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Verordnung über Gashochdruckleitungen

Vom 17. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3591; 1992 S. 1564; 1996 S. 1916; 27.09.2002 S. 3777; 06.01.2004 S. 2 03; 07.07.2005 S. 1970, 2016 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 18.05.2011 S. 928; 08.11.2011 S. 2178 11 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-37



Zur Nachfolgeregelung

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 193 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb

  1. von der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen, die mit einem Überdruck von mehr als 16 bar betrieben werden,
  2. von nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden,

sofern die Leitungen den Bereich des Werkgeländes überschreiten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gashochdruckleitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Gashochdruckleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Leitungen für brennbare, giftige oder ätzende Gase, ausgenommen Acetylen, die mir einem Überdruck von mehr als 1 bar betrieben werden und nicht Zubehör einer Anlage zum Erzeugen, Verarbeiten oder Lagern von Gasen sind. Die Gase können auch verflüssigt oder unter Druck gelöst sein.

(2) Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Regel- und Meßanlagen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen 03

(1) Gashochdruckleitungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Gashochdruckleitungen auch Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Anzeige nach § 5 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 6 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Im übrigen kann von dem Stand der Technik abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Für Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Einhaltung des Standes der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) beachtet worden sind.

§ 4 Weitergehende Anforderungen

Gashochdruckleitungen müssen ferner den über die Vorschriften des § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.

§ 5 Anzeige und Beanstandung von Leitungsvorhaben

(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat

  1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben und
  2. der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

  1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen oder
  2. weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt werden müssen.

Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Äußerung nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.

(3) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitungen darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Gashochdruckleitung durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen unter 1000 m Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Abs. 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Prüfungsbescheinigung beizufügen.

§ 6 Inbetriebnahme, Untersagung

(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger auf Grund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtungen festgestellt hat, daß gegen die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen und er hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) erteilt hat. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen daraufhin prüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Verordnung entspricht; die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Der Sachverständige erteilt über diese Prüfung eine Schlußbescheinigung. Sie enthält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachtliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen der Verordnung entspricht.

(3) Abschriften der Vorab- und der Schlußbescheinigung sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden.

(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen, wenn durch die Vorab- oder die Schlußbescheinigung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die Gashochdruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen entspricht. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Gashochdruckleitung oder die Betriebsweise nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, daß die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet ist.

§ 7 Wesentliche Änderungen

(1) Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann. Die Auswechslung von Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

(2) Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor Durchführung der Arbeiten ein Sachverständiger zu hören, es sei denn, daß durch diese Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigt werden kann. Eine vorherige Anhörung darf auch dann unterbleiben, wenn die drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert, das die Anhörung nicht mehr zuläßt. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

§ 8 Überwachung

(1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Auskünfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Überwachung zu verlangen; sie kann sich davon auch an Ort und Stelle überzeugen. Sie ist zu diesem Zweck berechtigt, Betriebsräume und -grundstücke während der Betriebszeit zu betreten. Außerhalb der Betriebszeit ist ein Betreten zulässig, soweit es zur Verhinderung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.

§ 9 Betriebseinstellung

(1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, muß, soweit erforderlich, der Druck abgesenkt oder der Betrieb der Leitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, soweit an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden oder sonstige Umstände eintreten, durch die die Sicherheit der Leitung gefährdet wird.

(2) Die Stillegung nach Absatz 1 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hält der Sachverständige wegen erheblicher Mängel oder aus sonstigen Gründen die Stillegung der Gashochdruckleitung zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder Dritte für erforderlich, so hat er dies der zuständigen Behörde mitzuteilen .

§ 10 Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.

(2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen, wenn die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 8 dies erfordern.

(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch einen von der zuständigen Behörde ausgewählten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Art und Umfang der Prüfungen richten sich nach dem sie auslösenden Anlaß. Unter gleichwertigen Prüfverfahren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen Anwendung die Versorgung am wenigsten beeinträchtigt wird.

§ 11 Unfallanzeige, Schadensfälle

(1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat

  1. jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen erheblich verletzt worden ist,
  2. jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruckleitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei dem nicht unwesentliche Sachschäden eingetreten sind,
  3. jeden sich bei der Überwachung gemäß § 8 ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen konkret gefährdet,

der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, von dem Anzeigepflichtigen Auskünfte über die Ursache des Unfalles oder Schadensfalles und über ihre Behebung zu verlangen.

