21f 23c (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | |||
Duldung | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q bis s | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe bis r - Staatsangehörigkeitsbehörden - Zollkriminalamt | |
a) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | |||
b) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa) wegen fehlender Reisedokumente bb) aus medizinischen Gründen cc) aufgrund familiärer Bindungen dd) weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen ee) wegen eines Asylfolgeantrags ff) als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG gg) bei fehlendem, aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG hh) bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO ii) bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO jj) bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO kk) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG ll) aus sonstigen Gründen erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | |||
c) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | |||
d) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | |||
e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am | ||||
f) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am | ||||
g) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am | ||||
h) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am | ||||
i) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am |
(2) | |||
j) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am |
(2) | |||
k) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am |
(2) | |||
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am |
(2) | |||
m) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 13 AufenthG
erteilt am befristet bis widerrufen am |
(2) | |||
n) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am |
(2) | |||
o) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am |
(2) | |||
p) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am |
(2) | |||
q) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch)
erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Duldung - wie vorstehend - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
18 Bezeichnung der Daten 18 19a 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes | |||
- Ausreiseverbot
erlassen am gültig bis | (1) | (3) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde | I) - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Zollkriminalamt - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
- Ausreiseverbot erlassen am gültig bis | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
- Ausreiseverbot erlassen am gültig bis | (3) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
19 Bezeichnung der Daten 19a 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Zollkriminalamt | |
a) Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am gültig bis | (2) | |||
b) Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am gültig bis | (2) | |||
c) Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
ausgestellt am gültig bis | (2) | |||
d) Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
ausgestellt am gültig bis | (2) |
A | A1 * | B** | C | D |
20 Bezeichnung der Daten 19a 21f 22c 23d (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie (Absatz 3f gültig ab 01.11.2025 Absatz 3d) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e bis h
- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde | Die Daten zu Spalte A Buchstabe c und d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Bundesagentur für Arbeit - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Statistisches Bundesamt - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Zollkriminalamt | |
a) zurückgewiesen am | (4) | |||
b) zurückgewiesen am
mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz AufenthG befristet bis |
(4) | |||
c) Ausreiseaufforderung vom Frist bis aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (5) (6) (7) (7) | |||
d) Abschiebung angedroht am aa) zugestellt am bb) vollziehbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (5) (3) (7) (7) | |||
e) zurückgeschoben am Wirkung befristet bis | (4) | |||
f) zurückgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) | |||
g) abgeschoben am Wirkung befristet bis | (4) | |||
h) abgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8 | ||||
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext
- wie vorstehend - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
21 Bezeichnung der Daten 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b
- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | ||
Einreisebedenken | (1) | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte | ||
a) Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis | (5) | |||
b) Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet | (5) | |||
22 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, des AZR-Gesetzes | |||
Grenzfahndung | (1) | - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Bundesagentur für Arbeit - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen | |
a) Ausschreibung zur Zurückweisung | (6) | |||
b) Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus | (6) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 | ||||
Grenzfahndung
- wie vorstehend - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
23 Bezeichnung der Daten 19a 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6 | § 6 des AZR-Gesetzes | §§ 15, 16, 17, 18, 21, des AZR-Gesetzes | ||
Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme | (1) | I) - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b
- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b - Staatsanwaltschaften - Gerichte II) - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Zollkriminalamt - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder | I) - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Zollkriminalamt - Behörden der Zollverwaltung - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes | |
a) Ausschreibung zur Festnahme | (6) | |||
b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung | (6) | |||
c) Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme
d) ausschreibende Stelle |
(6) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung - wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d - | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes
- die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen - ermittlungsführende Polizeibehörden | - wie vorstehend - |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung - wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d - | (3) | -wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes- die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
- ermittlungsführende Polizeibehörden | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
- die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
24 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 | §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten | (1) | - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - ermittlungsführende Polizeibehörde - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder - Staatsanwaltschaften | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes | |
a) Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG | (5) | |||
b) Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG | (5) | |||
c) Verdacht auf § 129 StGB | (5) | |||
d) Verdacht auf § 129a StGB | (5) | |||
e) Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB | (5) | |||
f) Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB | (5) | |||
g) Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung | (5) | |||
h) Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung | (5) | |||
24a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a | §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
a) Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB | (1) | (5) | - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - ermittlungsführende Polizeibehörde - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder - Staatsanwaltschaften | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren |
b) Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB | (5) |
A | A1 * | B** | C | D |
25 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8 | §§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Aus- und Durchlieferung | (1) | - Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |
a) Ausgeliefert am nach | (4) | |||
b) Durchgeliefert am nach | (4) | |||
26 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9 | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit | (1) | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | ||
a) Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am | (3) | |||
b) Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes abgelehnt am | (3) | - Staatsangehörigkeitsbehörden | ||
27 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10 | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Aussiedlerangelegenheiten | (1) | - in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |
a) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am | (3) | |||
b) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am | (3) | |||
28 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11 | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Verurteilung wegen Straftaten | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |
a) Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG | (5) | |||
b) Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG | (5) | |||
29 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12 | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Sicherheitsrechtliche Befragung | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |
a) Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am | (5) | |||
b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat | (5) |
A | A1 * | B** | C | D |
30 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 | §§ 15, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Sicherheitsleistung | (1) | - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden | - Ausländerbehörden
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden | |
a) Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG abgegeben am | (5)* | |||
b) Garantieerklärung abgegeben am | (5)* | |||
c) Stelle, bei der sie vorliegt | (5)* | |||
31 Bezeichnung der Daten 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 | §§ 15, 18, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes | |||
a) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am | (1) | (5)* | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
(Gültig bis 31.10.2026 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig ab 01.11.2026 - die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc - die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc - für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc) | (Gültig ab 01.11.2026 Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.) - Ausländerbehörden - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden (Gültig bis 31.10.2026 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2026 (Gültig ab 01.11.2026 |
b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am | (5)* | |||
(Gültig ab 01.11.2026 c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am) | (Gültig ab 01.11.2026 (5)*) | |||
(c) Stelle, bei der sie vorliegt gültig ab 01.11.2026 d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c) |
(5)* | |||
(Gültig ab 01.11.2026 e) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c
aa) Familienname bb) Vornamen cc) Geburtsdatum dd) Geburtsort ee) Anschrift im Bundesgebiet ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel) | (Gültig ab 01.11.2026 (5)*) | |||
(Gültig ab 01.11.2026 f) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c
aa) Name bb) Anschrift im Bundesgebiet cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel) | (Gültig ab 01.11.2026 (5)*) | |||
31a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 | §§ 15, 18f des AZR-Gesetzes | |||
- Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben | (2)/(3) | (5) | - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
- in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - ermittlungsführende Polizeibehörde - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind -Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes". |
A | A1 * | B** | C | D |
32 Bezeichnung der Daten 14a 16 21f (§ 4 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; § 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 | §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes - sofern die gesperrten Daten übermittelt werden - | |||
- Übermittlungssperre | (1)/(2)/(3) | (6) | sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
- die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Ausländerbehörden - Meldebehörden - Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen | - alle öffentlichen Stellen
- nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen - Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen |
33 Bezeichnung der Daten (§ 5 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 5 Absatz 1 | § 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes | § 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes | ||
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts | (1)/(2)* | - alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) | ||
- Suchvermerk von | (6) | - alle(n) öffentlichen Stellen | ||
§ 5 Absatz 2 | § 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes | |||
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte | - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
- Bundesnachrichtendienst - Militärischer Abschirmdienst - Bundeskriminalamt | |||
- Suchvermerk von | (6) | |||
§ 5 Absatz 1a | § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes | § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes | ||
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts | ||||
- Suchvermerk von | (3) | (6) | - mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundesagentur für Arbeit |
*) Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung. | ||||
34 Bezeichnung der Daten (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungsverordnung) |
- Sperrvermerk | (1)/(2)/(3) | (6) | - Zuspeicherung durch die Registerbehörde | - alle Stellen |
Abschnitt II 13b 14 16 20a 21f 23 24
Visadatei
A | B | C | D |
35 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) | Übermittlung / Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) |
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 | |||
- Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) | (7) * | - Zuspeicherung durch die Registerbehörde
(Gültig ab 01.11.2025 - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc - die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc - die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc - für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc) | (Gültig ab 01.11.2025 Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.) - Ausländerbehörden (Gültig ab 01.11.2025 - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder - Bundesnachrichtendienst - Militärischer Abschirmdienst - Gerichte - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung - deutsche Auslandsvertretungen , das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz |
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a | |||
- Visumaktenzeichen der Registerbehörde | (7) * | - Zuspeicherung durch die Registerbehörde
- Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Ausländerbehörden | |
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 Visa erteilende Behörde | |||
a) Auslandsvertretung | (7) * | ||
b) mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden | (7) * | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Grundpersonalien | |||
a) Familienname | (7) * | ||
b) Geburtsname | (7) * | ||
c) Vornamen | (7) * | ||
d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht | (7) * | ||
e) Geburtsdatum | (7) * | ||
f) Geburtsort, und -land -bezirk | (7) * | ||
g) (Geschlecht gültig ab 01.05.2025 Geschlechtseintrag) | (7) * | ||
h) Doktorgrad | (7) * | ||
i) Weitere Personalien gemäß Abschnitt I Nummer 4 Spalte A | (7) * | ||
j) Staatsangehörigkeiten | (7) * | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 4 | |||
- Lichtbild | (7) * | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 5 | |||
- Datum der Datenübermittlung des Antrags | (7) * | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 6 Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum | |||
a) Visum erteilt | (2) * | ||
b) Antrag abgelehnt | (2) ** | ||
c) Rücknahme des Antrags | (5) ** | ||
d) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise | (5) ** | ||
e) die Annullierung des Visums | (2) ** | ||
f) Aufhebung des Visums | (2) * | ||
g) Rücknahme des Visums | (2) * | ||
h) Widerruf des Visums | (2) * | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 7 Weitere Daten | |||
a) Datum der Entscheidung | (7) ** | ||
b) Datum der Übermittlung der Entscheidung | (7) ** | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 8 Angaben zum Visum | |||
a) Art des Visums | (7) ** | ||
b) Nummer des Visums | (7) ** | ||
c) Geltungsdauer des Visums | (7) ** | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 9 | |||
- die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde | (7) ** | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 10 Verpflichtungserklärung | |||
a) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am | (7) ** | ||
b) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am | (7) ** | ||
c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG | (Gültig ab 01.11.2025 (7) **) | ||
d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c | (7) ** | ||
(Gültig ab 01.11.2025 e) Dokument zu Buchstabe a bis c) | (Gültig ab 01.11.2025 (7) **) | ||
(Gültig ab 01.11.2025 f) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c aa) Familienname bb) Vornamen cc) Geburtsdatum dd) Geburtsort ee) Anschrift im Bundesgebiet ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel) | (Gültig ab 01.11.2025 (7) **) | ||
(Gültig ab 01.11.2025 g) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c aa) Name bb) Anschrift im Bundesgebiet cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel) | (Gültig ab 01.11.2025 (7) **) | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 11 Ge- oder verfälschte Dokumente | |||
a) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren | (7) ** | ||
b) Art des Dokuments | (7) ** | ||
c) Nummer des Dokuments | (7) ** | ||
d) Geltungsdauer des Dokuments | (7) ** | ||
e) Im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller | (7) ** | ||
§ 29 Absatz 1 Nummer 12 Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung / Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren) | |||
a) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen / keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung / keine Arbeitgeberbindung | (7) ** | ||
b) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am unbefristet räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen / keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung / keine Arbeitgeberbindung | (7) ** | ||
c) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am | (7) ** | ||
d) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am | (7) ** | ||
§ 29 Absatz 2 Angaben zum Pass | |||
a) Passart | (7) * | ||
b) Passnummer | (7) * | ||
c) ausstellender Staat | (7) * | ||
*) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
**) Bei Visumentscheidung. | |||
36 Bezeichnung der Daten (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz) | Übermittlung / Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV) |
§ 37 Abs. 2 Satz 1
- Sperrvermerk | (6) | - Zuspeicherung durch die Registerbehörde | - alle Stellen |
Abschnitt III 13b 14 16 20a 21f 24 24a
Dokumentenablage
A |
B**) |
C |
D |
37 21f Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittelnde Stellen | Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes) |
a) Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt I)
b) Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I") c) aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht- begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I d) Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I | Siehe § 6 der AZRG-DV | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden - in der Rechtsverordnung (Gültig ab 01.11.2025 | Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.)
(Gültig ab 01.11.2026 Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.) - Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden |
e) Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I
f) Einreisebedenken zu Tabelle 21 im Abschnitt I g) Ausweis- oder Identifikationsdokumente zu Tabelle 4 im Abschnitt I (Gültig ab 01.11.2025 - Vorabzustimmung der Ausländerbehörde - Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung - Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG - Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate i) Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu Tabelle 9c im Abschnitt I - Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit - Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - arbeitsvertragliche Vereinbarungen) (Gültig ab 01.11.2026 | - Staatsanwaltschaften
- Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Bundesagentur für Arbeit - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe - für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe b, d, e und g - die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: - mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben". |
*) Es bedeuten:
(1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**) Es bedeuten:
(1) = wenn der Antrag gestellt ist,
(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
ENDE |