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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

Vom 12. September 2024
(BGBl. I Nr. 283 vom 17.09.2024)



Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung

Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

"Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern (§§ 82 bis 84)".

b) In der Angabe zu § 84 wird das Wort "Listennachfolgern" durch das Wort "Nachfolgern" ersetzt.

c) In der Angabe zu Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) werden die Wörter "Erst- und Zweitausfertigung -" gestrichen.

d) Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 2 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes) (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
- Antrag und Merkblatt zum Antrag".
(zu § 18 Absatz 4)

e) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 2a Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes) (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)
- Antrag und Merkblatt zum Antrag".
(zu § 18 Absatz 5)

f) In der Angabe zu Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird die Angabe " § 19 Abs. 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.

g) In der Angabe zu Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird die Angabe " § 19 Abs. 2" durch die Angabe " § 19 Absatz 2" ersetzt.

h) In der Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird die Angabe " § 20 Abs. 1" durch die Angabe " § 20 Absatz 1" ersetzt.

i) In der Angabe zu Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird die Angabe " § 20 Abs. 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 2" ersetzt.

j) In der Angabe zu Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) wird die Angabe " § 24 Abs. 1" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.

k) In der Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird die Angabe " § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3" durch die Wörter " § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 3" ersetzt.

l) In der Angabe zu Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird die Angabe " § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4" durch die Wörter " § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4" ersetzt.

m) In der Angabe zu Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird die Angabe " § 28 Abs. 3" durch die Angabe " § 28 Absatz 3" ersetzt.

n) In der Angabe zu Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) wird die Angabe " § 34 Abs. 1" durch die Angabe " § 34 Absatz 1" ersetzt.

o) In der Angabe zu Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) wird die Angabe " § 34 Abs. 4" durch die Angabe " § 34 Absatz 4" ersetzt.

p) In der Angabe zu Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) werden die Wörter " § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b" durch die Wörter " § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b" ersetzt.

q) In der Angabe zu Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) wird die Angabe " § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2" durch die Wörter " § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

r) In der Angabe zu Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) wird die Angabe " § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

s) In der Angabe zu Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter " § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

t) In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe " § 36 Abs. 6" durch die Angabe " § 36 Absatz 6" ersetzt.

u) Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 19a Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes".
(zu § 38 Satz 1)

v) In der Angabe zu Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird die Angabe " § 39 Abs. 1" durch die Angabe " § 39 Absatz 1" ersetzt.

w) In der Angabe zu Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) wird die Angabe " § 39 Abs. 3" durch die Angabe " § 39 Absatz 3" ersetzt.

x) In der Angabe zu Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird die Angabe " § 39 Abs. 4 Nr. 1" durch die Wörter " § 39 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

y) In der Angabe zu Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe " § 39 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter " § 39 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

z) In der Angabe zu Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe " § 39 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter " § 39 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

aa) In der Angabe zu Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) wird die Angabe " § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1" durch die Wörter " § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1" ersetzt.

bb) In der Angabe zu Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) wird die Angabe " § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4" durch die Wörter " § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4" ersetzt.

cc) In der Angabe zu Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) wird die Angabe " § 72 Abs. 1" durch die Angabe " § 72 Absatz 1" ersetzt.

dd) In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird die Angabe " § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4" durch die Wörter " § 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4" ersetzt.

ee) In der Angabe zu Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird die Angabe " § 75 Abs. 5" durch die Angabe " § 75 Absatz 5" ersetzt.

ff) In der Angabe zu Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) wird die Angabe " § 76 Abs. 6" durch die Angabe " § 76 Absatz 6" ersetzt.

gg) In der Angabe zu Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird die Angabe " § 77 Abs. 4" durch die Angabe " § 77 Absatz 4" ersetzt.

2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" ersetzt.

3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "67" ersetzt.

4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Gemeinde" durch die Wörter "des Wahlbezirks" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "für eine Wohnung anmeldet," die Wörter "die im selben Wahlkreis liegt," eingefügt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "des Absatzes 5" durch die Wörter "der Absätze 4 und 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) (weggefallen)"(2) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten."(3) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) (weggefallen)"(4) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes" ersetzt und die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 2a" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 6

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

werden aufgehoben.

f) Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten."

g) Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten."

h) Folgender Absatz wird angefügt:

"(7) Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen."

