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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -

Vom 22. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 132)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 167 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Feuerwehralarmierung" die Angabe "(ZRF)" eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Notärzten" die Wörter "und Telenotärzten" eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"An Telenotärzte können darüber hinaus zusätzliche nicht medizinische Qualifikationsanforderungen gestellt werden (Telenotarztqualifikation)."

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "oder durch einen" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenhausarzt" werden die Wörter "oder Telenotarzt" eingefügt.

d) Abs. 5 Satz 3

Nicht Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

wird aufgehoben.

e) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
Notarztwagen sind mit einem Notarzt und nichtärztlichem medizinischen Personal, Rettungswagen sind grundsätzlich nur mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt. Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten besonders eingerichtet und mit ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt sind."Verlegungsrettungswagen sind Rettungswagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport besonders eingerichtet sind. Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten mit erhöhtem Überwachungs- und Therapieaufwand besonders eingerichtet sind."

bb) In Satz 5 werden die Wörter "und mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt" gestrichen.

f) Abs. 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen und nach dem Wort "leisten" werden die Wörter ", und deren Tätigkeit zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder beruht" eingefügt.

bb) Satz 2

Die Tätigkeit der freiwilligen Hilfsorganisationen ist gemeinnützig und beruht zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder.

wird aufgehoben.

g) Nach Abs. 13 wird folgender Abs. 14 eingefügt:

"(14) Organisationen oder Vereinigungen sind gemeinnützig im Sinn dieses Gesetzes, wenn

  1. ihr Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und sie etwaige Gewinne in die soziale Aufgabe reinvestieren,
  2. sie eine gemeinnützige Organisationsstruktur mittels eines Feststellungsbescheides nach § 60a der Abgabenordnung oder einer anderen gleichwertigen Bescheinigung nachweisen können oder
  3. sie die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen."

h) Die bisherigen Abs. 14 und 15 werden die Abs. 15 und 16.

i) Der bisherige Abs. 16 wird Abs. 17 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2

Deren Mitwirkungsrechte und -pflichten nach diesem Gesetz werden von den für Bayern zuständigen Landesverbänden, sofern kein Landesverband besteht, von deren für Bayern zuständigen Verbänden wahrgenommen.

wird aufgehoben.

j) Die bisherigen Abs. 17 und 18 werden durch die folgenden Abs. 18 bis 20 ersetzt:

altneu
(17) Organisierte Erste Hilfe ist die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Sie ist weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz, sondern dient lediglich der Unterstützung. Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Aufgabenträger des Rettungsdienstes.

(18) Sanitätsdienst bei Veranstaltungen ist die in der Regel im Auftrag des Veranstalters erfolgende medizinische Absicherung von Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patienten am Veranstaltungsort. Der Abtransport von Patienten vom Veranstaltungsort gehört nicht zu den Aufgaben des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen.

"(18) Notfalldaten sind alle Daten, die einem Notfall sowie dessen rettungsdienstlicher und klinischer Versorgung und Behandlung zuzuordnen sind.

(19) Identitätsdaten sind

  1. der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift sowie Angaben zur telekommunikativen Erreichbarkeit,
  2. Angaben zur Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Beihilfestelle, Krankenversichertennummer, Beihilfenummer und Personalnummer,
  3. Patientenidentifikationsnummern; dazu gehört jede Art von Kennnummer, die einer Person von einer Stelle nach Art. 55 Abs. 1 zugewiesen wurde.

(20) Notfalldatensatz ist die strukturierte Zusammenstellung folgender Notfalldaten:

  1. Art, Ort und Zeitpunkt des Notfalls,
  2. Art, Zeitpunkt und Inhalt der Meldung des Notfalls,
  3. Angaben zu Organisation, Zahl und Qualifikationsstatus der Rettungskräfte, zu Rettungsmitteln, Einsatzzeiten und Zielklinik,
  4. Alter und Geschlecht des Notfallpatienten,
  5. notfallmedizinische Maßnahmen und Maßnahmen zur Nachbehandlung der körperlichen Notfallfolgen im Krankenhaus sowie deren Durchführungszeiten,
  6. labortechnische und medizinische Befunde sowie Diagnosen zu den körperlichen Notfallfolgen sowie deren Erhebungszeiten,
  7. der Tod einer Person, die eine notfallmedizinische Behandlung erhalten hat, und dessen Ursache."

