Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr

ZustVO-NPOG - Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
- Niedersachsen -

Vom 18. Oktober 1994
(GVBl. 1994 S. 457;...; 07.12.2004 S. 421; 20.07.2006 S. 421; 27.07.2008 S. 253 08; 11.08.2009 S. 316; 07.10.2010 S. 465 10; 08.11.2012 S. 436 12; 20.08.2013 S. 209; 11.12.2013 S. 282 13; 28.04.2014 S. 143 14; 23.02.2015 S. 16 15; 26.02.2019 S. 33 19; 13.12.2021 S. 834 21 21a; 04.03.2023 S. 24 23; 10.08.2023 S. 183 23a; 13.03.2024 Nr. 20 24; 10.12.2024 Nr. 107 24a)
Gl.-Nr.: 21011 10 06



Überschrift geändert 21a

Auf Grund des § 101 Abs. 3 bis 5 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S. 172) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 13 15 19 21 21a 23a 24 24a

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. (aufgehoben)
  2. (aufgehoben)
  3. (aufgehoben)
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. a (aufgehoben)
  7. (aufgehoben)
  8. (aufgehoben)
  9. (aufgehoben)
  10. (aufgehoben)
  11. (aufgehoben)
  12. (aufgehoben)
  13. die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530; 2022 I S. 1385),
    1. von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) fallen, und
    2. von Betrieben des Großhandels, soweit diese Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 AMG genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln treiben und soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird,
  14. (aufgehoben)
  15. a (aufgehoben)
  16. die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Satz 1 der Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 124),
  17. die Überwachung der nach § 10a des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791), erlaubten Drogenkonsumräume, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird,
  18. die Beglaubigung von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. EG Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird.

§ 3 12 21a

Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sind zuständig für die Abgabe von Vorschlägen für die Identifizierung und Einstufung schutzbedürftiger ziviler Objekte einschließlich der Erstellung von Objektblättern und deren Fortschreibung.

§ 4 10 23

Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden sind zuständig für die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen.

§ 5 10 10 21a 23

Die Wasserschutzpolizei ist in ihren Dienstbezirken auch auf nichtbundeseigenen Gewässern und in Häfen für die Ausübung der in § 1 der Anlage zum Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112) sowie der in Artikel 1 Nr. 1 der Anlage zum Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 153) genannten schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zuständig.

§ 6 21a

Das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist zuständig für die Identifizierung, Einstufung und Erfassung schutzbedürftiger ziviler Objekte.

§ 6a (aufgehoben) 14

§ 6b

Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen und Bohrungen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.

§ 6c (aufgehoben) 13

§ 6d 15 21 21a 23a 24 24a

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für

  1. (aufgehoben)
  2. (aufgehoben)
  3. (aufgehoben)
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. (aufgehoben)
  7. a (aufgehoben)
  8. (aufgehoben)
  9. (aufgehoben)
  10. (aufgehoben)
  11. die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Untersuchung auf Trichinen in pharmazeutischen Betrieben und Einrichtungen, die mit den in § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 16 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), genannten Erregern arbeiten.

§ 6e 15 21a 23a

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

sind zuständig für

  1. die Aufgaben nach dem Arzneimittelgesetz und nach den aufgrund des § 54 AMG erlassenen Betriebsverordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebsverordnungen, soweit weder die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. d oder e der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe vom 25. November 2004 (Nds. GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2022 (Nds. GVBl. S. 716), noch die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Nr. 12 zuständig sind,
  2. a. die Überwachung der Herstellung und Einfuhr von Tierarzneimitteln und des Großhandels mit Tierarzneimittel nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit § 35 TAMG, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG, soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind und soweit nicht die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. i der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe zuständig ist,
  3. b. die Erteilung einer Herstellungserlaubnis für Tierarzneimittel nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2 TAMG sowie der Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Aussetzung einer solchen Erlaubnis nach Artikel 133 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/6, soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind,
  4. c. die Erteilung einer Herstellungserlaubnis für Tierarzneimittel nach § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 3 TAMG sowie der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 28 Abs. 2 TAMG, soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind,
  5. d. die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis für Tierarzneimittel nach Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 bis 4 TAMG sowie die Rücknahme, der Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Aussetzung einer solchen Erlaubnis nach Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 18 Abs. 5 TAMG sowie die Entgegennahme einer Anzeige in Bezug auf eine solche Erlaubnis nach § 18 Abs. 6 TAMG, soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind und soweit nicht die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. g oder h der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe zuständig ist,
  6. e. die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis für Tierarzneimittel nach § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG, der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 TAMG sowie die Entgegennahme einer Anzeige in Bezug auf eine solche Erlaubnis nach § 18 Abs. 6 TAMG, soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind und soweit nicht die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. g oder h der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe zuständig ist,
  7. f. die Ausstellung eines Zertifikates über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 für eine Produktionsstätte, soweit in dieser immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht hergestellt werden,
  8. g. die Ausstellung eines Zertifikates nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6, soweit immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht betroffen sind,
  9. h. die Registrierung von in Niedersachsen niedergelassenen Importeurinnen, Importeuren, Herstellerinnen, Herstellern, Händlerinnen und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, nach Artikel 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 TAMG sowie die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 95 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach Durchführungsrechtsakten nach Artikel 95 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/6,
  10. die Aufgaben nach dem Transfusionsgesetz in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),
  11. die Aufgaben nach dem Heilmittelwerbegesetz und die Aufgaben nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123), soweit die Werbung nicht Tierarzneimittel betrifft.

§ 6f (aufgehoben) 21a 24

§ 6g

Die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" ist zuständige Behörde nach der Niedersächsischen Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218).

§ 7 21a

§ 55 NPOG sowie entsprechende spezialgesetzliche Vorschriften über die Zuständigkeit zum Erlaß von Verordnungen bleiben unberührt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1993 (Nds. GVBl. S. 583), außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE