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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
Vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 48 vom 31.07.2009 S. 2305)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte | " § 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans". |
2. In § 1 Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe "Satzes 1 Nr. 4" durch die Angabe "Satzes 2 Nr. 4" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel im Einzelfall
| "(1b) Die Bundesanstalt kann beider Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel anordnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen, insbesondere
|
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
"(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein."
4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonderverhältnissen gilt entsprechend. | "(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist." |
5. In § 13 Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort "befreien," das Wort "insbesondere" eingefügt.
6. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 13b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen | " § 13b Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen". |
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist."
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 15 und 16 angefügt:
"15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen,
16. eine Änderung des Verhältnisses von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bilanzsumme und den außerbilanziellen Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwands für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften (modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom Hundert auf der Grundlage eines Monatsausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25 Abs. 1 Satz 3 jeweils zum Ende eines Quartals im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss des Instituts; soweit das Institut nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert oder auf Grund der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen verpflichtet ist, ist eine entsprechende Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote auch auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards anzuzeigen."
b) In Absatz 1a wird in Nummer 3 nach dem Wort "Beteiligungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 4 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses."
c) In Absatz 3a Satz 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen."
8. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, das
| "Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement
|
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Sätze 3, 6 und 7 zu schaffen. | "Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 7 sicherzustellen." |
9. In § 32 wird in Absatz 1 Satz 2 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen."
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte | " § 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans". |
b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "oder des Absatzes 3 Satz 2 oder Satz 3" eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Bundesanstalt von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Bundesanstalt kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Bundesanstalt fortsetzt. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist."
11. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist."
12. Nach § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist."
13. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Instituten" die Wörter "oder Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Institute" die Wörter "und Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.
14. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "des § 10 Abs. 1" wird die Angabe "oder Abs. 1 b oder des § 45b Abs. 1" eingefügt und nach der Angabe "des § 11 Abs. 1" die Wörter "oder rechtfertigt die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzentwicklung eines Instituts die Annahme, dass es diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen können wird" eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Entsprechen die Eigenmittel des Instituts nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1 b oder des § 45b Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt zusätzlich zu der Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente untersagen oder beschränken, die nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind. Sie kann des Weiteren bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt auch die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer solchen nach § 10 Absatz 5a, untersagen oder beschränken, die nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3" ersetzt und die Angabe "des § 10 Abs. 1 " wird durch die Angabe "des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1 b oder des § 45b Abs. 1 " ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Eigenmittelausstattung oder der Liquidität des Instituts erforderlich ist, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden."
15. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8) innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut
| "(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3 insbesondere anordnen, dass das Institut
Die Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen auch anordnen, dass das Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 10 Abs. 1 b hinausgehen." |
b) Absatz 3
(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8) treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Geschäftsführung abzuwenden.
wird aufgehoben.
16. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bestellte Aufsichtsperson erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Institut anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an die Aufsichtsperson zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit der Aufsichtsperson zu besorgen ist."
17. In § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe " § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und die Angabe "13" durch die Angabe "13, 14, 15 oder 16" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 1 S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen | " § 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats". |
b) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern | " § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats". |
c) Die Angabe zu § 104i wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 104i Erstmalige Anwendung | " § 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene". |
d) Nach der Angabe zu § 123e wird folgende Angabe eingefügt:
" § 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern".
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Unternehmen, die nachweislich keine Leitungsfunktion ausüben, gelten nicht als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne dieser Vorschrift.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "7a Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5" durch die Angabe "7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen."
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 83a Abs. 2 gilt entsprechend. | " § 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." |
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen."
3. In § 5 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind."
4. Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist."
5. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen | " § 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats". |
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde den Umfang und die Komplexität der vom Versicherungsunternehmen oder vom Pensionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht."
6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen."
7. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Absatz 2a genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen."
b) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschußbeteiligung hat er dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuß vorzulegen. | "4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung hat er dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen. In einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vorschlags ergibt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Absatz 3 Nr. 2" die Wörter "sowie den Angemessenheitsbericht nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2" eingefügt und der Punkt durch " , und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars gemäß Absatz 3 Nr. 4 Satz 1 unverzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er beabsichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen. Die Gründe für die Abweichung sind der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen."
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 nicht. | "Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 und 3 nicht." |
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "und Absatz 5" die Wörter "sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4" eingefügt.
8. § 13d wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:
"11. die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von Schadensrisiken oder sonstigen Risiken, sofern dies durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer Finanzierungsmechanismen und unter Beteiligung einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden Gesellschaft erfolgt. Dabei sind der Emissionsprospekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung der identifizierten Risiken der Transaktion für das Versicherungsunternehmen beizufügen,
12. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde (§ 7a Absatz 4) wesentlich sind."
9. § 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind; § 5 Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist."
10. In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird nach der Angabe "im Sitzland" die Angabe "entsprechend den Anforderungen des § 121g" eingefügt und nach der Angabe "beaufsichtigt wird und über eine" die Angabe "mit den Anforderungen des § 121g" gestrichen.
11. In § 56a Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Lebensversicherungsunternehmen" die Wörter "und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben," eingefügt.
12. In § 66 Abs. 6a Satz 2 wird nach der Angabe "im Sitzland" die Angabe "entsprechend den Anforderungen des § 121g" eingefügt und nach der Angabe "beaufsichtigt wird und über eine" die Angabe "mit den Anforderungen des § 121 g" gestrichen.
13. § 81b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "bildet" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder von den Anforderungen über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist" gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind."