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "die" gestrichen.

b) In Nr. 1 wird vor dem Wort "Tätigkeit" das Wort "die" eingefügt.

c) In Nr. 2 wird vor dem Wort "auf" das Wort "die" eingefügt.

d) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Beförderung von Krankenhauspatienten innerhalb eines Wirtschaftsgrundstücks eines Krankenhauses oder zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, sofern für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,"3. die Beförderung von Krankenhauspatienten

a) innerhalb eines Wirtschaftsgrundstücks eines Krankenhauses,

b) zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, sofern für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,

c) zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, soweit die Beförderung ausschließlich als Krankentransport oder arztbegleiteter Patiententransport mit krankenhauseigenem Personal durchgeführt wird,"

e) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

"4. die Beförderung von Patienten, die von einem regelhaft durch ein Krankenhaus genutzten Landeplatz eines Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers bodengebunden unmittelbar in dieses Krankenhaus weitertransportiert werden, soweit der Transport ausschließlich mit krankenhauseigenem Personal durchgeführt wird,".

f) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und vor dem Wort "Tätigkeit" wird das Wort "die" eingefügt.

g) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

h) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7, vor dem Wort "Beförderung" wird das Wort "die" eingefügt und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

i) Die folgenden Nrn. 8 bis 10 werden angefügt:

"8. die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,

9. die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes,

10. die in der Regel im Auftrag des Veranstalters erfolgende medizinische Absicherung von Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patienten am Veranstaltungsort; dies gilt nicht für den Abtransport von Patienten vom Veranstaltungsort."

3. In Art. 4 Abs. 3 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

4. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt, nach dem Wort "nach" wird die Angabe "Art. 14 Abs. 7 Satz 1," eingefügt und die Angabe "Art. 15 Abs. 3" wird durch die Angabe "Art. 15 Abs. 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Festlegung von Notarzt- und Verlegungsarzt-Standorten sowie die Entscheidungen über deren Dienstbereiche und die Vorhaltung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen werden im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen."Die Festlegung von Notarzt-Standorten wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "Leitstelle" die Angabe "(ILS)" eingefügt.

5. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt und nach dem Wort "Notfallrettung" werden die Wörter ", des arztbegleiteten Patiententransports" gestrichen.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt und wird die Angabe "(Art. 48 Abs. 2)" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt und nach dem Wort "Notfallrettung" werden die Wörter ", arztbegleiteten Patiententransport" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "(Art. 48 Abs. 2)" gestrichen.

bbb) In Nr. 1 werden die Wörter "Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

ccc) In Nr. 2 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

6. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine Integrierte Leitstelle," gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sofern erforderlich können im Rettungsdienstbereich auch Standorte für Verlegungsärzte, im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze, und sonstige Rettungsdienststandorte eingerichtet werden."Sofern erforderlich können im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze eingerichtet werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Rettungswachen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und sonstige Einrichtungen" gestrichen.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "(z.B. Infekttransporte, Transporte schwergewichtiger Patienten)" gestrichen.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2

Diese werden mit den erforderlichen Sonderfahrzeugen und Sondergeräten des Berg- und Höhlenrettungsdienstes sowie des Wasserrettungsdienstes ausgestattet.

wird aufgehoben.

d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für die Luftrettung werden an den von der obersten Rettungsdienstbehörde festgelegten Standorten Luftrettungsstationen errichtet. Diese werden mit für den jeweiligen Einsatzzweck geeigneten Luftfahrzeugen ausgestattet."(4) Einrichtungen der Luftrettung, des arztbegleiteten Patiententransports sowie die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt werden von den ZRF nach Maßgabe der obersten Rettungsdienstbehörde umgesetzt."

7. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Wörter "ZRF im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Voraussetzung für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist, dass für Einsätze bayerischer Rettungsmittel in benachbarten Ländern und Staaten sowie für den Einsatz außerbayerischer Einsatzmittel in Bayern die Finanzierung geklärt ist.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird Abs. 2.

8. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Integrierte Leitstelle" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Integrierten Leitstelle" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

9. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. b werden die Wörter "Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

b) In Buchst. e werden die Wörter "Integrierten Leitstellen" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

10. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. auf Landesebene ein Landesbeauftragter sowie einer der Bezirksbeauftragten als sein Stellvertreter."3. auf Landesebene ein Landesbeauftragter; Bezirksbeauftragte können als Stellvertreter benannt werden."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" und wird das Wort "sein" durch das Wort "seine" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" und "Ärztlichen Leiters Rettungsdienst" jeweils durch die Angabe "ÄLRD" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zum Bezirks- oder Landesbeauftragten kann nur bestellt werden, wer über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst verfügt."Zum Bezirks- oder Landesbeauftragten kann nur bestellt werden, wer sich als ÄLRD bewährt hat."

11. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden die Wörter "Integrierten Leitstellen" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

bb) In Nr. 5 werden die Wörter "Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

cc) In Nr. 6 werden die Wörter "Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes" durch die Wörter "heilkundliche Maßnahmen" ersetzt und nach dem Wort "sie" werden die Wörter "deren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz entsprechen und" eingefügt.

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Vorübergehend kann er die Amtsgeschäfte eines ÄLRD im Rettungsdienstbereich wahrnehmen, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist."

12. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ", arztbegleitetem Patiententransport" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen."Die bodengebundene Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport wird vom ZRF nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als Dienstleistungskonzession vergeben."

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Vergabe erfolgt nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GWB ausschließlich an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen."

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" werden durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Wörter "Integrierten Leitstelle" werden durch die Angabe "ILS" ersetzt.

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
ee) Der bisherige Satz 4

Die Beauftragung mit der Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle.

wird aufgehoben.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "zusätzliches Leistungspotenzial" durch die Wörter "einen Aufwuchs des Leistungspotenzials" ersetzt.

cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:

"Für den Aufwuchs des Leistungspotenzials im Rahmen des Sonderbedarfs ist dabei insbesondere zugrunde zu legen:

  1. eine Gefährdungsanalyse wahrscheinlicher Szenarien für Großschadenslagen im Versorgungsbereich des auszuschreibenden Rettungsmittels, wobei mindestens von einem Massenanfall von Verletzten mit 26 bis 50 Notfallpatienten auszugehen ist,
  2. eine Reaktionszeit vom Eingang der ersten Alarmierung bis zur Übernahme des Einsatzes durch die Einheiten des Sonderbedarfs von in der Regel 30 Minuten,
  3. Anzahl und Art der erforderlichen zusätzlichen Einsatzfahrzeuge; Bewerber können diesbezüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise auf von ihnen im Rettungsdienstbereich des auszuschreibenden Rettungsmittels vorgehaltene geeignete Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Rettungsmittelvorhaltung verweisen,
  4. Anzahl und Qualifikation des zur Besetzung der Einsatzfahrzeuge nach Nr. 3 notwendigen Personals sowie Anforderungen an dessen Fortbildung,
  5. die Forderung der Erbringung eines geeigneten Nachweises, aus dem sich die gesicherte Erfüllung der Anforderungen der Nrn. 3 und 4 mit Beginn der Laufzeit des Vertrages nach Abs. 5 ergibt."

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Auswahlverfahren ist transparent durchzuführen, insbesondere rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen."Das Auswahlverfahren ist rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen sowie transparent, unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen."

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend in Textform zu dokumentieren. Die Sozialversicherungsträger sind vor der Auswahlentscheidung über die abgegebenen Angebote zu informieren."

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
cc) Der bisherige Satz 2

Die Sozialversicherungsträger sind über die Durchführung des Auswahlverfahrens zu informieren.

wird aufgehoben.

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

Gültig ab 01.01.2025 siehe =>
ee) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Der Durchführende hat im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Konzept zur Einhaltung zeitgemäßer Standards für Maßnahmen, Strukturen und Prozesse zur Sicherstellung von Regelkonformität (Compliance-Management-System) vorzulegen."

e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" und wird das Wort "beauftragten" durch das Wort "beauftragte" ersetzt.

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
cc) Satz 5

Zulässig ist die Vereinbarung, dass sich eine Hilfsorganisation zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung einer gemeinnützigen juristischen Person bedienen darf, sofern sämtliche Anteile an der juristischen Person von der Hilfsorganisation gehalten werden.

wird aufgehoben.

f) Abs. 6

(6) Wenn von der Möglichkeit des Abs. 5 Satz 5 Gebrauch gemacht wird, ist auch die Tochtergesellschaft der freiwilligen Hilfsorganisation Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes. Sie bedarf für ihre Tätigkeit der Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 und erhält die auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der freiwilligen Hilfsorganisation gestützte Genehmigung anstelle der Hilfsorganisation. Die Katastrophenhilfspflicht der freiwilligen Hilfsorganisation nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes erstreckt sich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tochtergesellschaft die Erfüllung der gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestehenden Verpflichtung der Hilfsorganisation übernimmt, auch auf die Tochtergesellschaft.

wird aufgehoben.

13. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach den Wörtern "der Behandlung durch" die Wörter "Telenotärzte sowie" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "gemäß Art. 48 Abs. 1 und 2" gestrichen.

d) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die oberste Rettungsdienstbehörde legt die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt fest. Den Betrieb eines Telenotarztstandortes vergibt der ZRF, in dessen Bereich er sich befindet, nach Art. 13."

14. Art. 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 15 Arztbegleiteter Patiententransport

(1) Arztbegleiteter Patiententransport wird bodengebunden grundsätzlich mit einem Rettungswagen durchgeführt, soweit dessen Ausstattung hierfür ausreicht. Im Einzelfall hat die Durchführung der Notfallrettung Vorrang vor dem Einsatz im arztbegleiteten Patiententransport. Das Einsatzaufkommen im arztbegleiteten Patiententransport ist bei der Bedarfsbemessung für Rettungswagen zu berücksichtigen.

(2) Die Arztbegleitung wird grundsätzlich durch einen Verlegungsarzt sichergestellt. Soweit ein Krankenhaus die Kosten des Transports zu tragen hat, kann die Transportbegleitung auch durch einen geeigneten Krankenhausarzt übernommen werden. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns damit, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen. Soweit diese hierzu nicht bereit oder in der Lage ist, beauftragt er Dritte damit, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen oder stellt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder sicher. Für die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb sowie für die Nutzung von Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen gelten Art. 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

(3) Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger sowie der mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und der betroffenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Versorgungsstruktur für den arztbegleiteten Patiententransport mit Intensivtransportwagen fest und überprüft sie regelmäßig auf Notwendigkeit. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, in dessen Bereich sich der Standort des Intensivtransportwagens befindet, überträgt die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports mit einem Intensivtransportwagen gemäß Art. 13. Er vertritt dabei und im Vollzug des Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Intensivtransportwagens gelegenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Beauftragung kann auch die Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten auf dem Einsatzmittel umfassen. Ansonsten gilt Abs. 2 Satz 3. Die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Intensivtransportwagens berechtigt auch zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle.

