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PolG - Polizeigesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 6. Oktober 2020
(GBl. Nr. 35 vom 16.10.2020 S. 735, ber. S. 1092)
Archiv: 1992
Erster Teil:
Das Recht der Polizei
Erster Abschnitt:
Aufgaben der Polizei
§ 1 Allgemeines
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
§ 2 Tätigwerden für andere Stellen
(1) Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Zweiter Abschnitt:
Maßnahmen der Polizei
Erster Unterabschnitt:
Allgemeines
§ 3 Polizeiliche Maßnahmen
Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.
§ 4 Einschränkung von Grundrechten
Durch polizeiliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden
§ 5 Art der Maßnahmen
(1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 6 Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.
(2) Ist die Bedrohung oder Störung durch eine Person verursacht worden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber demjenigen treffen, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs treffen.
(3) Ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.
§ 7 Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
§ 8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 9 Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
(1) Gegenüber anderen als den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen kann die Polizei ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(2) Maßnahmen dieser Art dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
§ 10 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
(1) Maßnahmen nach §§ 27, 28, 34 bis 38, 40, 41, 43, 44 und 49 bis 56, die sich gegen einen in § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen einen in § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Maßnahmen, durch die ein Berufsgeheimnisträger betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit erforderlich ist. Dies gilt nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung sowie für einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.
§ 11 Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung
(1) Die §§ 12 bis 16 sowie die Vorschriften des 3. Abschnitts gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesen Zwecken anzuwenden sind, gehen sie den §§ 12 bis 16 sowie den Vorschriften des 3. Abschnitts vor.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Landesdatenschutzgesetz.
(3) Die §§ 12 bis 16 sowie die Vorschriften des 3. Abschnitts gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
§ 12 Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung
Es bezeichnet der Ausdruck
§ 13 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten
Die Einhaltung dieser Grundsätze muss nachgewiesen werden können.
§ 14 Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind, soweit sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis der betroffenen Person oder bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig, wenn sonst die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht.
(3) Werden personenbezogene Daten offen erhoben, ist die betroffene Person bei schriftlicher Erhebung stets, sonst auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage, auf eine im Einzelfall bestehende Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Gegenüber Dritten unterbleibt der Hinweis, wenn hierdurch erkennbar schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.
§ 15 Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 weiter verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes vorsieht.
(2) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiter verarbeiten
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die weitere Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, muss eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.
(3) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiter verarbeiten, wenn
Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiter verarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die weitere Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, muss in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Gefahr im Sinne von § 50 vorliegen. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiter verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die mit Hilfe technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen erlangt wurden, die ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen sind, dürfen unter Beachtung von Satz 1 nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann weiter verarbeitet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(4) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können personenbezogene Daten, die sie zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erhoben haben, zu einem anderen Zweck als diesen weiter verarbeiten, soweit
Für die zweckändernde weitere Verarbeitung gemäß Satz 1 sind die Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Landesdatenschutzgesetz zu beachten. Personenbezogene Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, dürfen nicht zu Zwecken im Sinne des § 11 Absatz 2 weiter verarbeitet werden.
§ 16 Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Polizei hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck hat sie, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen. Wird festgestellt, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen.
(2) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann durch entsprechende Markierung der Daten erfüllt werden.
(3) Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach Kapitel 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012 S. 47-390) errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten.
Zweiter Unterabschnitt:
Polizeiverordnungen
§ 17 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
(1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Polizeiverordnungen sind auch anzuwenden, wenn ein anderes Gesetz ausdrücklich zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt.
§ 18 Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote
(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung untersagen, an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtschaftungsflächen von Gewerbebetrieben, für die eine Erlaubnis oder Gestattung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften vorliegt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Konsum im Geltungsbereich des Verbots mitzuführen, wenn
(2) Das Verbot soll auf bestimmte Tage und an diesen zeitlich beschränkt werden.
(3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen.
§ 19 Inhalt
Polizeiverordnungen dürfen nicht mit Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen übergeordneter Behörden in Widerspruch stehen.
§ 20 Formerfordernisse
(1) Polizeiverordnungen müssen
(2) Polizeiverordnungen sollen
(3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.
§ 21 Zuständigkeit
Polizeiverordnungen nach § 17 werden von den Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. Bei der Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister zuständig.
§ 22 Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde
Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 23 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde nach § 109 zu erlassen. Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 18.
§ 23 Zustimmungsvorbehalte
(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Kreistags, in den Stadtkreisen und den Großen Kreisstädten des Gemeinderats, in Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes der Verbandsversammlung oder des gemeinsamen Ausschusses.
(2) Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
§ 24 Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde
(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden sind der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
(2) Verstößt eine Polizeiverordnung gegen Anordnungen übergeordneter Behörden, beeinträchtigt sie das Wohl des Gemeinwesens oder verletzt sie die Rechte Einzelner, so ist sie aufzuheben; verstößt sie gegen § 19, so ist ihre Nichtigkeit festzustellen.
§ 25 Außerkrafttreten
(1) Polizeiverordnungen treten spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Diese Bestimmung gilt nicht für Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt höchstens 5.000 Euro, bei Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden höchstens 25.000 Euro.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Dritter Unterabschnitt:
Einzelmaßnahmen
§ 27 Personenfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und sie sowie die von ihr mitgeführten Sachen können durchsucht oder sie kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
§ 28 Vorladung
(1) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies
(4) Für die Entschädigung eines auf Vorladung erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
§ 29 Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum die öffentliche Sicherheit stören wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder erfolgten Störung ergreifen wird. Zu diesem Zweck kann die Polizei die Person ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben).
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, die sich gegen Leib, Leben, Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richtet, kann die Polizei andere Personen hierüber informieren, sofern diese als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommen oder deren Kenntnis von der drohenden Straftat aus anderen Gründen unbedingt erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Polizei die betroffenen Personen ansprechen (Gefährdetenansprache).
