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AZRG-DV - AZRG-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Vom 17. Mai 1995
(BGBl. I S. 695)
▾ Änderungen
Abschnitt 1
Inhalt des Registers
§ 1 Inhalt der Datensätze 14 18
Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich der Betroffene nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.
§ 3 Berichtigung eines Datensatzes 18 21f 23d
(1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).
(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.
(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung "Fortzug nach unbekannt", wenn der Ausländer eingereist ist und
(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.
Abschnitt 2
Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 4 Allgemeine Regelungen 14 15a 16 19a 20b 21f
(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 9 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.
(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht.
(4) Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.
(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen.
(6) Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.
(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat "XAusländer" in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat "XAusländer" durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
§ 5 Verfahren der Datenübermittlung 14 16 18 21f
(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu der betroffenen Person bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert.
(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Daten, die nach § 29 9 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen der betroffenen Person zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
§ 7 Übermittlungssperren 13 18 21e
(1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich die betroffene Person in einem Asylverfahren, kann sie den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.
(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn
(3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.
(Gültig ab siehe =>)
(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes.
(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.
(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, der betroffenen Person davon zu unterrichten.
(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
(7) Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag der betroffenen Person zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.
(8) Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung der betroffenen Person Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet der betroffenen Person und die beteiligten Stellen über die Löschung.
(9) Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.
Abschnitt 3
Datenübermittlung durch die Registerbehörde
§ 8 Übermittlungsersuchen 10 16 16a 17 18 19a 20d 21e 21f 22a 22c 24
(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
(3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
(4) (aufgehoben)
(5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
§ 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde 15a 18 19a
(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.
(3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.
(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck nach § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.
(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend.
§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren 19a 20b 24
(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetze ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.
(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
§ 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen 14
(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein
Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen. Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.
(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.
(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.
(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.
§ 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen 18 20b
(1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich die betroffene Person in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob der Betroffene einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt der Betroffene die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.
(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 4 18
Auskunft an der betroffenen Person
§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung 18
(1) Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
Abschnitt 5 18
Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten
§ 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen 18 24
(1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind (sechs Monate gültig ab 01.11.2026 zwei Jahre) nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.
(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
§ 17 Einschränkung der Verarbeitung 18
(1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt. Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und seinen weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.
§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand 13b 14 16 17b 20d 21f 24
(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
Die Fristen beginnen in den Fällen der ( Nummer 1 bis 4 gültig ab 01.11.2025 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6) mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. (Gültig ab 01.11.2025 Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme.)
(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
Abschnitt 6
Schlußvorschriften
§ 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand 14 16
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person 14 16
(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes 14 16 20b
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.
(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.
(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.
§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex 11b
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger | Anlage 10 12 13a 13b 14 15 15a 16 16b 17 17a 17b 17c 18 19 19b 20 20a 20c 20d 21e 21f 22 22a 22c 23a 23b 23c 23d 24 24a |
Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten - ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen - angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
Abschnitt I 11 11b 12 13b 14 14a 14b 15a 16 16a 16c 17c 18 19 19a 20a 22c 23 24 24a
Allgemeiner Datenbestand
A | A1 * | B ** | C | D |
1 20 21e 21f Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 | (1) | § § 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | ||
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | I) - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - ermittlungsführende Polizeibehörden -Staatsanwaltschaften - Gerichte - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (Gültig ab siehe => - Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens) II) - alle übrigen übermittelnden Stellen | I) - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a - Statistisches Bundesamt II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Bundesamt für Justiz - Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a - nichtöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz | ||
a) aktenführende Ausländerbehörde | (1*) | (7) | ||
b) andere Stellen | (7) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | ||
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen |
(2) | - wie vorstehend - |
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes -
- Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes |
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | ||
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen
- wie vorstehend - | (3) | - wie vorstehend - | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
2 Bezeichnung der Daten 19a 20 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | (1) | - Zuspeicherung durch die Registerbehörde | I) - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrsbeauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes - Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter Form II) - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - alle übrigen öffentlichen Stellen - Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz | |
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 | §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | (2) | - Zuspeicherung durch die Registerbehörde | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes | |
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR.Gesetzes | |||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | (3) | - Zuspeicherung durch die Registerbehörde | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |
§ 3 Absatz 1 Nummer 10
Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer) |
(1) |
(5) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes
- Ausländerbehörden |
3 Bezeichnung der Daten 19a 20 21e 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 | §§ 6 (gültig ab siehe => und 6a) des AZR-Gesetzes | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes | ||
Grundpersonalien | (1) | I) - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Polizeivollzugsbehörden der Länder - ermittlungsführende Polizeibehörden Staatsanwaltschaften - Gerichte - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (Gültig ab siehe => - Registermodernisierungsbehörde) II) - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Zollkriminalamt - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Staatsangehörigkeitsbehörden - in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen - Bundesnachrichtendienst - Militärischer Abschirmdienst - Meldebehörden - Bundesagentur für Arbeit - alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | I.