6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare" eingefügt.

7. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden."Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate vorzunehmen und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht."

8. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeindeverwaltung" die Wörter "an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl" eingefügt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 18 Abs. 5 und 6" durch die Wörter " § 18 Absatz 3 bis 6" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." ersetzt.

10. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4" ersetzt.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Telegramm, Fernschreiben," gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "18.00 Uhr" durch die Angabe "15.00 Uhr" ersetzt.

12. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Briefwahlunterlagen werden" die Wörter "äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter " § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6" durch die Wörter " § 18 Absatz 5a Satz 4 und 5" ersetzt.

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend."Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend."

13. Nach § 33 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei Zulassung beizufügen ist."

14. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Namen und Anschrift" durch die Wörter "Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse" ersetzt.

b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken."Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken."

bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."

c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt, vor dem Wort "Abgabe" das Wort "die" eingefügt sowie die Wörter "an Eides statt" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen."

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" ersetzt.

15. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck" gestrichen.

b) Dem Satz 2 werden folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:

"Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen."

16. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird," eingefügt.

bb) Satz 3

Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt diese.

wird aufgehoben.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen."(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. Der Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen."

17. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Telegramm, Fernschreiben oder" gestrichen.

18. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a fest."

b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "Der Kreiswahlleiter" durch das Wort "Er" ersetzt.

c) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Geburtsjahr" die Wörter "und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung)" eingefügt.

d) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."

19. In § 39 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "und es sich bei ihnen nicht um einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes handelt" eingefügt.

20. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck" gestrichen.

bb) Dem Satz 2 werden folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:

"Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen."

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "anderen Landesliste" die Wörter "oder als Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes" eingefügt.

21. § 41 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 Satz 2

Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "sofort" die Wörter "eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren" eingefügt.

c) Dem Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen."

22. In § 42 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Telegramm, Fernschreiben oder" gestrichen.

23. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bewerber" die Wörter "und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung)" eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."

24. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kurzbezeichnung" die Wörter "und Zusatzbezeichnung" eingefügt sowie die Wörter "auch dieser" durch die Wörter "auch diese" und die Angabe " § 38 Satz 4" durch die Angabe " § 38 Satz 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kurzbezeichnung" die Wörter "und Zusatzbezeichnung" eingefügt sowie die Wörter "auch dieser" durch die Wörter "auch diese" ersetzt.

cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder"Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau" werden durch die Wörter "weiß, blickdicht" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "etwa 12 x 17,6 cm groß und" werden gestrichen.

bb) Der folgende Satz 2 wird angefügt:

"Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend."

25. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend." ersetzt.

26. § 60 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden."Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden."

27. § 68 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat."Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat."

b) In Satz 2 wird das Wort "erfolgt" durch das Wort "stattfindet" ersetzt.

28. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen."Alle übrigen Stimmzettel werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen."

b) Absatz 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben"4. die übrigen Stimmzettel".

29. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "mit" das Semikolon und die Wörter "dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest."

30. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor."

b) Der Absatz 3

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind."(4) Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "sowie in den Absätzen 3 und 4" gestrichen.

e) Absatz 7

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

wird aufgehoben.

f) Absatz 9

(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4. Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

wird aufgehoben.

31. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 und 4" durch die Angabe " § 76 Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 6 Abs. 1. Satz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss."

d) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Zweitstimmenergebnisses" ein Komma und die Wörter "der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber" eingefügt.

32. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Landeslistenwahl" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Die Nummern 6 und 7

6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind und

7. die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zuzuordnenden Sitze.

werden aufgehoben.

bb) Die Sätze 3 und 4

Ergeben sich danach gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschüsse. Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und der Parteien sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten.

werden durch den Satz

"Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes." ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "das Wahlgebiet" wird das Wort "abschließend" eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 6 Absatz 3" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind."8. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und".

dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. welche Bewerber gewählt sind."

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8" ersetzt.

e) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 8" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

f) In Absatz 5 wird das Wort "Landeslistenbewerber" durch das Wort "Bewerber" ersetzt.

33. In § 79 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers" gestrichen.

34. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Landeslistenbewerber" durch das Wort "Bewerber" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin."Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 87 Abs. 1" durch die Angabe " § 87 Absatz 1" sowie die Angabe " § 45 Abs. 3" durch die Angabe " § 45 Absatz 2" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 45 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 45 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

35. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
"Fünfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern".

