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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz,
die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
*

Vom 18. November 2009
(GVBl Nr. 17 vom 01.12.2009 S. 423)



Artikel 1

Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)"

2. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 8 werden ein Komma und das Wort "Nachwuchsgewinnung" angefügt.

b) Die Angaben zum Sechsten Titel des Zweiten Abschnitts erhalten folgende Fassung:

"Sechster Titel

Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und Organisationen in der Allgemeinen Hilfe

§ 19 Mitwirkung und Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Organisationen"

c) Die Angabe zu § 45 erhält folgende Fassung:

" § 45 Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken"

d) Die Angabe zu § 46 erhält folgende Fassung:

" § 46 Duldungspflichten der Eigentümerinnen und Eigen - tümer sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken"

e) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen"

f) In der Angabe zu § 61 werden die Worte "bei Einsatz" gestrichen.

g) Die Angabe zu § 68 wird durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt.

 

3. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stellen treffen die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenträger im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Sachen oder Tieren die erforderlichen Maßnahmen."

4. § 2 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz."4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz."

5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Landkreisen" die Worte "und der jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde" eingefügt.

b) Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern."6. für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu sorgen."

6. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Brandschutz" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Hilfe" werden die Worte "und im Katastrophenschutz" eingefügt.

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren zu planen und die bei Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen,"2. für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuer wehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen,"

c) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Brandschutzerziehung" die Worte "und Brandschutzaufklärung" eingefügt.

7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 werden nach dem Komma die Worte "dessen Aufgaben auf private Dritte übertragen werden können," eingefügt.

b) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.

c) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8, der die Worte "insbesondere ein Konzept für den Katastrophenschutz in Hessen zu erstellen und fortzuschreiben," angefügt werden.

d) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 6, in der nach dem Wort "Brandschutzerziehung" ein Komma und das Wort "Brandschutzaufklärung" eingefügt werden und der Punkt durch ein Komma ersetzt wird.

e) Als Nr. 9 und 10 werden angefügt:

9. ein zentrales Katastrophenschutzlager einzurichten und zu unterhalten,

10. einen Krisenstab der Landesregierung einzurichten."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Allgemeinheit" ein Komma eingefügt und werden die Worte "oder dem einzelnen" durch "dem Einzelnen oder Tieren" sowie das Wort "Umwelt" durch die Worte "natürliche Lebensgrundlagen" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Brandschutzerziehung" die Worte "und Brandschutzaufklärung" eingefügt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), in der jeweils gel - tenden Fassung, bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die Auflösung von Gemein defeuerwehren unzulässig ist."

bb) Der bisherige Satz 6

Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Worte "eine ständig besetzte Feuerwache einrichten oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Worten "einer Stadt" die Worte "die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache oder" eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "Freiwillige Feuerwehr" durch das Wort "Ortsteilfeuerwehr" ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Nachwuchsgewinnung" angefügt.

b) In § 8 Abs. 4 wird nach dem Wort "fördern" der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Worte "insbesondere durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln, geeigneten Räumlichkeiten, altersgerechten Ausstattungen und Ausrüstungen sowie durch die Unterstützung von Ausbildungsmaß nahmen." angefügt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Zahl "62" durch "65" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "Der Antragsteller" durch "Die Antragstellerin oder der Antragsteller" ersetzt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Führungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen."

c) Dem Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Stehen diese Feuerwehrangehörigen zu den anderen Organisationen, Einrichtungen oder Dienststellen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, sind deren dringende dienstliche oder betriebliche Belange vorrangig zu berücksichtigen. Ihre Freistellung für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen richtet sich bei Beamtinnen und Beamten nach der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671) und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen."

d) In Abs. 7 wird das Wort "können" gestrichen.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, daß Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Satz 1 und 3 gelten für Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter entsprechend. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger."(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit er forderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen)."

b) Als neue Abs. 3 bis 7 werden eingefügt:

 "(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.

(4) Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.

(5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.

(6) Abs. 2, 3 und 5 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

(7) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, erhalten einen pauschalierten Betrag."(8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten aufgrund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 3 zu stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag."

d) Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden Abs. 9 bis 12.

e) In dem neuen Abs. 10 werden in Satz 2 die Worte "Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren (Ortsteilfeuerwehren oder Stadtteilfeuerwehren). Orts- oder Stadtteilfeuerwehren werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geleitet."Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Ortsteilfeuerwehren. Diese werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geführt."