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i (Gültig ab siehe => - Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h) II. - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Meldebehörden - Bundeskriminalamt - sonstige öffentliche Stellen - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz | |
a) Familienname | (7) | |||
b) Geburtsname | (7) | |||
c) Vornamen | (7) | |||
d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht | (7) | |||
e) Geburtsdatum | (7) | |||
f) Geburtsort, -land und -bezirk | (7) | |||
g) (Geschlecht gültig ab 01.05.2025 Geschlechtseintrag) | (7) | |||
h)Doktorgrad | (7) | |||
i) Staatsangehörigkeiten |
(7) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | |||
Grundpersonalien
- wie vorstehend - | (2) | - wie vorstehend - | - die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes |
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | ||
Grundpersonalien
- wie vorstehend - | (3) | - wie vorstehend - | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
A | A1 * | B ** | C | D |
3a Bezeichnung der Daten 18 19a 20 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 | (Gültig bis 31.10.2025 §§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes) (Gültig ab 01.11.2025 | |||
a) begleitende minder jährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
- Familienname - Vornamen | (7) | (Gültig bis 31.10.2025 - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j) (Gültig ab 01.11.2025 -Aufnahmeeinrichtungen (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 - Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
-Aufnahmeeinrichtungen -Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Bundeskriminalamt -Landeskriminalämter -sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 (Gültig ab 01.11.2025 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2026 | |
b) Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist | (7) | |||
(Gültig bis 31.10.2026 c) Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes) (Gültig ab 01.11.2026 aa) Verteilungsgrundlage - § 15a AufenthG - § 46 AsylG bb) Optionsnummer cc) empfangende Aufnahmeeinrichtung dd) die Verteilung veranlassende Behörde | ||||
d) Telefonnummern | (7) | |||
e) E-Mail-Adressen | (7) | |||
(Gültig bis 31.10.2026 f) zuständige Aufnahmeeinrichtung) (Gültig ab 01.11.2026 | (Gültig bis 31.10.2026(7)) | |||
(Gültig bis 31.10.2026 g) zuständige Ausländerbehörde) (Gültig ab 01.11.2026 - Ort - Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes - Ort - Datum) | (Gültig bis 31.10.2026(7)) | |||
(Gültig bis 31.10.2026 h) zuständiges Bundesland) (Gültig ab 01.11.2026 | (1) | (Gültig bis 31.10.2026(7)) | ||
(Gültig bis 31.10.2025 i) die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle) (Gültig ab 01.11.2026 i) Durchführung von Impfungen - Art - Ort - Datum) | (7) | |||
(Gültig bis 31.10.2025 j) Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt) (Gültig ab 01.11.2025 | (7) | |||
(Gültig bis 31.10.2025 k) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes - Ort - Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes - Ort - Datum) (Gültig ab 01.11.2025 - Ort - Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes - Ort - Datum) | (7) | |||
(Gültig bis 31.10.2025 l) die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen) (Gültig ab 01.11.2025 | ||||
(Gültig bis 31.10.2025 m) Durchführung von Impfungen - Art - Ort - Datum) (Gültig ab 01.11.2025 - Art - Ort - Datum) |
A | A1 * | B ** | C | D |
4 Bezeichnung der Daten 18 19a 20 21f 23 |
Personenkreis |
Zeitpunkt der Übermittlung |
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen |
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b | § § 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes: | |||
Weitere Personalien | (1) | I.
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1grenzüberschreitenden des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d - Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d - Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d (Gültig ab siehe => - Registermodernisierungsbehörde) II. - Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g - Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g - Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g - Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d - in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d - Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d - Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d - alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d | I.