§ 30 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Ein sich anschließendes Aufenthaltsverbot ist nur aufgrund einer neuen Gefahrenprognose zulässig.
(3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.
§ 31 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Verhütung von Straftaten, die in § 129a Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können, einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine solche Straftat begehen wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Polizeivollzugsdienst zur Verhütung von Straftaten nach Absatz 1 einer Person den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung von einer der in Satz 3 genannten Personen getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Für die Entscheidung ist
§ 132 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Im Antrag sind anzugeben
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
(6) Aufenthaltsvorgaben nach Absatz 1 und Kontaktverbote nach Absatz 2 sind auf den zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 oder das Kontaktverbot nach Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
§ 32 Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.
(2) Der Polizeivollzugsdienst verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen; die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die §§ 72 und 73 gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die
in Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen.
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann bei den zuständigen Polizeien des Bundes und der Länder, sonstigen öffentlichen Stellen sowie anderen Stellen im Rahmen der geltenden Gesetze personenbezogene Daten über die betroffene Person erheben, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
(4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat die zuständige Polizeidienststelle
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung von einer der in Satz 3 genannten Personen getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Für die Entscheidung ist
§ 132 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(6) Im Antrag sind anzugeben
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
§ 33 Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. In der Entscheidung nach Satz 3 ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; diese darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 sowie Abschnitte 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt oder aus sonstigen Gründen außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch telefonisch durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde zum Landgericht statt. § 132 Absatz 2 Sätze 2 und 4 bis 6 sowie Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 34 Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 27 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
§ 35 Durchsuchung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
§ 36 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
(3) Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind.
(4) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
(6) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.
(7) Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.
(8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
§ 37 Sicherstellung
(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
(2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Bei der Verwahrung sichergestellter Sachen ist den Belangen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rechnung zu tragen.
(4) Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.
§ 38 Beschlagnahme
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der betroffenen Person sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihr eine Bescheinigung zu erteilen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. § 132 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 39 Einziehung
(1) Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen.
(2) Die eingezogenen Sachen werden im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwertet. Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. Der Erlös ist der betroffenen Person herauszugeben.
(3) Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.
(4) Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen der betroffenen Person zur Last; sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 40 Vernehmung
(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden.
(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung dienen, gelten die §§ 68a, § 69 Absatz 3 und § 136a der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 41 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen nur vornehmen, wenn
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(3) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. § 75 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 42 Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, denen zur Ausführung von Tätigkeiten bei Großveranstaltungen oder in öffentlichen Liegenschaften Zutritt gewährt werden soll, wenn ihm zuvor von der um Zuverlässigkeitsüberprüfung ersuchenden Stelle die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen und deren Einwilligung in die dafür erforderliche Datenverarbeitung gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 schriftlich bestätigt werden.
(2) Mit der Einwilligung hat die betroffene Person zu bestätigen, dass sie
Soweit die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 unbedingt erforderlich ist, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auch auf diese Daten beziehen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten hat der Polizeivollzugsdienst die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden dürfen. Der Polizeivollzugsdienst unterrichtet eine ersuchende öffentliche Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, soweit erforderlich durch Angabe derselben. Die Rückmeldung an eine ersuchende nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. In diesen Fällen ist die ersuchende Stelle zu verpflichten, der übermittelnden Stelle mitzuteilen, ob sie beabsichtigt, der Empfehlung zu folgen.
(4) Der Polizeivollzugsdienst hat die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu Dokumentationszwecken aufzubewahren und nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss der Überprüfung zu löschen. Bei einem Widerruf der Einwilligung sind die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten unverzüglich zu löschen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person, wenn für diese ein Vorteil erreicht werden soll oder sie und die Polizei gleichgelagerte Interessen verfolgen, insbesondere
§ 43 Befragung und Datenerhebung
(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Die Person ist dabei verpflichtet, Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Dient die Befragung der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte, ist die Person verpflichtet, über Satz 2 hinausgehende Angaben zu machen. § 10 bleibt unberührt. Zur Verweigerung der Auskunft ist eine Person in entsprechender Anwendung von § 52 Absatz 1 und 2 und § 55 der Strafprozessordnung berechtigt, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Satz 5 besteht nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass ihr ein solches Recht zusteht. Besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht, dürfen die aus der Befragung gewonnenen Auskünfte nur zur Abwehr der in Satz 6 genannten Gefahren weiter verarbeitet werden. Wird die Auskunft unberechtigt verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dieses ist zuvor in bestimmter Höhe anzudrohen. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Die Polizei kann Daten der in § 70 Nummer 6 genannten Personen sowie anderer Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Befugnisse der Polizei nicht anderweitig geregelt sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten der in § 70 Nummern 3 bis 5 genannten Personen erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Die Polizei kann Daten von Personen erheben, soweit dies zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 44 Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen, Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren anfertigen. Veranstaltungen und Ansammlungen weisen ein besonderes Gefährdungsrisiko auf, wenn
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann in den in § 27 Absatz 1 Nummer 4 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst oder die Ortspolizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.
(4) Der Polizeivollzugsdienst kann die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 angefertigten Bildaufzeichnungen auch automatisch auswerten. Die automatische Auswertung darf nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten.
(5) Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zur Abwehr einer Gefahr Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte erheben. In Wohnungen ist eine Maßnahme nach Satz 1 nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zulässig. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume. Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(6) Die weitere Verarbeitung einer Aufzeichnung nach Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 Satz 2 bedarf der richterlichen Zustimmung. Dies gilt nicht für Aufzeichnungen in Arbeits- Betriebs- oder Geschäftsräumen.
(7) Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten nach Absatz 5 Satz 2, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Aufzeichnung darf nur fortgesetzt werden, wenn sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden.
