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§ 4 Weitergehende Anforderungen

Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Acetylenanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 10 gilt entsprechend.

§ 6 Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager des Bundes

(1) 1 Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.

(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Zweiter Abschnitt.
Acetylenanlagen

§ 7 Erlaubnis

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenanlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. 2 Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen der Bauart und der Betriebsweise der Acetylenanlage, in je drei Stücken beizufügen.

(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, oder, soweit einzelne Teile der Anlage nach § 10 Abs. 2 der Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden, Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Acetylenanlage aufzubewahren.

(6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der Betrieb von Acetylenanlagen

  1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,
  2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
  3. der Bundeswehr.

(7) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das nach Kapitel I Regel 12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) ausgestellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwerden als Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1.

§ 8 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenanlage bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn

  1. die Acetylenanlage oder ihre Teile der Bauart nach von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind und
  2. durch das Anbringen der Bauartzulassungskennzeichen und der Angaben, die die Zulassungsbehörde nach § 10 Abs. 3 bestimmt hat, an der Anlage oder an den Teilen der Anlage durch den Hersteller bescheinigt ist, daß die Anlage oder die Teile der Anlage der Bauartzulassung entsprechen. Außerdem muß ein Abdruck der dem Hersteller nach § 10 erteilten Bescheinigung vorliegen, wenn die Acetylenanlage oder die Teile der Anlage mit der Angabe "Zulassungsbescheinigung beachten" versehen sind.

Gehört zu einer Acetylenanlage nach Satz 1 ein Raum, eine Kalkschlammgrube, eine ortsbewegliche Acetylenleitung oder eine ortsfeste, den Bereich des Werksgeländes nicht überschreitende Acetylenleitung, so brauchen diese Teile, ausgenommen die Sicherheitseinrichtungen der Acetylenleitungen, nicht der Bauart nach zugelassen zu sein.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenanlage, die ausschließlich aus einer den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreitenden Acetylenleitung besteht, bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn die Sicherheitseinrichtungen der Bauart nach zugelassen sind.

§ 9 Wesentliche Änderung

(1) Für die wesentliche Änderung einer Acetylenanlage und für den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Erlaubnis instandgesetzt wird,
  2. Acetylenleitungen, die Teil einer Acetylenanlage sind, geändert werden.

§ 10 Bauartzulassung

(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, ob eine Acetylenanlage oder ein Teil einer solchen Anlage der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise in je drei Stücken beizufügen. Der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sind auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung teilt das Ergebnis der Prüfung der in Absatz 2 bezeichneten Behörde mit und schlägt die Kennzeichen und Angaben vor, mit denen die Acetylenanlage oder die Teile versehen sein müssen.

(2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der Bauart der nach Absatz 1 geprüften Acetylenanlage oder des Teiles einer solchen Anlage. Zulassung ist zu erteilen, wenn die Acetylenanlage oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kennzeichen und Angaben, mit denen die Acetylenanlage oder der Teil versehen sein muß.

(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der Acetylenanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen, Auflagen und die Kennzeichen und Angaben nach Absatz 3 anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Acetylenausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.

(5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so dürfen die vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellten Acetylenanlagen oder Teile solcher Anlagen betrieben werden, wenn die Anlage oder Teile der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind.

(6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn

  1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit begonnen hat, die zugelassenen Acetylenanlagen oder Teile solcher Anlagen herzustellen,
  2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Acetylenanlagen oder Teile solcher Anlagen seit mehr als drei Jahren nicht mehr hergestellt und die Frist nicht verlängert worden ist.

Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauartzulassung erlischt.

§ 11 Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Eine Acetylenanlage darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige sie auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt bei

  1. einem Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit nicht mehr als 20 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden oder dessen Dauerleistung weniger als 10m3 je Stunde beträgt, oder
  2. anderen Acetylenanlagen, bei denen Acetylen aus nicht mehr als sechs Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird,

wenn diese Anlagen nach § 8 keiner Erlaubnis bedürfen.

(3) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt ferner bei einer nach § 8 Abs. 1 nicht erlaubnisbedürftigen Acetylenanlage, der das Acetylen aus einer Acetylenflaschenbatterie mit nicht mehr als

  1. 15 einzelnen Flaschen oder
  2. 40 in Bündeln zusammengefaßten Flaschen

gleichzeitig entnommen wird, wenn ein Sachkundiger des Erstellers oder Betreiben der Anlage diese auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft, über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt und diese im Abdruck der Aufsichtsbehörde übersandt hat. Ein Abdruck der Bescheinigung ist am Betriebsort der Anlage aufzubewahren.

