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Regelwerk

EMVKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

Vom 22. Juni 1999
(BGBl. I 1999 S. 1444; 10.11.2001 S. 2992; ::07.06.2002 S. 1792; aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

zur Archivfassung 2002


Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Amtshandlungen, Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erhebung von Gebühren gilt das anliegende Gebührenverzeichnis. Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

§ 2 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische - Verträglichkeit von Geräten vom 8. Juni 1993 (BGBl. S. 914) außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1 Satz 2)


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in DM
123
 Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG
101Prüfung eines Gerätes135
102Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens35
103Ausstellen einer Untersagungsverfügung85
 Meßtechnische Überprüfung an einem Gerät
104Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik285
105Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik680
106Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik490
107Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik1125
108Informationstechnische Einrichtungen (ITE)1245
109Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte1075
110Telekommunikationseinrichtungen (TKE)1470
111Beleuchtungseinrichtungen270
112Funkgeräte/Funkeinrichtungen1020
113Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV680
114Gerate der Unterhaltungselektronik1340
115sonstige GeräteDie Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlungam ehesten entspricht
 Meßtechnische Überprüfung von einer Geräteserie
116Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik712,50
117Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik1700
118Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik1225
119Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik2812,50
120Informationstechnische Einrichtungen (ITE)3112,50
121Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte2687,50
122Telekommunikationseinrichtungen (TKE)3675
123Beleuchtungseinrichtungen675
124Funkgeräte/Funkeinrichtungen2550
125Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV1700
126Geräte der Unterhaltungselektronik33350
127sonstige GeräteDie Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht


GebührennummerGebührentatbestand 
123
 Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr.2 EMVG
201Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlagevon 800 bis 5000
202Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens35
203Ausstellen einer Untersagungsverfügung85
204Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im PrüflaborDie Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehend Amtshandlung am ehesten entspricht
 Gebühren der Regulierungsbehörde für Beleihung und Amtshandlungen der benannten Stelle 1 sowie für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 10 Abs. 1 Nr.3 EMVG 1
 Allgemeine Gebühren für Beleihung und Anerkennung
301Beratungsleistungen außerhalb eines AntragsverfahrensGebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu 100 Euro je angefangene Stunde)
302AntragsablehnungDie Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
303Zurücknahme eines Antrags nach Beginn, jedoch vor Beendigung der sachlichen BearbeitungDie Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
304Widerruf oder RücknahmeDie Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
 Gebühren für Beleihung
305Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen der Beleihung, einschließlich Ausstellung einer Urkunde10.500 *)
306Ausfertigung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit Gebührennummern 307, 308,309125 bis 1250
307Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Beleihung900 bis 10500
308Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV3500
309Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß gegen § 3 BAnerkV festgestellt wird900 bis 10500
310Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung810 bis 10125
311Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern90 bis 11250
 Der Aufwand für die verwaltungsmäßige Prüfung einer benannten Stelle beträgt 10500 Euro. Wenn gleichzeitig mit der Prüfung der benannten Stelle nach EMVG auch eine benannte Stelle nach einer anderen Rechtsvorschrift überprüft wird und nicht schon nach dieser anderen Rechtsvorschrift eine Reduzierung der Überprüfungskosten vorgesehen ist, können die Kosten für die verwaltungsmäßige Prüfung bis auf 50 vom Hundert der sonst üblichen Kosten reduziert werden, wenn der verringerte Aufwand für die Überprüfung dies rechtfertigt. Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 305 erheben.

Anmerkung:
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in DM
123
Gebühren für Anerkennung
312Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, einschl. Ausstellung einer Urkunde5100 bis 15500 *)
313Ausstellung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit Gebührennummern 314, 315, 316125 bis 1250
314Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Anerkennung900 bis 15500
315Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV1783,50 bis 5833,50
316Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder .ein Verstoß gegen § 9 BAnerkV festgestellt wird900 bis 15500
317Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung810 bis 24300
318Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern90 bis 2700
 *)Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 312 erheben.

Anmerkung:
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.

 Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle gem. § 10 Abs. 1 Nr.4 EMVG
 Allgemeine Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle
401Beratungsleistungen außerhalb eines AntragsverfahrensGebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu 100 Euro je an gefangene Stunde)
402Ablehnung eines Antrags auf Bewertung eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität sowie Ausstellen einer EG-BaumusterbescheinigungDie Hohe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
403Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruhtbis zu 100 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung
404Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 10 % des streitigen Betrages
405Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidungbis zu 75 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung
 Anmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.
 Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle
406Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung125
407Änderung einer EG-Baumusterbescheinigung100
408Ausstellung eines Doppels einer EG-Baumusterbescheinigung75
409Bewerten eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität250 bis 4000
410Rücknahme einer EG-BaumusterbescheinigungDie Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
 Anmerkung:
Die Gebühren gem. § 10 Abs. 1 Nr.3 und 4 EMVG verstehen sich ohne die ggf. fällige gesetzliche Umsatzsteuer (USt.).