umwelt-online: BayKrG - Bayerisches Krankenhausgesetz (2)
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Art. 17 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern 16
(1) Bei Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen oder deren Umstellung auf andere Aufgaben werden auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen gewährt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit ein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht oder wenn die Schließung oder Umstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Leistungen nach § 9 Abs. 3a KHG sind auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen.
(2) Die Ausgleichszahlungen sind nach der Zahl der aus der Akutversorgung und dem Krankenhausplan ausscheidenden Behandlungsplätze sowie nach den aufgegebenen Fachrichtungen zu bemessen.
(3) Die Entscheidung über den Anspruch ist mit der Entscheidung über eine Erstattung von Fördermitteln zu verbinden.
Art. 18 Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen
(1) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Sie können nach Maßgabe des Art. 21 für Zwecke außerhalb der akutstationären Krankenversorgung verwendet werden.
(2) Entscheidungen nach diesem Gesetz können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind. Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Vom Krankenhausträger kann verlangt werden, dass er für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet; die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.
Art. 19 Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln 12 16
(1) Werden nach Art. 11 Abs. 1 geförderte Krankenhauseinrichtungen auf Grund einer Umstrukturierung des Krankenhauses zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Widerruf der Förderbescheide abgesehen werden, wenn
Von einem Widerruf der Förderbescheide soll bei der Umwidmung weiterhin bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen regelmäßig dann abgesehen werden, wenn als Ersatz eine eigenfinanzierte, qualitativ und funktional gleichwertige Krankenhauseinrichtung bereitgestellt wird; der Umwidmung dürfen krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Scheidet ein Krankenhaus oder eine unselbständige Betriebsstätte eines Krankenhauses vollständig oder teilweise aus dem Krankenhausplan aus, sind die Förderbescheide insoweit zu widerrufen. Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, ist vom Widerruf abzusehen, wenn und soweit
(3) Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Liegt das vollständige oder teilweise Ausscheiden des Krankenhauses oder der unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im krankenhausplanerischen Interesse, besteht die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel nur bis zur Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter; dies kann in Teilbeträgen erfolgen.
(4) Erstattungsbeträge nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2, die für vergangene Zeiträume zu leisten sind, sind vom Krankenhausträger mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
(5) Erstattungsforderungen können mit Förderleistungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie mit Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz verrechnet werden.
Art. 20 Trägerwechsel
(1) Wechselt der Träger eines Krankenhauses, ist vom Widerruf der Förderbescheide abzusehen, wenn
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wird das Verbleiben des Krankenhauses unter neuer Trägerschaft im Krankenhausplan festgestellt.
Art. 21 Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung 12 16
(1) Auf den Widerruf von Förderbescheiden kann verzichtet werden, wenn
Das Nutzungsentgelt ergibt sich aus dem Umfang der Fremdnutzung sowie dem Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteil für den Dritten auf der Grundlage der zeitanteiligen Abschreibungen der Fördermittel für die betroffenen Anlagegüter. Dabei wird der Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteil pauschal mit einem Anteil in Höhe von zehn v. H. abgegolten.
(2) Werden ohnehin bedarfsnotwendige Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung nach dem Krankenhausplan mitbenutzt, wird die Förderung anteilig gekürzt. Statt dessen kann mit dem Krankenhausträger vereinbart werden, Entgelte anteilig zu erstatten, die er für die Mitbenutzung erzielt. Die Kürzungs- und Erstattungsbeträge können pauschaliert werden. In Fällen geringer Bedeutung kann von einer Kürzung oder Erstattung abgesehen werden. Ändert sich der Mitbenutzungsanteil nicht nur geringfügig, so kann der Kürzungsbetrag neu festgesetzt werden. Auf die Kürzung der Förderung oder die Erstattung der Entgelte kann in besonderen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung krankenhausplanerischer Zielsetzungen, ganz oder teilweise verzichtet werden.
(3) Die Förderung von Anlagegütern, die wegen der Mitversorgung für andere als akutstationäre Zwecke größer oder leistungsfähiger sind, beschränkt sich auf den akutstationären Anteil. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
4. Abschnitt
Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen
(1) Das Staatsministerium ist zuständig für
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln nach diesem Gesetz. Es ist zugleich zuständig für die Krankenhausförderung nach Art. 11 Abs. 3 (Bewilligungsverfahren), Art. 13 (Nutzungsförderung), Art. 18 Abs. 3 (Absicherung), Art. 19 (Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln), Art. 20 Abs. 1 (Widerrufsverzicht beim Trägerwechsel) und Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung).
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Genehmigung der Kündigung von Einrichtungen im Sinn von § 108 Nr. 1 SGB V nach § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V .
(4) Der Krankenhausplan einschließlich der dazugehörigen Fachprogramme wird vom Staatsministerium unter Mitwirkung der Beteiligten nach Art. 7 und im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt und fortgeschrieben. Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird gemeinsam vom Staatsministerium für und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt.
