Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (17. Rundfunkänderungsgesetz)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. Februar 2019
(GV. NRW. Nr. 6 vom 12.03.2019 S. 134)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.

Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Qualitätskennzeichen" § 41 (weggefallen)".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung."(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, wirkt die LfM auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Meinungsvielfalt in den Programmen und die Vielfalt der Programmanbieter auch unter Beachtung der Priorisierung in § 14 Absatz 1 Satz 2 zum Ausdruck kommt. Im Übrigen trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bei der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem nach § 54 festgelegten Verbreitungsgebiet haben lokale Hörfunkprogramme Vorrang."(5) Bei der Zuweisung regionaler digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 auch den jeweiligen Beitrag des Angebots zur Versorgung mit lokalen, regionalen oder landesweiten journalistischen Inhalten und zu einer landesweit möglichst flächendeckenden Abdeckung mit Angeboten."

c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "gelten Absatz 5 sowie" ersetzt.

3. § 39a Satz 2

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

wird aufgehoben.

4. In § 40b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "72 Abs. 4" durch die Angabe "40a Absatz 4" ersetzt.

5. § 41

§ 41 Qualitätskennzeichen

Zur Förderung der Belange der Mediennutzerinnen und -nutzer können Qualitätskennzeichen vergeben werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

wird aufgehoben.

6. Nach § 42 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird die Beschwerde in Textform eingelegt, so genügt für die Entscheidung auch die Textform."

7. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Verbreitungsgebiet für" die Wörter "analog terrestrisch verbreitete" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "flächendeckenden" die Wörter "analog terrestrisch verbreiteten" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die jeweiligen Verbreitungsgebiete für analoge und digitale terrestrische Übertragung können voneinander abweichen. Die zusätzliche Verbreitung der lokalen Hörfunkprogramme auf einem anderen Übertragungsweg über die nach Abs. 1 festgelegten Verbreitungsgebiete hinaus, ist nicht ausgeschlossen."(4) Die zusätzliche Verbreitung der lokalen Hörfunkprogramme auf digitalem terrestrischen sowie auf einem anderen Übertragungsweg über die nach Absatz 1 festgelegten Verbreitungsgebiete hinaus, ist nicht ausgeschlossen."

8. § 55 Absatz 2 Satz 3

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

wird aufgehoben.

9. § 64 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die LfM stellt die ordnungsgemäße Bestimmung bzw. Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft fest."Der LfM ist die ordnungsgemäße Bestimmung beziehungsweise Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich anzuzeigen."

10. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der LfM ist unzulässig."

11. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen soll die LfM die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse in geeigneter Form informieren."

b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Zuständige Stelle nach § 123 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, ist insoweit die LfM."

c) Absatz 4 Satz 2

Zu den Ergebnissen legt sie jährlich einen Bericht vor.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter "mindestens einmal jährlich" durch das Wort "regelmäßig" ersetzt.

e) Absatz 15

(15) Die LfM kann zur Vergabe der Qualitätskennzeichen im Sinne des § 41 mit den Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten. Das Nähere regelt sie durch Satzung.

wird aufgehoben.

12. § 94 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderplans nach § 5a Landesgleichstellungsgesetz."7. Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Gleichstellungsplans nach § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist."

13. § 96 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) Der folgende Satz wird angefügt:

"Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission sein."

14. § 97 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die oder der amtierende Vorsitzende der Medienkommission stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach den Satzungen oder vergleichbaren Regelungen der nach § 93 Absatz 3 entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht."(2) Die oder der amtierende Vorsitzende der Medienkommission stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach § 93 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Die gemäß § 93 Absatz 3 und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 91 Absatz 1 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in einer Satzung geregelt, die insoweit der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde bedarf."

15. In § 100 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 20 ÜBesG NRW" durch die Wörter " §§ 22 und 42 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist" ersetzt.

16. § 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Stellt die LfM einen Rechtsverstoß fest, weist sie den Verpflichteten nach Anhörung an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb angemessener Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen."(1) Stellt die LfM einen Rechtsverstoß fest, trifft sie nach Anhörung des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung und Untersagung."

17. § 127 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 127 Übergangsregelung zur Neukonstituierung der Medienkommission

(1) Die zum 1. Juli 2014 laufende Amtszeit der Medienkommission (§ 96) wird bis zum 1. März 2015 verlängert. Für die bis zum Zusammentritt der neuen Medienkommission nach Satz 1 amtierende Medienkommission finden §§ 91 und 93 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. § 94 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet erst mit dem Zusammentritt der neuen Medienkommission Anwendung.