36. Dem § 83 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "nur" gestrichen.

b) Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:

  1. Änderungen des Namens einer Partei,
  2. Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,
  3. Änderungen des Namens eines Bewerbers,
  4. Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,
  5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und
  6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).

Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse."

37. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Listennachfolgern" durch das Wort "Nachfolgern" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Listennachfolge" durch das Wort "Nachfolge", die Wörter "nächsten Listenbewerber" durch die Wörter "gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei" und die Angabe " § 45 Abs. 3" durch die Angabe " § 45 Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Liste einreichenden" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Listennachfolgers" durch "Nachfolgers" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist."Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist."

d) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "Wahlkreisabgeordneter" durch das Wort "Abgeordneter" und das Wort "Listenbewerber" durch "Bewerber" ersetzt.

e) In Absatz 4 wird das Wort "Listennachfolger" durch das Wort "Nachfolger" ersetzt.

38. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter " § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit" gestrichen.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."

39. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Innern und für Heimat" und die Wörter "den Amtsblättern oder Zeitungen" durch die Wörter "der Art und Weise" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Satz 3

Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben.

aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten."

40. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2)."(3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen."(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen."

41. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6) wird wie folgt geändert:

a) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 1 das Wort " Erstausfertigung -" gestrichen.

b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland werden bei Erläuterungspunkt 1 nach den Wörtern "füllen Sie den Antrag" die Wörter "in zweifacher Ausfertigung" gestrichen.

c) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird bei Erläuterungspunkt 1 nach den Wörtern "beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern" in einem neuen Spiegelpunkt die folgenden Wörter eingefügt:

"bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,".

d) Auf der Rückseite des Antrags werden die Wörter "der Erstausfertigung" gestrichen.

e) Auf der Rückseite des Antrags werden in dem Unterpunkt 8 die Wörter "Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages den Bundeswahlleiter" durch die Wörter "Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch elektronische Übermittlung" ersetzt.

f) Der "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland - Zweitausfertigung -" wird aufgehoben.

g) In dem Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) werden im Erläuterungspunkt 1 die Wörter "(in Erst- und Zweitausfertigung)" gestrichen und jeweils die Wörter "Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)" durch die Wörter "Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)" ersetzt.

42. Die Anlage 2 zu (§ 18 Abs. 4) erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

43. Die Anlage 2a (zu § 18 Abs. 5) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

44. Die Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Unter den Wörtern "zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer; ........... / ........... 6" werden folgende Wörter eingefügt:

"Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichtesprache.html".

b) Nach den Wörtern "Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ........... 7," wird die
Angabe "18.00 Uhr" durch die Angabe "15.00 Uhr" ersetzt.

c) Nach dem Satz "Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen." werden im selben Absatz folgende Sätze eingefügt:

"Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens ........... 7, 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen."

45. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) Der Satz "Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen." wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden."

b) In Fußnote 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen."

46. Die Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) In Erläuterungspunkt Punkt 1 werden die Wörter "ein Sperrvermerk" durch die Wörter "eine Auskunftssperre" ersetzt.

b) In Erläuterungspunkt Punkt 5 wird die Angabe "18.00 Uhr" durch die Angabe "15.00 Uhr" ersetzt.

c) In Erläuterungspunkt Punkt 5 werden nach den Wörtern "Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist" das Komma gestrichen und die Wörter "oder er ihn verloren hat," eingefügt.

d) In Erläuterungspunkt 6, zweiter Unterpunkt wird das Wort "blauen" gestrichen.

47. In Anlage 9 (zu § 26) werden die Wörter "Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt" gestrichen.

48. In Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird unter den Wörtern "Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl*" die Angabe "(DIN C6) blau" gestrichen.

49. Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie folgt geändert:

a) Unter den Wörtern Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird die Angabe "(etwa 12,0 x 17,6 cm)" gestrichen.

b) Auf der Vorderseite des Wahlbriefumschlags werden die Wörter "unentgeltlich ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch" durch die Wörter "Unentgeltliche Beförderung in Deutschland durch" ersetzt.

c) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird unter Nummer 2 das Wort "blauen" durch "weißen" ersetzt.

d) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gemäß § 36 Abs. 4. des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen."Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister."

50. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach "in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:" unter Nummer 3. das Wort "blauen" durch das Wort "weißen" ersetzt.

b) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt "Wichtige Hinweise für Briefwähler" unter Nummer 2 das Wort "blauen" durch das Wort "weißen" ersetzt.

c) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt "Wichtige Hinweise für Briefwähler" der Nummer 4 die Wörter "Wahlbrief so rechtzeitig" durch die Wörter "Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig" ersetzt und der Satz "Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den ... 20...), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ...*) eingeliefert werden." gestrichen.

d) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (noch Anlage 12) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

51. Die Anlage 13 (zu § 34 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a) Unter dem Wort "Kreiswahlvorschlag" wird die Angabe "der 1" durch die Wörter "A. ... (Name der Partei und Anschrift - in der Regel des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung) oder B. ... (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlags (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes))" ersetzt.

b) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern "Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:" das Wort "Fernruf" durch die Wörter "Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

c) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern "Stellvertretende Vertrauensperson ist:" das Wort "Fernruf" durch die Wörter "Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

d) Fußnote 1

1) Name der Partei und Anschrift (i.d.R. des Landesverbandes) sowie ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort anzugeben.

wird gestrichen.

e) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 6 werden die Fußnoten 1 bis 5.

52. In Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) erhält die Rückseite des "Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)" die aus Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

53. In Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) erhält die Rückseite der "Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlags" die aus Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

54. In Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) erhält die Rückseite der "Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag" die aus Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

55. In Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden neben dem Satzteil "Die Versammlung beauftragte" unter der Unterschriftenleiste die Wörter "Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern" durch die Wörter "Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern" ersetzt.

56. In Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden unter der Nummer 3 die Wörter "Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer" durch die Wörter "Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt" ersetzt.

57. Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird wie folgt geändert:

a) Unter Punkt VII. werden nach den Wörtern "Verwechslungen Anlass." der Satz "Der Bundeswahlausschuss hat in der Sitzung vom ... eine Unterscheidungsbezeichnung beigefügt." eingefügt und der Satz "Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ........... fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei." gestrichen.

b) Punkt VIII wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss,
  • dem Wahlvorschlag .................................................................. folgende
    Unterscheidungsbezeichnung beizufügen:
  • dem Wahlvorschlag .................................................................. den
    Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
"Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) .................................... fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ... den Bewerbernamen als Kennwort zu geben."

c) Unter Punkt XI. werden nach den Wörtern "des Kreiswahlausschusses" die Wörter "unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird," eingefügt.

58. Nach Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) eingefügt und erhält die aus Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

59. Die Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern "Vertrauensperson für die Landesliste ist:" das Wort "Fernruf" durch die Wörter "Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

b) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern "Stellvertretende Vertrauensperson ist:" das Wort "Fernruf" durch die Wörter "Telefonnummer, E-Mail-Adresse" ersetzt.

60. In Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) erhält die Rückseite des "Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)" die aus Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

61. Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt geändert:

a) In der "Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste" werden nach den Wörtern "einreichenden Partei" die Wörter "und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes" eingefügt.

b) Die Rückseite der "Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste" erhält die aus Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

62. In Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) werden neben dem Satzteil "Die Versammlung beauftragte ..." unter der Unterschriftenleiste die Wörter "Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern" durch die Wörter "Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern" ersetzt.

63. In Anlage 24 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 3) werden unter der Nummer 3 die Wörter "Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer" durch die Wörter "Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt" ersetzt.

64. Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) erhält die aus Anhang 10 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

65. In Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) werden unter dem Kennbuchstaben D2 die Wörter "Als gewählt gelten kann der Bewerber 4" sowie die Klammer mit den Wörtern "Name der Partei - Kurzbezeichnung - oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages" durch die Wörter "Als Bewerber mit den meisten Erststimmen wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt 4" ersetzt.

66. Die Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) erhält die aus Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

67. In Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Absatz 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) werden in Fußnote 2 die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

68. Die Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) erhält die aus Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

69. Die Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) erhält die aus Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

70. Die Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird wie folgt geändert:

a) Nach Punkt 2 wird Unterpunkt 2.1 wie folgt gefasst:

"2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind."

b) Die bisherigen Unterpunkte 2.1 und 2.2 werden die Unterpunkte 2.2 und 2.3.

c) Unterpunkt 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Vorläufig als gewählt werden folgende Bewerber festgestellt:

Vorläufig gewählte Wahlkreisbewerber:
..............................................................

(Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)

usw.

Vorläufig gewählte Landeslistenbewerber:
..............................................................

(Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)".

d) Die bisherigen Unterpunkte 4 und 5 werden die Unterpunkte 5 und 6.

e) In Fußnote 5 wird die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (18.09.2024) in Kraft.

.

Anlage 2Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 42)

Alt:

Anlage 2 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
(zu § 18 Abs. 5)

Als PDF öffnen PDF öffnen

Neu:

Anlage 2 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
(§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) *
(zu § 18 Absatz 4)

Als PDF öffnen

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Anlage 2aAnhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 43)

Anlage 2a Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
(§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes) * 24
(zu § 18 Absatz 5)

Als PDF öffnen

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Anlage 12Anhang 3
(zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d)

Alt:

Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl

Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!

Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ................................. Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:

1. den Wahlschein,3. den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel,4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.

Sie können an der Wahl teilnehmen

  1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises oder
  2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.

Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.

Wichtige Hinweise für Briefwähler

  1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
  2. Den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
  3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
    Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ....
  4. Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
    Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
    Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
    Die Versendung durch ........................................... * innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
  5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

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*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.

Neu:

Anlage 12 Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
(zu § 28 Absatz 3)

Als PDF öffnen

.

Anlage 14Anhang 4
(zu Artikel 1 Nummer 52)

Alt:

Anlage 14 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
(Kreiswahlvorschlag)
(zu § 34 Abs. 4)

Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.

Ausgegeben
(Dienstsiegel der Dienststelle des Kreiswahlleiters)

................................. , den .................................

Der Kreiswahlleiter

Unterstützungsunterschrift
(vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift
Aden Kreiswahlvorschlag der ...............................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
oder
Bden Kreiswahlvorschlag der ...............................................................................
(Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages)
bei der Wahl zum ................................. Deutschen Bundestag,

in dem ..................................................................................................................................
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -) 1

als Bewerber im Wahlkreis ..................................................................................................
(Nummer und Name)

benannt ist.

..................................................................................................................................
(Familienname)

..................................................................................................................................
(Vornamen)

..................................................................................................................................
(Geburtsdatum)

..................................................................................................................................
(Straße und Hausnummer - Hauptwohnung -) 2

..................................................................................................................................
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -) 2

Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird 3

..................................................................
(Datum)
...........................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

Zusatz für A

Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als anderen
Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort...................................................................................
(Kennwort des Kreiswahlvorschlages)
..................................................................
(Datum)
...................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

(Nicht vom Unterzeichner ausfüllen)

Bescheinigung des Wahlrechts 4

Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Er/Sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.

(Dienstsiegel)

................................. , den .................................

Die Gemeindebehörde

..............................................................................

1) Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.

4) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Bescheinigung des Wahlrechts 1, 2
für die Wahl zum ................................. Deutschen Bundestag

Herr/Frau

Familienname:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Anschrift (Hauptwohnung):
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:

ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,

ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und ist im Wahlkreis

....................................................................................................................................
(Nummer und Name)

wahlberechtigt.

................................. , den .................................

(Dienstsiegel)Die Gemeindebehörde

..................................................................................

1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.

2) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
(Kreiswahlvorschlag)

Informationen zum Datenschutz

Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
  2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
  3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) (...............................................) 1).
    Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (...............................................) 2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
    Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
  4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
    Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
    Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
  6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
  7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
  8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
  9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
  10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
  11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.

2) Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.

Neu:

Anlage 14 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
(zu § 34 Absatz 4)

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.

Anlage 15Anhang 5
(zu Artikel 1 Nummer 53)

Alt:

Anlage 15 Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages 1
(von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b)


Ich

Familienname:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung):
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:

stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der

..........................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)

im Wahlkreis

..........................................................................................................................................................
(Nummer und Name)

für die Wahl zum ................................. Deutschen Bundestag zu.

Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste der

..........................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)

im Land

..........................................................................................................................................................
(Name des Landes)

zugestimmt.2

................................. , den ......................................................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

Versicherung an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
(nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben)

Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin.3

................................. , den ......................................................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

Datenschutzhinweise auf der Rückseite

1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

Rückseite
der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages


Informationen zum Datenschutz

Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
    Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.

