umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (4)
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1.2.2 Maßeinheiten
1.2.2.1 22a Im ADR/RID gelten folgende Maßeinheiten [4] / {9}
Größe | SI-Einheit [5] / {10} | Zusätzlich zugelassene Einheit | Beziehung zwischen den Einheiten |
Länge | m (Meter) | - | - |
Fläche | m2 (Quadratmeter) | - | - |
Volumen | m³ (Kubikmeter) | l [6] / {11} (Liter) | 1 l = 10-3 m³ |
Zeit | s (Sekunde) | min (Minute) h (Stunde) d (Tag) | 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s |
Masse | kg (Kilogramm) | g (Gramm) t (Tonne) | 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg |
Dichte | kg/m³ | kg/l | 1 kg/l = 10³ kg/m³ |
Temperatur | K (Kelvin) | °C (Grad Celsius) | 0 °C = 273,15 K |
Temperaturdifferenz | K (Kelvin) | °C (Grad Celsius) | 1 °C = 1 K |
Kraft | N (Newton) | - | 1 N = 1 kg×m/s2 |
Druck | Pa (Pascal) | bar (Bar) | 1 Pa = 1 N/m2 1 bar = 105 Pa |
Mechanische Spannung | N/m2 | N/mm2 | 1 N/mm2 = 1 MPa |
Arbeit | J (Joule) | kWh (Kilowattstunde) | 1 kWh = 3,6 MJ |
Energie | J (Joule) | 1 J = 1 N×m = 1 W×s | |
Wärmemenge | J (Joule) | eV (Elektronvolt) | 1 eV = 0,1602 × 10-18 J |
Leistung | W (Watt) | 1 W = 1 J/s = 1 N×m/s | |
Elektrischer Widerstand | Ω (Ohm) | - | 1 Ω = 1 kg x m2 / s3 / A2 |
Kinematische Viskosität | m2/s | mm2/s | 1 mm2/s = 10-6 m2/s |
Dynamische Viskosität | Pa×s | mPa×s | 1 mPa×s = 10-3 Pa×s |
Aktivität | Bq (Becquerel) | ||
Äquivalentdosis | Sv (Sievert) |
Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:
Fakor | Vorsatz | Vorsatzzeichen | |||
1.000.000.000.000.000.000 | = | 1018 | Trillionenfach | Exa | E |
1.000.000.000.000.000 | = | 1015 | Billiardenfach | Peta | P |
1.000.000.000.000 | = | 1012 | Billionenfach | Tera | T |
1.000.000.000 | = | 109 | Milliardenfach | Giga | G |
1.000.000 | = | 106 | Millionenfach | Mega | M |
1.000 | = | 103 | Tausendfach | Kilo | k |
100 | = | 102 | Hundertfach | Hekto | h |
10 | = | 101 | Zehnfach | Deka | da |
0,1 | = | 10-1 | Zehntel | Dezi | d |
0,01 | = | 10-2 | Hundertstel | Zenti | c |
0,001 | = | 10-3 | Tausendstel | Milli | m |
0,000.001 | = | 10-6 | Millionstel | Mikro | µ |
0,000.000.001 | = | 10-9 | Milliardstel | Nano | n |
0,000.000.000.001 | = | 10-12 | Billionstel | Piko | p |
0,000.000.000.000.001 | = | 10-15 | Billiardstel | Femto | f |
0,000.000.000.000.000.001 | = | 10-18 | Trillionstel | Atto | a |
1.2.2.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im ADR/RID das Zeichen ≫%≪:
1.2.2.3 Drücke jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben.
1.2.2.4 Sieht das ADR/RID einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.
1.2.3 Verzeichnis der Abkürzungen 22a
Im ADR/RID werden Abkürzungen, Akronyme und abgekürzte Bezeichnungen von Gesetzestexten mit folgender Bedeutung verwendet:
ADN [7] 12): Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen.
