Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

Vom 21. November 2024
(BGBl. Nr. 361 vom 27.11.2024)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes

Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen."

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b."

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht."

4. Nach § 49a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu verfahren."

Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen."

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von Bundeswertpapieren aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte. Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der Anrechnung auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz 3."

3. Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der beim Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht."

Artikel 3
Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes

Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Ziel des Gesetzes ist es," die Wörter "durch zusätzliche Maßnahmen" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Maßnahmen nach § 2 dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die frühestens ab dem 1. Januar 2019 begonnen werden und
  1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
  2. Maßnahmen sind, die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung hinausgehen.
"Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach § 2 sind
  1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und in den Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 frühestens ab dem 1. Januar 2025 begonnen werden und
  2. Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Durch die Weiterentwicklung der Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der Länder werden bundesweit gleichwertige qualitative Standards angestrebt."(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige, fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

(1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:

  1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches insbesondere die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst,
  2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen sicherstellen,
  3. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
  4. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
  5. die Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten verbessern,
  6. Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Bereichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung fördern,
  7. die sprachliche Bildung fördern,
  8. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken,
  9. die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung im Sinne eines miteinander abgestimmten, kohärenten und zielorientierten Zusammenwirkens des Landes sowie der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe verbessern oder
  10. inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung bewältigen, insbesondere die Umsetzung geeigneter Verfahren zur Beteiligung von Kindern sowie zur Sicherstellung des Schutzes der Kinder vor sexualisierter Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung, die Integration von Kindern mit besonderen Bedarfen, die Zusammenarbeit mit Eltern und Familien, die Nutzung der Potentiale des Sozialraums und den Abbau geschlechterspezifischer Stereotype.

Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen. Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8 sind von vorrangiger Bedeutung. Maßnahmen sind überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.

(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.

" § 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung

(1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:

  1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches auf einer datenbasierten, rechtzeitigen und kontinuierlichen Bedarfsplanung beruht und insbesondere die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst,
  2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen, insbesondere durch eine angemessene Berücksichtigung von Ausfallzeiten oder von Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, sicherstellen,
  3. zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beitragen,
  4. die Leitungen der Tageseinrichtungen stärken,
  5. eine bedarfsgerechte, ausgewogene und nachhaltige Verpflegung entsprechend fachlich anerkannten Qualitätsstandards und ausreichende Bewegung sicherstellen,
  6. die sprachliche Bildung von Kindern in Kindertagesbetreuung, insbesondere von Kindern in herausfordernden Lebenslagen, fördern oder
  7. die Kindertagespflege (§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) stärken.

Dabei ist mindestens jeweils eine Maßnahme in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 3 und 6 zu ergreifen.

(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis zum 31. Dezember 2025 fortgeführt werden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter", die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2" gestrichen und wird nach den Wörtern "erforderlich ansehen" ein Komma eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 das Wort ", Maßnahmen" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "um ihre Handlungsziele zu erreichen" die Wörter "und damit zur Herstellung bundesweit gleichwertiger, fachlich anerkannter qualitativer Standards beizutragen" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 4" gestrichen.

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) In den Handlungs- und Finanzierungskonzepten nach Absatz 4 stellen die Länder außerdem für ihre Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 dar, welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung der Qualität und der Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe " § 3 Absatz 4" die Angabe "und 5" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter", dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für die bundesweite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu übermitteln" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Das Monitoring ist nach den zehn Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 aufzuschlüsseln.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2023 und 2025" durch die Angabe "2023, 2025 und 2027" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
KalenderjahrBundLänderGemeinden
2020minus 20.533 717.472 Euro15.858 934.915 Euro4.674 782.557 Euro
2021minus 17.142 407.683 Euro12.988 407.683 Euro4.154 000.000 Euro
2022minus 15.008 682.590 Euro12.608 682.590 Euro2.400 000.000 Euro
2023minus 13.792 407.683 Euro11.392 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2024minus 12.480 407.683 Euro10.080 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2025minus 11.305 407.683 Euro8.905 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2026minus 11.305 407.683 Euro8.905 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2027minus 11.117 407.683 Euro8.717 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2028minus 11.117 407.683 Euro8.717 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2029minus 11.017 407.683 Euro8.617 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
ab 2030minus 10.417 407.683 Euro8.017 407.683 Euro2.400 000.000 Euro.
"(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalenderjahr

Bund

Länder

Gemeinden

2020minus 20.533 717.472 Euro15.858 934.915 Euro4.674 782.557 Euro
2021minus 17.142 407.683 Euro12.988 407.683 Euro4.154 000.000 Euro
2022minus 15.008 682.590 Euro12.608 682.590 Euro2.400 000.000 Euro
2023minus 13.792 407.683 Euro11.392 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2024minus 12.480 407.683 Euro10.080 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2025minus 11.305 407.683 Euro8.905 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2026minus 11.440 407.683 Euro9.040 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2027minus 11.577 407.683 Euro9.177 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2028minus 11.902 407.683 Euro9.502 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
2029minus 12.127 407.683 Euro9.727 407.683 Euro2.400 000.000 Euro
ab 2030minus 11.717 407.683 Euro9.317 407.683 Euro2.400 000.000 Euro".

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab siehe =>)

altneu
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro."(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)
  1. verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund
    1. im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
    2. in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro,
    3. im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und
    4. in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1.993 Millionen Euro und
  2. erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder
    1. im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro,
    2. in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro,
    3. im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und
    4. in den Jahren 2024, 2025 und 2026 um jeweils 1.993 Millionen Euro."

Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

§ 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Geschlecht" ein Komma und das Wort "Arbeitsbereiche" eingefügt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf , Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich,"b) für das pädagogisch tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, einschließlich Gruppenzugehörigkeit je Arbeitsbereich, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung, sowie zusätzlich bei Personen, die sich in berufsabschlussbezogenen Qualifizierungen, insbesondere in Ausbildung oder Studium, befinden, die Art und das Jahr der Qualifizierung,"

2. Absatz 7a Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung,"b) Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Monat und Jahr der erstmaligen Erlaubnis zur Kindertagespflege, Stellung im Beruf, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung,"

Artikel 6
Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes

Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 4

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) (aufgehoben)"(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro."

2. Absatz 5

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro.

wird aufgehoben.

und 7 Absatz 6

(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

werden aufgehoben.

2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 6
Evaluation

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.

 "Artikel 6
Evaluation

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung (28.11.2024) in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID: 242782


ENDE