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Regelwerk

Änderungstext

GaFöG - Ganztagsförderungsgesetz
Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter

Vom 2. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 71 vom 11.10.2021 S. 4602; 21.11.2024 Nr. 361 24)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder".

2. In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern "im Sinne" die Wörter "des § 24 Absatz 4 und" eingefügt.
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)

3. § 24 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Försderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort "vorzuhalten" ein Komma und die Wörter "sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht" eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

" § 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen."

5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,".

6. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Schulbesuch" die Wörter "und Klassenstufe" eingefügt.

b) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt:

"(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind

  1. Klassenstufe,
  2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,
  3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4."

7. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "7b" durch die Angabe "7c" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe "und 7b" durch die Angabe "bis 7c" ersetzt.

8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt."

Artikel 2
Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.08.2029 siehe =>)

§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung."Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung."

2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht."Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten."

Artikel 3
GaFinHG - Ganztagsfinanzhilfegesetz
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

§ 1 Förderziel und Fördervolumenfff

(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.

(2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.

(3) Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2021 verbleibenden Restbetrag aus den "Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder".

§ 2 Förderzeitraum

Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 abzurechnen.

§ 3 Förderbereiche

Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfähig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes dienen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben.

§ 4 Förderquote

Der Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Ausgaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des Grundgesetzes. Die Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt.

§ 5 Verteilung

(1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

LandKönigsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019
Tranchen in Euro
Baden-Württemberg13,04061260.812 200
Bayern15,56072311.214 400
Berlin5,18995103.799 000
Brandenburg3,0298760.597 400
Bremen0,9537919.075 800
Hamburg2,6034352.068 600
Hessen7,43709148.741 800
Mecklenburg-Vorpommern1,9804539.609 000
Niedersachsen9,39533187.906 600
Nordrhein-Westfalen21,07592421.518 400
Rheinland-Pfalz4,8184896.369 600
Saarland1,1982723.965 400
Sachsen4,9820899.641 600
Sachsen-Anhalt2,6961253.922 400
Schleswig-Holstein3,4057868.115 600
Thüringen2,6321152.642 200

(2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen.

(3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.

§ 6 Bewirtschaftung und Geschäftsstelle

(1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein.

§ 7 Verbot der Doppelförderung

(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese

  1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder
  2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.

(2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.

§ 8 Überprüfung der Bundesmittelverwendung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.

§ 9 Rückzahlung von Bundesmitteln

(1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

§ 10 Verwaltungsvereinbarung

(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
  2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
  3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
  4. das Antragsverfahren bei den Ländern,
  5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
  6. die Rückzahlung von Bundesmitteln,
  7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
  8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.

(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.

Artikel 4 24
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

(aufgehoben)

Artikel 5
Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes

§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat."

2. In Absatz 4 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

Artikel 6 24
Evaluation

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

(5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.

(6) (aufgehoben) 24 

ID: 212191

ENDE