14. Dem § 81f wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, erhält von dieser eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist."
15. In § 83a Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, das Wort "oder" eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen."
16. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern | " § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats". |
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend."
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder eines Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten Person wesentliche Verstöße des Versicherungsunternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist."
17. In § 89a wird nach der Angabe " § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5" die Angabe "und 6", nach der Angabe " § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6" die Angabe " , 7 und 8" sowie nach der Angabe " § 121 c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5" die Angabe "sowie Abs. 6" eingefügt.
18. In § 89b Absatz 1 wird nach der Angabe " § 81b Abs. 4" die Angabe "oder Absatz 5" eingefügt.
19. § 104c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 1041)."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104l Abs. 2 bestehen die in § 104l Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten."
20. § 104l wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
(1) Die Aufsichtsbehörde und, soweit sie im Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten zusammen; § 84 Abs. 3 und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. Gehört ein Erstversicherungsunternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist die Aufsichtsbehörde Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben:
Die Aufsichtsbehörde als Koordinator
(3) In den Fällen des § 104m Abs. 2, § 104n Abs. 4 und 6 Satz 4, § 104o Abs. 3, § 104p und § 104q Abs. 4 entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten. Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen. (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Aufsichtsbehörde in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten. | " § 104l Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene
(1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde sämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf Gruppenebene quartalsweise anzuzeigen. (2) Übergeordnetes Gruppenunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Struktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung des Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1 als übergeordnetes Gruppenunternehmen zu bestimmen wäre, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Gruppenunternehmen bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. Eine Versicherungsgruppe ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen im In- und Ausland und den Unternehmen im In- und Ausland besteht, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind. Dabei muss außer im Fall der horizontalen Unternehmensgruppe mindestens ein Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sein und das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft. (3) Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber einer Adresse einzeln oder in der Summe 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne auf Gruppenebene (bereinigte Solvabilität) erreicht oder überschreitet. Als eine Adresse im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören." |
21. In § 104u Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die dem Aufsichtsrat der gemischten Finanzholding-Gesellschaft angehört, die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt."
22. In § 106b Abs. 8 Satz 2 wird nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "und Abs. 5" eingefügt.
23. In § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe " § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4" durch die Angabe " § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2" ersetzt.
24. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt nach Nummer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
"12. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind."
25. In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, das Wort "oder" eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen."
26. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5" durch die Angabe "13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12" ersetzt.
27. § 121b Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. | "Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt." |
28. § 121c wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn die Person wesentliche Verstöße des Versicherungsunternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist."
29. § 121g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzierungsmechanismus muss derjenigen des Rückversicherungsvertrages mindestens entsprechen."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "7a Abs. 1 und 2" durch die Angabe "7a Abs. 1, 2 und 4" ersetzt, die Angabe " § 13d Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 13d Nr. 1, 2, 4 und 12" ersetzt, nach der Angabe "89a," die Angabe "104" und ein Komma eingefügt sowie die Angabe " § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und Abs. 4" durch die Angabe " § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4" ersetzt.
c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter "die eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise" durch die Wörter "welche die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre zuverlässige Dokumentation" ersetzt.
30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt:
" § 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern."
31. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 13d Nr. 1 bis 6, 7," die Angabe "11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2" eingefügt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87 Abs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt oder | "9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 b Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121 c Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder". |
b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "soweit diese sich auf" die Angabe " § 13d Nr. 11 und" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
In Artikel 6 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, werden die Absätze 1 und 2
(1) § 36 Abs. 1a Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.(2) § 83a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) (ab 01.01.2010) In Satz 5 wird die Angabe "53,1 Millionen" durch die Angabe "57,5 Millionen" ersetzt.
bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern "im Sitzland" die Wörter "entsprechend den Anforderungen des § 12l g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt und die Wörter "mit den Anforderungen des § 121 g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.
b) (ab 01.01.2010) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "37,2 Millionen" durch die Angabe "40,3 Millionen" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus
|
2. (ab 01.01.2010) § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2,2 Millionen" durch die Angabe "2,3 Millionen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "3,2 Millionen" durch die Angabe "3,5 Millionen" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "im Sitzland" die Wörter "entsprechend den Anforderungen des § 12l g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt und die Wörter "mit den Anforderungen des § 12l g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.
4. (ab 01.01.2010) In § 5 Abs. 1 wird die Angabe "3,2 Millionen" durch die Angabe "3,5 Millionen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 1a" ersetzt.
2. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
(ab 01.11.2009)
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in den regulierten Markt" die Wörter "oder den Freiverkehr" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "an einem organisierten Markt" die Wörter "oder im Freiverkehr" und nach den Wörtern "in den regulierten Markt" die Wörter "oder den Freiverkehr" eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte in solchen Finanzinstrumenten, die weder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen noch in den regulierten Markt einer inländischen Börse einbezogen sind."
2. In § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "mit Satz 3 oder 4" durch die Wörter "mit Satz 3, 4 oder 5" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ab 31.10.2009)
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist."
2. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 2, 3" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. 1 S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.18.2.1 wird aufgehoben.
2. In Nummer 1.1.18.2.2 wird die Angabe " § 45b Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
3. In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe " § 45b Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
4. In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe " § 45b Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
5. In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe " § 45b Abs. 1" durch die Angabe " § 45b Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
6. Nach Nummer 1.1.18.2.5 wird folgende neue Nummer 1.1.18.2.6 eingefügt:
"1.1.18.2.6 Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45bAbs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500".
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am 1. November 2009 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.