  2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
    Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.

  3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei (...............................................) 1).
    Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (...............................................) 2) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

  4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter.
    Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
    Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
    Die personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).

  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

  6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

  7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.

  8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.

  9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.

  10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.

  11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.

2) Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.

Neu:

Anlage 15 Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
(von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)
(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)

Als PDF öffnen

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Anlage 16Anhang 6
(zu Artikel 1 Nummer 54)

Alt:

Anlage 16 Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag
(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)

am .................................................................................

Herr/Frau

Familienname:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Anschrift (Hauptwohnung):
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:

ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.

................................. , den .................................

(Dienstsiegel)Die Gemeindebehörde

..................................................................................

Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *

................................. , den .................................

..........................................................................................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)

*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.

Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag

Informationen zum Datenschutz

Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1
  2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
    Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
  3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz 1, die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (...............................................) 2.
    Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter 1 ist der Kreiswahlleiter beziehungsweise der Landeswahlleiter 1 (...............................................) 3 verantwortlich.
  4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3). 1
    Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein. 1
    Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
  6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
  7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
  8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
  9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
  10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
  11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.

3) Kreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen.

Neu:

Anlage 16 Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag
(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)

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Anlage 19aAnhang 7
(zu Artikel 1 Nummer 58)

Anlage 19a Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes
(zu § 38 Satz 1)

Als PDF öffnen

.

Anlage 21Anhang 8
(zu Artikel 1 Nummer 60)

Alt:

Anlage 21 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
(Landesliste)
(zu § 39 Abs. 3)

Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.

(Dienstsiegel der Dienststelle des Landeswahlleiters)Ausgegeben

................................. , ................................. den

Der Landeswahlleiter

Unterstützungsunterschrift

Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der Partei

...................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)

bei der Wahl zum ................................. Deutschen Bundestag

für das Land ................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................
(Name des Landes)

...................................................................................................................................................................................
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)

Familienname:
Vornamen.
Geburtsdatum:
Anschrift (Hauptwohnung).
Straße, Hausnummer: 1
Postleitzahl, Wohnort:

Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. 2

................................. , ................................. den
...........................................................................

(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

...................................................................................................................................................................................
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)

Bescheinigung des Wahlrechts 3

Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.

(Dienstsiegel)................................. , ................................. den
Die Gemeindebehörde

1) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

2) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.

3) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Bescheinigung des Wahlrechts 1, 2 für die Wahl zum Deutschen Bundestag

am .................................................................................

Herr/Frau

Familienname:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Anschrift (Hauptwohnung):
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:

ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und ist im Land

..................................................................................................................................................................
(Name des Landes)

wahlberechtigt.

(Dienstsiegel)................................. , ................................. den
Die Gemeindebehörde

1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.

2) Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Datenschutzhinweise auf der Rückseite


Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
(Landesliste)

Informationen zum Datenschutz

Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
  2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
  3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei (...............................................) 1.
    Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (...............................................) 2 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
    Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
  4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).
    Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
    Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
  6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
  7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
  8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
  9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
  10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
  11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.

2) Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.

Neu:

Anlage 21 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
(zu § 39 Absatz 3)

Als PDF öffnen

.

Anlage 22Anhang 9
(zu Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe b)

Alt:

Anlage 22 Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste 1
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 1)

Ich

Familienname:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung):
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:

stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der ..........................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)

für das Land .....................................................................................................................................................
(Name des Landes)

zur Wahl zum ................................. Deutschen Bundestag zu.

Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bin. 2

Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag der ..........................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)

für den Wahlkreis ............................................................................................................................................
(Nummer und Name)

zugestimmt. 3

................................. , ................................. den

...........................................................................

(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.

2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

3) Nichtzutreffendes streichen.

Datenschutzhinweise auf der Rückseite

.Rückseite
der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste
Informationen zum Datenschutz

Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
    Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
  2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
    Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
  3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei (...............................................) 1.
    Nach Einreichung der Landesliste beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (...............................................) 2 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
  4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3), der Bundeswahlleiter und gegebenenfalls die Kreiswahlleiter.
    Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der Bundeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
    Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
    Die personenbezogenen Daten in den vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
  6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
  7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
  8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
  9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
  10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
  11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.

2) Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.


