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AcetV - Acetylenverordnung
Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
Vom 27. Februar 1980
(BGBl. I S. 173; ...; 1996 S. 1922; 29.10.2001 S. 2785 Art. 333 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-42
aufgehoben/ersetzt durch "Betriebssicherheitsverordnung"
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Acetylenanlagen und Calciumcarbidlagern.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Acetylenanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.
(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für
(5) Gehört zu einer Acetylenanlage oder einem Calciumcarbidlager ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
Um eine Acetylenanlage handelt es sich auch, wenn Anlagen der in Satz 1 genannten Art zusammengesetzt sind.
(2) Zu den Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören ferner
(3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht Anlageteile, die in einem chemischen Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß eingesetzt sind, ausgenommen
(4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von Calciumcarbid.
§ 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
(1) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.
(2) Soweit Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 7 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.
(3) Bei Acetylenanlagen und Calciumcarbidlagern, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfülle sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat.
(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt.
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