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Regelwerk

EMV-FTEKostV - Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Vom 16.07.2002
(BGBl. I 2002 S. 1444; 06.12.2013 S. 4070 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

zum Archiv 1999


Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§ 2 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 22. Juni 1999 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1 Satz 2)

 

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in Euro
123
 Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG
101Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG246,95
102Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG

einschließlich Fertigen eines Anschreibens

197,89 bis 5.000
103Ausstellen einer Untersagungsverfügung149,59
 Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter)
104Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik1.001,76
105Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik1.404,64
106Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik1.872,85
107Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik1.872,85
108Informationstechnische Einrichtungen (ITE)2.145,07
109Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte2.493,51
110Telekommunikationseinrichtungen (TKE)1470
a) analog 2.025,29
b) digital 2.874,61
111Beleuchtungseinrichtungen1.371,97
112Funkgeräte/Funkeinrichtungen2.400,95
113Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV2.803,83
114Geräte der Unterhaltungselektronik1.807,52
115sonstige GeräteDie Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung am ehesten entspricht.
 Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter)
116Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik2.504,40
117Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik3.511,60
118Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik4.682,13
119Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik4.682,13
120Informationstechnische Einrichtungen (ITE)5.362,67
121Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte6.233,77
122Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
a) analog 5.063,23
b) digital 7.186,53
123Beleuchtungseinrichtungen3.429,93
124Funkgeräte/Funkeinrichtungen6.002,38
125Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV7.009,59
126Geräte der Unterhaltungselektronik4.518,80
127sonstige GeräteDie Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung  am ehesten entspricht


GebührennummerGebührentatbestand 
123
 Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG
201Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage643 bis 7.000
202Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens68,07
203Ausstellen einer Untersagungsverfügung85
204Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im PrüflaborDie Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehend Amtshandlung am ehesten entspricht
 Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG
205Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) 5.444,34
206Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) 16.333,01
207Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) 1.742,98
208Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) 4.627,69
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG
2099 Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im PrüflaborDie Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Mess- und Prüfaufwand der beauftragten Prüfeinrichtung.