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d (Gültig ab siehe => - Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c) II. (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h (Gültig bis 31.10.2025 (Gültig ab 01.11.2025 - Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a d, f und g - Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g - die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g - die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g (Gültig ab 01.11.2025 (Gültig ab 01.11.2025 - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i - Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i - alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f | |
a) abweichende Namensschreibweisen
- Familienname - Geburtsname - Vorname | (7) | |||
b) andere Namen
- Genanntname - Künstlername - Ordensname - nicht definierter Name |
(7) | |||
(Gültig bis 30.04.2025 c) frühere Namen *) (Gültig ab 01.05.2025 aa) frühere Namen bb) frühere Geschlechtseinträge) |
(7) | |||
d) Aliaspersonalien
- Familienname - Geburtsname - Vornamen - Geburtsdatum - Geburtsort und -bezirk (Gültig bis 30.04.2025 (Gültig ab 01.05.2025 - Staatsangehörigkeiten |
(7) | |||
e) Familienstand | (7) | |||
f) Angaben zum Ausweisdokument
- Dokumentenart
- Seriennummer - gültig bis - ausstellender Staat - ausstellende Behörde - aufbewahrende Stelle - geprüft
- Ergebnis der Prüfung
- Zuordnung zu
| (7) | |||
g) ausländische Personenidentitätsnummer |
(7) | |||
h) letzter Wohnort im Herkunftsland |
(7) | |||
i) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit |
(7) | |||
j) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 Weitere Personalien - wie vorstehend - |
(2) |
- wie vorstehend - | - die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
- alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes |
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 Weitere Personalien
- wie vorstehend - |
(3) |
- wie vorstehend - | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | § § 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: - die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i |
*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird. |
A | A1 * | B ** | C | D |
5 21f Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a | §§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes | |||
- Lichtbild | (1) | (7) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen - mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden -in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Zollkriminalamt - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - ermittlungsführende Polizeibehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Staatsangehörigkeitsbehörden - in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder - Bundesnachrichtendienst - Militärischer Abschirmdienst - alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | - alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes
- nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen - Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz |
A | A1 * | B ** | C | D |
5a Bezeichnung der Daten 19a 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 (Absatz 3e und 3g gültig ab 01.11.2025 Absatz 3c und 3e) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a | (Gültig bis 31.10.2025 §§ 15, 17, 18a, 21 des AZR-Gesetzes) (Gültig ab 01.11.2025 | |||
Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind. - Zollkriminalamt - die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern (Gültig ab 01.11.2025 - Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern) | ||
a) Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummern | (7) | |||
b) Größe | (7) | |||
c)Augenfarbe | (1) | (7) |
A | A1 * | B ** | C | D |
Personenkreis |
Zeitpunkt der Übermittlung |
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen |
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d | §§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Anschrift im Bundesgebiet
a) gegenwärtige Anschrift | (1) | (5) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Meldebehörden - Aufnahmeeinrichtungen und zu Spalte A Buchstabe a - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a - Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a (Gültig ab 01.11.2025 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a - Registermodernisierungsbehörde | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen - Bundesamt für Migration Flüchtlinge - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Gerichte zu Spalte A Buchstabe a - Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a - für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) zu Spalte A Buchstabe a - Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a - Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a - Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden - sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a |
b) frühere Anschriften ausgezogen am (Gültig ab 01.11.2025 aufgenommen am) | (5) |
A | A1 * | B ** | C | D |
6 Bezeichnung der Daten 18 20 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 Zuzug/Fortzug | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | |||
a) Ersteinreise in das Bundesgebiet am | (1) | (5) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g
- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a und c bis g - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e - Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h | - alle Stellen |
b) Zuzug/Zuständigkeitswechsel am | (5) | |||
c) Zuzug von unbekannt am | (5) | |||
d) Fortzug ins Ausland am | (5) | |||
e) Fortzug nach unbekannt am | (5) | |||
f) verstorben am | (5) | |||
g) Wiederzuzug aus dem Ausland am | (5) | |||
h) nicht mehr aufhältig seit | (5) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 6 | ||||
Zuzug/Fortzug
- wie vorstehend - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - |
§ 3 Absatz 4 Nummer 6 | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | |||
Zuzug/Fortzug
- wie vorstehend ohne Buchstabe h | (3) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrsbeauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit - Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz |
A | A1 * | B ** | C | D |
Personenkreis |
Zeitpunkt der Übermittlung |
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen |
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
§ 3 Absatz 1 Nummer 6
Zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration | - Übermittlung durch Ausländerbehörden | § 15 des AZR-Gesetzes
- Ausländerbehörden - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | ||
a) Art der Ausreiseförderung durch
- Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) - Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) - Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) - durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko]Finanzierung durch europäische Mittel) entschieden am |
(1) |
(5) | - die mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis b
- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c | - oberste Bundes- und Landesbehörden
- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c |
b) Art der Reintegrationsförderung durch
- Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) - Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) - Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) - durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko]Finanzierung durch europäische Mittel) entschieden am |
(5) | |||
c) Ausreisenachweis
- Art - Ausreise am - Ausreisestaat - Zielstaat der Ausreise |
(5) |
A | A1 * | B ** | C | D |
7 Bezeichnung der Daten 19a 21f 23 (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 | §§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | |||
- als Flüchtling im Ausland anerkannt | (1) | (5) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Bundesagentur für Arbeit - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt - Träger der Deutschen Rentenversicherung - Staatsangehörigkeitsbehörden - Zollkriminalamt |
(Gültig ab 01.11.2025)
A |
A1 * |
B ** |
C |
D |
7a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a | §§ 15, 18a, 18b, 18d, 19 des AZR-Gesetzes | |||
Bezug von existenzsichernden Leistungen | - Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
- Träger der Sozialhilfe für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Jugendämter und die Unterhaltsvorschusstellen | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen - Staatsangehörigkeitsbehörden | ||
a) für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständige Behörde | (2) | |||
b) Leistungen nach
- AsylbLG - SGB II - SGB VIII - SGB XII - UhVorschG | (1) | (2) | ||
c) Leistungsbezug
- Beginn - Ende | (2) |
A | A1 * | B ** | C | D |
8 (Teil I) Bezeichnung der Daten 18 19a 20 21f 22c (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie ( Absatz 3f gültig ab 01.11.2025 Absatz 3d) in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | § § 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | |||
Asyl
a) Asylgesuch geäußert am | - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z - Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a - Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a - Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a | I) Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t und u -deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes | ||
(5) | ||||
b) Asylantrag gestellt am | (1) | |||
c) Asylantrag erneut gestellt am | (1) | |||
d) Asylantrag abgelehnt am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (5)
(6) (7) | |||
e) als Asylberechtigter anerkannt am bestandskräftig seit | (3) | |||
f) Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (3)
| |||
g) Anerkennung erloschen am | (5) | |||
h) Asylverfahren eingestellt am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (5)
(6) (7) | |||
i) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am | (6) | |||
j) Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am bestandskräftig seit | (3) | |||
(1) | ||||
k) Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (3) | |||
(5)
| ||||
l) Flüchtlingseigenschaft erloschen am | ||||
m) subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am bestandskräftig seit | (3) | |||
n) subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (3)
| |||
o) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
festgestellt am für den Zielstaat/die Zielstaaten | (3) | |||
p) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG widerrufen/zurückgenommen am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| ||||
(3)
| ||||
q) Asylantrag vor Einreise gestellt am | (1) | |||
r) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
widerrufen/zurückgenommen am | ||||
(6) | ||||
s) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am | (6) | |||
t) Aufenthaltsgestattung seit | (7) | - Bundeskriminalamt
- Landeskriminalämter - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) | ||
u) Aufenthaltsgestattung erloschen am | (2) | |||
v) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | (5) | |||
w) über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (2)
| |||
x) Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am | ||||
y) räumliche Beschränkung nach | ||||
aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG | (7) | |||
bb) § 59b Absatz 1 AsylG | (7) | |||
z) Wohnsitzauflage nach | (7) | |||
aa) § 60 Absatz 1 AsylG | (7) | |||
bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG | (7) | |||
cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG | (7) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 | ||||
Asyl - wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w - | (2) | - wie vorstehend - | - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s
- Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s | - wie vorstehend - |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Asyl
- wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w - sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd - | (3) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen. |
A | A1 * | B ** | C | D |
8 (Teil II) Bezeichnung der Daten 19a (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a | §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
a) Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) gestellt am | (1) | - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | - Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis b, d bis e und g bis h | |
b) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am | (2) | - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h | ||
c) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) abgelehnt am | (2) | - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis b, d bis e und g bis h | ||
d) Prüfung Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens am | (6) | - Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h | ||
e) Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens entschieden am | (2) | - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe b | ||
f) Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens abgelehnt am | (2) | - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h | ||
(1) | - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe b
- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h | |||
g) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV | (1) | |||
h) Entscheidung über eine Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsange- hörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV | (2) | - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe b