Art. 23 Rechtsverordnungen 14 16 22b
(1) Das Staatsministerium für wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
Bei den Nrn. 2 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
Bei den Nrn. 1 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums für erforderlich.
5. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Art. 24 Auskunftspflichten der Krankenhausträger
Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.
Art. 25 Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser
Für die Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser gelten die Vorschriften des Kommunalrechts. Art. 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 83 Abs. 2 der Landkreisordnung sowie Art. 81 Abs. 2 der Bezirksordnung gelten nicht für Unternehmen zum Betrieb von Krankenhäusern.
Art. 26 Erlöschen von Ansprüchen
Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz
findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
(2) Patientendaten dürfen nur erhoben und aufbewahrt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses oder im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die Patienten sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären.
(3) Die Patienten haben Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person aufbewahrten Daten, über die Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses, an die ihre Daten übermittelt wurden, sowie darüber, welche Daten zu anderen Zwecken als zur Behandlung und deren verwaltungsmäßiger Abwicklung übermittelt wurden. Auskunft darüber, welche Patientendaten zur Behandlung oder zu deren verwaltungsmäßiger Abwicklung übermittelt wurden, ist zu erteilen, soweit die Unterlagen des Krankenhauses hierzu Angaben enthalten. Die Auskunft soll im Einzelfall durch Ärzte vermittelt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patienten dringend geboten ist. Eine Beschränkung der Auskunft nach Satz 1 hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen oder Wertungen ist zulässig.
(4) Die Krankenhausärzte dürfen Patientendaten nutzen, soweit dies im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses, zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus, zu Forschungszwecken im Krankenhaus oder im Forschungsinteresse des Krankenhauses erforderlich ist. Sie können damit andere Personen im Krankenhaus beauftragen, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist; zu Zwecken der Forschung nach Satz 1 können sie anderen Personen die Nutzung von Patientendaten gestatten, wenn dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist und die Patientendaten im Gewahrsam des Krankenhauses verbleiben. Diese Personen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Krankenhausverwaltung darf Patientendaten nutzen, soweit dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich ist. Das Krankenhaus kann sich zur Verarbeitung und Mikroverfilmung von Patientendaten anderer Personen oder Stellen bedienen, wenn es sicherstellt, dass beim Auftragnehmer die besonderen Schutzmaßnahmen nach Abs. 6 eingehalten werden, und solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Art und Ausführung der Auftragsdatenverarbeitung schutzwürdige Belange von Patienten beeinträchtigt werden. Das Krankenhaus darf Patientendaten gemäß Art. 57 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes verarbeiten und an das Notfallregister übermitteln.
(5) Die Übermittlung von Patientendaten an Dritte ist insbesondere zulässig im Rahmen des Behandlungsverhältnisses oder dessen verwaltungsmäßiger Abwicklung oder wenn eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. Eine Offenbarung von Patientendaten an Vor-, Mit- oder Nachbehandelnde ist zulässig, soweit das Einverständnis der Patienten anzunehmen ist.
(6) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), insbesondere Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeiter) und Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung), sind besondere Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, dass Patientendaten nicht unberechtigt verwendet oder übermittelt werden können.
Art. 28 Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern 22b
(1) Sind auf Grund des verbreiteten Auftretens einer übertragbaren Erkrankung oder sonstiger Vorkommnisse über das reguläre Patientenaufkommen erheblich hinausgehende Patientenzahlen zu erwarten, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit Universitätsklinika betroffen sind, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Anordnungen zur Steuerung der Patientenströme und zur Belegung der Behandlungskapazitäten treffen, soweit das zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist. Es kann hierzu insbesondere
Gegenstand der Befugnisse nach Satz 2 Nr. 2 können insbesondere sein
erscheint.
(2) Soweit die von Anordnungen nach Abs. 1 betroffenen Einrichtungen keinen anderen, insbesondere bundesrechtlich geregelten Ersatz erlangen können, gilt Art. 14 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Regierungen für die Gewährung der Entschädigung zuständig sind und die Entschädigung aus Mitteln des Freistaates Bayern gewährt wird.
6. Abschnitt 22b
Schlussbestimmungen
Art. 29 Einschränkung von Grundrechten 22b
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Art. 30 Übergangsregelungen 16 22b
(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist auf alle Verfahren anzuwenden, bei denen bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden ist.
(2) Soweit unselbständige Betriebsstätten bereits vor dem 1. Januar 2017 ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, gilt Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Anlagegütern die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl I S. 2355) sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Behandlungsplätze, die vor dem 1. Juli 2006 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, gelten Art. 12, 17, 19 und 20 in der bisherigen Fassung. Dies gilt auch für Behandlungsplätze, die ab dem 1. Juli 2006 ausscheiden, wenn ihr Abbau auf einer einheitlichen bedarfsplanerischen Entscheidung beruht und mit dem Abbau vor dem 1. Juli 2006 begonnen wurde.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. 1
____________
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 21. Juni 1974 (GVBl S. 256). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
ENDE |