" § 127 Übergangsregelung zur Neukonstituierung der Medienkommission

(1) Die bis zum 26. Februar 2021 laufende Amtszeit der Medienkommission gemäß § 96 wird bis zum 1. Dezember 2021 verlängert. Für die bis zum Zusammentritt der neuen Medienkommission nach Satz 1 amtierende Medienkommission, findet § 96 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) Für die Neukonstituierung der Medienkommission nach der durch Absatz 1 bestimmten Amtszeit gilt § 93 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die in Satz 2 bestimmte Frist vier Monate, die in Satz 4 bestimmte Frist sechs Monate, die in Satz 5 bestimmte Frist zwei Monate beträgt; § 93 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die in Satz 2 bestimmte Frist vier Monate und die in Satz 3 bestimmte Frist sechs Monate beträgt. (2) Alle Mitgliedschaften in der Medienkommission, die bis zu der ersten Neukonstituierung der Medienkommission, die auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Amtszeit folgt, bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 96 Absatz 1 als eine Amtsperiode."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. März 2019 in Kraft.

.

Anlage
zu Artikel 1

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 11d wird das Wort "Telemedien" durch das Wort "Telemedienangebote" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 11f werden die Wörter "sowie neue oder veränderte Telemedien" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe angefügt:

" § 65 Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte".

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 19 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
19. unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges neues oder verändertes Angebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen,"19. unter öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten zu verstehen n von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio jeweils nach Maßgabe eines nach § 11f Abs. 4 durchgeführten Verfahrens angebotene Telemedien, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind, Bild, Ton, Bewegtbild, Text und internetspezifische Gestaltungsmittel enthalten können und diese miteinander verbinden."

b) Nummer 20

20. ein presseähnliches Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen.

wird aufgehoben.

3. In § 11a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch das Wort "Telemedienangebote" ersetzt.

4. § 11d wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 11d Telemedien

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

" § 11d Telemedienangebote

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedienangebote nach Maligabe des § 2 Abs. 2 Nr. 19 an.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von
  1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,
  2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Telemedien thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges Telemedienangebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen; diese sendungsbezogenen Telemedien sind in Telemedienkonzepten entsprechend § 11f Abs. 1 zu beschreiben; Vorankündigungen sind zulässig,
  3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 11. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig und
  4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte.

Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der § 16a bis e unberührt.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere
  1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte,
  2. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, bis zu dreißig Tage nach deren Ausstrahlung, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist,
  3. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach,
  4. zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.

Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 16a bis 16e unberührt.

(3) Durch die Telemedienangebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Bei sendungsbezogenen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden.(3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen.(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistischredaktionellen Gründen geboten ist, können sie Telemedien auch außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen ihre Telemedien, die aus journalistischredaktionellen Gründen dafür geeignet sind, miteinander vernetzen, insbesondere durch Verlinkung. Sie sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur anbieten und die aus journalistischredaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind.
(5) Werbung und Sponsoring sind in Telemedien nicht zulässig. Das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist nicht zulässig. Eine flächendeckende lokale Berichterstattung in Telemedien ist nicht zulässig. Die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen sind in Telemedien nicht zulässig.(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten:
  1. Werbung und Sponsoring,
  2. das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten europäischen Werke,
  3. eine flächendeckende lokale Berichterstattung,
  4. die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen.

(6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio außerhalb des von ihnen jeweils eingerichteten eigenen Portals verbreitet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Nr. 1 Sorge tragen. Durch die Nutzung dieses Verbreitungswegs dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen.

(7) Die Telemedienangebote dürfen nicht presseähnlich sein. Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf. Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden muss. Auch bei Telemedien nach Satz 4 soll nach Möglichkeit eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton erfolgen. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden."

5. § 11e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Angebotskonzepten und das Verfahren für neue oder veränderte Telemedien."Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Konzepten für Telemedienangebote und das Verfahren für neue Telemedienangebote oder wesentliche Änderungen."

bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Satzungen oder Richtlinien sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen."Die Satzungen oder Richtlinien sind im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradio zu veröffentlichen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe ", erstmals am 1. Oktober 2004," gestrichen.

c) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 Rechnung getragen wird."