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe b - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe b | ||
i) Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Umverteilungsverfahrens von Asylantragstellern nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV abgelehnt am | (2) | - Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h
- Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h - sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis b und g bis h - Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe b - Gerichte zu Spalte A Buchstabe b - Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe b - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe b | ||
- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b
- Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) zu Spalte A Buchstabe b |
A | A1 * | B ** | C | D |
8a Bezeichnung der Daten 19a 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | " §§ 15, 17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes" | |||
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes | (7) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen -Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c - Zollkriminalamt - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Meldebehörden - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes | |
a) Ausstellungsdatum | ||||
b) Gültigkeitsdauer | ||||
(1) |
A | A1 * | B ** | C | D |
8b Bezeichnung der Daten 19a (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 | §§ 15, 17a, 21, 23 des AZR-Gesetze | |||
a) unerlaubt eingereist | (7) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden -Aufnahmeeinrichtungen - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Zollkriminalamt sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Statistisches Bundesamt - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden. - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes | |
b) unerlaubt aufhältig seit | (7) | |||
(1) |
A |
A1* |
B** |
C |
D |
9 (Teil I) 16 17c 18 19a; 19b 20 21f 22c 23 23d |
Personenkreis |
Zeitpunkt der Übermittlung |
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Aufenthaltsstatus
a) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit | (5) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e | I. Die Daten zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k | |
b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am | ||||
aa) zugestellt am | (5) | |||
bb) unanfechtbar seit | (6) | |||
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen- ID-Nummer) | (7) | |||
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift - rechtliche Bezeichnung der Tat - Art und Höhe der Strafe | (7) | |||
c) Aufenthaltstitel zurückgenommen am | ||||
aa) zugestellt am | (5) | |||
bb) unanfechtbar seit | (6) | |||
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen- ID-Nummer) | (7) | |||
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift - rechtliche Bezeichnung der Tat - Art und Höhe der Strafe widerrufen am | (7) | |||
aa) zugestellt am | (5) | |||
bb) unanfechtbar seit | (6) | |||
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) | (1) | (7) | II. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
- Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k - Jugendämter - Träger der Deutschen Rentenversicherung - Staatsangehörigkeitsbehörden - Zollkriminalamt | |
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift - rechtliche Bezeichnung der Tat - Art und Höhe der Strafe | (7) | |||
erloschen am | (5) | |||
d) Grenzübertrittsbescheinigung
ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde | (2) | |||
e) Anlaufbescheinigung ausgestellt am
gültig bis ausstellende Behörde | (2) | |||
f) Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG
erteilt am für die Dauer von ... bis ... | (2) | |||
g) heimatloser Ausländer | (6) | |||
h) Antrag auf einen Aufenthaltstitel
gestellt am | (1)* | |||
i) Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
gestellt am | (1)* | |||
j) Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt am | (1)* | |||
k) Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am gültig bis eingezogen am erloschen am | (7) | - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes | ||
l) Nummer des Aufenthaltstitels | (7) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus - wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - | |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4
Aufenthaltsstatus - wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd - | (3) | - wie vorstehend - | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21 , 23 des AZR-Gesetzes
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen - | |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. |
A |
A1*) |
B **) |
C |
D |
9 (Teil II) 21f 23 | Personenkreis |
Zeitpunkt der Übermittlung |
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen |
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
a) Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren) aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung Weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am b) Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa) Selbständige erlaubt am befristet bis weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen bb) Beschäftigung erlaubt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen c) zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am d) zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am e) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit 0 aa) Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthG am bb) Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthG am cc) Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthG am dd) Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG am ee) einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum am f) Einreise und Aufenthalt nach § 16c AufenthG aa) Ablehnung am ausgestellt am gültig bis g) Einreise und Aufenthalt nach § 19a Absatz 1 AufenthG aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis h) Einreise und Aufenthalt nach § 18e Absatz 1 AufenthG aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis i) Einreise und Aufenthalt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern) aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis j) Einreise und Aufenthalt nach § 32 Absatz 5 AufenthG (Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern) aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis k) Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG Land Ort erteilt am befristet bis geändert am l) Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG Land Ort erteilt am befristet bis geändert am m) Wohnsitzregelung