Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Anlagentechnik

Bekanntmachung nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik
in Hessen (ZÜSV Hessen) vom 19. Dezember 2006 (GVBl. I S. 765)

- Hessen -

Vom 8. Januar 2007
(StAnz. Nr. 4 vom 22.01.2007 S. 182)



Die nach § 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in Hessen tätigen zugelassenen Überwachungsstellen haben nach § 2 Abs. 1 ZÜSV Hessen eine Anlagendatei zu führen, welche mindestens die im Anhang I aufgeführten anlagenspezifischen Daten enthält.

Die Daten der nach § 2 Abs. 4 ZÜSV Hessen zu erstellenden statistischen Erhebung ergeben sich aus Anhang II. Die Anlagen I und II werden nachfolgend nach § 2 Abs. 5 ZÜSV Hessen bekannt gemacht:

.

Anlagespezifische Daten der überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Abs. 1 ZÜSV HessenAnhang I


1. Allgemeine Angaben zu Betreiber und Betriebsort überwachungsbedürftiger Anlagen - Stammdaten

Betreiber

Eigentümeranschrift (Nur, falls abweichend vom Betreiber)

Standort der Anlage (Nur, falls abweichend vom Betreiber)

2. Anlage zum Betrieb an wechselnden Orten, zum Beispiel nach Anhang 5 Nr. 13 Abs. 3 BetrSichV

(In diesem Fall ist keine Anschrift für den Betriebsort erforderlich.)

Betriebsinterne Bezeichnung (sofern vorhanden)

Anlagenstatus:

2.1 Aufzugsanlagen

2.1.1 Grunddaten für alle Aufzugsanlagen

Aufzugsart

Hersteller

Typ

Fabrikationsnummer

Baujahr

Tragfähigkeit (kg)

Geschwindigkeit (m/s)

Förderhöhe/Fahrbahnlänge (m)

2.1.2 Besondere Angaben zu technischen Einrichtungen

Fahrkorbtür vorhanden (Ja/Nein)

Exgeschützte Anlage (Ja/Nein)

2.2 Prüfbericht "Aufzugsanlage"

Zugelassene Überwachungsstelle

Prüfdatum

Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)

Art der Prüfung

3. Druckanlagen

3.1.1 Grunddaten für alle Druckanlagen

Art der Anlage

3.2 Prüfbericht "Druckanlage"

Zugelassene Überwachungsstelle

Prüfdatum

Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)

Art der Prüfung

4. Druckgeräte

4.1.1 Grunddaten für alle Druckgeräte

Gehört zu einem Anlagenkomplex (Bezeichnung)

Art des Gerätes:

Hersteller

Typ/Bauart

Herstellnummer

Baujahr

Besonderes Druckgerät nach Anhang 5

Ex-Anlage (ja/nein)

Raum zur Lagerung von:

4.1.2 Allgemeine Angaben für alle Druckgeräte

Aufstellung:

Besondere Beanspruchung:

4.1.3 Besondere Angaben für Dampf-/Heißwassererzeuger

4.1.3.1 Gemeinsame Angaben für Dampf-/Heißwassererzeuger

Zulässige Feuerungswärmeleistung (MW)

Heizfläche (m2)

Feuerungsmittel:

4.1.3.2 Dampferzeuger

Zulässige Dampferzeugung (t/h)

zulässige Heißdampftemperatur (°C)

Wasserinhalt bis NW (l)

4.1.3.3 Heißwassererzeuger

Zulässige Vorlauftemperatur (°C)

Zulässige Wärmeleistung (MW)

Wasserinhalt voll (l)

4.1.4 Besondere Angaben für Fülleinrichtungen für ortsbewegliche Druckgeräte

Flaschenfülleinrichtung

Fülleinrichtung für Fässer, Tankcontainer, -fahrzeuge

Treibgastankstelle

4.1.5 Besondere Angaben für Rohrleitungen

Kennzeichnung (Identifikation)

4.2 Prüfbericht "Druckgerät"

Geräteidentifikation

Zugelassene Überwachungsstelle

Prüfdatum

Festsetzung des Prüfintervalls

Art der Prüfung

5. Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV

5.1.1 Grunddaten für alle Anlagen

Art der Anlage

5.2 Prüfbericht

Anlagenidentifikation

Zugelassene Überwachungsstelle

Prüfdatum

Festsetzung des Prüfintervalls

Art der Prüfung

6. Anlagenteile in Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV

6.1.1 Grunddaten für alle Anlagenteile

Gehört zu einem Anlagenkomplex (Bezeichnung)