(5) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge und Intensivtransportwagen werden von der für ihren Standort zuständigen Integrierten Leitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.

"Art. 15 Arztbegleiteter Patiententransport

(1) Arztbegleiteter Patiententransport wird bodengebunden mit einem Rettungswagen einschließlich Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug oder mit einem Verlegungsrettungswagen oder mit einem Intensivtransportwagen durchgeführt.

(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger und der betroffenen ZRF die Versorgungsstruktur für den arztbegleiteten Patiententransport mit Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen, Verlegungsrettungswagen und Intensivtransportwagen fest. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Für die Beauftragung mit arztbegleitetem Patiententransport gilt Art. 13 entsprechend; sie berechtigt auch zur Durchführung von Notfallrettung nach Weisung der zuständigen ILS. Soweit die Mitwirkung von Verlegungsärzten nicht vom Auswahlverfahren nach Satz 1 umfasst ist, kann der ZRF die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns beauftragen. Insoweit gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Kann nach den Sätzen 1 und 2 kein geeigneter Durchführender für die Mitwirkung von Verlegungsärzten verpflichtet werden, kann der ZRF Dritte damit beauftragen, die Mitwirkung von Verlegungsärzten sicherzustellen, oder sie selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder sicherstellen."

15. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und überprüft sie regelmäßig auf Notwendigkeit" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt und werden die Wörter "einen geeigneten Unternehmer" durch die Wörter "im Rahmen eines Auswahlverfahrens eine geeignete gemeinnützige Organisation oder Vereinigung" ersetzt.

bb) Satz 2

Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung vertritt bei der Beauftragung und im Vollzug des öffentlich-rechtlichen Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Luftfahrzeugs gelegenen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.

wird aufgehoben.

cc) Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter "Art. 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, 5 Sätze 1 bis 3 und 5" werden durch die Wörter "Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 bis 3" ersetzt.

dd) Satz 4 wird Satz 3 und das Wort "Leitstelle" wird durch die Angabe "ILS" ersetzt.

c) Abs. 3

(3) Die Luftfahrzeuge werden von der für ihren Standort zuständigen Integrierten Leitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.

wird aufgehoben.

16. Art. 17 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt, nach dem Wort "Auswahlverfahrens" wird die Angabe "gemäß Art. 13" eingefügt und die Wörter "privaten Berg- und Höhlenrettungsunternehmen" werden durch die Wörter "gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Organisationen" die Wörter "oder Vereinigungen" eingefügt und die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" werden durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

17. Art. 18 wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt, nach dem Wort "Auswahlverfahrens" wird die Angabe "gemäß Art. 13" eingefügt und die Wörter "privaten Wasserrettungsunternehmen" werden durch die Wörter "gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Organisationen" die Wörter "oder Vereinigungen" eingefügt und die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" werden durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

18. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Der ZRF überprüft während der Laufzeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Art. 13 Abs. 5 regelmäßig die Leistungsfähigkeit des beauftragten Durchführenden im Hinblick auf den Sonderbedarf."

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

19. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

20. In Art. 21 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Integrierten Leitstelle" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

21. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "von Krankentransport" durch die Wörter "von Notfallrettung" ersetzt.

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransport kann nicht auf bestimmte Transportleistungen beschränkt werden."

22. In Art. 23 Abs. 1 werden die Wörter "für die Übertragung von Genehmigungen," gestrichen.

Gültig ab 01.11.2022 siehe =>
23. Art. 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

b) Satz 2

Dies gilt auch für Tochtergesellschaften von freiwilligen Hilfsorganisationen, soweit diese gemäß Art. 13 Abs. 5 Satz 5 als Erfüllungsgehilfen für vertragliche Verpflichtungen zur Durchführung des Krankentransports im öffentlichen Rettungsdienst eingeschaltet sind.

wird aufgehoben.

24. In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

25. In Art. 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." und die Angabe "Art. 13 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 5" ersetzt.

26. Art. 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

b) Satz 2

In der Genehmigung sind die Anforderungen an das einzusetzende Luftfahrzeug in allgemeiner Form festzulegen.

wird aufgehoben.

27. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 2
Übertragung der Genehmigung
"Abschnitt 2
Änderung in der Unternehmensführung".

28. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Weiterführung des Unternehmens, Veräußerung" durch die Wörter "Änderung in der Unternehmensführung" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Sätze 3 und 4 gelten" durch die Wörter "Satz 3 und 4 gilt" ersetzt.

