Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (2)
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Zur aktuellen Fassung

Dritter Titel
Leitung

§ 12 Leitung der Gemeindefeuerwehr 09

(1) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Ortsteilfeuerwehren. Diese werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geführt. Sie oder er unterliegt den Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors.

(2) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr nach Maßgabe der jeweiligen Satzung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen.

(3) Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl nach Abs. 2 Satz 1 nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat der Gemeindevorstand im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine Gemeindebrandinspektorin oder einen Gemeindebrandinspektor oder eine Wehrführerin oder einen Wehrführer zu bestellen.

(4) Für die Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor und die Wehrführerin oder den Wehrführer wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Die Wahl von jeweils einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter ist nur zulässig, wenn die Gemeinde die Funktion, Zuständigkeiten und Rangfolge der weiteren Vertreterinnen und Vertreter durch Satzung regelt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend

(5) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor und die Wehrführerin oder der Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

(6) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.

(7) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund

  1. die ehrenamtliche Gemeindebrandinspektorin oder den ehrenamtlichen Gemeindebrandinspektor nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. die Wehrführerin oder den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles

entlassen. Für die Vertreterinnen und die Vertreter gilt diese Regelung entsprechend.

(8) In Städten ohne Berufsfeuerwehr führt die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.

(9) In Städten mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wählen zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Stadt und der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr eine Vertretern oder einen Vertreter. Sie oder er führt die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.

(10) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und hauptamtlich besetzten Feuerwehreinheiten nach § 7 Abs. 4 unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Gemeindegebiet der Leiterin oder dem Leiter der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Leiterin oder Leiter der Feuerwehr). Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister 04 09

(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Kreisausschuß nach Anhörung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren eine Kreisbrandinspektorin oder einen Kreisbrandinspektor. Das Amt soll hauptamtlich wahrgenommen werden. Zur Vertretung ist eine Kreisbrandmeistern oder ein Kreisbrandmeister vom Kreisausschuß auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors zu bestellen.

(2) Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors kann der Kreisausschuß auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister ernennen, die ehrenamtlich tätig sind und in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden sollen. Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister, Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeisterin und Kreisbrandmeister müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

(3) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandinspektorin oder Gemeindebrandinspektor sein.

(4) Werden die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im Ehrenbeämtenverhältnis wahrgenommen, haben die Amtsinhaber Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung und Vergütung der Reisekosten.

(5) Der Kreisausschuß kann die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeisterinnen und die Kreisbrandmeister, soweit sie in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu entlassen. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors sowie der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die jeweilige Dienstbehörde. Wird das Amt der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors als Beamtin oder Beamter des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Sinne des § 197 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes ausgeführt, erfolgt der Eintritt in den Ruhe stand nach dieser Vorschrift.

Vierter Titel
Nichtöffentliche Feuerwehren

§ 14 Werkfeuerwehren 09

(1) Das Regierungsprasidium kann gewerbliche oder sonstige Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten (Werkfeuerwehr). Die Werkfeuerwehr nimmt die öffentlichen Aufgaben der Brandbekämpfung und der Allgemeinen Hilfe auf dem Betriebsgelände wahr. Sie hat eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und dem Regierungspräsidium sowie dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr zu unterhalten, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr (Leitung der Werkfeuerwehr) ist nicht weisungsgebunden. Die Leitung darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit im Betrieb nicht benachteiligt werden. Sie verfügt über ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Betriebsleitung oder Geschäftsleitung. Stellt sie bei ihrer Tätigkeit Mängel fest, so unterrichtet sie unverzüglich die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung. Kann sich die Leitung der Werkfeuerwehr über Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung nicht verständigen, so begründet diese die Ablehnung der Vorschläge schriftlich und übersendet dem Betriebsrat oder dem Personalrat sowie dem Regierungspräsidium je eine Abschrift. Die Leitung der Werkfeuerwehr arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder Personalrat und den gesetzlichen und betrieblichen Beauftragten zusammen.

(3) Die Einsatzleitung (§§ 20, 21 und 41 bis 43) kann die Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung werden von dem Aufgabenträger auf Antrag die durch Übungsmaßnahmen oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten erstattet.

(4) Werkfeuerwehren dürfen nur aus Werksangehörigen bestehen. Das Regierungspräsidium kann Ausnahmen zulassen. Es kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen, insbesondere für Betreiberinnen und Betreiber von Industrieparks, zulassen oder anordnen.

(5) Die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen soll der Ausbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren entsprechen.

(6) Das Regierungspräsidium kann jederzeit und muss mindestens alle fünf Jahre den Leistungsstand der Werkfeuerwehr überprüfen. Die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei der Überprüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr mitzuwirken.

(7) In Ausnahmefällen kann das Regierungspräsidium auf Antrag einer Gemeinde zulassen, daß Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr durch Vereinbarung mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung auf eine Werkfeuerwehr übertragen werden.

