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Verordnung zur Änderung der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 17. August 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 11.09.2018 S. 706)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration:
§ 1
Änderung der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
Die Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 6. September 2017 (GVBl. S. 493) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel werden die Fußnoten 1 und 2
1) [Amtl. Anm.:] BayRS 215-3-1-I2) [Amtl. Anm.:] BayRS 200.1.S
gestrichen.
2. In § 1 wird die Angabe "BayFwG" durch die Wörter "des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)" ersetzt und die Fußnote 1 gestrichen.
3. Dem § 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Ortsfeuerwehren für mehrere Ortsteile einer oder mehrerer Gemeinden können abweichende Bezeichnungen führen, aus denen der Schutzbereich erkennbar wird."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Taktische Einheiten sind insbesondere der Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer). | "Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer)." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Spiegelstrich 4 wird der Punkt am Ende gestrichen.
bb) Es wird folgender Spiegelstrich 5 angefügt:
"- der Verband mit dem Verbandsführer und mindestens zwei Zügen."
5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
(1) Wird die Pflichtaufgabe nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(2) Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung nach Abs. 1 beteiligt, ist die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade von der kreisfreien Gemeinde und den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemeinsam festzulegen.
(3) Die Verbandssatzung oder die Zweckvereinbarung müssen ergänzend zu Art. 19 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Festsetzungen enthalten,
(4) Personen können zum Dienst nur in einer Feuerwehr herangezogen werden (Art. 13 BayFwG), die die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG in dem Gemeindegebiet erfüllt, in dem sie ihre Hauptwohnung haben."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden, Führungskräften und Disponenten Integrierter Leitstellen | " § 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden und Führungskräften". |
b) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" durch das Wort "Verbandsführer" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen über eine qualifizierte rettungsdienstliche und feuerwehrfachliche Ausbildung verfügen. Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden.
Im letzteren Fall ist im jeweils fachfremden Tätigkeitsgebiet eine Ergänzung der Qualifikation durch modular aufgebaute Fortbildungslehrgänge erforderlich.
Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden.
Als Fortbildungslehrgänge sind zugelassen
Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen am Leitstellenlehrgang, den die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried durchführt (§ 18 Abs. 3), teilgenommen haben. Die Betreiber haben für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung der Disponenten zu sorgen. | "(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehrgänge können durch vergleichbare oder höherwertige Qualifikationen ersetzt werden." |
d) Die Abs. 4 und 5
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 1 bis 3 genannten Ausbildungen und Lehrgängen ist von den Teilnehmern nachzuweisen.(5) Einzelheiten über die Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung und das Bestehen der Lehrgänge an den Staatlichen Feuerwehrschulen gibt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt.
werden aufgehoben.
7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:
alt | neu |
§ 8 Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr
In die Freiwillige Feuerwehr dürfen nur körperlich und geistig geeignete Bewerber mit der für den Feuerwehrdienst erforderlichen Zuverlässigkeit aufgenommen werden. Sie sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein. Als Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr ist im Regelfall nur geeignet, wer im Gemeindegebiet dieser Freiwilligen Feuerwehr wohnt. | " § 8 Ausbildung von Disponenten Integrierter Leitstellen
(1) Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen über eine qualifizierte rettungsdienstliche und feuerwehrfachliche Ausbildung verfügen. Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden. Im letzteren Fall ist im jeweils fachfremden Tätigkeitsgebiet eine Ergänzung der Qualifikation durch modular aufgebaute Fortbildungslehrgänge erforderlich. Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden. Als Fortbildungslehrgänge sind zugelassen
Die Disponenten Integrierter Leitstellen müssen am Disponentenlehrgang, den die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried durchführt (§ 18 Abs. 3), teilgenommen haben. Die Betreiber haben für eine regelmäßige und angemessene Fortbildung der Disponenten zu sorgen. (2) Der Disponentenlehrgang umfasst eine Mindestdauer von 280 Unterrichtseinheiten. Er vermittelt die Themenfelder Rechtsgrundlagen, Organisation, Dienstbetrieb, Kommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen, Technik und Taktik und besteht aus
Das Staatsministerium des Innern und für Integration (Staatsministerium) regelt den genauen Stoffverteilungsplan für den Disponentenlehrgang im Wege der Bekanntmachung. Für Personen mit qualifizierter Vorerfahrung kann das Staatsministerium einen verkürzten Lehrgang mit einer Mindestdauer von 200 Unterrichtseinheiten zulassen. (3) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus vier Mitgliedern besteht. Den Vorsitz führt der Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder ein von ihm benannter Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried. Weitere Mitglieder sind
Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. (4) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Disponentenlehrgang abgeleistet hat, die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und nachweist sowie in den schriftlichen Leistungsnachweisen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 im Mittel ein ausreichendes Ergebnis nach dem Bewertungsschema in Anlage 2 erzielt hat. Die Abschlussprüfung steht am Ende des Disponentenlehrgangs. Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis. Bewerber haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Disponent einer Integrierten Leitstelle besitzen. (5) Über das Bestehen der Abschlussprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und eine Gesamtbeurteilung enthält. Das Zeugnis ist vom Schulleiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried zu unterzeichnen. § 9 Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr Die Eignung für den Feuerwehrdienst setzt insbesondere die körperliche und geistige Befähigung zur Wahrnehmung der Tätigkeiten in der Feuerwehr sowie die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zuverlässigkeit voraus. Bei Feuerwehrdienstleistenden mit beschränkter Eignung (Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG) sind die Aufgaben, für die eine Eignung besteht, schriftlich festzulegen. Feuerwehrdienstleistende sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein. Als Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr ist im Regelfall nur geeignet, wer im Gemeindegebiet dieser Freiwilligen Feuerwehr wohnt." |
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Stundenvergütung der Stufe 4" durch die Wörter "des Stundenentgelts der Stufe 6" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe "25,00 Euro" durch die Angabe "30,30 Euro" und die Angabe "42,00 Euro" durch die Angabe "51,00 Euro" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "seinem Stellvertreter" durch die Wörter "seinen Stellvertretern" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v.H. der Mindestsätze nach Abs. 1."
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "seinem Stellvertreter" durch die Wörter "seinen Stellvertretern" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v.H. der Mindestsätze nach Abs. 1."
d) In Abs. 5 wird die Angabe "12,20 Euro" durch die Angabe "15,10 Euro" ersetzt.
e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe "Abs. 1" und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
bb) Satz 3
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gibt Änderungen der Mindestsätze und der Entschädigung bekannt.
wird aufgehoben.
f) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "und ihren Stellvertretern" durch die Wörter " , ihren Stellvertretern und Stadtbrandmeistern nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayFwG" ersetzt.
bb) Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), findet keine Anwendung. | " ; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) findet keine Anwendung." |
10. In § 12 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil wird die Fußnote 1 gestrichen.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
|
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
bb) Satz 3
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gibt Änderungen der Rahmensätze bekannt.
wird aufgehoben.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "mindestens an einem Hauptbrandmeisterlehrgang teilgenommen und die Hauptbrandmeisterprüfung bestanden haben" durch die Wörter "zumindest den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 FachV-Fw oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben und den Ausbildungsanforderungen an Zugführer genügen" ersetzt.
e) In Abs. 5 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
13. § 15 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
; Einzelheiten regelt die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zur Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (Alarmierungsbekanntmachung - ABek) vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540). | " ; Einzelheiten regelt das Staatsministerium im Wege der Bekanntmachung." |
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sein" durch das Wort "dessen" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Fußnote 3 gestrichen.
c) In Abs. 5 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
15. Dem § 17 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für Einsatzberichte nach Satz 1 muss, für Einsatzberichte nach Satz 2 soll die webbasierte Einsatznachbearbeitung verwendet werden."
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "des Innern, für Bau und Verkehr" gestrichen.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4
Der Disponentenlehrgang umfasst eine Mindestdauer von 280 Unterrichtseinheiten. Er umfasst die Themenfelder Rechtsgrundlagen, Organisation, Dienstbetrieb, Kommunikation, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen, Technik und Taktik und besteht aus
- einer theoretischen Ausbildung und schriftlichen Leistungsnachweisen jeweils am Ende einer Lehrgangswoche,
- einer praktischen Anleitung in der Lehrleitstelle der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried und
- einer Abschlussprüfung.
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gibt den genauen Stoffverteilungsplan für den Disponentenlehrgang bekannt.
werden aufgehoben.
c) Die Abs. 4 bis 6
(4) Die Abschlussprüfung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus vier Mitgliedern besteht. Den Vorsitz führt der Leiter bzw. die Leiterin der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder deren Vertreter im Amt . Weitere Mitglieder sind
- ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr oder der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,
- der Leiter bzw. die Leiterin oder ein Schichtführer bzw. eine Schichtführerin einer Integrierten Leitstelle in Bayern oder ein fachlich geeigneter sonstiger Vertreter des Betreibers und
- ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.