29. In Art. 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Betriebskosten sowie die" ersetzt.

30. In Art. 33a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wörter "Integrierten Leitstelle" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

31. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Integrierten Leitstelle" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Benutzungsentgeltvereinbarung wird jährlich im Voraus abgeschlossen."Die Benutzungsentgeltvereinbarung soll jährlich im Voraus abgeschlossen werden."

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Integrierten Leitstellen" durch die Angabe "ILS" ersetzt und nach den Wörtern "Leiter Rettungsdienst," werden die Wörter "die Kosten" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Integrierten Leitstellen" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kommt eine Benutzungsentgeltvereinbarung gemäß Abs. 2 oder eine Vereinbarung nach Abs. 5 nicht bis 30. November des vor dem Entgeltzeitraum liegenden Wirtschaftsjahres zustande, findet über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und der Benutzungsentgelte ein Schiedsverfahren vor der Entgeltschiedsstelle (Art. 48 Abs. 1) statt."Kommt eine Benutzungsentgeltvereinbarung gemäß Abs. 2 oder eine Vereinbarung nach Abs. 5 nicht bis 31. März des jeweiligen Entgeltzeitraums zustande, findet über die Höhe der voraussichtlichen Kosten und der Benutzungsentgelte ein Schiedsverfahren vor der Entgeltschiedsstelle statt."

bb) In Satz 2 werden das Wort "Januar" durch das Wort "Mai" und die Wörter "Wirtschaftsjahres, für das die Entgeltvereinbarung getroffen werden soll" durch das Wort "Entgeltzeitraums" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "30. November" durch die Angabe "31. März" ersetzt.

e) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Integrierten Leitstelle" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Die Schlussrechnung ist auch den Sozialversicherungsträgern vorzulegen."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und in Halbsatz 2 werden die Wörter "Integrierten Leitstelle" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

f) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2

Die Durchführenden der Luftrettung vereinbaren dabei auch die Entgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung.

wird aufgehoben.

g) In Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Integrierten Leitstellen" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

h) In Abs. 10 werden die Wörter "Integrierter Leitstellen" durch die Wörter "von ILS" ersetzt.

32. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der im Luftrettungsdienst mitwirkenden Notärzte" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Durchführenden der Luftrettung vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, das Wort "wird" wird durch das Wort "soll" ersetzt und nach dem Wort "abgeschlossen" wird das Wort "werden" eingefügt.

ee) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

b) In Abs. 2 Satz 4 wird vor dem Wort "Sätze" das Wort "Die" eingefügt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die" durch das Wort "Die" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sätze 2 bis 5, Abs. 2 Sätze" durch die Wörter "Satz 3 bis 6, Abs. 2 Satz" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Intensivtransporten" durch die Wörter "arztbegleitetem Patiententransport mit Intensivtransportwagen oder Verlegungsrettungswagen" ersetzt.

d) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Telenotarztes tragen die Sozialversicherungsträger. Die Betreiber von Telenotarztstandorten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Errichtung und den Betrieb der Telenotarztstandorte. Art. 34 gilt entsprechend."

33. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "(Art. 48 Abs. 1)" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für nicht sozialversicherungsrechtlich relevante Leistungen der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung richten sich die Erhebung und die Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts."(3) Für nicht auf die Sozialversicherungsträger entfallende Benutzungsentgelte richtet sich die Erhebung und Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts. Benutzungsentgelte nach Abs. 2 dürfen dabei nicht überschritten werden."

34. Art. 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Krankenkraftwagen des öffentlichen Rettungsdienstes werden darüber hinaus auch bereichsübergreifend oder grenzüberschreitend eingesetzt. Näheres ergibt sich insbesondere aus ihrer Beauftragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, aus der Alarmierungsplanung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und aus den Einsatzaufträgen der zuständigen Integrierten Leitstelle."(2) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge, Verlegungsrettungswagen, Intensivtransportwagen, Rettungstransporthubschrauber und Intensivtransporthubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen ILS unabhängig vom Leitstellenbereich eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde nichts anderes bestimmt."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "für den Betrieb" werden gestrichen.

bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Die untere Rettungsdienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Kann sich die Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, so sind die dort zuständigen unteren Rettungsdienstbehörden anzuhören."

c) Abs. 4

(4) Die untere Rettungsdienstbehörde kann von den Beschränkungen des Abs. 3 Ausnahmen erteilen, wenn das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst hierdurch voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Können sich die Ausnahmen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken; sind die dort zuständigen unteren Rettungsdienstbehörden anzuhören.

wird aufgehoben.

d) Abs. 5 wird Abs. 4.

35. In Art. 40 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Integrierten Leitstelle" durch die Angabe "ILS" ersetzt.

36. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter ", bei der Notfallrettung ist mindestens eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter zur Betreuung des Patienten einzusetzen" durch die Wörter "zur Patientenbetreuung einzusetzen" ersetzt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Bei der Notfallrettung ist als Fahrerin oder Fahrer mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, zur Patientenbetreuung eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter einzusetzen."

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Notarzt-Einsatzfahrzeuge" die Wörter "und Notarztwagen" eingefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 Satz 3 kann im Einzelfall ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ansonsten das Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte."(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 kann bei Fahrzeugen des Sonderbedarfs im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 abgewichen werden."