(8) Die Speicherung der nach Absatz 5 Satz 1 erlangten Daten für eine Dauer von mehr als 60 Sekunden ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten oder anderen Personen gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Gleiches gilt für die Speicherung der nach Absatz 5 Satz 2 erlangten Daten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten oder anderen Personen gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume. Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 und 9 bleibt unberührt.
(9) Der Polizeivollzugsdienst kann in Gewahrsam genommene Personen offen mittels Bildübertragung beobachten, soweit dies zu ihrem oder zum Schutz des zur Durchführung des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist.
(10) Auf die Beobachtung mittels Bildübertragung und die Bild- und Tonaufzeichnung sowie die automatisierte Auswertung ist, sofern diese nicht offenkundig ist, in geeigneter Weise hinzuweisen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die weitere Verarbeitung darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Schaden für ein wichtiges Rechtsgut oder für andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang droht oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges wichtiges Interesse der Allgemeinheit schützt.
(11) Für die erhobenen Daten nach Absatz 5 gilt Absatz 10 mit der Maßgabe, dass diese spätestens nach 60 Sekunden automatisch zu löschen sind und jede über das Erheben hinausgehende Verarbeitung ausgeschlossen ist, sofern nicht zuvor die Voraussetzungen des Absatzes 8 vorliegen.
§ 45 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die er der Öffentlichkeit
bekannt gegeben hat.
(2) Die Aufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten zu löschen, soweit sie nicht im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die weitere Verarbeitung darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit ist erheblich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Schaden für ein wichtiges Rechtsgut oder für andere Rechtsgüter in erheblichem Umfang droht oder wenn die betreffende Vorschrift ein sonstiges wichtiges Interesse der Allgemeinheit schützt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist auf die Aufzeichnung in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 46 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Das Landeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen des Landes und dem Landesamt für Verfassungsschutz eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu
Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse weiterverarbeitet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die beteiligten Behörden finden jeweils die für sie geltenden Vorschriften über die weitere Verarbeitung von Daten Anwendung.
(2) Für die Speicherung personenbezogener Daten in der gemeinsamen Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Speicherung nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Speicherung ist ferner nur zulässig, wenn die speichernde Behörde die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind gemäß § 72 zu kennzeichnen.
(3) Im Rahmen der gemeinsamen Datei obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der gemeinsamen Datei gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten speichern. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt die abrufende Behörde. Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. Für die Änderung, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die speichernde Behörde gelten die jeweiligen, für diese Behörde anwendbaren Vorschriften entsprechend. Hat eine beteiligte Behörde Anhaltspunkte dafür, dass die Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der speichernden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede beteiligte Behörde weitere Daten ergänzend speichern. Das Landeskriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung der gemeinsamen Datei zu überwachen. § 73 gilt entsprechend. Das Landeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 78.
(4) Der betroffenen Person ist nach Maßgabe des § 91 Auskunft zu erteilen. Zuständig ist das Landeskriminalamt, das im Einvernehmen mit der Stelle entscheidet, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 3 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(5) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(6) Das Landeskriminalamt hat für eine gemeinsame Datei die Verarbeitungstätigkeiten gemäß § 81 festzulegen sowie im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz die jeweiligen Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Speicherung und zum Abruf befugt sind. Die Festlegung der Verarbeitungstätigkeiten bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.
§ 47 Datenabgleich
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten der in §§ 6 und 7 genannten Personen mit Daten, auf die er zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, abgleichen. Daten anderer Personen kann der Polizeivollzugsdienst nur abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
§ 48 Rasterfahndung
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung der Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen erforderlich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) Die Datenübermittlung ist auf Namen, Anschriften, Datum und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verarbeitung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie unter Berücksichtigung von § 15 nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. Die Löschung von Daten oder die Vernichtung von Unterlagen ist durch eine in Absatz 3 Satz 3 genannte Person anzuordnen. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.
(5) Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch organisatorische und technische Maßnahmen zu sichern. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung gemäß § 86 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
§ 49 Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch besondere Mittel der Datenerhebung nach Absatz 2 über
erheben, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat gefährdet oder erheblich erschwert würde. Daten dürfen auch dann erhoben werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
(3) Straftaten mit erheblicher Bedeutung sind
(4) Maßnahmen nach
bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach Satz 1 von der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. Diese Anordnung bedarf der Bestätigung des Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 sind außer bei Gefahr im Verzug durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts anzuordnen. Die Antrags- und Anordnungsbefugnisse nach den Sätzen 3, 4 und 7 können auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen werden.
(5) Im Antrag sind anzugeben
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen.
(7) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität eines Verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen. Ein Verdeckter Ermittler darf unter Geheimhaltung seiner wahren Identität, nicht jedoch unter Vortäuschen eines Zutrittsrechts, mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten.
(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummern 4 und 5 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 eine unmittelbare Kenntnisnahme neben einer automatischen Aufzeichnung erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maßnahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur als automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wurden, sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 3 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 86 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in § 98 Absatz 1 Nummer 14 genannten Frist noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(9) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich die nicht in Absatz 1 genannten Personen betreffen, sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie im Einzelfall nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
§ 50 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat gefährdet oder erheblich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts, in deren Zuständigkeitsbereich die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung wird vom Gericht nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen.
(3) Im Antrag sind anzugeben
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach Absatz 1 von der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. In diesem Fall ist die Bestätigung des Gerichts unverzüglich herbeizuführen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Einer Anordnung durch das Gericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zur Sicherung der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen verwendet werden. Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend.
(6) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Andernfalls darf die Maßnahme nur unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 86 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in § 98 Absatz 1 Nummer 14 genannten Frist noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
§ 51 Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies jedoch nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte und im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 7b nur auf Bundesautobahnen, Europa- oder Bundesstraßen. Die Bildaufzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen
durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.
(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen.
