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§ 24 Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5000 kg

(1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 5000 kg lagen, hat dies unter Angabe der Menge, die voraussichtlich gelagert werden wird, der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan des Lagers beizufügen, der genaue Angaben über die Nutzung der angrenzenden Räume und Grundstücke enthalten muß.

(2) Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn

  1. die in der Anzeige nach Absatz 1 angegebene voraussichtliche Lagermenge um mehr als 1000 kg überschritten oder
  2. das Lager in einer Weise geändert werden soll, die dessen Sicherheit beeinträchtigen kann.

Im Fall der Anzeige nach Nummer 1 ist die voraussichtliche zusätzliche Lagermenge anzugeben; im Fall der Anzeige nach Nummer 2 ist der Anzeige ein Plan beizufügen, aus dem sich die Änderung des Lagers ergibt.

(3) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 5000 kg lagert, hat eine wesentliche Änderung der Nutzung der an das Lager angrenzenden Räume und Grundstücke, die die Sicherheit des Lagers beeinträchtigen kann, unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 Vierter Abschnitt.
Weitere allgemeine Vorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 25 Bedienung und Wartung

(1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager betreibt, darf diese Anlagen nur von Personen selbständig bedienen und warten lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen körperlich geeignet sein und die erforderliche Kenntnis der Bedienungs- und Wartungsvorschriften für Acetylenanlagen und Sachkunde für die Lagerung von Calciumcarbid besitzen. .

(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Personen, die Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager bedienen und warten, hiermit nicht weiterbeschäftigt werden dürfen, wenn sie die in Absatz 1 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen oder sich als unzuverlässig erwiesen haben.

§ 26 Schadensfälle

(1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager betreibt, hat jede Explosion und jeden Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Acetylenanlage oder mit der Lagerung des Calciumcarbids der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

(2) Besteht der Verdacht, daß eine Acetylenleitung, die den Bereich eines Werksgeländes überschreitet, undicht geworden ist, so hat derjenige, der die Leitung betreibt, unverzüglich eine Untersuchung der Leitung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Anzeige an eine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Behörde zu erstatten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager der Bundeswehr.

§ 27 Aufsicht über Anlagen des Bundes

(1) Aufsichtsbehörde für Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. 3 Für andere Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

(2), (3) (aufgehoben)

§ 28 Deutscher Acetylenausschuß

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Acetylenausschuß gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:

2 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
2 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung,
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4 Vertreter der Hersteller,
4 Vertreter der Betreiber,
1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,
1 Vertreter der Gewerkschaften.

(2) Der Deutsche Acetylenausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager

  1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
  2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Acetylenausschuß ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung führt das Sekretariat des Ausschusses.

§ 29 Übergangsvorschriften

(1) Acetylenanlagen, die am 1. September 1970 errichtet waren, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden; Acetylenanlagen, deren Errichtung am 1. September 1970 noch nicht abgeschlossen war, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung fertiggestellt und betrieben werden.

(2) Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, die am 1. September 1970 errichtet waren oder wurden, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen die bis zum 1. September 1970 geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann jedoch anordnen, daß diese Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, soweit

  1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden, oder
  2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.

(3) (gestrichen)

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Acetylenanlage ohne Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 9 Abs. 1 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,
  2. eine Acetylenanlage
    1. entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt,
    2. entgegen § 20 Abs. 3 betreibt,
  3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Prüfbescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt,
  4. entgegen § 17 eine vorgeschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,
  5. entgegen § 21 Abs. 1 Acetylen mit nicht zugelassenen Mitteln oder unter Anwendung eines nicht zugelassenen Verfahrens reinigt oder trockner,
  6. entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 Calciumcarbid lagert, oder
  7. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager von einer Person bedienen oder warten läßt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 15 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 24 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 31 (gestrichen)

§ 32 Außerkrafttreten.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Acetylenverordnung vom 5. September 1969 (BGBl. I S. 1593), geändert durch § 68 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), außer Kraft.

 


 Anhang
zu § 3 Abs. 1

 

1. Acetylenanlagen

1.1 Acetylenanlagen sind so zu gestalten, auszurüsten, zu betreiben und zu warten, daß gefahrdrohende Betriebszustände nicht eintreten können. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß

  1. in den acetylenführenden Teilen der Anlagen der Sauerstoffgehalt so gering wie möglich gehalten wird und Zündvorgängen vorgebeugt ist,
  2. betriebsmäßig in die Aufstellräume austretendes Acetylen auf eine Mindestmenge beschränkt bleibt,
  3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen Acetylen zerfallen kann, oder, falls dies nicht möglich ist, die Anlagen den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können,
  4. die Anlagen von ausreichenden Schutzzonen umgeben sind,
  5. die Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, und die Schutzzonen von Zündquellen jeder Art freigehalten werden,
  6. die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen funktionssicher sind.

1.2 Die Werkstoffe von Acetylenanlagen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit Rückständen von Calciumcarbid oder mit Lösemittel aus Acetylenflaschen nicht gefährlich reagieren können, sofern sie betriebsmäßig mit diesen Stoffen in Berührung kommen.

1.3 Bauliche Anlagen, die zu Acetylenanlagen gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrecht entsprechen.

1.4 Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, dürfen sieh nicht unter anderen Räumen befinden; sie müssen so beschaffen sein, daß

  1. auftretende Acetylenluft-Gemische schnell beseitigt werden,
  2. austretendes Acetylen nicht in anlagenfremde Räume gelangen kann,
  3. sie im Gefahrfall schnell verlassen werden können,
  4. Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

1.5 Kalkschlammgruben müssen so angelegt und beschaffen sein, daß

  1. entweichendes Acetylen nicht in überdachte Räume gelangen kann,
  2. ihr Inhalt weder im Erdreich versickern noch in öffentliche Abwasseranlagen gelangen kann.

2. Calciumcarbidlager

2.1 Calciumcarbid ist so zu lagern, daß es gegen Zutritt von Wasser geschützt ist. Es darf nicht mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen oder Säuren zusammen gelagert werden.

2.2 Calciumcarbidbehälter müssen von einer ausreichenden Schutzzone umgeben sein. Die Schutzzonen müssen von Zündquellen jeder Art freigehalten werden.

2.3 Räume zur Lagerung von Calciumcarbid müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.

2.4 Räume, in denen Calciumcarbid in Mengen von mehr als 5000 kg gelagert wird, dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Im übrigen gilt Nummer 1.4 2. Halbsatz entsprechend.

2.5 Calciumcarbidbehälter dürfen im Freien nur in ausreichender Entfernung von Gebäuden gelagert werden.

3. Erprobung von Acetylenanlagen

3.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der Acetylenanlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Acetylenanlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereich festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

3.2 Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

3.3 Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwache, und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3.4 Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

 

ENDE