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Notarztqualifikation" die Wörter "oder Telenotarztqualifikation" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bayerische Landesärztekammer legt die Anforderungen im Einzelnen fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise."Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einzelnen die Anforderungen an die Notarztqualifikation fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise."

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Für Telenotärzte kann sie zusätzliche Anforderungen festlegen."

e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rettungswagen" die Wörter "und Verlegungsrettungswagen" und nach den Wörtern "Krankenhausarzt mit Notarztqualifikation" die Wörter "oder einen Telenotarzt" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "allgemein" durch das Wort "allgemeine" ersetzt.

37. Art. 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Durchführenden" die Wörter "und bei Telenotärzten gegenüber dem jeweiligen Betreiber des Telenotarztstandortes" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

38. Art. 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unternehmer," die Wörter "die Betreiber der Telenotarztstandorte," und nach dem Wort "vereinbaren" die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten" eingefügt.

b) Satz 3

Der Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst und die oberste Rettungsdienstbehörde sind hierbei zu beteiligen.

wird aufgehoben.

c) Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Patientenrückholung."Satz 2 gilt nicht für die Patientenrückholung."

39. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung zu übergeben, die den Notfallpatienten aufnimmt."Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung, die den Notfallpatienten aufnimmt, unverzüglich vollständig zu übergeben und ihr zusätzlich in digitaler Form bereitzustellen."

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Rettungsdienstes," die Wörter "die Betreiber der Telenotarztstandorte," eingefügt.

c) In Abs. 4 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

40. Art. 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt und nach dem Wort "Bayerns," wird das Wort "gegen" gestrichen.

bb) In Nr. 6 wird nach dem Wort "Rettungsmitteln" ein Komma eingefügt.

cc) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

"7. zur Übermittlung an das Notfallregister".

b) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 Nrn. 4 bis 6" durch die Wörter "Satz 1 Nr. 4 bis 7" ersetzt.

41. Art. 48 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Angabe "Art. 34 Abs. 6" die Wörter ", des Art. 35 Abs. 7 Satz 1 und des Art. 36 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" und "Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" jeweils durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" durch die Wörter "der mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten" ersetzt.

bbb) Halbsatz 2

sind sonstige Stellen mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten beauftragt, kommt ein weiteres Mitglied jeweils für die Beauftragten und für die Sozialversicherungsträger hinzu,

wird aufgehoben.

bb) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. in Streitigkeiten über die Kosten einer Integrierten Leitstelle aus zwei Mitgliedern für den betroffenen Betreiber der Integrierten Leitstelle und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger."6. in Streitigkeiten über die Kosten einer ILS oder eines Telenotarztstandortes aus zwei Mitgliedern für den betroffenen Betreiber der ILS oder des Telenotarztstandortes und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger."

42. In Art. 49 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Integrierte Leitstelle" durch die Angabe "ILS" und die Wörter "Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

43. In Art. 51 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

44. Nach Art. 52 wird folgender Achter Teil eingefügt:

"Achter Teil
Notfallregister

Art. 53 Notfallregister

Das landesweite, nicht öffentliche Notfallregister führt Notfalldaten des öffentlichen Rettungsdienstes mit Notfalldaten aus den Krankenhäusern zusammen, um für den öffentlichen Rettungsdienst die erforderliche Datengrundlage für ein Qualitätsmanagement sowie für eine ausgewogene und wirtschaftlich tragbare Planung der notfallmedizinischen Versorgung zu schaffen und um die wissenschaftliche Forschung in Notfallmedizin und notfallmedizinischer Versorgung zu ermöglichen.

Art. 54 Organisation und Finanzierung

(1) Das Notfallregister wird von der obersten Rettungsdienstbehörde betrieben und vollzogen.

(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde bedient sich eines wissenschaftlichen Dienstes, um insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Aufbau, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Notfallregisters,
  2. Betrieb des Notfallregisters, Beratung und Unterstützung der Auswertungsberechtigten,
  3. Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung des Notfallregisters für die Auswertungsberechtigten,
  4. Unterstützung in der Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen,
  5. Unterstützung der Genehmigungsverfahren nach Art. 56 Abs. 2.

Der Betreiber des wissenschaftlichen Dienstes muss zur Erfüllung dieser Aufgaben über die notwendige wissenschaftliche Kompetenz, technische und organisatorische Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen.

(3) Die Kosten für den Betrieb des Notfallregisters tragen die Sozialversicherungsträger.

Art. 55 Meldepflicht

(1) Meldepflichtig sind

  1. die ILS,
  2. die Durchführenden des Rettungsdienstes,
  3. durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,
  4. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,
  5. Betreiber der Telenotarztstandorte.

(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.