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "zustande" die Worte "oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden" eingefügt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Wahl von jeweils einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter ist nur zulässig, wenn die Gemeinde die Funktion, Zuständigkeiten und Rangfolge der weiteren Vertreterinnen und Vertreter durch Satzung regelt."

bb) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."

d) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Die Gemeindebrandinspektorinnen oder die Gemeindebrandinspektoren und die Wehrführerinnen oder die Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen."(5) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor und die Wehrführerin oder der Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen."

e) In Abs. 6 werden die Worte "die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister" durch "den Gemeindevorstand" ersetzt.

f) In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

g) In Abs. 10 Satz 1 wird das Wort "Kräfte" durch die Worte "Feuerwehrangehörigen (Leiterin oder Leiter der Feuerwehr)" ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Kreisbrandmeisterinnen" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Kreisbrandmeisterinnen" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kreisbrandinspektors" die Worte "sowie der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister" eingefügt und wird die Zahl "62" durch "65" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird das Amt der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors als Beamtin oder Beamter des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Sinne des § 197 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes ausgeführt, erfolgt der Eintritt in den Ruhe stand nach dieser Vorschrift."

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie hat eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und dem Regierungspräsidium sowie dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Gemeinde auf Verlangen vorzulegen."

bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Verpflichtung" ein Komma und die Worte "eine Werkfeuerwehr zu unterhalten," eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 6 werden die Worte "Fachkräften für Arbeitssicherheit" durch "gesetzlichen und betrieblichen Beauftragten" ersetzt.

c) Abs. 4 bis Abs. 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (4) Werkfeuerwehren dürfen nur aus Werksangehörigen bestehen. Das Regierungspräsidium kann Ausnahmen zulassen. Die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen soll der Ausbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren entsprechen.

(5) Das Regierungspräsidium kann jederzeit und muß mindestens alle fünf Jahre den Leistungsstand der Werkfeuerwehr überprüfen. Die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei der Überprüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr mitzuwirken.

(6) Das Regierungspräsidium kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen zulassen oder anordnen.

"(4) Werkfeuerwehren dürfen nur aus Werksangehörigen bestehen. Das Regierungspräsidium kann Ausnahmen zulassen. Es kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen, insbesondere für Betreiberinnen und Betreiber von Industrieparks, zulassen oder anordnen.

(5) Die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen soll der Ausbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren entsprechen.

(6) Das Regierungspräsidium kann jederzeit und muss mindestens alle fünf Jahre den Leistungsstand der Werkfeuerwehr überprüfen. Die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei der Überprüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr mitzuwirken."

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes findet in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt.

(2) Mit der Gefahrenverhütungsschau werden Bauwerke, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten überprüft, die in besonderem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann.

"(1) Zum Zwecke der vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse (vorbeugender Brandschutz) findet in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt.

(2) Gefahrenverhütungsschau ist die Überprüfung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können."

b) In Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte "Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten" durch die Angabe "baulichen Anlagen nach Abs. 2" ersetzt.

c) In Abs. 5 wird die Angabe "19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3019), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374)" durch "12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)" ersetzt.

d) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Feuerstättenschau nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), bleibt hiervon unberührt."(6) Die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), bleibt hiervon unberührt."

17. § 17 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 In Betrieben mit Werkfeuerwehr übernimmt diese den Brandsicherheitsdienst. Feuerwehren, die über eine amtliche Anerkennung verfügen, können im Einzelfall zugelassen werden."In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr übernimmt diese den Brandsicherheitsdienst und deren Leitung bestimmt dessen Art und Umfang."

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Organisationen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 erhalten die Befugnis, die Einwohnerinnen und Einwohner nach den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe festgelegten Richtlinien in Erster Hilfe auszubilden."

19. Die Überschrift des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
 Organisationen in der Allgemeinen Hilfe"Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und Organisationen in der Allgemeinen Hilfe"

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

altneu
Mitwirkung und Aufgaben der Organisationen "Mitwirkung und Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Organisationen"

b) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Großschaden lagen unterhalb der Katastrophenschwelle auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes alarmieren und einsetzen. Diese bleiben während der Durchführung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet."

c) Die bisherigen Abs. 1 bis 4 werden Abs. 2 bis 5.

d) Im neuen Abs. 2 wird nach der Angabe " § 2" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

21. § 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "jedoch" sowie "persönlichen" gestrichen.

b) Satz 3

Sächliche Kosten sind im Rahmen von Durchschnittssätzen, die das zuständige Ministerium festlegt, auf Antrag zu erstatten.

wird aufgehoben.

