Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Anlagenstechnik Information/Kommunikation |
EMV-FTEKostV - Verordnung über Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 70 vom 12.12.2013 S. 4070; 18.07.2016 S. 1666 16)
Gl.-Nr.: 9022-12-2
wird zum 01.10.2021 aufgehoben
Auf Grund des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannt sind, Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Daneben werden Auslagen nach § 12 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für Verfahren nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist die Anlage zu § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Gebühren- und Auslagenverzeichnis | Anlage (zu § 1) |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren1 | |
Maßnahme (Verwaltungsakt) nach § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei Versto ß gegen die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG genannten Vorschriften | 50 bis 265 | |
B | Gebühren für die administrative Prüfung von Geräten bei festgestelltem Verstoß (zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührenposition A) 2 | |
B.1 | Prüfung eines Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG | 30 bis 3.500 |
B.2 | Prüfung eines im Internet angebotenen Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG | 30 bis 1.500 |
C | Gebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einem Gerät bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B) | |
C.1 | Haushaltskleingeräte | 310 bis 1.200 |
C.2 | Haushaltsgroßgeräte | 920 bis 2500 |
C.3 | Elektrowerkzeuge | 210 bis 1.200 |
C.4 | Elektrogeräte | 890 bis 2500 |
C.5 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | |
C.5a | Komponenten | 960 bis 3200 |
C.5b | Geräte und Peripheriegeräte | 800 bis 3000 |
C.6 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 680 bis 1.600 |
C.7 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | |
C.7a | analog | 650 bis 2200 |
C.7b | digital | 1.100 bis 2600 |
C.8 | Beleuchtungseinrichtungen | 450 bis 1.500 |
C.9 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 640 bis 1.500 |
C.10 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 480 bis 1.800 |
C.11 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 560 bis 3000 |
C.12 | Multimediageräte | 830 bis 3400 |
C.13 | Sonstige Geräte | 200 bis 5000 |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
D | Gebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einer Geräteserie bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B) | |
D.1 | Haushaltsgeräte | 760 bis 4600 |
D.2 | Elektrowerkzeuge | 760 bis 4600 |
D.3 | Elektrogeräte | 1.850 bis 9700 |
D.4 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | |
D.4a | Komponenten | 2270 bis 12600 |
D.4b | Geräte und Peripheriegeräte | 1.700 bis 11.400 |
D.5 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 1.490 bis 5500 |
D.6 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | |
D.6a | analog | 1.570 bis 8200 |
D.6b | digital | 2600 bis 10100 |
D.7 | Beleuchtungseinrichtungen | 950 bis 5700 |
D.8 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 1.090 bis 4400 |
D.9 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 1.010 bis 6400 |
D.10 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 1.320 bis 11.500 |
D.11 | Multimediageräte | 1.800 bis 12.400 |
D.12 | Sonstige Geräte | 500 bis 12400 |
E | Gebühren für die messtechnische Prüfung eines Gerätes bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B) | |
E.1 | Messtechnische Prüfung eines Gerätes (systemgebundene Funkanlage) | 910 bis 3.100 |
E.2 | Messtechnische Prüfung eines Gerätes (nicht systemgebundene Funkanlage) | 650 bis 1.200 |
F | Gebühren für die messtechnische Prüfung einer Geräteserie bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B) | |
F.1 | Messtechnische Prüfung einer Serie (systemgebundene Funkanlagen) | 1.560 bis 8.800 |
F.2 | Messtechnische Prüfung einer Serie (nicht systemgebundene Funkanlagen) | 1.060 bis 2.900 |
G | Gebühren bei Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B sowie ggf. C bis F) | |
G | Messtechnische Prüfung eines Gerätes durch ein beauftragtes Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG | 500 bis 20.000 |
H | Gebühren für Störungsbearbeitung | |
H | Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | 200 bis 7.000 |
I | Gebühren für Störungsbearbeitung | |
I | Gebühren für Maßnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 EMVG (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung, SchuTSEV) | 25 bis 8.400 |
1) Gebührenposition A ist stets in Verbindung mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände B bis G anzuwenden. Eine selbstständige Erhebung der Gebühren nach den Gebührenpositionen B bis G ist nicht möglich.
2) Gebührenposition B .1 oder B.2 ist stets in Verbindung mit Gebührenposition A und ggf. mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände C bis G anzuwenden.
ENDE |