ADR 13): Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße einschließlich der Sondervereinbarungen, die von allen an der Beförderung beteiligten Staaten unterzeichnet worden sind.
Anlage 2 zum SMGS: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter als Anlage 2 zum SMGS.
ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung),100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika, www.astm.org.
CGA: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase), 8484 Westpark Drive, Suite 220, McLean, Virginia 22102, Vereinigte Staaten von Amerika, www.cganet.com.
CIM [8] 14): Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils geänderten Fassung.
CMR [9] 15): Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Genf, 19. Mai 1956) in der jeweils geänderten Fassung.
CNG [10] 16): Verdichtetes Erdgas icao(siehe Abschnitt 1.2.1).
CSC [11] 17): Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London.
CSI [12] 18): Kritikalitätssicherheitskennzahl (siehe Abschnitt 1.2.1).
ECM 19): Für die Instandhaltung zuständige Stelle (siehe Abschnitt 1.2.1).
EIGA: European Industrial Gases Association (Europäischer Industriegaseverband), 30 Avenue de l'Astronomie, 1210 Brüssel, Belgien), www.eiga.eu.
EN (-Norm): Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), Avenue Marnix 17, 1000 Brüssel, Belgien, www.cen.eu veröffentlichte europäische Norm.
FVK: Faserverstärkter Kunststoff (siehe Abschnitt 1.2.1).
GHS: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (siehe Abschnitt 1.2.1).
IAEO: Internationale Atomenergieorganisation, Postfach 100, 1400 Wien, Österreich, www.iaea.org.
IBC [13] 20): Großpackmittel (siehe Abschnitt 1.2.1).
ICAO [14] 21): Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, 999 University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Kanada, www.icao.org.
IMDG: siehe Begriffsbestimmung von IMDG-Code in Abschnitt 1.2.1.
IMO [15] 22): Internationale Seeschifffahrtsorganisation, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, Vereinigtes Königreich, www.imo.org.
ISO [16] 23) (-Norm): Von der Internationalen Organisation für Normung, 1, rue de Varembé, 1204 Genf 20, Schweiz veröffentlichte internationale Norm, www.iso.org.
LNG [17] 24): Verflüssigtes Erdgas (siehe Abschnitt 1.2.1).
LPG [18] 25): Flüssiggas (siehe Abschnitt 1.2.1).
LSA [19] 26) (-Stoff): Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (siehe Absatz 2.2.7.1.3).
MEGC [20] 27): Gascontainer mit mehreren Elementen (siehe Abschnitt 1.2.1).
MEMU [21]: Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (siehe Abschnitt 1.2.1).
n.a.g.: nicht anderweitig genannte Eintragung (siehe Abschnitt 1.2.1).
OTIF 28): Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr, Gryphenhübeliweg 30, 3006 Bern, Schweiz, www.otif.org.
RID [22]: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)).
SADT [23] 29): Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (siehe Abschnitt 1.2.1).
SAPT [24] 30): Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (siehe Abschnitt 1.2.1).
SCO [25] 31) (-Gegenstand): Oberflächenkontaminierter Gegenstand (siehe Absatz 2.2.7.1.3).
SMGS: Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) (OSShD, ul. Hoza 63/67, PL-00-681 Warschau), www.en.osjd.org.
TI [26] 32): Transportkennzahl (siehe Abschnitt 1.2.1).
UIC [27] 33): Internationaler Eisenbahnverband, 16 rue Jean Rey, 75015 Paris, Frankreich, www.uic.org.
UNECE [28] 34): Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, 1211 Genf 10, Schweiz, www.unece.org.
Kapitel 1.3
Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
Bem.
1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3.
2. [Wegen der Schulung der Fahrzeugbesatzung siehe anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2] {bleibt offen}
3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.
4. {Die Unterweisung muss vor der Übernahme von Pflichten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter erfolgen.}
1.3.2 Art der Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:
1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.
1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung
Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.
