Änderungstext
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 13. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 8 vom 21.02.2020 S. 199)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 85 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 85 (weggefallen) | " § 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen". |
2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen."
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern "nach Anlage 2" die Wörter "oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern "nach Anlage 1" die Wörter "oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1" eingefügt.
4. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend."
5. § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden.
Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 54 ist zu beachten.
Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. | " § 60 Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden.
Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren.
Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen." |
6. In § 67 werden nach den Wörtern "ermittelt der Wahlvorstand" die Wörter "vorbehaltlich § 68 Absatz 2" eingefügt.
7. § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 68 Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt.
Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. | " § 68 Zählung der Wähler
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt.
Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.
(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt.
Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen.
Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken." |
8. § 85 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 85 (weggefallen) | " § 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20." |
9. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt geändert:
a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert:
aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland | "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland". |
bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort "Deutschland" der Fußnotenhinweis "*)" gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort "betroffen." eingefügt.
cc) Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den Wörtern "Unterschrift des Antragstellers" die Wörter "/der Antragstellerin" eingefügt.
b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort "betroffen" der Fußnotenhinweis "*)" eingefügt.
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland" | "Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland". |
bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort "sind." der Fußnotenhinweis "*)" eingefügt.
cc) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2 nach dem Wort "Deutschland" der Fußnotenhinweis "*)" gestrichen und in Absatz 3 nach den Wörtern "betroffen ist." eingefügt.
10. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert:
aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20... und Wahlscheinantrag gemäß § 18 Absatz 5 der Bundeswahlordnung für für im Ausland lebende Deutsche | "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche". |
bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort "Deutschland" der Fußnotenhinweis "*)" gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort "betroffen." eingefügt.
cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den Wörtern "Unterschrift des Antragstellers" die Wörter "/der Antragstellerin" eingefügt.
b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort "betroffen" der Fußnotenhinweis "*)" eingefügt.
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Merkblattzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnisund zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche | "Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche". |
bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort "sind." der Fußnotenhinweis "*)" eingefügt.
cc) Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2 nach dem Wort "Deutschland" der Fußnotenhinweis "*)" eingefügt.
dd) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1 nach dem Wort "Deutschland" der Fußnotenhinweis "*)" gestrichen und in Absatz 2 nach den Wörtern "betroffen ist." sowie in Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort "sind." eingefügt.
11. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Unter dem umrahmten Feld mit der Angabe von Wahltag und Wahlzeit wird im rechten oberen Bereich vor dem Wort "Wahlbezirk/" das Wort "Wahlkreis/" eingefügt.
b) Im Fließtext nach der Anrede wird in den Sätzen 1 und 7 jeweils das Wort "unten" durch das Wort "oben" ersetzt.
12. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird in Nummer 1 nach dem Wort "Deutschland" der Fußnotenhinweis "1)" gestrichen und nach den Wörtern "betroffen sind;" eingefügt.
13. In Anlage 9 (zu § 26) werden nach den Wörtern "Unterschrift des Wählers" die Wörter "/der Wählerin" eingefügt.
14. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt "Wichtige Hinweise für Briefwähler" der Nummer 3 folgender Absatz angefügt:
"Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten.
Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen.
Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ...."
b) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl - Wegweiser für die Briefwahl (noch Anlage 12) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
15. Die Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter "Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.
b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) wird die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
16. Die Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
a) In der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter "Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.
b) Der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages wird die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
17. Die Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert:
a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter "Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.
b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag wird die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
18. Die Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird wie folgt geändert:
a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter "Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.
b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) wird die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
19. Die Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) wird wie folgt geändert:
a) In der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter "Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.
b) Der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste wird die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.
20. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
21. Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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| Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b |
Alt:
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl
1. | Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie haben zwei Stimmen: Erststimme links, Zweitstimme rechts. | ...... (nicht darstellbares Muster) |
2. | Stimmzettel in blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben. (Die blauen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in die Wahlurne.) | ...... (nicht darstellbares Muster) |
3. | Die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben. | ...... (nicht darstellbares Muster) |
4. | Wahlschein zusammen mit blauem Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken. | ...... (nicht darstellbares Muster) |
5. | Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert ......* geben (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frankiert) oder in der darauf angegebenen Stelle abgeben. | ...... (nicht darstellbares Muster) |
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen ist!
*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
Neu:
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Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) | Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) |
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
- Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
- Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) (...............................................) 1).
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (...............................................) 2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
- Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
- Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung:
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
- Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
- Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.
2) Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.
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| Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b |
Rückseite der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages | Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b) |
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
- Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
- Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei (...............................................) 1).
Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (...............................................) 2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
- Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
- Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung:
Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden.
Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
- Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
- Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2) Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.
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| Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b |
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Rückseite der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag | Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2) |
Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1
- Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
- Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz 1, die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (...............................................) 2.
Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter 1 ist der Kreiswahlleiter beziehungsweise der Landeswahlleiter 1 (...............................................) 3 verantwortlich.
- Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3). 1
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 1
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
- Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung:
Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden.
Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
- Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
- Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
3) Kreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen.
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| Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b |
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Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) | Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) |
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
- Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
- Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei (...............................................) 1.
Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (...............................................) 2 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
- Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
- Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung:
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
- Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
- Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2) Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.
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| Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b |
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Rückseite der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste | Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) |
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
- Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
- Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei (...............................................) 1.
Nach Einreichung der Landesliste beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (...............................................) 2 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
- Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der Bundeswahlleiter und gegebenenfalls die Kreiswahlleiter.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Bundeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die personenbezogenen Daten in den vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
- Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung:
Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden.
Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
- Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
- Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
- Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2) Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.
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zu Artikel 1 Nummer 20 | Anhang 7 |
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zu Artikel 1 Nummer 21 | Anhang 8 |
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ID 200261