(5) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer den in § 18 Abs. 3 genannten Lehrgang abgeleistet hat, die in § 7 Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und in den schriftlichen Leistungsnachweisen nach § 18 Satz 3 Nr. 1 im Mittel ein ausreichendes Ergebnis nach dem Bewertungsschema in Anlage 4 zu dieser Verordnung erzielt hat. Die Abschlussprüfung steht am Ende des Disponentenlehrgangs. Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis. Bewerber haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Disponent einer Integrierten Leitstelle besitzen.
(6) Über das Bestehen der Abschlussprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und eine Gesamtbeurteilung enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
werden aufgehoben.
17. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Kennzeichnung der Dienstkleidungsträger der Feuerwehren
(1) Die Dienstkleidungsträger der Berufsfeuerwehren tragen die in der Anlage 2 beschriebenen und abgebildeten Kennzeichen. (2) Die Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren tragen die in der Anlage 3 beschriebenen und abgebildeten Kennzeichen. Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayFwG, die eine beamtenrechtlich vorgesehene Laufbahnprüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die ihrem Amt und ihrer Funktion entsprechenden Kennzeichen gemäß Anlage 2 zu tragen. Als Ärmelabzeichen ist jedoch das der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr des Standortes zu tragen. (3) Angehörige von Werkfeuerwehren dürfen die Kennzeichen gemäß Anlage 3 tragen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Bei der Ausübung einer Verbandstätigkeit können Kennzeichen getragen werden, die auf die besondere Funktion innerhalb des Verbandes hinweisen. | " § 19 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
Das Staatsministerium regelt Einzelheiten über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, Feuerwehrvereine und -verbände sowie der feuerwehrtechnischen Bediensteten des Freistaates Bayern im Wege der Bekanntmachung." |
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und Fußnote 5 wird Fußnote 1.
b) Abs. 2
(2) (gegenstandslos)
wird aufgehoben.
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Anlagenbezeichnung werden nach der Angabe "Anlage 1" die Wörter "(zu § 11 Abs. 1 Satz 1)" eingefügt.
b) In Nr. 1 wird das Wort "First-Responder-Fahrzeug" durch das Wort "First-Responder-Fahrzeuge" ersetzt, das Wort "Versorgungs-Lastkraftwagen," wird gestrichen und vor dem Wort "Wechselladerfahrzeuge" wird das Wort "Mannschaftstransportwagen," eingefügt.
c) In Nr. 2 wird vor dem Wort "Schlauchwagen" das Wort "Versorgungs-Lastkraftwagen," eingefügt, nach der Angabe "DIN 14505" wird der Doppelpunkt durch ein Komma ersetzt und werden die Spiegelstriche 1 bis 6
- AB Atem-/Strahlenschutz
- AB Einsatzleitung
- AB Gefahrgut
- AB Schlauch
- AB Rüst
- AB Sonderlöschmittel,
gestrichen.
Kennzeichnung der Dienstkleidungsträger der Berufsfeuerwehren | Anlage 2 (zu § 19 Abs. 1) |
1. Ärmelabzeichen (Bild 1)
Ausführung: Schwarzes oder dunkelblaues Stoffabzeichen mit eingearbeitetem Stadtwappen, gold- oder silberbestickt oder eingewebt.
Träger: Sämtliche Dienstkleidungsträger.
Trageweise: Linker Oberärmel von Diensthemd, Dienstrock, Dienstmantel und Schutzjacke oder -mantel; 130 mm unterhalb der Armkugel.
Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde kann das Bundeswappen oder ein ähnliches Emblem als zusätzliches Ärmelabzeichen an gleicher Stelle am rechten Oberärmel getragen werden.
2. Mützenabzeichen (Bild 2)
Ausführung: Stadtwappen als Metallschild. Träger: Sämtliche Dienstkleidungsträger.
Trageweise: An der Schirmmütze in der Mitte des Oberteils, an der Bergmütze im oberen Teil des Mützenbundes.
3. Mützenkokarde
Ausführung: Gestanzte Metallrosette in Einheitsgröße, Farbe weiß-blau.
Träger: Sämtliche Dienstkleidungsträger.
Trageweise: In der Mitte des Mützenbundes der Schirmmütze.
4. Mützenriemen
Ausführung: Lackleder, 14 mm breit, verstellbar; Farbe - einschließlich der Befestigungsknöpfe (Ø 12 mm) - schwarz, glänzend.
Träger: Laufbahngruppe des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes; Vorbereitungsdienst aller Laufbahnen.
Trageweise: Am Mützenbund der Schirmmütze.
5. Mützenschnur
Ausführung und Träger: Metallkordel, 5 mm dick, 2fach, verstellbar; Farbe - einschließlich der Mützenknöpfe nach DIN 14941 -
silber, matt, rot durchwirkt, für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Hauptbrandmeisterprüfung
silber, matt, für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
gold, matt, für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Trageweise: Am Mützenbund der Schirmmütze.
6. Deckelbiese der Bergmütze
Ausführung und Träger: Metallgespinst in die Naht zwischen Mützenbund und Mützendeckel eingearbeitet; Farbe
silber, matt, für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
gold, matt, für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst.
7. Dienstgradabzeichen (Bild 3)
Ausführung:
Schwarzes Stoffabzeichen mit roten, silber- oder goldfarbenen Balken, Größe 8 x 60 mm
Träger | Balken |
Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes: | |
Brandmeister | 1 x rot |
Oberbrandmeister | 2 x rot |
Hauptbrandmeister (ohne Prüfung, Rettungsassistent) | 3 x rot |
Hauptbrandmeister (mit Hauptbrandmeisterprüfung) | 3 x rot mit silbernem Rand |
Hauptbrandmeister mit Zulage (mit Hauptbrandmeisterprüfung) | 4 x rot mit silbernem Rand |
Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes: | |
Brandinspektor | 1 x silber |
Brandoberinspektor | 2 x silber |
Brandamtmann | 3 x silber |
Brandamtsrat | 4 x silber |
Brandoberamtsrat | 5 x silber |
Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes: | |
Brandrat | 1 x gold |
Brandoberrat | 2 x gold |
Branddirektor | 3 x gold |
Leitender Branddirektor | 4 x gold |
Oberbranddirektor der Landeshauptstadt München | 5 x gold |
Beamte im Vorbereitungsdienst: | |
Brandoberinspektoranwärter | 1 x silber, schwarz durchwirkt |
Brandreferendar | 1 x gold, schwarz durchwirkt |
Trageweise: Linker Oberärmel von Dienstrock, Dienstmantel, Schutzjacke oder -mantel; Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß.
8. Funktionsabzeichen
8.1 Funktionsabzeichen am Helm
8.1.1 Feste Funktionsabzeichen (Bild 4) (Kennzeichnung organisatorischer Funktionen)
Ausführung: 2 witterungsbeständige, geschlossene Klebebänder, 20 mm breit, Farbe rot, reflektierend.
Träger: Leiter der Berufsfeuerwehr.
Trageweise: Unteres Band auf Reflexstreifen, zweites Band 10 mm darüber.
8.1.2 Veränderliche Funktionsabzeichen (Kennzeichen taktischer Funktionen)
Ausführung:
Witterungsbeständiges, geschlossenes Gummiband, Breite 10 mm (schmal) oder 20 mm (breit); Farbe schwarz oder rot.
Träger: Fahrzeugführer als Führer einer Gruppe * | 1 Band (schmal, schwarz) |
Zugführer | 1 Band (breit, schwarz) |
Einsatzleitdienst Bestimmung der Träger in der Dienstordnung des Standortes, z.B.
Inspektionsdienst | 1 Band (schmal, rot) |
Direktionsdienst | 1 Band (breit, rot) |
Diese Abzeichen sind nur während der Ausübung der jeweiligen Funktion zu tragen.
Trageweise: In Höhe des Reflexstreifens; der Reflexstreifen darf dabei ganz oder teilweise verdeckt werden.
8.2 Funktionsabzeichen auf dem Rücken der Jacke/Überjacke (Ergänzende Kennzeichnung organisatorischer und taktischer Funktionen)
Ausführung: Auf der Jacke/Überjacke zu befestigendes Band (z.B. Klettband) mit weißer Schrift auf rotem Grund und weißer Umrandung - auch reflektierend - zur Funktionskennzeichnung (z.B. Einsatzleiter); Buchstabenhöhe 40 mm.
Die Rückenaufschrift kann ergänzend zu den Funktionsabzeichen am Helm getragen werden, ist aber nur während der Ausübung der entsprechenden Funktion zu tragen.
9. Knöpfe der Dienstkleidung
Ausführung und Träger: Knöpfe nach DIN 14941; Farbe gold, matt, für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, silber, matt, für alle anderen Dienstkleidungsträger.
______
*) [Amtl. Anm.:] Fahrzeugführer als Führer einer Staffel oder eines Trupps werden nicht gesondert gekennzeichnet.
Ärmelabzeichen und Mützenabzeichen der Dienstkleidungsträger der Berufsfeuerwehren
(Bild 1)
Ärmelabzeichen
(Bild 2)
Mützenabzeichen
Dienstgradabzeichen der Dienstkleidungsträger der Berufsfeuerwehren
(Bild 3)
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst:
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst:
Höherer feuerwehrtechnischer Dienst:
Festes Funktionsabzeichen am Helm der Leiter einer Berufsfeuerwehr
(Bild 4)
.
Kennzeichnung der Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren | Anlage 3 (zu § 20 Abs. 2) |
1. Ärmelabzeichen (Bild 5)
Ausführung: Rotes Stoffabzeichen, heraldische Form, silberweiß bestickt oder eingewebt, kleines Staatswappen. An die Stelle des kleinen Staatswappens kann das Gemeindewappen treten oder bei Ortsfeuerwehren mit Zustimmung der Gemeinde das Wappen des Gemeindeteils, der früher eine eigene Gemeinde mit eigenem Wappen war. Das Ärmelabzeichen enthält die Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehr.
Die Kreisbrandräte, die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister führen an Stelle des Orts- oder Gemeindenamens den Namen des Landkreises nach der Verordnung zur Bestimmung der Namen der Landkreise und der Sitze der Kreisverwaltungen (BayRS 1012-3-2-I). An die Stelle des kleinen Staatswappens kann das Landkreiswappen treten.
Der Orts-, Gemeinde- oder Landkreisname wird ohne Schriftband eingestickt oder eingewebt. Träger: Sämtliche Dienstkleidungsträger.
Trageweise: Linker Oberärmel von Diensthemd, Dienstrock, Dienstmantel, Schutzanzug und Überjacke, 130 mm unterhalb der Armkugel.
Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde kann das Bundeswappen oder ein ähnliches Emblem als zusätzliches Ärmelabzeichen an gleicher Stelle am rechten Oberärmel getragen werden.
2. Kragen- und Mützenabzeichen (Bild 6)
Ausführung und Träger: Feuerwehrwappen als Metallschild mit der Darstellung des Feuerwehrsymbols; Farbe
altsilber, matt, für Feuerwehranwärter bis Hauptlöschmeister
silber, matt, für Brandmeister bis Hauptbrandmeister,
Technische Fachberater Feuerwehr,
Feuerwehrärzte und sonstige besondere Funktionsträger (vgl. Nr. 8.1.2),
Kommandanten,
Kreis- und Stadtbrandmeister,
gold, matt,für Kreis- und Stadtbrandinspektoren sowie
für Kreis- und Stadtbrandräte
Trageweise: Als Kragenabzeichen beiderseitig über den Kragenecken von Dienstrock, als Mützenabzeichen bei Schirmmützen in der Mitte des Oberteils, bei Bergmützen im oberen Teil des Mützenbundes.
3. Mützenkokarde
Ausführung: Gestanzte Metallrosette in Einheitsgröße, Farbe weiß-blau.
Träger: Sämtliche Dienstkleidungsträger.
Trageweise: In der Mitte des Mützenbundes der Schirmmütze.
4. Mützenriemen
Ausführung: Lackleder, 14 mm breit, verstellbar, Farbe einschließlich der Befestigungsknöpfe (Ø 12 mm) schwarz, glänzend.
Träger: Feuerwehranwärter bis Hauptlöschmeister.
Trageweise: Am Mützenbund der Schirmmütze.
5. Mützenschnur
Ausführung und Träger: Metallkordel, 6 mm dick, 2fach, verstellbar, Farbe einschließlich der Mützenknöpfe nach DIN 14941
silber, matt, für Brandmeister bis Hauptbrandmeister
Technische Fachberater Feuerwehr,
Feuerwehrärzte und sonstige besondere Funktionsträger (vgl. Nr. 8.1.2),
Kommandanten,
Kreis- und Stadtbrandmeister,
gold, matt, für Kreis- und Stadtbrandräte sowie Kreis- und Stadtbrandinspektoren.
Trageweise: Am Mützenbund der Schirmmütze.
6. Deckelbiese der Bergmütze
Ausführung und Träger: Metallgespinst, in die Naht zwischen Mützenbund und Mützendeckel eingearbeitet; Farbe
silber, matt, für Brandmeister bis Hauptbrandmeister,
Technische Fachberater Feuerwehr,
Feuerwehrärzte und sonstige besondere Funktionsträger (vgl. Nr. 8.1.2),
Kommandanten,
Kreis- und Stadtbrandmeister,
gold, matt, für Kreis- und Stadtbrandräte sowie Kreis- und Stadtbrandinspektoren.
7. Dienstgradabzeichen (Bild 7)
Ausführung:
Schwarzes Stoffabzeichen mit roter Umrandung und roten oder silberfarbenen Balken, Größen 5 x 30 mm (schmal) und 8 x 30 mm (breit).
Träger | Balken |
Feuerwehrmann, Feuerwehrfrau | 1 x rot schmal |
Oberfeuerwehrmann, Oberfeuerwehrfrau | 2 x rot schmal |
Hauptfeuerwehrmann, Hauptfeuerwehrfrau | 3 x rot schmal |
Löschmeister, Löschmeisterin | 2 x rot schmal
1 x silber schmal |
Oberlöschmeister, Oberlöschmeisterin | 1 x rot schmal
2 x silber schmal |
Hauptlöschmeister, Hauptlöschmeisterin | 3 x silber schmal |
Brandmeister, Brandmeisterin | 2 x silber schmal
1 x silber breit |
Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin | 1 x silber schmal
2 x silber breit |
Hauptbrandmeister, Hauptbrandmeisterin | 3 x silber breit |
Trageweise: Linker Oberärmel von Dienstrock und Dienstmantel, Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß.
8. Funktionsabzeichen
8.1 Funktionsabzeichen am Ärmel
8.1.1 Führungskräfte (Bild 8)
Ausführung:
Schwarzes Stoffabzeichen mit roter oder goldfarbener Umrandung und goldfarbenen Balken, Größen 5 x 30 mm (schmal) und 8 x 30 mm (breit).
Träger | Umrandung | Balken |
Kommandant | rot | 1 x gold schmal |
Kreis- und Stadtbrandmeister | rot | 2 x gold schmal |
Kreis- und Stadtbrandinspektor | gold | 3 x gold breit |
Kreis- und Stadtbrandrat | gold | 4 x gold breit |
Trageweise: Linker Oberärmel von Dienstrock und Dienstmantel, Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß. Nur Kommandanten in kreisangehörigen Gemeinden tragen über dem Dienstgradabzeichen zusätzlich das Funktionsabzeichen. Bei den übrigen Trägern von Funktionsabzeichen entfällt das Dienstgradabzeichen.
8.1.2 Spezialkräfte (Bild 9)
Ausführung: Schwarzes Stoffabzeichen in der Form eines gleichschenkeligen, auf der Grundlinie stehenden Dreiecks; Symbol (bei Ärzten), Umgrenzungslinien und Schrift silber gestickt oder eingewebt.
Träger:
Trageweise: Linker Oberärmel von Dienstrock und Dienstmantel, Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß, gegebenenfalls oberhalb von schon vorhandenen anderen Abzeichen.
8.2 Funktionsabzeichen am Helm
8.2.1 Feste Funktionsabzeichen (Bild 10) (Kennzeichnung organisatorischer Funktionen)
Ausführung: Wasserbeständige Klebestreifen als Balken, Größe 9 x 40 mm, Farbe rot.
Träger:
Kommandant | 1 Balken |
Kreis- und Stadtbrandmeister | 2 Balken |
Kreis- und Stadtbrandinspektor | 3 Balken |
Kreis- und Stadtbrandrat | 4 Balken |
Trageweise: Auf der Vorderseite des Helms, senkrecht in der Mitte 2 mm über dem Reflexstreifen; Abstand der Balken voneinander je 3 mm.
8.2.2 Veränderliche Funktionsabzeichen (Kennzeichnung taktischer Funktionen)
Ausführung: Witterungsbeständiges, geschlossenes Gummiband, Breite 10 mm (schmal) oder 20 mm (breit); Farbe schwarz oder rot.