§ 52 Bestandsdatenauskunft
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen der betroffenen Person Daten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und der §§ 14 und 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes über die in §§ 6 und 7 genannten Personen sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Auskunft nach Satz 1 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden. Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsverlangen nach Satz 2 sind zu dokumentieren. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft zur Abwehr der in Satz 2 genannten Gefahren nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst diese Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (BGBl. I 2017, 2316) sowie dem Telemediengesetz. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 53 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 des Telemediengesetzes erheben über
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,
Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Diese können die Antragsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(3) Im Antrag sind anzugeben
Abweichend von Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder Telemediennutzung, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Anordnung des Gerichts ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach Absatz 1 von der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Diese Anordnung bedarf der Bestätigung des Gerichts. Sie ist unverzüglich herbeizuführen.
(6) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch zukünftige Verkehrsdaten und Nutzungsdaten umfasst. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(7) Abweichend von Absatz 2 darf eine Maßnahme nach Absatz 1, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte übertragen.
(8) Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Der Abbruch ist dem Gericht und den nach Absatz 6 Verpflichteten mitzuteilen.
§ 54 Überwachung der Telekommunikation
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,
Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von ihr genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Mittel ist gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Für die Entscheidung ist
(5) Im Antrag sind anzugeben
(6) Die Anordnung des Gerichts ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(7) Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 von der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. In diesem Fall ist die Bestätigung des Gerichts unverzüglich herbeizuführen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(8) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Polizeivollzugsdienst die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(9) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wurden, sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Bis zur Entscheidung durch das Gericht dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 86 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in § 98 Absatz 1 Nummer 14 genannten Frist noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
§ 55 Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 technische Mittel einsetzen, um
zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 53 Absätze 2 und 5 gelten entsprechend. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind die wesentlichen Gründe anzugeben. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 bei Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. Der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
§ 56 Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person und Kennzeichen der auf den Namen der Person zugelassenen, von ihr benutzten oder von ihr eingesetzten Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen oder der gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
und die Mitteilung über das Antreffen oder die gezielte Kontrolle zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Wird eine nach Satz 1 ausgeschriebene Person oder ein nach Satz 1 ausgeschriebenes Kennzeichen bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen
an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Person oder das Fahrzeug nach Artikel 99 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(2) Die Ausschreibung muss von der Leitung oder einem von ihr besonders beauftragten Polizeibeamten des höheren Dienstes des Landeskriminalamtes angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen; sie ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen bis zu jeweils zwölf Monaten sind zulässig; hierzu bedarf es jeweils einer neuen Anordnung.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
§ 57 Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung
(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können vorhandene personenbezogene Daten weiter verarbeiten soweit
Eine weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 50 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausgeschlossen.
(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle nachweist, dass die Personen, die die übermittelten Daten weiter verarbeiten sollen, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder nach dem Verpflichtungsgesetz (BGBl I 1974, 469, 547) zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
(3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit weiter verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die weitere Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die weitere Übermittlung richtet sich nach Absatz 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(4) Die übermittelten Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(5) Soweit der Forschungszweck nicht entgegensteht, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder zumindest zu pseudonymisieren.
(6) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
(7) Die Polizei hat die Stellen, an die sie personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 übermittelt, auf die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6 hinzuweisen.
§ 58 Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur Erstellung polizeilicher Statistiken weiter verarbeiten, soweit und solange eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen. Eine weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, ist zu diesem Zweck ausgeschlossen.
(2) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können, wenn dies zur Vorgangsverwaltung polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiter verarbeiten.
§ 59 Datenübermittlung im nationalen Bereich
(1) Die Polizeibehörden sowie die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übermitteln einander unter Beachtung des § 15 personenbezogene Daten, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann unter Beachtung des § 15 personenbezogene Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.
(3) Die Polizei kann unter Beachtung des § 15 an sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
und Zwecke eines Strafverfahrens nicht entgegenstehen.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Polizei personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen der der Erhebung dieser Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, holt die Polizei in den Fällen, in denen sie die Daten nicht selbst erhoben hat, vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der sie die Daten erhalten hat. Die Polizei hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. Die Löschung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines bereits eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
(5) Zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen sowie zwischen Polizeidienststellen und dem Innenministerium kann unter Beachtung des § 15 für vollzugspolizeiliche Aufgaben ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Zum Abruf können mit Zustimmung des Innenministeriums auch Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder sowie Behörden des Zollfahndungsdienstes zugelassen werden, soweit dies unter Beachtung des § 15 zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Das Innenministerium kann zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben unter Beachtung des § 15 mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung von Daten ermöglicht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach Satz 1 und 2 trägt die abrufende Stelle. § 73 gilt entsprechend.
(6) Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass diese die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu dem sie ihr übermittelt worden sind.
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Nummer 2 auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesen Fällen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 60 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) § 59 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
(2) Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.
§ 61 Datenübermittlung im internationalen Bereich
(1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 15 und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 personenbezogene Daten an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 60 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 60 Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen (internationale Organisationen) übermitteln, soweit dies erforderlich ist
(2) Eine Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 ist zulässig, wenn
Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei der Beurteilung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert. Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Satz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesem Fall ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten. Bei einer Übermittlung von Daten nach Satz 1 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Empfänger die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn die ursprünglich übermittelnde Stelle diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, der Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.
(3) Liegt entgegen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist eine Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Absatz 2 auch dann zulässig, wenn
Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 2 sind zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In dieser Unterrichtung können die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisiert werden.
(4) Liegt entgegen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kein Angemessenheitsbeschluss vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 3 vor, ist eine Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Absatz 2 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
Von einer Übermittlung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt Absatz 3 Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(5) Die Polizei kann in besonderen Einzelfällen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 unmittelbar an andere als die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und
Im Fall des Satzes 1 sind die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist. Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt Absatz 3 Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Polizei. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der bei der Polizei vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch eine weitere Übermittlung der Daten der der Erhebung dieser Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, kann die Polizei bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer weiteren Übermittlung ihre Zustimmung einzuholen ist.