Neu:

Anlage 22 Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste 1
(zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)

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Anlage 26Anhang 10
(zu Artikel 1 Nummer 64)

Alt:

Anlage 26 Stimmzettelmuster
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)

- Mindestens DIN A4 -
Stimmzettel

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Bonn

am ............................................................................

Neu:

Anlage 26 Stimmzettel
(zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)

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Anlage 29Anhang 11
(zu Artikel 1 Nummer 66)

Alt:

Anlage 29 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag
(zu § 72 Abs. 1)

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Neu:

Anlage 29W ahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag
(zu § 72 Absatz 1)

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Anlage 31Anhang 12
(zu Artikel 1 Nummer 68)

Alt:

Anlage 31 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl der Wahl zum Deutschen Bundestag
(zu § 75 Abs. 5)

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Neu:

Anlage 31 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
(zu § 75 Absatz 5)

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Anlage 32Anhang 13
(zu Artikel 1 Nummer 69)

Alt:

Anlage 32 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag
(zu § 76 Abs. 6).

Wahlkreis .................................................................

Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag

am .................................................................

1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl im Wahlkreis .................................................................
(Nummer und Name)

trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen.

Es waren erschienen:

1..................................................................als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender
2..................................................................als Beisitzer
3..................................................................als Beisitzer
4..................................................................als Beisitzer
5..................................................................als Beisitzer
6..................................................................als Beisitzer
7..................................................................als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)

Ferner waren zugezogen:

.................................................................als Schriftführer sowie
................................................................. und
.................................................................als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.

2. Dem Kreiswahlausschuss lagen insgesamt ......................................

(Zahl)

Wahlniederschriften der Wahlvorstände für insgesamt ......................................

(Zahl)

Wahlbezirke
(davon ......................................Wahlvorstände für ...................................... allgemeine
(Zahl)(Zahl)
Wahlbezirke,
......................................Wahlvorstände für ...................................... Sonderwahlbezirke,
(Zahl)(Zahl)
......................................Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis
(Zahl)

und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden zur Einsichtnahme vor.

2.1 Der Kreiswahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1 Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:

........................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................

Der Kreiswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen: 2

........................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................

2.2 Der Kreiswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift

vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden

Wahlniederschrift(en) 2

2.3 Der Kreiswahlausschuss beschloß abweichend von den Entscheidungen

und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel. 2

Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken. 2

3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:

Kennbuchstabe 3

AWahlberechtigte...............................................
BWähler...............................................
CUngültige Erststimmen...............................................
DGültige Erststimmen...............................................
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf...............................................
Bewerber
(Vor- und Familienname)
Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das KennwortErststimmen
D 11. .............................................................................................................................................
D 22. .............................................................................................................................................
D 33. ...............................................
(usw. laut Stimmzettel)
..............................................................................................
EUngültige Zweitstimmen...............................................
FGültige Zweitstimmen...............................................
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste
(Kurzbezeichnung der Partei)
Zweitstimmen
F 11. .............................................................................................................................................
F 22. .............................................................................................................................................
F 33. ..............................................................................................
(usw. laut Stimmzettel)
...............................................

4. Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung 4 nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.

5. Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber

(Kreiswahlvorschlag Nr. ...............................................) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.

Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber

(Kreiswahlvorschlag Nr. ...............................................) und der Bewerber

(Kreiswahlvorschlag Nr. ...............................................) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. 2

Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber

(Kreiswahlvorschlag Nr. ...............................................) fiel. 2

6. Da auf Grund der Wahl des Bewerbers ............................................... die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde anhand der angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben worden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreiswahlausschuss stellte fest: 2

Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen...............................................
Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:
Ungültige Zweitstimmen...............................................
Gültige Zweitstimmen...............................................
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
1. .............................................................................................................................................
2. .............................................................................................................................................
3. .............................................................................................. usw................................................
(Bezeichnung der Landeslisten)

und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.

7. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt.

Die Sitzung war öffentlich.

Vorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:

................................. , ................................. den

(Ort)

Der Kreiswahlleiter

.................................................................................

Die Beisitzer

1. .................................................................................

2. .................................................................................

3. .................................................................................

4. .................................................................................

5. .................................................................................

6. .................................................................................

Der Schriftführer

.................................................................................

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.

3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.

4) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.

Neu:

Anlage 32 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag
(zu § 76 Absatz 6)

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ENDE