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Himmelslaternenverordnung
Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte ballonartige Leuchtkörper
- Baden-Württemberg -
Vom 24. Januar 2012
(GBl. Nr. 2 vom 24.02.2012 S. 62; 03.02.2021 S. 53 21)
Auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) wird verordnet:
Das Aufsteigenlassen von unbemannten ballonartigen Leuchtkörpern, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen offenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen ≫Himmelslaterne≪, ≫Kong-Ming-Laterne≪, ≫Sky-Laterne≪, ≫Skyballon≪, ≫Glückslaterne≪, ≫Wunschlaterne≪ oder ≫Fluglaterne≪ bekannt sind, ist verboten.
Ordnungswidrig nach § 26 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung unbemannte ballonartige Leuchtkörper aufsteigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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