(7) Völkerrechtliche Vereinbarungen über eine polizeiliche Zusammenarbeit, die Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen enthalten und von den Mitgliedstaaten vor dem 6. Mai 2016 geschlossen wurden, bleiben unberührt.
§ 62 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 60 und 61 unterbleibt darüber hinaus,
Die beim Bundeskriminalamt geführte fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittstaaten, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt, ist zu beachten.
Vierter Unterabschnitt:
Polizeizwang
§ 63 Allgemeines
(1) Die Polizei wendet die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an.
(2) Die Polizei wendet das Zwangsmittel unmittelbarer Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes an.
§ 64 Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.
(2) Das Innenministerium bestimmt, welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und welche Waffen im Polizeidienst zu verwenden sind.
§ 65 Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.
§ 66 Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der betroffenen Person angemessen sein. Gegen über einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen. Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, dass er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.
(3) Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im Übrigen die §§ 2 bis 6, 9, 10, 12, 21, 27, 28 und § 31 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
§ 67 Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs
(1) Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann.
(2) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
§ 68 Schusswaffengebrauch gegenüber Personen
(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
darstellt;
angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.
(2) Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Personen nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(4) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 69 Gebrauch von Explosivmitteln
(1) Explosivmittel dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 68 Absatz 1 Nummern 1 und 4 angewendet werden, wenn der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Explosivmittel dürfen nicht gegen eine Menschenmenge gebraucht werden.
(3) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(4) Im Übrigen gelten für den Gebrauch von Explosivmitteln § 67 Absätze 1 und 2 Satz 1 sowie § 68 Absätze 2 und 4 entsprechend.
Dritter Abschnitt:
Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
Erster Unterabschnitt:
Pflichten der Polizei
§ 70 Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
Die Polizei hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden, darunter:
§ 71 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und wenn geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Person vorgesehen werden.
(2) In Fällen, in denen bereits Daten zu einer betroffenen Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch
weiterverarbeitet werden.
§ 72 Kennzeichnungspflicht
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen unter zusätzlicher Angabe
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Bei einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung nach Absatz 1 aufrechtzuerhalten ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. (Gültig bis 01.01.2030 Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.)
§ 73 Protokollierungspflicht
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, hat die Polizei in automatisierten Verarbeitungssystemen mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, sowie die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten, die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.
(4) Die Polizei hat die Protokolle der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in elektronisch auswertbarer Form auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen.
§ 74 Protokollierungspflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, sind bei Maßnahmen nach den §§ 48 bis 56 zu protokollieren
(2) Zu protokollieren sind auch
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 86 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 98 Absatz 1 Nummer 14 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.
§ 75 Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die Polizei hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Soweit diese Daten zuvor an die Polizei übermittelt worden sind, hat sie der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen.
(2) Die Polizei hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn deren Speicherung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Polizei gelöscht werden müssen. Die §§ 3 und 7 des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
(3) Erforderlich zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Über die Dauer von zwei Jahren hinaus dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Die Wiederholungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall zu dokumentieren. Lagen solche Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur gespeichert werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.
(4) Ebenso erforderlich kann die Speicherung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung bis zu einer Dauer von zwei Jahren sein, wenn es sich um Personen im Sinne des § 70 Nummern 4 und 5 handelt. § 76 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Speicherung kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(5) Anstatt personenbezogene Daten zu berichtigen, kann die Polizei deren Verarbeitung einschränken, wenn die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall hat die Polizei die betroffene Person zu unterrichten, sofern sie beabsichtigt, die Einschränkung wieder aufzuheben. Anstatt personenbezogene Daten zu löschen, hat die Polizei deren Verarbeitung einzuschränken, wenn
In diesen Fällen dürfen die Daten nur noch zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Eine Einschränkung der Verarbeitung ist samt ihren Gründen eindeutig erkennbar festzuhalten, um eine Verarbeitung für andere Zwecke auszuschließen.
(6) Eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 hat die Polizei den Empfängern mitzuteilen, an die die Daten übermittelt wurden.
§ 76 Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten
(1) Der Polizeivollzugsdienst hat in angemessenen regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten nach § 75 zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.
(2) Folgende Überprüfungsfristen dürfen nicht überschritten werden:
Abweichend von Satz 1 Nummern 1 und 2 dürfen die Überprüfungsfristen bei
zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen.
(3) Die Fristen beginnen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor der Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder vor der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet. Nach Fristablauf sind die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies schriftlich zu begründen. Die Erforderlichkeit der Speicherung ist spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zu prüfen.
§ 77 Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
(1) Stellt die Polizei die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75 genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 75 Absatz 5 zu ermöglichen.
(2) Die Polizei hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung besteht. Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Die Unterlagen sind mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen.
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt.
(4) Die §§ 3 und 7 des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
§ 78 Sicherheit der Datenverarbeitung
(1) Die Polizei hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 12 Nummer 15.
(2) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung hat die Polizei nach einer Risikobewertung folgende Maßnahmen zu ergreifen:
§ 79 Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
(1) Die Polizei hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
(2) Die Polizei hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden.
§ 80 Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Hat eine bestimmte Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.
(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotenzial kann eine gemeinsame Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Die Folgenabschätzung hat den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
§ 81 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Die Polizei hat schriftlich oder elektronisch ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Bei zentral organisierten Verarbeitungstätigkeiten genügt es, wenn das Verzeichnis von der für das Verfahren verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei geführt wird. Satz 1 gilt nicht für Verarbeitungstätigkeiten, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere der Textverarbeitung. Das Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
(2) Das Verzeichnis ist auf Anforderung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zur Verfügung zu stellen.
§ 82 Auftragsverarbeitung
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei durch andere Personen oder Stellen innerhalb oder außerhalb der Polizei verarbeitet, hat die beauftragende Stelle für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen. Die Polizei darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.