§ 12 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Ein Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, ist in Abständen von zwei Jahren von dem Sachverständigen auf seinen ordnungsmäßigen Zustand zu überprüfen. Die Prüfung entfällt, wenn der Acetylenentwickler bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt erstmalig mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11; die weiteren Fristen beginnen jeweils mit dem Abschluß einer wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 1 oder einer Prüfung nach § 13 Abs. 1. Die Fristen laufen auch, wenn der Acetylenentwickler nicht betrieben wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach Absatz 1

  1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

(5) Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 7 für andere als in Absatz 1 genannte Acetylenanlagen bestimmen, daß die Acetylenanlage innerhalb bestimmter Fristen zu prüfen ist.

§ 13 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

(1) Sind Prüfungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 entfallen oder ist die Acetylenanlage, die den wiederkehrenden Prüfungen nach § 12 unterliegt, länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie auf ihren ordnungsmäßigen Zustand überprüft und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß eine nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung entfällt, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 14 Angeordnete Prüfung

Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Acetylenanlagen einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.

§ 15 Instandsetzung

Soll eine Acetylenanlage instandgesetzt oder ein Teil der Anlage ausgewechselt werden und kann hierdurch die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden, so hat dies derjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachverständigen vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der Sachverständige Bedenken gegen die vorgesehene Instandsetzungsarbeit oder Auswechslung eines Teiles oder halt er die Anordnung einer Prüfung nach § 14 für erforderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Prüfbescheinigungen

(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der nach den §§ 11 bis 13 vorgeschriebenen und nach § 14 angeordneten Prüfungen eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Sachverständige hat bei einer Prüfung nach den §§ 11 und 14 der Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungen zu übersenden.

(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren .

§ 17 Veranlassung der Prüfungen

Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat zu veranlassen, daß die nach § 12 vorgeschriebenen und die nach § 14 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen werden.

§ 18 Sachverständige

(1) Sachverständige sind für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Acetylenanlagen,

  1. die aus einem Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde bestehen oder zu denen ein Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde gehört, ausschließlich die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
  2. die nicht unter Nummer 1 fallen, die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

(2) Sachverständige für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgeschriebenen Prüfungen von Acetylenleitungen, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten, sind ferner die Sachverständigen des Unternehmens, das diese Leitung betreibt, soweit sie von der zuständigen Behörde anerkannt sind. Den Sachverständigen des Satzes 1 stehen Sachkundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen installierten, geänderten oder instand gesetzten Acetylenleitungen anerkannt sind.

(3) In den Fällen des § 14 kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen.

(4) Für Acetylenanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann das zuständige Bundesministerium besondere Sachverständige bestellen.

(5) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

§ 19 Sachkundige

Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach § 11 Abs. 3 dieser Verordnung übertragen werden kann, ist nur, wer

  1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnis und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt,
  2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 20 Betrieb

(1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Eine Acetylenanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

§ 21 Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens

(1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, darf Acetylen nur mit den Mitteln und unter Anwendung der Verfahren reinigen oder trocknen, die von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind.

(2) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, ob ein Mittel und seine Anwendung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dem Antrag ist die Beschreibung des Mittels, insbesondere der chemischen Zusammensetzung sowie der Anwendungsweise, beizufügen. Der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Mengen des Mittels zu überlassen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) mit und schlägt die Kennzeichen und Angaben vor, mit denen die Verpackung oder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, versehen sein müssen.

(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel und seine Anwendung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzeichen und die Angaben, mit denen die Verpackung oder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu versehen sind.

(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. <In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels und seiner Anwendung, die Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen, mit denen die Zulassung versehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben aufzuführen. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Acetylenausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.

(6) § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Calciumcarbidlager

§ 22 Lagerung von Calciumcarbid

(1) Calciumcarbid darf in einer Menge von mehr als 5000 kg nur gelagert werden

  1. in Räumen, die ausschließlich zur Lagerung von Calciumcarbid bestimmt sind, oder
  2. im Freien unter einem Schutzdach.

(2) Calciumcarbid darf nicht gelagert werden

  1. in Durchgängen und Durchfahrten,
  2. in Treppenräumen,
  3. in Haus- und Stockwerksfluren,
  4. in Räumen unter Erdgleiche,
  5. auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Grundstücken oder Grundstücksteilen,
  6. in den in § 23 Abs. 2 Nr. 3 genannten Räumen über eine Höchstmenge von 5000 kg hinaus,
  7. in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 23 Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5000 kg

(1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 200 kg bis 5000 kg lagert, hat dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Calciumcarbid in einer Menge bis 5000 kg gelagert wird

  1. in einem Raum, der ausschließlich zur Lagerung von Calciumcarbid bestimmt ist,
  2. im Freien unter einem Schutzdach oder vorübergehend unter wasserdichten Planen,
  3. in einem Raum, in dem neben der Lagerung von Calciumcarbid ausschließlich ein oder mehrere Acetylenentwickler aufgestellt sind.

 

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