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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 60 vom 11.12.2020 S. 2744; 23.10.2024 Nr. 322 24)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt."(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet."

bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Wörter "den Sätzen 3 und 4" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. die Abkürzung "F" für Paßinhaber weiblichen Geschlechts und "M" für Paßinhaber männlichen Geschlechts,"8. die Abkürzung "F" für Passinhaber weiblichen Geschlechts, die Abkürzung "M" für Passinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen " < " für Passinhaber anderen Geschlechts,"

bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. Versionsnummer des Passmusters,".

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "sechs Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensjahres" die Wörter "um jeweils ein Jahr" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 2a wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Der Eintragung des von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu."Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im Personenstandsregister abweichen, kommt keine weitere Rechtswirkung zu."

5. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung" § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller. Die Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2."(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen
  1. über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,
  2. zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde sowie zu einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern, welche Lichtbilder für die Passproduktion an die Passbehörde übermitteln,
  3. über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,
  4. über die Änderung von Daten des Passes,
  5. über die Form und die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller,
  6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten und
  7. über die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach Absatz 2 Satz 2.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Absatz 7 bleibt davon unberührt."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden
  1. die Paßbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
  2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Pässe, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
"(4) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden
  1. die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,
    1. wer Inhaber des Passes ist für den Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle die Seriennummer des Passdokumentes übermittelt hat und anhand der übrigen von der ausländischen Stelle übermittelten Daten eine Feststellung des Inhabers des Passes nicht möglich ist,
    2. ob der Pass durch einen Nichtberechtigten genutzt wird oder
    3. ob der Pass für ungültig erklärt oder abhandengekommen ist ."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen."

7. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für deren Verlängerung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung."

Artikel 2
Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "vollzogen wird" ein Komma und die Wörter "wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert" eingefügt.

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer."(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt
  1. den Ausweishersteller,
  2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
  3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
  4. den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden."

3. In § 5 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort "Hauptwohnung" durch das Wort "Wohnung" ersetzt.

4. § 16

§ 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern verwenden:

  1. die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien und
  2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen Länder, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

wird aufgehoben.

5. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist."(3) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden
  1. die Personalausweisbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,
    1. wer Inhaber des Personalausweises ist für den Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle die Seriennummer des Personalausweises übermittelt hat und anhand der übrigen von der ausländischen Stelle übermittelten Daten eine Feststellung des Ausweisinhabers nicht möglich ist,
    2. ob der Personalausweis durch einen Nichtberechtigten genutzt wird oder
    3. ob der Personalausweis für ungültig erklärt oder abhandengekommen ist.

Der Ausweishersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist."

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Wörter "im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und" gestrichen.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,"3. die Einzelheiten zu regeln
  1. über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,
  2. zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde sowie zu einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern, welche Lichtbilder für die Personalausweisproduktion an die Personalausweisbehörde übermitteln,
  3. über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe und
  4. über die Form und die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,"

c) In Nummer 10 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.

d) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

e) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 25 sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten zu regeln."

f) Folgender Satz wird angefügt:

"Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie."

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter "und gültigen" gestrichen.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "außerdem" die Wörter "die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "sichern" ein Komma und die Wörter "es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor" eingefügt.

3. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen."

4. In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "und gültigen" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung

§ 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen."In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen."

2. In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter "nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 77 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das durch Artikel 152 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "drei Jahre" die Wörter "sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuches bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre" eingefügt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs sowie nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs fünf Jahre nicht überschreiten."Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs fünf Jahre sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs zehn Jahre nicht überschreiten."

Artikel 6
Änderung des eID-Karte-Gesetzes

In § 19 Absatz 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das durch Artikel 154a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "über die" die Wörter "beantragten und" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nummer 16 wird das Komma durch die Wörter "mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen," ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma und das Komma am Ende durch die Wörter "und das Zeichen " < " in allen anderen Fällen," ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,".

2. § 78a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma durch die Wörter "mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen " < " in allen anderen Fällen," ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu."

b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma durch die Wörter "mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen," ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a" eingefügt.

3. In § 81 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen."

4. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5 festzulegen,"13. für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:
  1. Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke,
  2. Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,
  3. Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,
  4. Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten,
  5. Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5,"

bb) Nummer 13a Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,"a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,"

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "zur lichtbildaufnehmenden Stelle und" eingefügt.

Artikel 7a
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21 die Wörter "und im beschleunigten Fachkräfteverfahren" angefügt.

2. Nach § 2 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Zum Zweck der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Erteilung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "2a" durch die Angabe "2b" ersetzt.

bb) In Nummer 7 werden nach der Angabe "10" die Wörter "sowie Absatz 2b" eingefügt.

b) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:

"(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe "und 12" ein Komma und die Angabe "Absatz 2b" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe "Absatz 3" ein Komma und die Angabe "3c" eingefügt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und im beschleunigten Fachkräfteverfahren" angefügt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung. Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend."

Artikel 7b
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:

"20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,".

2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes."

3. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern "- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren" die Wörter "- Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a" eingefügt.

b) In den Nummern 2 und 3 Spalte D Ziffer I werden jeweils nach den Wörtern "- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren" die Wörter "- Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes" eingefügt.

c) In Nummer 9 Spalte A Buchstabe p wird die Angabe " § 20a AufenthG" durch die Angabe " § 18e Absatz 1 AufenthG" ersetzt.

d) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt:

AA1*)B**)CD
"9b

Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)

PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b §§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
a) Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG
erteilt am
gültig bis
zuständige Auslandsvertretung
(1)(2)Ausländerbehördendie Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten".
b) erforderliche Dokumente
zur Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, insbesondere:

- Vorabzustimmung der Ausländerbehörde

- Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung

- Heiratsurkunde und/ oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG

- Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate

e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe " § 18d Absatz 7 AufenthG" durch die Angabe " § 18d Absatz 6 AufenthG" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe vv werden die Wörter "vv) § 20b Absatz 1 AufenthG erteilt am befristet bis" gestrichen.

ccc) Der bisherige Buchstabe b Doppelbuchstabe zz wird Doppelbuchstabe yy.

ddd) In Buchstabe e Doppelbuchstabe oo wird die Angabe " § 4 Absatz 5 AufenthG" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 AufenthG" ersetzt.

bb) In Spalte B wird zu dem gestrichenen Doppelbuchstaben vv aus Spalte A Buchstabe b die Angabe "(2)*" gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter "sechs Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "Lebensjahres" die Wörter "um jeweils ein Jahr" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Komma durch die Wörter "mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen," ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu."

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und das Komma am Ende der Aufzählung durch die Wörter "und das Zeichen " < " in allen anderen Fällen," ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,".

2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft."(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt."

Artikel 9
Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes

In § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort "Passersatzpapiers" ein Komma und die Wörter "Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte" sowie nach den Wörtern "Sperrsumme des Personalausweises" die Wörter "und der eID-Karte" eingefügt.

Artikel 10
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:


altneu
"
16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum,
letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
1700 bis 1709,
"
16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers1700 bis 1709,
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte"1715 bis 1717,.

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
"
16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
1700 bis 1709,

"16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers1700 bis 1709,
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1715 bis 1717,.

"

3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Personalausweises" die Wörter "oder der eID-Karte" und nach der Angabe "1711" die Wörter "oder 1718 und 1719" eingefügt.

Artikel 11
Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 2. August 2021

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. Versionsnummer des Ausweismusters,".

b) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der antragstellenden Person gespeichert."Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert."

2. § 9 Absatz 3 Satz 4 bis 7

Sie hat bei Beantragung zu erklären, ob ihre Fingerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert werden sollen. Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt werden können. Die antragstellende Person ist hierüber und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerabdrücke zu informieren. Soweit in den Personalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese der antragstellenden Person abzunehmen und nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen.

wird aufgehoben.

Artikel 12 24
Weitere Änderung des Passgesetzes

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person

  1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln oder
  2. durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.

Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig."

b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:

"Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist."

2. § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen."Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen."

3. (aufgehoben) 24

Artikel 13
Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person

  1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
  2. durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.

Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig."

b) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:

"Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist."

2. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur elektronischen Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zur Übermittlung der Ausweisdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 3 entsprechen."Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen."

3. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 18 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 19 wird die Angabe " § 8 Abs. 4 Satz 2." durch die Wörter " § 8 Absatz 4 Satz 2 und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 20 wird angefügt:

"20. lichtbildaufnehmende Stelle."

Artikel 14
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

" § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung

  1. für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
  2. für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie
  3. für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4.

Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zulässig."

2. In § 65 Nummer 7 werden nach dem Wort "Lichtbild" die Wörter "und die lichtbildaufnehmende Stelle" eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Anhang 1
Muster des Personalausweises

- Vorderseite -

Bild

- Rückseite -

Bild

 

Neu:

"Anhang 1
Muster des Personalausweises

Vorderseite

Rückseite

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises

2. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Neu:

"Anhang 2
Muster des vorläufigen Personalausweises

Vorderseite

Rückseite

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises

"

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Mai 2021 in Kraft.

(3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft.

(4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.

ID 202396

ENDE