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Regelwerk, Anlagentechnik

EinhV - Einheitenverordnung
Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
08

Vom 13. Dezember 1985
(BGBl. I 1985 S. 2272, 1991 S. 836; 2000 S. 214*; 03.07.2008 S. 1185 08; 25.09.2009 S. 3169 09)
Gl.-Nr.: 7141-6-1-7



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:

§ 1 Gesetzliche Einheiten 08 09

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind

  1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,
  2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel 1 des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.02.1980 S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde, (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.

§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen 09

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.

§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten 08 09

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

§ 4 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5 Bußgeldvorschriften 08 09

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.

§ 6 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 981), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBl. I S. 422, 661), außer Kraft.

.

Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen Anlage 1
(zu § 1) 09

vgl. ADR/RID 1.2.2

1AmpereAelektrische Stromstärke
2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken
3atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik
4BarbarDruck
5BarnbWirkungsquerschnitt
6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz
7CandelacdLichtstärke
8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge
9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen
10.ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik
11FaradFelektrische Kapazität
12Gongonebener Winkel
13Grad°ebener Winkel
14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur
15GrammgMasse
16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex
17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken
18HenryHInduktivität
19HertzHzFrequenz
20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge
21Katalkatkatalytische Aktivität
22KelvinKthermodynamische Temperatur
23KilogrammkgMasse
24Literl, LVolumen
25LumenlmLichtstrom
26LuxlxBeleuchtungsstärke
27MetermLänge
28metrisches Karat Masse von Edelsteinen
29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten
30Minute'ebener Winkel
31MinuteminZeit
32MolmolStoffmenge
33NewtonNKraft
34OhmΩelektrischer Widerstand
35PascalPaDruck
36Radiantradebener Winkel
37Sekunde"ebener Winkel
38SekundesZeit
39SiemensSelektrischer Leitwert
40SievertSvÄquivalentdosis
41SteradiantsrRaumwinkel
42StundehZeit
43TagdZeit
44TeslaTmagnetische Flußdichte
45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen
46TonnetMasse
47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik
48Vollwinkel ebener Winkel
49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung
50WattWLeistung, Energiestrom
51WeberWbmagnetischer Fluß

.

Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten Anlage 2
(zu § 1)


Nr.Faktor, mit dem die
Einheit multipliziert wird
VorsatzVorsatzzeichen
1234
11024Yotta Y
21021 ZettaZ
31018ExaE
41015PetaP
51012TeraT
6109GigaG
7106MegaM
8103Kilok
9102Hektoh
10101Dekada
1110-1Dezid
1210-2Zentic
1310-3Millim
1410-6Mikroµ
1510-9Nanon
1610-12Pikop
1710-15Femtof
1810-18Attoa
1910-21Zeptoz
2010-24Yoktoy

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl, EG Nr. L 345. 17).

ENDE