22. In § 24 wird nach dem Wort "Tiere" ein Komma eingefügt, wird das Wort "oder" gestrichen und werden nach dem Wort "Sachwerte" die Worte "oder die natürlichen Lebensgrundlagen" eingefügt.

23. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 bis 6 werden Nr. 3 bis 8 und in der neuen Nr. 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nr. 7 und 8 werden Nr. 1 und 2 und in der neuen Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der oberen Katastrophenschutzbehörde zusätzliche Einheiten und Einrichtungen auf eigene Kosten bilden, wenn sie dies für geboten hält. Die personelle und sächliche Ausstattung sollen der des Landes entsprechen."

24. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 2" durch " § 19 Abs. 3" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726)" durch " § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivil- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693)," ersetzt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Rettungsdienste" das Komma sowie die Worte "die Rettungswache Bergen-Enkheim" gestrichen.

d) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die Anerkennung auf schriftlichen Antrag des Trägers erteilen, wenn ein Bedarf besteht und der Träger geeignet ist."Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf schriftlichen Antrag Träger anerkennen, wenn ein Bedarf besteht und der Träger geeignet ist."

25. In § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Katastrophenschutzstab" die Worte "und einem Verwaltungsstab" eingefügt.

26. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Abs. 1.

b) Der bisherige Satz 3 wird Abs. 2, und nach dem Wort "Gefahrenobjekte" wird die Angabe "und Gefahrenlagen in den Aufgabenbereichen der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes" eingefügt.

27. § 32 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 37, Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausgesetzes sowie Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen nach § 47 herangezogen werden."Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 37, Krankenhäuser nach § 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986), sowie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 47 herangezogen werden."

28. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Aufgabenträger nach § 2 arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen."Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 arbeiten mit den in § 27 Abs. 3 Satz 3 genannten Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern nach § 32 Satz 2, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Katastrophenschutzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden im Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Katastrophenschutzpläne aufeinander abzustimmen."(3) Die Träger der Krankenhäuser nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Krankenhauseinsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser nach Satz 1 haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Krankenhauseinsatzpläne aufeinander abzustimmen."

c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499), in der jeweils geltenden Fassung, und § 15 des Zivilschutzgesetzes bleiben unberührt."(4) § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) und § 21 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bleiben unberührt."

29. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Tierärztinnen oder Tierärzte, Apothekerinnen oder Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden und auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen, falls sie ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können."(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe und das ärztliche sowie tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden und auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen, falls sie ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können."

30. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) § 11 Abs. 2, 3 und 6 findet entsprechende Anwendung."(2) § 11 Abs. 2 bis 8, 10 und 11 gilt entsprechend."

31. In § 40 Abs. 1 wird die Zahl "7" durch "12" ersetzt.

32. § 41 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "einen gemeinsamen Führungsstab, der" durch "eine gemeinsame technische Einsatzleitung, die" ersetzt.
  2. Abs. 2 erhält folgende Fassung:
altneu
 (2) Die technische Einsatzleitung in Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Berufsfeuer- und die Werkfeuerwehr einen gemeinsamen technischen Einsatzstab, dessen Leitung die Leitung der Werkfeuerwehr übernimmt."(2) Die technische Einsatzleitung in Betrieben mit einer Werkfeuerwehr obliegt der Leitung der Werkfeuerwehr. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, so bilden diese eine gemeinsame technische Einsatzleitung, deren Leitung die Leitung der Werkfeuerwehr übernimmt."

c) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 In Bergbaubetrieben obliegt die technische Einsatzleitung der Unternehmerin oder dem Unternehmer."In Betrieben, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), unterliegen und die nicht in den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 1 Bundesberggesetz fallen, wirken die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die von ihr oder ihm bestellten Personen in der Einsatzleitung mit."

33. In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "soll" durch "hat" ersetzt, werden die Worte "der Feuerwehr" gestrichen und wird nach dem Wort "Einsatzleitung" das Wort "zu" eingefügt.

34. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Soweit der Einsatz dies erfordern sollte, kann die technische Einsatzleitung Führungsgehilfinnen oder Führungsgehilfen und Fachberaterinnen oder Fachberater hinzuziehen."(2) Soweit der Einsatz dies erfordern sollte, kann die technische Einsatzleitung Führungsassistentin nen und Führungsassistenten sowie Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Gesamteinsatzleitung" die Angabe "nach § 20 Abs. 1" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "obliegt" die Angabe "im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2" eingefügt.

cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dem Führungsstab gehören als Fachberaterin oder Fachberater und Führungsgehilfinnen oder Führungsgehilfen weiterhin Führungskräfte der Organisationen und Dienststellen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe mitwirken."Dem Führungsstab gehören als Fachberaterinnen und Fachberater sowie Führungsassistentinnen und Führungsassistenten weiterhin Führungskräfte der Organisationen und Dienststellen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe mitwirken."

c) In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "und der" durch das Wort "als" ersetzt.

d) In Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Personen" die Worte "als Fachberaterinnen und Fachberater" eingefügt.

e) In Abs. 7 werden die Worte "und Dienststellen" durch die Angabe "einschließlich der nach § 28 mitwirkenden Einsatzkräfte" ersetzt.

35. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Wer einen Brand oder ein anderes Schadensereignis oder Gefahrenereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, den Polizeidienststellen oder der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung, oder bei Wald-, Moor-, Heidelandbränden der nächsten Forstdienststelle zu melden."Wer einen Brand oder ein anderes Schadensereignis oder Gefahrenereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf 112 zu melden."

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "kann" die Worte "oder sich durch das Schadensereignis Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde ergeben können" eingefügt.

36. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 45 Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen oder Eigentümer und Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken" § 45
Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Worten "Eigentümerinnen" und "Besitzerinnen" wird das Wort "oder" jeweils durch "und" sowie nach dem Wort "Besitzer" durch "sowie" ersetzt und wird nach dem Wort "Behörde" die Angabe "nach § 16 Abs. 1" eingefügt.

bb) In Nr. 4 wird das Wort "Drahtverbindung" durch "Verbindung" ersetzt.

cc) In Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf einem den Funkanlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 entsprechenden Stand der Technik zu halten."

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte abgelegener baulicher Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen."(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte abgelegener baulicher Anlagen, die nicht über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen."

37. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 46 Duldungspflichten der Eigentümerinnen oder Eigentümer und Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken" § 46 Duldungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken"

b) In Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 wird nach den Worten "Eigentümerinnen" und "Besitzerinnen" das Wort "oder" jeweils durch "und" sowie nach dem Wort "Besitzer" jeweils durch "sowie" ersetzt.

38. In § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Drahtverbindungen" durch "Verbindungen" ersetzt.

39. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfallverordnung, für die ein Sicherheitsbericht im Sinne der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu erstellen ist, hat die für die Gefahrabwehrplanung zuständige Behörde einen externen Notfallplan zu erstellen, um
  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Menschen, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
 "(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), für die ein Sicherheitsbericht im Sinne der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 1997 S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen, um
  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Menschen, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten."

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb der nachstehenden Fristen zu übermitteln:
  1. bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,
  2. bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem 3. Februar 1999,
  3. bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab dem 3. Februar 1999.
"(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu übermitteln."

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "für die Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörden haben die von ihnen" durch "untere Katastrophenschutzbehörde hat die von ihr" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder aktualisiert, sind sie erneut nach Abs. 4 auszulegen."

d) In Abs. 6 werden die Worte "für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde" durch "untere Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

40. Nach § 48 wird als § 48a eingefügt:

" § 48a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die unter Art. 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gilt § 48 Abs. 1 bis 5 entsprechend."

41. § 54 erhält folgende Fassung:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1, dem folgende Sätze angefügt werden:

"Bei Einsätzen der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes hat die Zentrale Leitstelle eine unter stützende Funktion für die technische Einsatzleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und die Katastrophenschutzbehörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2. Sie ist an die Entscheidungen der technischen Einsatzleitung oder der Katastrophenschutzbehörde gebunden."

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Zentrale Leitstelle nimmt für den Katastrophenschutz die Aufgaben der Informations- und Kommunikationszentrale wahr. § 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bleibt unberührt."

42. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1998 (GVBl. I S. 421), in der jeweils geltenden Fassung" durch "in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)" ersetzt.

b) Abs. 6

(6) Die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden, sonstige für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden und die Polizeidienststellen dürfen den Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen betrieblichen Daten übermitteln. Die Behörden übermitteln diese Daten auf Anforderung, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie übermitteln die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

wird aufgehoben.

