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Regelwerk Anlagenstechnik Information/Kommunikation

EMV-FTEKostV - Verordnung über Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 70 vom 12.12.2013 S. 4070; 18.07.2016 S. 1666 16)
Gl.-Nr.: 9022-12-2



wird zum 01.10.2021 aufgehoben

Archiv 1999 2002

Auf Grund des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannt sind, Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Daneben werden Auslagen nach § 12 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für Verfahren nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist die Anlage zu § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

.

Gebühren- und Auslagenverzeichnis Anlage
(zu § 1)


Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren1
Maßnahme (Verwaltungsakt) nach § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei Versto
ß gegen die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG genannten Vorschriften
50 bis 265
BGebühren für die administrative Prüfung von Geräten bei festgestelltem Verstoß (zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührenposition A) 2
B.1Prüfung eines Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG30 bis 3.500
B.2Prüfung eines im Internet angebotenen Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG30 bis 1.500
CGebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einem Gerät bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen
gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG

(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
C.1Haushaltskleingeräte310 bis 1.200
C.2Haushaltsgroßgeräte920 bis 2500
C.3Elektrowerkzeuge210 bis 1.200
C.4Elektrogeräte890 bis 2500
C.5Informationstechnische Einrichtungen (ITE)
C.5aKomponenten960 bis 3200
C.5bGeräte und Peripheriegeräte800 bis 3000
C.6Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte680 bis 1.600
C.7Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
C.7aanalog650 bis 2200
C.7bdigital1.100 bis 2600
C.8Beleuchtungseinrichtungen450 bis 1.500
C.9Funkgeräte/Funkeinrichtungen640 bis 1.500
C.10Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV480 bis 1.800
C.11Geräte der Unterhaltungselektronik560 bis 3000
C.12Multimediageräte830 bis 3400
C.13Sonstige Geräte200 bis 5000
Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
DGebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einer Geräteserie bei Verstoß gegen die grundlegenden
Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG

(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
D.1Haushaltsgeräte760 bis 4600
D.2Elektrowerkzeuge760 bis 4600
D.3Elektrogeräte1.850 bis 9700
D.4Informationstechnische Einrichtungen (ITE)
D.4aKomponenten2270 bis 12600
D.4bGeräte und Peripheriegeräte1.700 bis 11.400
D.5Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte1.490 bis 5500
D.6Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
D.6aanalog1.570 bis 8200
D.6bdigital2600 bis 10100
D.7Beleuchtungseinrichtungen950 bis 5700
D.8Funkgeräte/Funkeinrichtungen1.090 bis 4400
D.9Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV1.010 bis 6400
D.10Geräte der Unterhaltungselektronik1.320 bis 11.500
D.11Multimediageräte1.800 bis 12.400
D.12Sonstige Geräte500 bis 12400
EGebühren für die messtechnische Prüfung eines Gerätes bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
E.1Messtechnische Prüfung eines Gerätes (systemgebundene Funkanlage)910 bis 3.100
E.2Messtechnische Prüfung eines Gerätes (nicht systemgebundene Funkanlage)650 bis 1.200
FGebühren für die messtechnische Prüfung einer Geräteserie bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
F.1Messtechnische Prüfung einer Serie (systemgebundene Funkanlagen)1.560 bis 8.800
F.2Messtechnische Prüfung einer Serie
(nicht systemgebundene Funkanlagen)
1.060 bis 2.900
GGebühren bei Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B sowie ggf. C bis F)
GMesstechnische Prüfung eines Gerätes durch ein beauftragtes Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG500 bis 20.000
HGebühren für Störungsbearbeitung
HMaßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die
Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln
200 bis 7.000
IGebühren für Störungsbearbeitung
IGebühren für Maßnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung
nach § 6 Absatz 3 EMVG (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung, SchuTSEV)
25 bis 8.400


1) Gebührenposition A ist stets in Verbindung mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände B bis G anzuwenden. Eine selbstständige Erhebung der Gebühren nach den Gebührenpositionen B bis G ist nicht möglich.

2) Gebührenposition B .1 oder B.2 ist stets in Verbindung mit Gebührenposition A und ggf. mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände C bis G anzuwenden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE