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Änderungstext
Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Vom 21. November 2024
(BGBl. Nr. 361 vom 27.11.2024)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes
Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen."
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b."
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht."
4. Nach § 49a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu verfahren."
Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen."
2. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von Bundeswertpapieren aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte. Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der Anrechnung auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz 3."
3. Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der beim Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht."
Artikel 3
Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Ziel des Gesetzes ist es," die Wörter "durch zusätzliche Maßnahmen" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Maßnahmen nach § 2 dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die frühestens ab dem 1. Januar 2019 begonnen werden und
| "Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach § 2 sind
|
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Durch die Weiterentwicklung der Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der Länder werden bundesweit gleichwertige qualitative Standards angestrebt. | "(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige, fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
(1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:
Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen. Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8 sind von vorrangiger Bedeutung. Maßnahmen sind überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden. (2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden. | " § 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:
Dabei ist mindestens jeweils eine Maßnahme in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 3 und 6 zu ergreifen. (2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis zum 31. Dezember 2025 fortgeführt werden." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter", die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2" gestrichen und wird nach den Wörtern "erforderlich ansehen" ein Komma eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 das Wort ", Maßnahmen" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "um ihre Handlungsziele zu erreichen" die Wörter "und damit zur Herstellung bundesweit gleichwertiger, fachlich anerkannter qualitativer Standards beizutragen" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 4" gestrichen.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) In den Handlungs- und Finanzierungskonzepten nach Absatz 4 stellen die Länder außerdem für ihre Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 dar, welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung der Qualität und der Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe " § 3 Absatz 4" die Angabe "und 5" eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter", dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für die bundesweite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu übermitteln" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Das Monitoring ist nach den zehn Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 aufzuschlüsseln.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2023 und 2025" durch die Angabe "2023, 2025 und 2027" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
| "(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
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2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab siehe =>)
alt | neu |
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro. | "(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)
|
Artikel 5
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
§ 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Geschlecht" ein Komma und das Wort "Arbeitsbereiche" eingefügt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf , Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich, | "b) für das pädagogisch tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, einschließlich Gruppenzugehörigkeit je Arbeitsbereich, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung, sowie zusätzlich bei Personen, die sich in berufsabschlussbezogenen Qualifizierungen, insbesondere in Ausbildung oder Studium, befinden, die Art und das Jahr der Qualifizierung," |
2. Absatz 7a Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung, | "b) Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Monat und Jahr der erstmaligen Erlaubnis zur Kindertagespflege, Stellung im Beruf, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung," |
Artikel 6
Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes
Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt neu (4) (aufgehoben) "(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1.110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1.300 Millionen Euro." 2. Absatz 5
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro.wird aufgehoben.
und 7 Absatz 6
(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
werden aufgehoben.
2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 6 Evaluation Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen. | "Artikel 6 Evaluation Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen." |
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung (28.11.2024) in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 242782
ENDE |