nach aa) § 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG Land kraft Gesetzes entstanden am erlischt am bb) § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Ort oder Landkreis erteilt am befristet bis geändert am cc) § 12a Absatz 3 AufenthG Ort oder Landkreis erteilt am befristet bis geändert am dd) § 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG Ort, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darf erteilt am befristet bis geändert am n) Wohnsitzverpflichtung nach § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG) Ort kraft Gesetzes entstanden am erlischt o) Wohnsitzverpflichtung nach § 46 Absatz 1 AufenthG Ort erteilt am befristet bis geändert am p) Räumliche Beschränkung nach aa) § 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG Land kraft Gesetzes entstanden am erlischt am bb) § 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG Bezirk kraft Gesetzes entstanden am erlischt am cc) § 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG Land oder Bezirk erteilt am befristet bis geändert am dd) § 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG Bezirk erteilt am befristet bis geändert am q) Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG Ort kraft Gesetzes entstanden am erlischt am | (1) | (7)
(5)* (5)* (2)* (2)* (2)* (2) (5)* (5)* (5)* (5)* (5)* (5)" (2) (2) (2)" (2)" (2)" (2)" (2)" (2)" (2)" (2) (7) (7) (7) (7) (7) (7) (7) (7) (7) (7) (7) (7) (7) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q - Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - Sonstige Polizeivollzugsbehörden - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j - Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Träger der Deutschen Rentenversicherung - Staatsangehörigkeitsbehörden - Zollkriminalamt |
A | A1 * | B ** | C | D |
9a Bezeichnung der Daten 19a 21f 23 (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3 | §§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis
- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j - Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -Bundesagentur für Arbeit - Träger der Sozialhilfe - für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind | ||
a) Schulbildung | (7) | |||
b) Studium | (7) | |||
c) Ausbildung | (7) | |||
d) Beruf | (7) | |||
e) Sprachkenntnisse | (7) | |||
f) Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Berechtigung oder Verpflichtung bb) Erteilungszeitpunkt cc) Erteilende Stelle | (7) | |||
g) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Kursart bb) Kursbeginn cc) Kursabschluss nicht erfolgreich erfolgreich h) gemeldete Fehlzeiten i) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG j) Teilnahme an einer Maßnahme der be- rufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG | (7)
(7) (7) (7) (7) | |||
(1) |
A | A1 * | B ** | C | D |
9b Bezeichnung der Daten 21f (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 (gültig bis 31.10.2025 und Absatz 3c) in Verbindung mit § 2 Absatz 2b | §§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes | |||
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG | ||||
(gültig bis 31.10.2025a)) - Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG ausgestellt am gültig bis zuständige Auslandsvertretung | (1) | (2) | Ausländerbehörden | die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten". |
(gültig bis 31.10.2025 b) erforderliche Dokumente zur Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, insbesondere: - Vorabzustimmung der Ausländerbehörde - Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung - Heiratsurkunde und/ oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG - Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate) |
(Gültig bis 31.10.2025)
A |
A1*) |
B**) |
C |
D |
9c 21f Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis |
Zeitpunkt der Übermittlung |
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen |
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c | § 21 des AZR-Gesetzes | |||
Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung | ||||
a) Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung
ausgestellt am gültig bis b) erforderliches Dokument: Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung | (1) | (7) | Bundesagentur für Arbeit | - das Auswärtige Amt
- deutsche Auslandsvertretungen - das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten |
(Gültig ab 01.11.2025)
A |
A1*) |
B**) |
C |
D |
9c 21f Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) |
Personenkreis |
Zeitpunkt |
Übermittlung |
Übermittlung/Weitergabe |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c | §§ 15, 18, 21 des AZR-Gesetzes | |||
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit | - Bundesagentur für Arbeit | - Ausländerbehörden
- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalamt - sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder - Behörden der Zollverwaltung - Bundesagentur für Arbeit - Auswärtiges Amt deutsche Auslandsvertretungen - Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten | ||
a) Zustimmung nach § 36 Absatz 3 BeschV
erteilt am befristet bis | (2) | |||
b) Einvernehmen nach § 15 BschV
erteilt am befristet bis | (2) | |||
c) Vermittlungsbestätigung nach § 14 BeschV
erteilt am befristet bis | (1) | (2) | ||
d) Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschV
erteilt am befristet bis | (2) | |||
e) Arbeitserlaubnis nach § 4a AufenthG
erteilt am befristet bis | (2) |
A |
A1 * |
B ** |
C |
D |
10 Bezeichnung der Daten 17c 18 19a 19b 20 21f 23 23b 23c | Personenkreis |
Zeitpunkt der Übermittlung |
Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen |
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes | |||
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel | (1) | - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | I)
- Ausländerbehörden - Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundespolizei - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes - deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren - Statistisches Bundesamt II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Gerichte - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Behörden der Zollverwaltung - Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes - Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Jugendämter (gültig ab 01.11.2025 und die Unterhaltsvorschussstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Elterngeldstellen) (gültig ab 01.11.2025 - Familienkassen) - Träger der Deutschen Rentenversicherung - Staatsangehörigkeitsbehörden - Zollkriminalamt | |
a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach | ||||
aa) § 16a Absatz 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
bb) § 16a Absatz 2 AufenthG (schulische Berufsausbildung) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
