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Regelwerk

AcetV - Acetylenverordnung
Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager

Vom 27. Februar 1980
(BGBl. I S. 173; ...; 1996 S. 1922; 29.10.2001 S. 2785 Art. 333 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-42



aufgehoben/ersetzt durch "Betriebssicherheitsverordnung"

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Acetylenanlagen und Calciumcarbidlagern.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Acetylenanlagen und (Calciumcarbidlager keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
  5. in Unternehmen des Bergwesens.

(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Acetylenanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.

(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für

  1. Acetylenanlagen, die zu ortsbeweglichen Beleuchtungseinrichtungen gehören, wenn deren Acetylenentwickler dazu bestimmt sind, mit nicht mehr als 2 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, und die Leitung zur Gasentnahme nicht absperrbar ist,
  2. Calciumcarbidlager, wenn
    1. nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid gelagert werden oder
    2. sie sich in Anlagen zur Herstellung oder zur Verarbeitung von Calciumcarbid befinden, die den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) über genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen.

(5) Gehört zu einer Acetylenanlage oder einem Calciumcarbidlager ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Acetylenentwickler zur Erzeugung von Acetylen aus Calciumcarbid,
  2. Acetylenkühler, -trockner und -reiniger,
  3. Acetylenverdichter,
  4. Acetylenleitungen,
  5. Acetylenspeicher,
  6. Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acetylenflaschen,
  7. Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen.

Um eine Acetylenanlage handelt es sich auch, wenn Anlagen der in Satz 1 genannten Art zusammengesetzt sind.

(2) Zu den Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören ferner

  1. Kalkschlammgruben in Verbindung mit einem Acetylenentwickler,
  2. sonstige Einrichtungen und Ausrüstungsteile, die zum Betrieb der Acetylenanlage erforderlich sind und die Sicherheit der Anlage beeinflussen können,
  3. Räume, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in ihnen eine Acetylenanlage zu betreiben.

(3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht Anlageteile, die in einem chemischen Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß eingesetzt sind, ausgenommen

  1. Acetylenentwickler,
  2. Acetylenleitungen für den Transport von technisch reinem Acetylen zwischen chemischen Herstellungs- und Verarbeitungsanlagen.

(4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von Calciumcarbid.

§ 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 7 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Bei Acetylenanlagen und Calciumcarbidlagern, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfülle sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat.

(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt.


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