6. § 11f wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "sowie neue oder veränderte Telemedien" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben."(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach § 11d jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 11d Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zulässig sind. Sollen Telemedien auch außerhalb des eingerichteten eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des § 11d Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben."

c) In Absatz 2 wird das Wort " Telemedien" durch das Wort " Telemedienangebote" ersetzt.

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, die sie in jedem Einzelfall bei der Entscheidung der Frage anzuwenden haben, in welchen Fällen ein neues oder verändertes Telemedienangebot vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren zu prüfen ist. Ein verändertes Angebot liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Angebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird."(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, in welchen Fällen ein neues oder die wesentliche Änderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird. Das Verfahren der Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.
(4) Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue oder veränderte, Angebot vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,
  1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
  2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
  3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll.

(4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,
  1. inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
  2. in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
  3. welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wärter " oder veränderten Angebots" durch die Wörter " Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wärter "marktlichen Auswirkungen" durch die Wörter "Auswirkungen auf alle relevanten Märkte" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder veränderten Angebots" durch die Wörter "Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder veränderte Angebot" durch die Wörter "Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung" ersetzt.

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert

aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen."Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradio zu veröffentlichen."

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

"In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen."

7. Nach § 64 wird folgender § 65 angefügt:

" § 65 Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte

Die zum 1. Mai 2019 nach § 11f Abs. 7 veröffentlichten Telemedienkonzepte bleiben unberührt."

8. Die Anlage (zu § 11d Abs. 5 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Satz" durch das Wort "Nr." ersetzt.

b) In Nummer 1 wird das Wort "Anzeigenportale" durch das Wort "Anzeigenrubriken" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das Wort "Preisvergleichsportale" durch das Wort "Preisvergleichsrubriken" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "Bewertungsportale für" durch die Wärter "Rubriken für die Bewertung von" ersetzt.

e) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
6. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug,"6. Ratgeberrubriken ohne Bezug zu Sendungen,"

.

f) Nummer 12 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
12. Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,"12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften,"

.

g) Nummer 13 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,"13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen; dies gilt nicht soweit es sich um ein zeitlich befristetes aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,"

.

h) In Nummer 14 werden die Wörter "ohne Sendungsbezug" durch die Wörter "ohne Bezug zu einer Sendung" ersetzt.

i) Nummer 15 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
15. Fotodownload ohne Sendungsbezug,"15. Fotodownload ohne Bezug zu einer Sendung,"

j) In Nummer 16 wird das Wort "sendungsbezogene" durch die Wörter "auf eine Sendung bezogene" ersetzt.

k) In Nummer 17 Satz 1 werden die Wörter "ohne Sendungsbezug" durch die Wörter "ohne Bezug zu Sendungen" ersetzt.

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum 30. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.


Für das Land Baden-Württemberg.
Hamburg ........... , den 26.10.2018Winfried Kreischmann
Für den Freistaat Bayern:
München ........... , den 18.10.2018Markus Söder
Für das Land Berlin:
Hamburg ........... , den 26.102018Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Potsdam ..........., den 26.10.2018D. Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen ..........., den 26.102018C. Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg ..........., den 26.102018Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden ..........., den 15.10.2018Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Hamburg ........... , den 26.10.2018Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hamburg ........... , den 26.10.2018Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hamburg ........... , den 26.10.2018Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Hamburg ........... , den 26.10.2018Malu Dreyer
Für das Saarland:
Hamburg ........... , den 26.10.2018Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen:
Hamburg ........... , den 26.10.2018Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Hamburg ........... , den 26.10.2018Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Hamburg ........... den 26,10,2018
Für den Freistaat Thüringen:Daniel Günther
Hamburg ........... den 26,10,2018Bodo Ramelow

Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages

Im Anschluss an die Protokollerklärungen zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages betonen die Länder erneut die Notwendigkeit fairer Vertragsbedingungen zwischen ARD und ZDF einerseits und der Film- und Medienproduktionswirtschaft andererseits. Die Film- und Medienproduktionswirtschaft leistet einen bedeutenden Beitrag zur hohen Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich wachsenden Bedeutung von Abrufangeboten im Internet ist es geboten, die derzeitigen Vertragsbedingungen in einer Weise anzupassen, die der Film- und Medienproduktionswirtschaft unter Berücksichtigung einer Rechteverteilung eine angemessene Finanzierung der Produktionen sichert, die sie für ARD und ZDF auch zur Nutzung im Internet liefert. ARD und ZDF werden daher gebeten, die Vertragsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Telemedienangebote zu aktualisieren und, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist, zu verbessern.

ID 190553

ENDE