Art. 56 Auswertungsberechtigung

(1) Zur Auswertung der Daten des Notfallregisters berechtigt sind nur

  1. die oberste Rettungsdienstbehörde zu Zwecken der Steuerung und Fortentwicklung des Rettungsdienstes,
  2. die ÄLRD, die Bezirksbeauftragten und der Landesbeauftragte zum Zweck des Qualitätsmanagements des Rettungsdienstes,
  3. meldepflichtige Krankenhäuser zum Zweck des eigenen Qualitätsmanagements,
  4. das Landesamt für Statistik zur Erstellung amtlicher Statistiken und
  5. öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur wissenschaftlichen Forschung in Notfallmedizin und notfallmedizinischer Versorgung.

(2) Die Auswertung nach Abs. 1 Nr. 5 ist auf Antrag zu ermöglichen, wenn dies einem Projekt der wissenschaftlichen Forschung zur Notfallmedizin oder notfallmedizinischen Versorgung dient und die Forschung ohne die beantragten Daten nicht möglich ist. Der Antrag hat das wissenschaftliche Forschungsziel, die eingesetzten Forschungsmethoden und die benötigten Daten zu benennen. Zuständig für die Entscheidung ist die oberste Rettungsdienstbehörde.

(3) Auswertungen dürfen nur bezogen auf anonymisierte Daten des Notfallregisters erfolgen. Sie erfolgen über die vom wissenschaftlichen Dienst regelmäßig vorgenommenen Aufbereitungen des Registerbestands. Zur wissenschaftlichen Forschung können auf Antrag Auswertungen auch über den gesamten anonymisierten Registerbestand erfolgen.

Art. 57 Übermittlung des Notfalldatensatzes an das Notfallregister

Der Notfalldatensatz wird von der meldepflichtigen Stelle vor der Übermittlung an das Notfallregister in der Weise pseudonymisiert, dass sie die Identitätsdaten aus dem Datensatz entfernt und die Notfalldaten so verändert, dass alle identifizierenden Merkmale so weit ersetzt oder entfernt werden, dass der Zweck des Notfallregisters noch erfüllt werden kann. Zur Zusammenführung von Notfalldatensätzen zum gleichen Notfall von verschiedenen Meldepflichtigen im Notfallregister wird eine eindeutige, pseudonyme Kennziffer als Notfall-Identifikationsdatum (Fall-ID) verwendet. Die meldepflichtigen Stellen und das Notfallregister nutzen die jeweilige Fall-ID für den gleichen Notfall in ihrem Bereich. Die Übermittlung erfolgt in verschlüsselter Form.

Art. 58 Besondere Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten

(1) Der wissenschaftliche Dienst prüft die gemeldeten Notfalldatensätze auf Lesbarkeit, Qualität und Konsistenz sowie die Pseudonymisierung auf ihre Eignung zur Datenminimierung und zur Zielerreichung des Notfallregisters, veranlasst bei Bedarf Nachbesserungen und führt die gemeldeten Notfalldatensätze mit den anderen Daten zum gleichen Notfall unter der gemeinsamen Fall-ID zusammen.

(2) Im Notfallregister dürfen personenbezogene Daten nur in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Sie sind so früh und so weit wie möglich zu anonymisieren. Hierzu werden potenziell identifizierende Merkmale entfernt und die Fall-ID durch ein neu erzeugtes, nicht rückführbares eindeutiges Datum (Register-ID) ersetzt.

(3) Der wissenschaftliche Dienst führt die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 personell, organisatorisch und räumlich getrennt von den anderen in Art. 54 Abs. 2 genannten Aufgaben durch.

(4) Die Speicherung der Notfalldatensätze erfolgt im Notfallregister in verschlüsselter Form. Zutritt zum und Zugriff auf das Notfallregister sind ausreichend zu schützen. Darüber hinaus sind technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(5) Eine Auswertung des Datenbestands im Notfallregister darf nicht erfolgen, wenn dadurch ein Personenbezug einzelner Datensätze hergestellt werden kann. Eine Zusammenführung von Einzelangaben des Notfallregisters oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt.

Art. 59 Registerbeirat

Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten."

45. Der bisherige Achte Teil wird Neunter Teil.

46. Der bisherige Art. 53 wird Art. 60 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter ", den Mindestumfang und die Inhalte der notwendigen Fortbildung sowie die Qualifikation des im Rettungsdienst tätigen nichtärztlichen Personals" gestrichen.

cc) Nr. 8

8. dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst weitere Aufgaben zuweisen,

wird aufgehoben.

dd) Die Nrn. 9 bis 13 werden die Nrn. 8 bis 12.

ee) Nr. 14

14. das Verfahren der staatlichen Kostenerstattung nach Art. 33 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat näher regeln,

wird aufgehoben.

ff) Die Nrn. 15 und 16 werden die Nrn. 13 und 14.

gg) Nr. 17

17. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Einzelheiten zur Hygiene im Rettungsdienst regeln,

wird aufgehoben.

hh) Nr. 18 wird Nr. 15 und der Punkt in Satz 2 wird durch ein Komma ersetzt.

ii) Die folgenden Nrn. 16 bis 20 werden angefügt:

"16. Form und Inhalt des Notfalldatensatzes gemäß Art. 2 Abs. 20 für die Meldepflichtigen festlegen,

17. die Krankenhäuser festlegen, die zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 verpflichtet sind,

18. Vorgaben für die Auswertung von Daten gemäß Art. 56 Abs. 1 festlegen,

19. nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten IT-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern, zur Anonymisierung sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit nach Art. 58 Abs. 1 bis 4 festlegen,

20. nähere Vorgaben zur Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 59 festlegen."

b) Abs. 2

(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde erlässt eine Dienstanweisung für den Rettungsdienst sowie die sonst erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

wird aufgehoben.