cc) § 16b Absatz 1 AufenthG (Studium) erteilt am befristet bis |
(2)" | |||
dd) § 16b Absatz 5 AufenthG | ||||
aaa) bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
bbb) studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ccc) studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ee) § 16b Absatz 7 AufenthG (Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ff) § 16d Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
gg) § 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
hh) § 16d Absatz 3 AufenthG (Anerkennungspartnerschaft) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ii) § 16d Absatz 4 Nummer 1 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
jj) § 16d Absatz 4 Nummer 2 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
kk) § 16d Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ll) § 16d Absatz 6 AufenthG (Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
mm) § 16e Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
nn) § 16f Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schüleraustausch) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
oo) § 16f Absatz 2 AufenthG (Schulbesuch, allgemeinbildend) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
pp) § 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
qq) § 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
rr) § 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ss) § 16g Absatz 6 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
tt) § 16g Absatz 8 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
uu) § 17 Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsplatzsuche) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
vv) § 17 Absatz 2 AufenthG (Studienbewerbung) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach | ||||
aa) § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
bb) § 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
cc) § 18d Absatz 1 AufenthG (Forscher)
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
dd) § 18d Absatz 6 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ee) § 18f Absatz 1 AufenthG (mobile Forscher)
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ff) § 18g AufenthG (Blaue Karte EU) | ||||
aaa) § 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Regelberufe)
erteilt am befristet bis | (2)* | |||
bbb) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG (Mangelberufe)
erteilt am befristet bis | (2)* | |||
ccc) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG (Berufsanfänger)
erteilt am befristet bis | (2)* | |||
ddd) § 18g Absatz 2 AufenthG (IT-Spezialisten)
erteilt am befristet bis | (2)* | |||
gg) § 18g i. V. m. § 18i AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in ... [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
hh) § 19 Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ii) § 19b Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
jj) § 19c Absatz 1 AufenthG (Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung) | ||||
aaa) § 3 BeschV, Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
bbb) § 5 Nummer 1 und 2 BeschV, Wissenschaft und Forschung
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ccc) § 5 Nummer 3 bis 5 BeschV, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ddd) § 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, internationaler Personalaustausch
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
eee) § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV, internationaler Personalaustausch
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
fff) § 11 Absatz 1 BeschV, Sprachlehrer
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ggg) § 11 Absatz 2 BeschV, Spezialitätenköche
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
hhh) § 12 BeschV, Au pair
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
iii) § 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV,
Freiwilligendienst erteilt am befristet bis |
(2)" | |||
jjj) § 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV,
Beschäftigung aus karitativen Gründen erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
kkk) § 14 Absatz 1a BeschV, Beschäftigung aus religiösen Gründen
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
lll) § 15d BeschV, Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
mmm) § 19 Absatz 2 BeschV, Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
nnn) § 21 BeschV, vorübergehende Dienstleistungserbringung
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ooo) § 22 Nummer 4 BeschV,
Berufssportler und -trainer erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ppp) § 22 Nummer 5 BeschV, eSportler
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
qqq) § 22a BeschV, Beschäftigung von Pflegehilfskräften
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
rrr) § 24 Nummer 3 BeschV, Personal auf Binnenschiffen
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
sss) § 24 Nummer 4 BeschV, Besatzungen von Luftfahrzeugen
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ttt) § 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
uuu) § 25 BeschV, Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
vvv) § 26 Absatz 1 BeschV, bestimmte Staatsangehörige
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
www) § 26 Absatz 2 BeschV, bestimmte Staatsangehörige
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
xxx) § 29 Absatz 3 BeschV, zwischenstaatliche Vereinbarungen
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
yyy) § 29 Absatz 5 BeschV, Freihandelsabkommen
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
zzz) übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
kk) § 19c Absatz 2 AufenthG (nonformale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV) |
(2) * | |||
aaa) § 6 BeschV, Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
bbb) § 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV, Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ll) § 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
mm) § 19c Absatz 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
nn) § 19d AufenthG | ||||
aaa) § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
bbb) § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ccc) § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ddd) § 19d Absatz 4 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
eee) § 19d Absatz 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)
erteilt am widerrufen am | (2)* | |||
oo) § 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
pp) § 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
qq) § 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
rr) § 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
ss) § 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
