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Änderungstext

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 42 vom 03.07.2017 S. 1947)



Artikel 1
FuAG - Funkanlagengesetz 1
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 9c wird folgende Nummer 9d eingefügt:

"9d."Gerät" eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;".

b) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b eingefügt:

"18b."Schnittstelle" ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;".

c) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

"24a."Telekommunikationsendeinrichtung" eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;".

2. Nach § 41a werden die folgenden § § 41b und 41c eingefügt:

" § 41b Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

(1) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79) erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

(2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.

(3) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(4) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn

  1. der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und
  2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Netz.

(6) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die

  1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder
  2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 4 vorgelegen haben,

die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten.

§ 41c Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,

  1. angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und
  2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.

Die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.

(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.

(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.

(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenspezifikationen auf Grund des Umfangs nicht zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen nach Anforderung unverzüglich an den Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der Schnittstellenspezifikation ungleich behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist."

3. In § 146 Satz 3 werden die Wörter " § 145 Satz 3 gilt entsprechend" durch die Wörter "auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung" ersetzt.

4. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7a werden die folgenden Nummern 7b bis 7d eingefügt:

"7b. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert,

7c. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7d. entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung anbietet,".

b) Die bisherigen Nummern 7b bis 7h werden die Nummern 7e bis 7k.

Artikel 3
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, finden nur die §§ 22 bis 32 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung."(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden."

2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter "auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.

3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen, und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4 und § 24 zu veranlassen;

wird aufgehoben.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter "auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt und die Wörter "sowie Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" gestrichen.

4. In § 23a Absatz 1 werden die Wörter "auf Messen oder Ausstellungen" durch die Wörter "auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt.

(2) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3 (weggefallen)".

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juris- tische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. die Konformitätsbewertung nach den Anhängen III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10) sowie
  2. ab dem 13. Juni 2016 die Konformitätsbewertung nach Anhang III sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.
" § 10 Befugnis der notifizierten Stelle

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen."

3. § 15

§ 15 Gebühren und Auslagen 16

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

wird aufgehoben.

4. In § 16 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und wird Absatz 2

(2) § 15 und Anlage 3 treten am 14. August 2018 außer Kraft.

aufgehoben.

5. Anlage 3

.
Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für DrittstaatenAnlage 3 16
(zu § 15)


Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr
in Euro
1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 131.000
2Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie491,84
bis
2459,20
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Akkreditierungsurkunde der DAkkS auf Plausibilität und Vollständigkeit491,84
bis
1.967,36
2.3Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12491,84
bis
1.475,52
3Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches491,84
bis
2459,20
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 131.475,52
bis
7377,60
3.3Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 pro Person und Tag491,84
3.4Gebühr bei fachlicher Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 pro Person und Tag
(zusätzlich zu Gebührenposition 3.2)
800
bis
5000
3.5Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13983,68
bis
2951,04
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)
250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 2 oder 3)
1.475,52
bis
4426,56


wird aufgehoben.

(3) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

" § 15 (weggefallen)".

2. § 15

§ 15 Gebühren und Auslagen 13 13a 16

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 erhoben. In den Fällen

  1. der Zurücknahme eines Antrages nachdem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung oder der Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit werden bis zu 75 Prozent der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt,
  2. einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, werden bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung

erhoben.

wird aufgehoben.

3. In § 15a werden die Wörter "im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" durch die Wörter "im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt" ersetzt.

4. Die Anlage

.
Anlage 16
(zu § 15)

 

Gebühr in Euro
A.Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung
A.1Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages73
A.2Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am Standort vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4)92
A.3Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.3.
A.4Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Standortbescheinigung92
A.5Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen oder Nahfeldberechnungen erforderlich sindDie Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.5.
A.5.1Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes240,17
A.5.2Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes169,37
A.5.3Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes129,82
A.5.4Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer Einrichtungen im Mess-Kfz)57,26
A.5.5Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer0,23
B.Sonstige Gebühren
B.1Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 222
B.2Zweitschrift einer Standortbescheinigung25
C.Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 der Verordnung
C.1Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen der Maßnahmen nach Aufwand100-2000
C.2Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen MesseinsatzesDie Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebührennummern A.5.1 bis A.5.5.


wird aufgehoben.

(4) Das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 110 und 111

(110) Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Gebühren und Auslagen" § 15 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Anlage 3 (weggefallen)".

2. § 15

§ 15 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

und Anlage 3

nicht dargestellt

werden aufgehoben.

(111) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Gebühren und Auslagen" § 15 (weggefallen)".

2. § 15

§ 15 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 erhoben. In den Fällen

  1. der Zurücknahme eines Antrages nachdem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung oder der Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit werden bis zu 75 Prozent der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt,
  2. einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, werden bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung


und die Anlage

nicht dargestellt

werden aufgehoben.

wird aufgehoben.

2. Artikel 5 Absatz 12

(12) § 16 Absatz 2 der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die durch Artikel 4 Absatz 110 dieses Gesetzes geändert worden ist,
(2) § 15 und Anlage 3 treten am 14. August 2018 außer Kraft.

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

(5) In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) werden die Wörter "am 14. August 2018" durch die Wörter "am 1. Oktober 2021" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, außer Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).

ID 171034

ENDE