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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis
- Niedersachsen -

Vom 4. März 2023
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 21.03.2023 S. 24)



Aufgrund

des § 42 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 1 Satz 3 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2022 (Nds. GVBl. S. 574),

des § 48 Abs. 1 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 3 der Subdelegationsverordnung,

des § 17 Sätze 3 und 4 sowie des § 167 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588),

des § 98 Satz 2 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), und

des § 12 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 28. April 2014 (Nds. GVBl. S. 143), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (Nds. GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
DVO-WaffG - Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes"DVO-WaffR - Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts".

2. Es werden die folgenden neuen §§ 1, 1a und 1b eingefügt:

" § 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung enthält Regelungen über die Durchführung des nicht gewerblichen Waffenrechts.

§ 1a Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit durch Bundesrecht, in Nummer 3.6 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

§ 1b Zuständigkeit der Polizeidirektionen

(1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):

  1. Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 Abs. 1,
  2. staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2,
  3. Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,
  4. Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2.

(2) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese nach § 1a waffenrechtliche Aufgaben wahrnehmen."

3. Der bisherige § 1 wird § 1c.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden" durch die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 834), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4

Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden sind zuständig für

  1. (gestrichen)
  2. die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen,
  3. Maßnahmen zur Durchführung der Schulpflicht nach dem Niedersächsischen Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 339),
  4. die Durchführung des Waffengesetzes (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), soweit durch Bundesrecht, in Nummer 3.7 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482) sowie in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6a dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte sowie diejenigen großen selbständigen Städte, die untere Naturschutzbehörde sind, über die Erteilung von Schießerlaubnissen nach § 10 Abs. 5 WaffG entscheiden, wenn und soweit der Antrag einhergeht mit einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), oder einem Antrag auf Befreiung nach § 62 BNatSchG von den Verboten des § 42 BNatSchG .
" § 4

Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden sind zuständig für die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):

  1. Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2,
  2. Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,
  3. Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2,
  4. staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2.

(2) Für die waffenrechtlichen Aufgaben nach § 4 Nr. 4 führen die Polizeidirektionen in ihrem Bezirk die Fachaufsicht

  1. über die Landkreise, soweit sie die Fachaufsicht nach § 98 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428), wahrnehmen, und
  2. über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte abweichend von § 98 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG .

(3) gestrichen

werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird einziger Absatz.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis

§ 1 der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages

für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Zahl "73,67" durch die Zahl "73,18" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Zahl "50,55" durch die Zahl "50,21" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 230584

ENDE