In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.
{Das Personal des Beförderers und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur muss zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs unterwiesen sein. Diese Unterweisung muss in Form einer Basisunterweisung und einer fachbezogenen Aufbauunterweisung erfolgen.
1.3.2.2.1 Für die Zuordnung des Personals zu den einzelnen Kategorien gilt die nachstehende Tabelle:
Kategorie | Beschreibung der Kategorie | Personal |
1 | betriebliches Personal, das unmittelbar an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist | Triebfahrzeugführer, Rangierer oder Personal mit entsprechender Funktion |
2 | für die technische Kontrolle der für die Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Wagen zuständiges Personal | Wagenmeister oder Personal mit entsprechender Funktion |
3 | für die Lenkung und Steuerung des Eisenbahn- und Rangierdienstes zuständiges Personal und Management-Personal es Infrastrukturbetreibers | Fahrdienstleiter, Stellwerksmitarbeiter, Mitarbeiter von Leitzentralen oder Personal mit entsprechender Funktion |
1.3.2.2.2 22a Die fachbezogene Aufbauunterweisung muss mindestens die folgenden Themen umfassen:
Rangierer oder Personal mit entsprechender Funktion der Kategorie 1:
1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
1.3.2.4 Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.
1.3.3 Dokumentation
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.
Kapitel 1.4
Sicherheitspflichten der Beteiligten
→ s. UN-Empfehlung: UN/ECE-WP 15
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge
1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben in jedem Fall die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR/RID einzuhalten.
1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
1.4.1.3 Das ADR/RID kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann [eine Vertragspartei in ihrer] {ein RID-Vertragsstaat in seiner} nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind [von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien] {vom RID-Vertragsstaat dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen, das sie den übrigen RID-Vertragsstaaten} zur Kenntnis bringt.
Die Bestimmungen der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte, z.B. eine juristische Person, {eine natürliche Person,} eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten
Bem.
- Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.
- Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6.
1.4.2.1 Absender
1.4.2.1.1 22a Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR/RID entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR/RID entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.2.1.3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
1.4.2.2 Beförderer
1.4.2.2.1 22a Der Beförderer {, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt,} hat [gegebenenfalls] im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere
Dies ist [gegebenenfalls] anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des [Fahrzeugs] {Wagens} oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
{Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der von der UIC veröffentlichten IRS 40471-3 (Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind) Punkt 5 36 als erfüllt.}
1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), {d,} e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf das vertrauen, was in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt wird.
1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR/RID fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
1.4.2.2.4 Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines sicheren Abstellens der Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten.
Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Die für den verbleibenden Teil der Beförderung zuständige(n) Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine Genehmigung erteilen.
Können die Vorschriften nicht erfüllt werden und wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Genehmigung erteilt, gewährleistet (gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die notwendige administrative Unterstützung. Dies gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt, dass ihm die gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht angezeigt wurden und er auf Grund des insbesondere für den Beförderungsvertrag geltenden Rechts wünscht, die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen.
1.4.2.2.5 [(bleibt offen)]
{Der Beförderer muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnittes 1.4.3.6 b) zu erfüllen.
Bem.: Die Art und Weise der Übermittlung der Daten wird in den Regelungen zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegt.}
1.4.2.2.6 [Der Beförderer muss der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die im ADR vorgeschrieben sind, bereitstellen.]{Der Beförderer muss dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen, wie in Abschnitt 5.4.3 vorgesehen, bereitstellen.}
{1.4.2.2.722a Der Beförderer muss den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug informieren.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 472 (≪Bremszettel, Wagenliste für den Triebfahrzeugführer und Anforderungen an die für die Produktionsdurchführung im Güterverkehr auszutauschenden Informationen≫) Anlagen A und B 37) als erfüllt.
1.4.2.2.8 Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 15 § 3 des Anhang G des COTIF (ATMF) und der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) entweder selbst oder über den Betreiber des Kesselwagens zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.}
1.4.2.3 Empfänger
1.4.2.3.1 Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten worden sind.
1.4.2.3.2 [Wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, darf der Empfänger dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.]
{Ein Wagen oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.}
1.4.2.3.3 Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften der Absätze 1.4.2.3.1 und 1.4.2.3.2 des ADR/RID entsprochen wird.
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter
Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADR/RID unterliegt.
1.4.3.1 Verlader
1.4.3.1.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader
1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.3.2 Verpacker
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten: Der Befüller
1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:
1.4.3.5 [(bleibt offen) ] {Betreiber eines Kesselwagens 22a
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Kesselwagens insbesondere dafür zu sorgen, dass 38:
1.4.3.6[(bleibt offen)] {Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
Im Rahmen des Abschnittes 1.4.1 hat der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur insbesondere folgende Pflichten. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
Diese Angaben dürfen nur denjenigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die diese für Sicherheits-, Sicherungs- oder Notfalleinsatzzwecke benötigen.
Bem.: Die Art und Weise der Übermittlung der Daten wird in den Regelungen zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegt.}
1.4.3.7 Entlader
1.4.3.7.1 22a Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten: Der Entlader
1.4.3.7.2 Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des ADR/RID entsprochen worden ist.
{1.4.3.8 Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) insbesondere dafür zu sorgen, dass:
Kapitel 1.5
Abweichungen
1.5.1 Zeitweilige Abweichungen
(s. ADR / RID-Ausnahmeverordnung)
1.5.1.1 22a
[Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des ADR können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen]
{Die zuständigen Behörden der RID-Vertragsstaaten können unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen}
auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des ADR/RID zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der [Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa] {OTIF} mitzuteilen, das sie den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.29 {39}
Bem. Die ≫Sondervereinbarung≪ nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne dieses Abschnitts.
1.5.1.2 Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine entsprechende Änderung des ADR/RID in Kraft tritt.
1.5.1.3 [Beförderungen auf Grund zeitweiliger Abweichungen sind Beförderungen gemäß ADR]
{Beförderungen auf Grund zeitweiliger Abweichungen sind Beförderungen gemäß Anhang C des COTIF.}
1.5.2 [(bleibt offen)] {Militärische Sendungen
Für militärische Sendungen, d. h. Sendungen mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind, gelten abweichende Vorschriften (siehe Unterabschnitt 5.2.1.5, Absätze 5.2.2.1.8, 5.3.1.1.2 und 5.4.1.2.1 f) sowie Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W 2).}
Kapitel 1.6
Übergangsvorschriften
1.6.1 Verschiedenes
1.6.1.1 22a Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR/RID bis zum 30. Juni 2023 nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des ADR/RID {40} befördert werden.
{Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.12.}
1.6.1.2 (gestrichen)
1.6.1.3 22a Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften [einer Vertragspartei] {eines RID-Vertragsstaates} gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR/RID {41} verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1989 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, dass es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten.
1.6.1.4 22a Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 in Übereinstimmung mit den während dieses Zeitraums geltenden Vorschriften des ADR/RID {42}verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1996 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, dass es sich um Güter der Klasse 1 handelt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 verpackt wurden.
1.6.1.5 [(bleibt offen)]{Großpackmittel (IBC), die gemäß den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften der Rn. 405 (5) und 555 (3) gebaut wurden, die jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften der Rn. 405 (5) und 555 (3) entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.}
1.6.1.6 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. [3612 (1)]{1612 (1)}gebaut wurden und nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.7 Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder mittelmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli 2005 gemäß den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.1.5.2.6 ausgestellt wurden, jedoch nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.21 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2009 gültig. Alle Verpackungen, die auf der Grundlage dieser Baumusterzulassungen gebaut und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer in Unterabschnitt 4.1.1.15 festgelegten Verwendungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.8 Noch vorhandene orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2, wonach die Tafel, die Ziffern und die Buchstaben unabhängig von der Ausrichtung des [Fahrzeugs]{Wagens} befestigt bleiben müssen, werden erfüllt.