(2) Die Polizei hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragsverarbeiter und jede dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, diese Daten ausschließlich auf Weisung der Polizei verarbeiten dürfen, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet sind.
(3) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines sonstigen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Polizei bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Polizei festlegt. Der Vertrag oder das sonstige Rechtsinstrument ist schriftlich oder elektronisch abzufassen und hat insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
(4) Die Polizei hat den Auftragsverarbeiter zu verpflichten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Polizei keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen.
§ 83 Gemeinsam Verantwortliche
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften geregelt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wer als zentrale Anlaufstelle handelt, wenn betroffene Personen ihre Rechte ausüben wollen. Ungeachtet dieser Vereinbarung kann eine betroffene Person ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen.
§ 84 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie nach einer Rechtsvorschrift erlaubt ist, die zumindest das Recht auf persönliches Eingreifen seitens der Polizei vorsieht.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 diskriminiert werden, ist verboten.
§ 85 Allgemeine Informationspflicht
Die Polizei hat der betroffenen Person folgende Informationen in verständlicher und leicht zugänglicher Form unentgeltlich in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen:
§ 86 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 48 bis 56 sind zu benachrichtigen im Fall
(2) Die Benachrichtigung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Die Benachrichtigung erfolgt unentgeltlich und in einer klaren und einfachen Sprache.
(3) Die in Absatz 1 genannten betroffenen Personen sind nach Absatz 2 zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der mit der jeweiligen Vorschrift geschützten Rechtsgüter möglich ist. Im Fall des § 49 Absatz 2 Nummern 4 und 5 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Ist wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. Die Zurückstellung ist mit Begründung zu dokumentieren. Erfolgt die zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung des Gerichts. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Fünf Jahre nach Beendigung einer Maßnahme nach den §§ 48 bis 56 kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn
In den in Satz 8 genannten Fällen ist das Absehen von einer Benachrichtigung mit Begründung zu dokumentieren.
(4) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz, ist sie nur mit dessen Zustimmung zulässig.
§ 87 Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich über die Verletzung zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 88 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.
(3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn
(4) Für die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 gilt § 91 Absatz 4 entsprechend. Sind Daten aus verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen von einer Verletzung im Sinne des Absatzes 1 betroffen, findet § 86 Absatz 3 entsprechende Anwendung. Im Fall der Einschränkung der Benachrichtigung gilt § 93 Absatz 2 entsprechend.
§ 88 Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Die Polizei hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihr bekannt geworden ist, der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge hat. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
(3) Soweit die Informationen nach Absatz 2 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, hat die Polizei sie unverzüglich nachzureichen.
(4) Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen, um der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschrift zu ermöglichen.
(5) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten solche Daten betroffen sind, die von einer zuständigen Stelle oder an eine zuständige Stelle in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 2 genannten Informationen dieser Stelle unverzüglich zu übermitteln.
§ 89 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
(1) Die Polizei hat auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
(2) Bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei betreffen, ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz rechtzeitig anzuhören.
(3) Die Polizei hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß § 80 der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz vorzulegen und ihr auf Anfrage alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(4) Vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz anzuhören, wenn
Ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz der Auffassung, dass die geplante Verarbeitung nach Satz 1 gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes verstoßen würde, insbesondere weil die Polizei das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie der Polizei innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung entsprechende schriftliche Empfehlungen. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Datenverarbeitung besonders komplex ist. In diesem Fall hat sie die Polizei innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung mit Begründung über die Fristverlängerung zu informieren. § 99 bleibt unberührt.
§ 90 Berichtspflicht gegenüber dem Landtag
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie über Übermittlungen nach § 61. Das Ergebnis der Unterrichtung ist öffentlich zugänglich zu machen.
Zweiter Unterabschnitt:
Rechte der betroffenen Person
§ 91 Auskunftsrecht
(1) Die Polizei erteilt jeder Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, haben betroffene Personen das Recht, Auskunft zu erhalten über:
Das Auskunftsrecht gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit ihrem Antrag verfahren wird. Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach Absatz 1 gestellt hat, kann sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
(3) Die Auskunft erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig missbräuchlichen oder exzessiven Anträgen oder wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht, kann die Bearbeitung eines Antrages abgelehnt werden.
(4) Die Auskunftserteilung kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden oder Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, ist sie nur mit Zustimmung dieser oder der nach Absatz 8 zuständigen Stelle zulässig. Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung. Für die Verweigerung oder Einschränkung der Zustimmung gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Wird die Auskunft nach den Absätzen 3 bis 5 verweigert oder eingeschränkt, ist die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder Einschränkung und die Gründe hierfür zu unterrichten, wenn nicht die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe. Die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Falle des Satzes 1 neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 93 auch an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden kann.
(7) Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(8) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere als die speichernde Stelle die Auskunft erteilt.
(9) Bezüglich solcher Daten, die im polizeilichen Informationsverbund gespeichert sind, gelten §§ 84 und 85 des Bundeskriminalamtgesetzes.
§ 92 Recht auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt der Inhalt einer Zeugenaussage. § 75 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung sie betreffender unvollständiger Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei die unverzügliche Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Polizei gelöscht werden müssen. § 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 75 Absätze 5 und 6 und § 91 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Die Polizei hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Falle des Satzes 1 neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 93 auch an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden kann. Die Angabe der Gründe kann nach Maßgabe des § 91 Absätze 4 bis 6 verweigert oder eingeschränkt werden.
(5) Bezüglich solcher Daten, die im polizeilichen Informationsverbund gespeichert sind, gelten §§ 84 und 85 des Bundeskriminalamtgesetzes.