43. In § 56 Satz 2 wird nach dem Wort "Vertreterinnen" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

44. § 58 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Für die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 1 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 54 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I 1992 S. 569), zuletzt. geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zieht bei Ausübung seiner Aufsichtsfunktion in brandschutztechnischen Angelegenheiten die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor heran.

"(1) Der Kreisausschuss zieht bei Ausübung seiner Aufsichtsfunktion in brandschutztechnischen Angelegenheiten die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor heran.

(2) Für die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 54 der Hessischen Landkreis - ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

45 § 61 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "bei Einsatz" gestrichen.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen
  1. von der Brandstiftern oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
  2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
  3. von der Fahrzeughaltern oder dem Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
  4. von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
  5. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
  6. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst.
"(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten zu verlangen
  1. von der Brandstifterin oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
  2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
  3. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), gilt entsprechend,
  4. von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
  5. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
  6. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
  7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Besitzerin oder dem Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
  8. von der Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Kostenpflichtig ist
  1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
  2. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
  3. die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde.
"Kostenpflichtig ist
  1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
  2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Ei - gentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Si - cherheit und Ordnung gilt entsprechend,
  3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde."

bb) Satz 3

Für besondere Härtefälle können Ausnahmeregelungen in den Gebührenordnungen vorgesehen werden.

wird aufgehoben.

d) Nach Abs. 4 wird als neuer Abs. 5 eingefügt:

"(5) Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 entstandenen Kosten einschließlich der Entgelterstattungen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 und 5 und der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten durch örtliche Gebührenordnungen festlegen. § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Für besondere Härtefälle können Ausnahmeregelungen in den Gebührenordnungen vorgesehen werden."

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

46. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl "10" durch das Wort "zehn" ersetzt.

47. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 6" ersetzt.

bb) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 vollziehbare Anordnungen der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,"5. vollziehbaren Anordnungen der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 49 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,"

cc) Nr. 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 45 bis 49 nicht oder nicht vollständig nachkommt,"8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,"

dd) Nach Nr. 8 werden als Nr. 9 bis 13 eingefügt:

"9. der Anzeige- und Hinweispflicht des § 45 Abs. 2 nicht unverzüglich nachkommt,

10. den Duldungspflichten des § 46 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11. keine gegen Ausfall und Missbrauch geschützte Verbindungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 herstellt und unterhält,

12. einer vollziehbaren Anordnung der Katastrophenschutzbehörde nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

13. der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung, Überprüfung, Erprobung und Überarbeitung externer Not - fallpläne erforderlichen Informationen nach § 48 Abs. 3 und 5 sowie § 48a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,"

ee) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 14.

b) Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 13 mit einer Geldbuße bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist

  1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 6, 8 und 9 sowie des Abs. 1 Nr. 10, soweit Zwecke des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe berührt sind, der Gemeindevorstand,
  2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 das Re gierungspräsidium,
  3. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 die Gebietskörperschaft, der die Aufgabe nach § 16 Abs. 1 übertragen wurde,
  4. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 und 14 die Gebietskörperschaft, die die Gesamteinsatzleitung oder die technische Einsatzleitung wahrgenommen hat,
  5. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7, 11 bis 13 sowie des Abs. 1 Nr. 10, soweit Zwecke des Katastrophenschutzes berührt sind, die untere Katastrophenschutzbehörde."

48. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Kreisbrandinspektorinnen" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach den Worten "Kreisbrandinspektorinnen" und "Vertreterinnen" das Wort "oder" jeweils durch "und" ersetzt.

49. § 68

§ 68 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Das Brandschutzhilfeleistungsgesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217),
  2. das Hessische Katastrophenschutzgesetz vom 12. Juli 1978 (GVBl. I S. 487), geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193),
  3. die Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren vom 20. März 1980 (GVBl. I S. 105), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217),
  4. die Verordnung über die Organisation und Durchführung der Brandverhütungsschau vom 9. Februar 1984 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232).

wird aufgehoben.

50. In § 69 wird in Nr. 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 6 angefügt:

"6. die Dienst- und Schutzkleidung sowie die Dienstgrad- und Funktionsbezeichnung und die Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen."

51. In § 70 Satz 2 wird die Zahl "2009" durch "2014" ersetzt.

Artikel 2

Die für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in der sich aus Art. 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_________

*) Ändert GVBl. II 312-12