1.6.1.9 (gestrichen)
1.6.1.10 (gestrichen)
1.6.1.11 Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder mittelmolekularem Polyethylen und für Großpackmittel (IBC) aus hochmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.6a) ausgestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.6.1a) entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
1.6.1.12 [(gestrichen)] {(bleibt offen)}
1.6.1.13 (gestrichen)
1.6.1.14 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden, welche die Vibrationsprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallprüfung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) entsprechen musste, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.15 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet sein. Derartige Großpackmittel (IBC), die nicht gemäß Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden.
Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.16 (gestrichen)
1.6.1.17 (gestrichen)
1.6.1.18 (gestrichen)
1.6.1.19 (gestrichen)
1.6.1.20 (gestrichen)
1.6.1.21 (gestrichen) {(bleibt offen)}
1.6.1.22 (gestrichen)
1.6.1.23 [Feuerlöschgeräte, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.3 gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden.]
{(bleibt offen)}
1.6.1.24 (gestrichen)
1.6.1.25 (gestrichen)
1.6.1.26 Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden und nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe von Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnet sein. Solche nicht nach Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnete Großverpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 2014 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet werden.
Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.3 mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.27 Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind und die flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften des Absatzes a) der Sondervorschrift 363 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.28 (gestrichen)
1.6.1.29 Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeitete Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.
Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.
1.6.1.30 (gestrichen)
1.6.1.31 (gestrichen)
1.6.1.32 (gestrichen)
1.6.1.33 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.
1.6.1.34 Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508 müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.
1.6.1.35 [(gestrichen)] {(bleibt offen)}
1.6.1.36 [(gestrichen)] {(bleibt offen)}
1.6.1.37 (gestrichen)
1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.39 (gestrichen)
1.6.1.40 (gestrichen)
1.6.1.42 (gestrichen)
1.6.1.43 Die in den Sondervorschriften 388 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADR/RID entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden.
1.6.1.45 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.47 (gestrichen)
1.6.1.48 22a (bleibt offen) [Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werden.]
1.6.1.49 22a Das Kennzeichen gemäß der Abbildung 5.2.1.9.2, das den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften entspricht, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden.
1.6.1.50 22a Für Gegenstände, die der in Unterabschnitt 2.2.1.4 Glossar der Benennungen aufgeführten Begriffsbestimmung von ≪SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH≫ entsprechen und die den UN-Nummern 0511, 0512 und 0513 zugeordnet sind, dürfen die Eintragungen für ≪SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH≫ (UN-Nummern 0030, 0255 und 0456) bis zum 30. Juni 2025 weiterverwendet werden.
1.6.1.51 22a Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.5 [30] 43) der UN-Nummer 3082 Umwelt - gefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:
dürfen bis zum 30. Juni 2025 in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:
1.6.1.52 22a Innenbehälter von Kombinations-IBC, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 hergestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 in Bezug auf die Kennzeichen auf dem Innenbehälter entsprechen, die wegen der Auslegung der äußeren Umhüllung nicht leicht für die Prüfung zugänglich sind, dürfen bis zu dem in Unterabschnitt 4.1.1.15 festgelegten Ende ihrer Verwendungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.53 22a Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1, die in Versandstücken in [einer Beförderungseinheit] {einem Wagen oder Großcontainer} in Mengen befördert werden, welche die in Absatz 1.1.3.6.3 angegebenen Mengen, die in Übereinstimmung mit dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Abschnitt 1.10.4 ohne Anwendung der Vorschriften des Kapitels 1.10 befördert werden konnten, nicht überschreiten, dürfen bis zum 31. Dezember 2024 ohne Anwendung der Vorschriften des Kapitels 1.10 weiterbefördert werden.
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