§ 93 Anrufung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
(1) Die betroffene Person kann unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Beschwerde einlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei gegen dieses Gesetz verstößt. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat in angemessener Frist über die Beschwerde zu entscheiden. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen kann. Soweit die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für eine bei ihr eingelegte Beschwerde nicht zuständig ist, hat sie diese unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu übermitteln und die betroffene Person über die Übermittlung zu unterrichten.
(2) In den Fällen des § 91 Absatz 6 und des § 92 Absatz 4 kann die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Polizei auch durch die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz überprüfen lassen. In diesem Fall hat die Polizei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Dokumentation der für die Entscheidung maßgeblichen sachlichen oder rechtlichen Gründe zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Die Polizei darf die Zustimmung nur solange verweigern, wie die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die ursprüngliche Entscheidung weiterhin gegeben sind. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Entscheidung der Polizei einen Rechtsbehelf einlegen kann.
Dritter Unterabschnitt:
Datenschutzbeauftragter
§ 94 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
(1) Jede Polizeibehörde sowie jede Polizeidienststelle und jede Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
(2) Der Datenschutzbeauftragte soll auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt werden, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 96 genannten Aufgaben.
(3) Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz mitzuteilen.
§ 95 Stellung des Datenschutzbeauftragten
(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Leitung der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden. Andere ihm zugewiesene Aufgaben oder Pflichten dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(2) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem ihm die hierfür erforderlichen Ressourcen und der Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubinden.
§ 96 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:
(2) Im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 2 obliegen dem Datenschutzbeauftragten die in der Verordnung (EU) 2016/679 und im Landesdatenschutzgesetz genannten Aufgaben.
Vierter Unterabschnitt:
Datenschutzaufsicht
§ 97 Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Die im Landesdatenschutzgesetz bestimmte Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 20 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
§ 98 Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hat die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Aufgaben,
(2) Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erleichtert das Einreichen von Beschwerden nach § 93 Absatz 1, insbesondere durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig missbräuchlichen oder exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Bearbeitung der Anfrage ablehnen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Beweislast für den offenkundig missbräuchlichen oder exzessiven Charakter der Anfrage.
(4) Im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 2 obliegen der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die in der Verordnung (EU) 2016/679 und im Landesdatenschutzgesetz genannten Aufgaben.
§ 99 Befugnisse der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hat die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Befugnis,
Für Verstöße gegen dieses Gesetz steht der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz der Rechtsweg offen.
(2) Im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 2 stehen der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Landesdatenschutzgesetz ergebenden Befugnisse zu.
Vierter Abschnitt:
Entschädigung
§ 100 Voraussetzungen
(1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 kann derjenige, gegenüber dem die Polizei eine Maßnahme getroffen hat, eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Maßnahme entstandenen Schaden verlangen. Bei der Bemessung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden sind. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Erhöhung des Schadens eingewirkt, so hängt der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.
(2) Soweit die Entschädigungspflicht wegen Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 in besonderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Vorschriften Anwendung.
§ 101 Entschädigungspflichtiger
Zur Entschädigung ist der Staat oder die Körperschaft verpflichtet, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat. Ist die Maßnahme von einem Polizeibeamten auf Weisung einer Polizeibehörde getroffen worden, so ist der Staat oder die Körperschaft, der die Polizeibehörde angehört, zur Entschädigung verpflichtet.
§ 102 Ersatz
Der nach § 101 zur Entschädigung Verpflichtete kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen Ersatz verlangen.
§ 103 Rechtsweg
Über die Ansprüche nach den §§ 100 und 102 entscheiden die ordentlichen Gerichte. § 132 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Zweiter Teil:
Die Organisation der Polizei
Erster Abschnitt:
Gliederung und Aufgabenverteilung
§ 104 Allgemeines
Die Organisation der Polizei umfasst
§ 105 Zuständigkeitsabgrenzung
(1) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Der Polizeivollzugsdienst nimmt - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Polizeibehörde - die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint.
(3) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Polizeibehörden zuständig für Maßnahmen nach §§ 27 bis 29, 30 Absatz 1, 33 bis 38, 43 Absätze 1 und 2 sowie 59 bis 61.
(4) Der Polizeivollzugsdienst ist neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger, wie insbesondere Hepatitis B-Virus, Hepatitis C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV), auf eine andere Person stattgefunden hat, für diese daher eine Gefahr für Leib oder Leben bestehen könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
(5) Der Polizeivollzugsdienst leistet Vollzugshilfe, indem er insbesondere auf Ersuchen von Behörden und Gerichten Vollzugshandlungen ausführt, soweit hierfür die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Mittel des Polizeivollzugsdienstes benötigt werden.
Zweiter Abschnitt:
Die Polizeibehörden
Erster Unterabschnitt:
Aufbau
§ 106 Arten der Polizeibehörden
(1) Allgemeine Polizeibehörden sind
(2) Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 107 Allgemeine Polizeibehörden
(1) Oberste Landespolizeibehörden sind die zuständigen Ministerien.
(2) Landespolizeibehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.
(4) Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
(5) Die Kreistage, die Gemeinderäte und die Verbandsversammlungen oder die gemeinsamen Ausschüsse von Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. Ihre besonderen polizeilichen Befugnisse nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 108 Dienstaufsicht
(1) Es führen die Dienstaufsicht über
(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
§ 109 Fachaufsicht
Es führen die Fachaufsicht über
§ 110 Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht
(1) Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Behörden können den allgemeinen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit unbeschränkt Weisungen erteilen. Die allgemeinen Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.
(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an Stelle der Polizeibehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
Zweiter Unterabschnitt:
Zuständigkeit
§ 111 Allgemeine sachliche Zuständigkeit
(1) Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass Aufgaben der Ortspolizeibehörden durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.
(4) § 21 bleibt unberührt.
§ 112 Besondere sachliche Zuständigkeit
(1) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörden nicht erreichbar, so können deren Aufgaben von den in § 109 bezeichneten, zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde innerhalb ihres Dienstbezirks die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde wahrnehmen.
(3) Die zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für Polizeiverordnungen.
§ 113 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf ihren Dienstbezirk. Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist; durch Rechtsverordnung kann zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung etwas anderes bestimmt werden.
(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, so kann auch die für einen benachbarten Dienstbezirk zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
§ 114 Regelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben
Kann eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so wird die Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt.
Dritter Abschnitt:
Der Polizeivollzugsdienst
Erster Unterabschnitt:
Aufbau
§ 115 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:
§ 116 Aufgaben und Gliederung
Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen und des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei werden vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 117 Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium.
§ 118 Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium. Nimmt der Polizeivollzugsdienst Aufgaben nach § 105 Absatz 2 oder 4 oder auf Weisung der Polizeibehörden wahr, führen die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die fachlich jeweils zuständigen Ministerien die Fachaufsicht.
(2) Das Landeskriminalamt führt die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen.
§ 119 Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht
(1) Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen sowie die Ortspolizeibehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Polizeidienststellen Weisungen erteilen. Die Polizeidienststellen haben den Weisungen Folge zu leisten.
(2) Die Polizeidienststellen sind verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen und die Ortspolizeibehörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 übermittelt werden.
Zweiter Unterabschnitt:
Zuständigkeit
§ 120 Örtliche Zuständigkeit
Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig. Sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.
§ 121 Dienstbezirke
(1) Dienstbezirke der regionalen Polizeipräsidien sind für das Polizeipräsidium
(2) Dienstbezirk des Landeskriminalamts und des Polizeipräsidiums Einsatz ist das Landesgebiet.
(3) Soweit Vollzugsaufgaben die Dienstbezirke mehrerer Polizeidienststellen berühren und zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden sollen, insbesondere auf den Bundesautobahnen, kann das Innenministerium die Dienstbezirke abweichend von den Absätzen 1 und 2 bestimmen.
§ 122 Aufgabenwahrnehmung durch das Innenministerium
(1) Das Innenministerium erfüllt vollzugspolizeiliche Aufgaben, soweit dies zur landeseinheitlichen Wahrnehmung erforderlich ist.
(2) Ist eine Polizeidienststelle nicht in der Lage, die vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, so kann sich das Innenministerium vorübergehend die Polizeikräfte des Landes unmittelbar unterstellen und sie nach den polizeilichen Bedürfnissen einsetzen.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Innenministeriums nicht erreichbar, so kann auch ein Polizeipräsidium Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. Das Innenministerium ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 123 Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes
(1) Polizeibeamte eines anderen Landes können im Zuständigkeitsbereich des Landes Amtshandlungen vornehmen
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt nicht, soweit ein Verwaltungsabkommen nach Satz 1 Nummer 5 die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen eines anderen Landes vorsieht. In diesem Fall werden die zuständigen Polizeidienststellen durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss 2008/615/JI des Rates dies vorsehen oder das Innenministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
§ 124 Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes
(1) Die Polizeibeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 123 Absatz 1 und des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes und nur dann Amtshandlungen vornehmen, wenn dies das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibeamten tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder den Beschluss 2008/615/JI des Rates geregelt ist oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.
(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.
Vierter Abschnitt:
Besondere Vollzugsbedienstete
§ 125 Gemeindliche Vollzugsbedienstete
(1) Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen.
(2) Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes.
§ 126 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne einer Polizeidienststelle anzugehören, die Stellung von Polizeibeamten im Sinne dieses Gesetzes haben.
Dritter Teil:
Die Kosten der Polizei
§ 127 Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst
(1) Die Kosten für die Ortspolizeibehörden sowie in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten für die Kreispolizeibehörden werden von den Gemeinden getragen. Die Kosten für die Kreispolizeibehörden werden in den Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes von diesen getragen.
(2) Die Kosten für die übrigen allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst werden vom Land getragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Kosten sind die unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst.
§ 128 Einnahmen
Sind mit der Tätigkeit der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen diese dem Kostenträger zu.
§ 129 Zurückbehaltungsbefugnis
Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie aufgrund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Vierter Teil:
Schlussbestimmungen
§ 130 Durchführungsvorschriften
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 117 und 118 auf nachgeordnete Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übertragen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Das Innenministerium erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 131 Schadenersatzregelung zur Datenverarbeitung
(1) Die Polizei hat einer betroffenen Person den Schaden zu ersetzen, der durch eine nach diesem Gesetz rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entsteht. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn die Polizei nachweisen kann, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht von ihr zu vertreten ist. § 101 gilt entsprechend.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welcher von mehreren gemeinsam Verantwortlichen den Schaden zu vertreten hat, haften diese als Gesamtschuldner. § 86 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
(4) War bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitursächlich, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(6) Über die Ansprüche nach Absatz 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 132 Gerichtliche Zuständigkeiten, Verfahren
(1) Für in diesem Gesetz vorgesehene gerichtliche Entscheidungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
(2) Für in diesem Gesetz vorgesehene gerichtliche Entscheidungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an die betroffene Person. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet gegen die Entscheidungen die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt. Der Polizeivollzugsdienst ist nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) Ist eine richterliche Entscheidung nach diesem Gesetz ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.
§ 133 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot oder Annäherungsverbot nach § 30 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 30 getroffen hat. Ist die Anordnung vom Polizeivollzugsdienst getroffen worden, ist Verwaltungsbehörde die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde.
§ 134 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Die Tat wird nur auf Antrag eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts verfolgt.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des § 11 Absatz 1 gilt § 29 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 135 Übergangsregelung zur Datenverarbeitung
(1) § 72 Absatz 4 Satz 2 tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.
(2) Ist die Erfüllung der Pflichten aus § 73 für automatisierte Verarbeitungssysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet wurden, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, sind diese Verarbeitungssysteme bis zum 6. Mai 2023 mit den Anforderungen des § 73 in Einklang zu bringen.
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