47. Der bisherige Art. 54 wird Art. 61 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 werden nach dem Wort "transportiert" die Wörter ", entgegen Art. 40 Abs. 2 einen Transport von Patienten veranlasst" eingefügt.

bb) In Nr. 8 Buchst. c wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

cc) Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. einer Vorschrift nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 zuwiderhandelt."10. einer Vorschrift nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 bis 4, Abs. 6, 7 oder Abs. 8 zuwiderhandelt,"

dd) Die folgenden Nrn. 11 und 12 werden angefügt:

"11. eine Meldung nach Art. 55 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

12. entgegen Art. 58 Abs. 2 Satz 1 personenbezogene Daten im Notfallregister in nicht pseudonymisierter Form verarbeitet oder entgegen Art. 58 Abs. 5 Satz 2 unter Verwendung von Daten des Notfallregisters den Personenbezug von Registerdaten herstellt."

b) In Abs. 2 wird die Angabe "Art. 53" durch die Angabe "Art. 60" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die untere Rettungsdienstbehörde."(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist für Abs. 1 Nr. 11 und 12 die oberste Rettungsdienstbehörde, im Übrigen die untere Rettungsdienstbehörde."

48. Der bisherige Neunte Teil wird Zehnter Teil.

49. Der bisherige Art. 55 wird Art. 62 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Für Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen nach Art. 4 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt Art. 10 BayRDG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fort.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird Abs. 1 und die Wörter "Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" werden durch die Angabe "ZRF" ersetzt.

c) Abs. 3

(3) Soweit in einem Rettungsdienstbereich am 1. Januar 2009 eine Integrierte Leitstelle noch nicht in Betrieb ist, muss bis zu deren Inbetriebnahme eine Rettungsleitstelle betrieben werden. Für deren Anschaffungskosten findet Art. 23 BayRDG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Im Übrigen ist dieses Gesetz auf Rettungsleitstellen entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die auf Grundlage des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 22. Juli 2008 erfolgten Bestellungen von Ärztlichen Leitern Rettungsdienst erlöschen mit Ablauf des 31. März 2016."Längstens bis einschließlich 31. Dezember 2025 kann anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters im Fall des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 eine sonstige geeignete Person als Fahrerin oder Fahrer eingesetzt werden."

e) Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Der ZRF überträgt zum 1. November 2022 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge auf Antrag des Durchführenden auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, die in Mehrheitsbesitz im Sinn des § 16 Aktiengesetz des Durchführenden oder in diesem Verhältnis zu einem an dem Durchführenden mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter stehen. Der Vertragsinhalt bleibt im Übrigen unverändert. Der ZRF informiert die untere Rettungsdienstbehörde über die geplante Übertragung. Die untere Rettungsdienstbehörde überträgt die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilten Genehmigungen auf die gemeinnützige Organisation oder Vereinigung, sofern die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 gegeben sind. Art. 31 Abs. 4 Satz 1 ist insoweit nicht anwendbar. Die untere Rettungsdienstbehörde stellt eine neue Genehmigungsurkunde aus. Die bisherige Genehmigungsurkunde und deren beglaubigte Ausführung ist bei der unteren Rettungsdienstbehörde abzugeben. Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann nicht ohne die Genehmigung, die Genehmigung nicht ohne den öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden. Der Antrag des Durchführenden ist bis spätestens 31. Dezember 2024 zu stellen.

(4) Bis einschließlich 31. Dezember 2025 ist Art. 60 Nr. 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der obersten Rettungsdienstbehörde durch Rechtsverordnung nur Krankenhäuser zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt werden können, die sich zuvor hierzu bereit erklärt haben."

50. Der bisherige Art. 56 wird Art. 63.

§ 2
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Dem Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 149 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird folgender Satz 7 angefügt:

"Das Krankenhaus darf Patientendaten gemäß Art. 57 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes verarbeiten und an das Notfallregister übermitteln."

§ 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1. § 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis ee,

2. § 1 Nr. 12 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis dd,

3. § 1 Nr. 12 Buchst. e Doppelbuchst. cc,

4. § 1 Nr. 12 Buchst. f,

5. § 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. aa,

6. § 1 Nr. 16 Buchst. a,

7. § 1 Nr. 17 Buchst. a,

8. § 1 Nr. 23

am 1. November 2022 in Kraft und § 1 Nr. 12 Buchst. d Doppelbuchst. ee am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 220878

ENDE