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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
Vom 6. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 1 vom 09.01.2004 S. 2, ber. 2004 S. 219)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
GPSG - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften,".
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) für alle Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen,".
Artikel 3
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2465, 2766) geändert worden ist, werden die Wörter "Gerätesicherheitsgesetz und nach dem Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des BfR-Gesetzes
In § 2 Abs. 1 Nr. 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3082) wird das Wort "Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen sowie im Bereich der Produktsicherheit, soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen, | "2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen,". |
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1 genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz sowie im Bereich der Produktsicherheit, soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen, | "3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1 genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz sowie". |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12
12. Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwendungsbereich in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d und f des Produktsicherheitsgesetzes bestimmt ist oder sich auf das Futtermittelgesetz oder das Tierseuchengesetz erstreckt, oder soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen,
wird aufgehoben.
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:
"14. Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwendungsbereich sich auf Produkte erstreckt, die von den in den Nummern 1 bis 13 genannten Gesetzen erfasst werden."
Artikel 6
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
In § 19f Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) wird die Angabe " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. In § 31a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 125 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gerätesicherheitsgesetz | " § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz". |
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 13 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe " § 13 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 8a
Änderung des Bauproduktengesetzes
§ 13 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "und gefährlicher" gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Stellt die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde fest, daß von Bauprodukten bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender oder Dritter droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken oder sie aus dem Verkehr zu ziehen. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten vorläufig untersagen, ihren Rückruf anordnen und sie sicherstellen.
wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in dessen Satz 1 wird die Angabe "nach den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "nach Absatz 1" ersetzt.
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in dessen Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
In § 4a Abs. 1 Satz 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), der durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist" durch die Angabe " § 2 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
1. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen".
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln handelt. | "Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt." |
3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Elektrische" durch die Wörter "Neue elektrische" ersetzt.
4. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), zuletzt geändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
2. GPSGV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug".
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Inverkehrbringen von" das Wort "neuem" eingefügt.
3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Maschinenlärminformations-Verordnung
Die Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
3. GPSGV -Maschinenlärminformations-Verordnung".
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer als Hersteller oder Einführer technische Arbeitsmittel in den Verkehr bringt oder aussteht, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel ausgehende Geräusch enthält. | "(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue technische Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand ausgehende Geräusch enthält." |
3. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Arbeitsmittel" die Wörter "und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände" eingefügt.
4. In § 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert durch Artikel 309 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sechste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
6. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern".
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "neuen" eingefügt.
3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Siebte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
7. GPSGV - Gasverbrauchseinrichtungsverordnung".
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "neuen" eingefügt.
3. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
4. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
8. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen".
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "neuen" eingefügt.
3. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
4. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
9. GPSGV - Maschinenverordnung".
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "neuen" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "gebrachte" das Wort "neue" eingefügt.
3. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
10. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten".
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "neuen" eingefügt.
3. In § 5 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Explosionsschutzverordnung
Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
11. GPSGV - Explosionsschutzverordnung".
2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "Inverkehrbringen von" das Wort "neuen" eingefügt.
3. In § 6 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), geändert durch Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
12. GPSGV - Aufzugsverordnung".
2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "Inverkehrbringen von" das Wort "neuen" eingefügt.
3. In § 6 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Dreizehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
13. GPSGV - Aerosolpackungsverordnung".
2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Inverkehrbringen von" das Wort "neuen" eingefügt.
3. In § 6 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Druckgeräteverordnung
Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
14. GPSGV - Druckgeräteverordnung".
2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Inverkehrbringen von" das Wort "neuen" eingefügt.
3. In § 7 Abs. 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" gestrichen.
4. In § 8 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 5 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
4. In § 22 Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
6. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe " § 17 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
7. In § 27 Abs. 4 Satz 1 und § 27 Abs. 6 werden nach dem Wort "Gerätesicherheitsgesetzes" jeweils die Wörter "in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 22a
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nummer 9.1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I. S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Spalte 1 werden nach dem Wort "ausgenommen" die Wörter "Erdgasröhrenspeicher sowie" eingefügt.
2. In Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter ", ausgenommen Erdgasröhrenspeicher" angefügt.
Artikel 23
Änderung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "den §§ 5 und 6 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
1a. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Allgemeinheit" die Wörter "oder im sonstigen öffentlichen Interesse" eingefügt.
2. In § 9 wird Absatz 1 durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz l Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Artikel 24
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
In § 18 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 18 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz" durch die Wörter "der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen
Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 276 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 13 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Täter handelt
sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes ist. | "(2) Der Täter handelt
sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist." |
4. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
In § 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2105) werden die Wörter " § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866)" durch die Angabe " § 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9 bis 26 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), sowie das Produktsicherheitsgesetz vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), außer Kraft.
ENDE
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