tt) § 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet) erteilt am befristet bis |
(2) * | |||
uu) § 20a AufenthG (Chancenkarte) |
(2) * | |||
aaa) § 20a Absatz 3 (Chancenkarte)
erteilt am befristet bis | ||||
bbb) § 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung)
erteilt am befristet bis | ||||
vv) § 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ww) § 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
xx) § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
yy) § 21 Absatz 2b AufenthG (Gründungsstipendium) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
zz) § 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach | ||||
aa) § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
bb) § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
cc) § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
dd) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ee) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ff) § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am gültig ab befristet bis | (2) * | |||
gg) § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
hh) § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt am befristet bis | (2) * | |||
ii) § 25 Absatz 2 AufenthG (GFK) gewährt am befristet bis | (2) * | |||
jj) § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt am befristet bis | (2) * | |||
kk) § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ll) § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
mm) § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
nn) § 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
oo) § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/ Heranwachsender) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
pp) § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
qq) § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
rr) § 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ss) § 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: minderjährige ledige Kinder) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
tt) § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
uu) § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
vv) § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) erteilt am | (2) * | |||
d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach | ||||
aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ee) § 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ff) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG erteilt am befristet bis | (2) * | |||
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
hh) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ii) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
jj) § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
kk) § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ll) § 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
mm) § 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
nn) § 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
oo) § 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
pp) § 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
qq) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis - außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG -, einer Niederlassungserlaubnis - außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG - oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
rr) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ss) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
tt) § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
uu) § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
vv) § 36 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln)
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ww) § 36 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AufenthG (Nachzug Schwiegereltern zu Inhabern von Erwerbstiteln)
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
xx) § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
yy) § 36a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
zz) § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)
erteilt am befristet bis | (2) * | |||
e) besondere Aufenthaltsrechte nach | ||||
aa) § 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum)
erteilt am befristet bis | (5) * | |||
bb) § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
cc) § 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
dd) § 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ee) § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
ff) § 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
gg) § 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am
befristet bis | (2) * | |||
hh) § 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am
befristet bis | (2) * | |||
ii) § 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
jj) § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
kk) § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) erteilt am
befristet bis | (2) * | |||
ll) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) erteilt am
befristet bis | (2) * | |||
mm) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) erteilt am
befristet bis | (2) * | |||
nn) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am befristet bis | (2) * | |||
oo) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am
befristet bis | (2) * | |||
pp) § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer)
erteilt am befristet bis | (2)* | |||
qq) § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner)
erteilt am befristet bis | (2)* | |||
rr) § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder)
erteilt am befristet bis | (2)* | |||
ss) § 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder)
erteilt am befristet bis | (2)* | |||
tt) Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes)
erteilt am befristet bis | (2) | |||
uu) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft)
erteilt am befristet bis | (2) | |||
vv) § 4 Absatz 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) erteilt am
befristet bis | (2) * | |||
(Gültig bis 30.04.2025 ww) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am befristet bis) | (Gültig bis 30.04.2025 (2) *) | |||
(Gültig bis 30.04.2025 xx) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am befristet bis) | (Gültig bis 30.04.2025 (2) *) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnis (Gültig bis 30.04.2025 (Gültig ab 01.05.2025 | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes - |
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnis - wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv bis xx - | (3) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. |
_____
1) Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.
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