§ 12 Sachverständige

(1) Für der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen sind Sachverständige im Sinne dieser Verordnung der Sachverständigen

  1. der technischen Überwachungsorganisationen,
  2. der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalten,
  3. des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW-Sachverständige),

soweit die Sachverständigen von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Prüfaufgaben nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

Außer bei Verdichter-, Regel- und Meßanlagen bleiben die in § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungen den in den Nummern 1 und 2 genannten Sachverständigen vorbehalten.

(2) Für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen sind Sachverständige im Sinne dieser Verordnung

  1. die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisation oder
  2. die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

§ 13 Technische Vorschriften 06 11

Die Ermächtigung nach § 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicherheitsgesetzes wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen, soweit sie den Erlaß technischer Vorschriften für die Errichtung auf den Betrieb nicht der öffentlichen Versorgung dienender Gashochdruckleitungen betrifft .

§ 14 Ausschuß für Gashochdruckleitungen 06

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird der Ausschuß für Gashochdruckleitungen gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:

4 Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,
2 Vertretern der Technischen Überwachungs-Vereine,
1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung,
1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
1 Vertreter der Staatlichen Materialprüfungsanstalten,
2 Vertretern der Unternehmen, die Gashochdruckleitungen errichten, 2 Vertretern der Betreiber,
1 Vertreter des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e. V. (DVGW-Sachverständige),
1 Vertreter der Rohrhersteller,
1 Vertreter der Armaturenhersteller,
1 Vertreter der Gewerkschaften,
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(2) Der Ausschuß für Gashochdruckleitungen hat die Aufgabe, hinsichtlich nicht der öffentlichen Versorgung dienender Gashochdruckleitungen

  1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
  2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gashochdruckleitungen ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

§ 15 Bestehende Gashochdruckleitungen

Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind oder errichtet werden, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, wenn

  1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
  2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.

§ 15a (aufgehoben)

§ 16 Ordnungswidrigkeiten 05 11

(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen nicht beigefügt,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Gashochdruckleitung oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 eine wesentliche Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt, bevor sie vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist, oder
  3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Druck nicht absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht einstellt,
  4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht,

sofern die Gashochdruckleitung eine Energieanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist.

(2) Der Täter handelt

  1. ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3,
  2. ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4,

sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes ist.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 eine errichtete oder in Betrieb genommene Gashochdruckleitung nicht rechtzeitig anzeigt.

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1 Januar 1975 in Kraft.

(2) Die Vierte Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1732) gilt nicht für Gashochdruckleitungen, die dieser Verordnung unterliegen.

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 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über GashochdruckleitungenAnhang
  1. Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Bei ihrer Errichtung ist auf die Gefahr von Absenkungen in Bergbaugebieten Rücksicht zu nehmen.
  2. Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.
  3. Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Werden Gashochdruckleitungen unterirdisch verlegt, muß die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. Insbesondere muß gesichert sein, daß die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muß dauernd erhalten bleiben.
  4. Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.
  5. Gashochdruckleitungen sind gegen Außenkorrosion und - soweit erforderlich - auch gegen Innenkorrosion zu schützen.
  6. In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muß, insbesondere in Schächten, Verdichter- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.
  7. Gashochdruckleitungen müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebes und der Förderpausen verhindern.
    Ferner müssen ausgerüstet sein:
    1. der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen .
      1. .mit Einrichtungen, die die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen,
      2. . mit Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können,
    2. nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen mit Einrichtungen, die
      1. die Betriebsdrücke laufend messen und registrieren,
      2. Verluste an Gas während des Förderbetriebes feststellen lassen,
      3. die Mengen an Gas, die im Schadensfall austreten können, begrenzen.

      Anzahl und Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen Verhältnissen angepaßt sein.

  8. Für den Betrieb
    1. der öffentlichen Versorgung dienender Gashochdruckleitungen sind Betriebsstellen einzurichten, die ständig zur Entgegennahme von Meldungen bereit sind und die zur Entstörung nötigen Maßnahmen einleiten können,
    2. nicht der öffentlichen Versorgung dienender Gashochdruckleitungen müssen die für deren Sicherheit wesentlichen Einrichtungen von der Betriebsstelle betrieben werden können; die Betriebsstelle muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein; Störungen müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein.
  9. Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung ist Buch zu führen.
  10. Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen.
  11. Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.


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