Art des Anlagenteils

Hersteller

Typ/Bauart

Herstellnummer

Baujahr

Durch ZÜS prüfpflichtiges Druckgerät (Ja/Nein)

6.1.2 Allgemeine Angaben für alle Anlagenteile

Aufstellung:

6.1.3 Besondere Angaben für Füllstellen

Umschlagskapazität (l/h)

Art der Füllstelle

6.1.4 Besondere Angaben für Rohrleitungen

Kennzeichnung (Identifikation)

6.2 Prüfbericht

Identifikation des Anlagenteils Zugelassene Überwachungsstelle Prüfdatum

Prüfintervall

Art der Prüfung

7. Ex-Anlagen

7.1.1 Grunddaten für alle Ex-Anlagen

Art der Anlage

7.2 Prüfbericht "Ex-Anlage"

Anlagenidentifikation

Zugelassene Überwachungsstelle

Prüfdatum

Festsetzung des Prüfintervalls

Art der Prüfung

.

Statistische Erhebung geprüfter überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 2 Abs. 4 ZÜSV HessenAnhang II


A. Arten der zu erfassenden überwachungsbedürftigen Anlagen

1. Druckanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

1.1 Dampfkesselanlagen

Befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen >2 Liter (Diagramm 5, Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

1.2 Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen

Unbefeuerte Druckgeräte (Behälter)

Fluid gasförmig 1

1.2.1 für gefährliche Fluide, Gruppe 1

(Diagramm 1, Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

1.2.2 für nicht unter die Gruppe 1 fallende Fluide, Gruppe 2

(Diagramm 2 Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

Fluid flüssig 2

1.2.3 für gefährliche Fluide, Gruppe 1

(Diagramm 3, Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

1.2.4 für nicht unter die Gruppe 1 fallende Fluide, Gruppe 2

(Diagramm 4, Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

1.3 Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EG, bei denen das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem maßgeblichen Volumen (V) mehr als 1.000 bar - Liter beträgt

1.4 Füllanlagen

Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden

1.5 Leitungsanlagen 3

Unbefeuerte Druckgeräte (Rohrleitung)

Fluid gasförmig 1

1.5.1 für gefährliche Fluide, Gruppe 1

(Diagramm 6, Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

1.5.2 für nicht unter die Gruppe 1 fallende Fluide, Gruppe 2

(Diagramm 7 Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

Fluid flüssig 2

1.5.3 für gefährliche Fluide, Gruppe 1

(Diagramm 8, Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

1.5.4 für nicht unter die Gruppe 1 fallende Fluide, Gruppe 2

(Diagramm 9, Druckgeräterichtlinie 97/23/EG, Anhang II)

1.6 Besondere Druckgeräte nach Anhang 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

2. Aufzugsanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

2.1 Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG 4

2.2 Personen-Umlaufaufzüge

2.3 Bauaufzüge mit Personenbeförderung

2.4 Mühlen-Bremsfahrstühle

2.5 Maschinen im Sinne des Anhang IV A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG

3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

4. Anlagen für entzündliche, leicht entzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

4.1 Ortsfeste Lageranlagen mit einem Gesamtinhalt von >10.000 Litern

4.2 Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von >1.000 Litern je Stunde

4.3 Tankstellen

4.4 Flugfeldbetankungsanlagen

B. Statistische Erhebung geprüfter überwachungsbedürftiger Anlagen zur Vorlage beim Hessischen Sozialministerium

Berichtsjahr: ......................

Gliederungsbezeichnung aus AAnzahl der durchgeführten PrüfungenDurchschnittlich festgelegter Prüfintervall
(Jahre)
 vor Inbetriebnahmenach wesentlichen Veränderungennach ÄnderungenwiederkehrendeAnlageInnere PrüfungÄußere PrüfungFestigkeitsprüfung
1.1        
1.2.1        
1.2.2        
1.2.3        
1.2.4        
1.3        
1.4        
1.5.1        
1.5.2        
1.5.3        
1.5.4        
1.6        
2.1        
2.2        
2.3        
2.4        
2.5        
3.        
4.1        
4.2        
4.3        
4.4        

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ................

Ort ..................

Datum ....................

___________

1) Wenn der Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt.

2) Wenn der Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt.

3) Prüfung kann unter gewissen Voraussetzungen auch von einer befähigten Person nach § 15 Abs. 11 BetrSichV durchgeführt werden.

4) Keine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 7 BetrSichV.

ENDE