Träger:
Fahrzeugführer als Führer einer Gruppe * | 1 Band (schmal, schwarz) |
Zugführer | 1 Band (breit, schwarz) |
Abschnittsleiter | 1 Band (schmal, rot) |
Einsatzleiter | 1 Band (breit, rot) |
Diese Abzeichen sind nur während der Ausübung der jeweiligen Funktion zu führen.
Trageweise: In Höhe des Reflexstreifens; der Reflexstreifen darf dabei ganz oder teilweise verdeckt werden.
8.3 Funktionsabzeichen auf dem Rücken der Jacke/ Überjacke (Ergänzende Kennzeichnung organisatorischer und taktischer Funktionen)
Ausführung: Auf der Jacke/Überjacke zu befestigendes Band (z.B. Klettband) mit weißer Schrift auf rotem Grund und weißer Umrandung - auch reflektierend - zur Funktionskennzeichnung (z.B. Einsatzleiter); Buchstabenhöhe 40 mm.
Die Rückenaufschrift kann ergänzend zu den Funktionsabzeichen am Helm getragen werden, ist aber nur während der Ausübung der entsprechenden Funktion zu tragen.
9. Dienstaltersabzeichen (Bild 11)
Ausführung: Stoffabzeichen, Farbe gold oder silber, matt, auf schwarzem Grund.
Träger: Sämtliche Dienstkleidungsträger mit vollendeter 10-, 20-, 30- oder 40jähriger Dienstzeit.
Trageweise: Rechter Oberärmel von Dienstrock und Dienstmantel; Ansatzpunkt 100 mm über Ärmelabschluß.
10. Knöpfe der Dienstkleidung
Ausführung und Träger: Knöpfe nach DIN 14941; Farbe
gold, matt, für Kreis- und Stadtbrandräte sowie Kreis- und Stadtbrandinspektoren,
silber, matt, für alle anderen Dienstkleidungsträger.
Für die Knöpfe am Bund der Bergmütze gelten die gleichen Farben.
______
*) [Amtl. Anm.:] Fahrzeugführer als Führer einer Staffel oder eines Trupps werden nicht gesondert gekennzeichnet.
Ärmelabzeichen, Kragen- und Mützenabzeichen der Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren
(Bild 5)
Ärmelabzeichen
(Bild 6)
Kragen- und Mützenabzeichen
Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren
(Bild 7)
Dienstgradabzeichen
(Bild 8)
Funktionsabzeichen am Ärmel - Führungskräfte -
(Bild 9)
Funktionsabzeichen am Ärmel - Spezialkraft -
Technischer Fachberater Feuerwehr
Feuerwehrarzt
Funktionsabzeichen für Spezialkräfte können mit der weiblichen Funktionsbezeichnung getragen werden.
Feste Funktionsabzeichen am Helm eines Kreis- bzw. Stadtbrandmeisters
(Bild 10)
Dienstaltersabzeichen der Dienstkleidungsträger der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren
(Bild 11)
10jährige Dienstzeit
20jährige Dienstzeit
30jährige Dienstzeit
40jährige Dienstzeit
werden aufgehoben.
21. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
a) In der Anlagenbezeichnung werden nach der Angabe "Anlage 2" die Wörter "(zu § 8 Abs. 4 Satz 1)" eingefügt.
b) In Nr. 1 wird Spiegelstrich 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
- Die Teilnehmer erhalten eine Lehrgangsbescheinigung über die Teilnahme am bzw. das Bestehen des Leitstellenlehrgangs Teil I. Als Anlage zu dieser Lehrgangsbescheinigung erhalten sie ein Zeugnis mit den Ergebnissen der Leistungsnachweise und der Gesamtnote. | "- Die Teilnehmer erhalten ein Zeugnis mit den Ergebnissen der Leistungsnachweise und der Gesamtnote, das auch über die Teilnahme am gesamten Lehrgang und das Bestehen Auskunft gibt." |
§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
§ 37 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Einsatzkräfte, die beruflich selbstständig sind, können auf Antrag Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe der Stundenvergütung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder geltend machen. Für jeden Tag können höchstens zehn Stunden berücksichtigt werden. Angefangene Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen. Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen. | "(3) Für die Erstattung des Verdienstausfalls von Einsatzkräften, die beruflich selbstständig sind, gilt § 10 der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) entsprechend." |
2. In Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AVBayFwG." ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. September 2018 in Kraft.
ID 181467
ENDE |