(8) Die von gewerblichen und sonstigen Betrieben oder Einrichtungen aufgestellte Betriebsfeuerwehr kann auf Antrag vom Regierungspräsidium als Werkfeuerwehr anerkannt werden.

Fünfter Titel
Vorbeugender Brandschutz

§ 15 Gefahrenverhütungsschau 09

(1) Zum Zwecke der vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse (vorbeugender Brandschutz) findet in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt.

(2) Gefahrenverhütungsschau ist die Überprüfung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach Abs. 2 sind verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.

(4) In öffentlichen baulichen Anlagen nach Abs. 2 des Bundes oder des Landes findet die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt.

(5) Abs. 1 und 2 finden auf Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde oder der Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), unterstehen, keine Anwendung.

(6) Die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), bleibt hiervon unberührt.

(7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.

§ 16 Zuständigkeit

(1) Die Gefahrenverhütungsschau wird den Brandschutzdienststellen der Landkreise sowie den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) In Betrieben mit Werkfeuerwehr kann die zuständige Behörde die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Gefahrenverhütungsschau beauftragen, wenn sie über die erforderliche Sachkunde verfügt.

§ 17 Brandsicherheitsdienst 09

(1) Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden.

(2) Der Brandsicherheitsdienst wird von der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde geleistet. Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes bestimmt die Leitung der Feuerwehr. In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr übernimmt diese den Brandsicherheitsdienst und deren Leitung bestimmt dessen Art und Umfang

(3) Für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.

§ 18 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe 09

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sollen über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.

(2) Die Organisationen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 erhalten die Befugnis, die Einwohnerinnen und Einwohner nach den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe festgelegten Richtlinien in Erster Hilfe auszubilden.

Sechster Titel 09
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und Organisationen in der Allgemeinen Hilfe

§ 19 Mitwirkung und Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Organisationen 09

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Großschaden lagen unterhalb der Katastrophenschwelle auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes alarmieren und einsetzen. Diese bleiben während der Durchführung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet.

(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen einsetzen, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und im Katastrophenschutz mitwirken.

(3) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die juristische Personen des Privatrechts sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Einheiten und Einrichtungen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Aufgaben der Organisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.

Siebter Titel
Abwehrender Brandschutz und Allgemeine Hilfe

§ 20 Gesamteinsatzleitung

(1) Die Gesamteinsatzleitung obliegt

  1. dem Gemeindevorstand,
  2. dem Kreisausschuß, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zur wirksamen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen die Gesamteinsatzleitung bestimmen oder sie übernehmen.

§ 21 Befugnisse der Gesamteinsatzleitung

(1) Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter (Gesamteinsatzleitung) veranlaßt nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Gesamteinsatzleitung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Sie hat die Befugnisse nach dem Vierten Abschnitt des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sicherungsmaßnahmen der Polizeidienststellen oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Gesamteinsatzleitung angeordnet oder aufgehoben werden.

§ 22 Nachbarliche Hilfe 09

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei Feuerwehreinsätzen (§ 6 Abs. 1) einander Hilfe zu leisten, sofern der eigene Schutz dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Bei Großschadenslagen ordnen die Aufsichtsbehörden die Hilfeleistung nach pflichtgemäßem Ermessen an, auch wenn die Sicherheit in den hilfeleistenden Gemeinden vorübergehend nicht gewährleistet ist.

(2) Die Aufforderung zur Hilfeleistung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gesamteinsatzleitung, die technische Einsatzleitung oder die Aufsichtsbehörde. Die nachbarliche Hilfeleistung soll nur angefordert werden, wenn die örtliche Feuerwehr nicht in der Lage ist, die Gefahr zu beseitigen.

(3) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag trägt die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 23 Brandschutz und Allgemeine Hilfe auf Verkehrswegen

Das Regierungspräsidium weist unbeschadet der sich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung den öffentlichen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche zum Brandschutz und zur Allgemeinen Hilfe auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zu. Den Trägern dieser Feuerwehren sind vom Land entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben besondere Zuwendungen zu den Kosten der Feuerwehr zu gewähren.

Dritter Abschnitt
Katastrophenschutz

Erster Titel
Organisation des Katastrophenschutzes

§ 24 Begriff der Katastrophe 09

Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, daß zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

§ 25 Katastrophenschutzbehörden 05 09

(1) Katastrophenschutzbehörden sind

  1. der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde),
  2. das Regierungspräsidium (obere Katastrophenschutzbehörde),
  3. das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium (oberste Katastrophenschutzbehörde).

(2) Ist eine kreisangehörige Gemeinde während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, so nimmt während dieser Zeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.

(3) Der Landrat in den Landkreisen, der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr.

(4) Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall bestimmen, daß mehrere kreisfreie Städte und Landkreise die Aufgaben des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen; es kann eine der beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden zur gemeinsamen Katastrophenschutzbehörde bestellen. Die entstehenden Kosten für die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben werden von den beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen getragen. Die beteiligten kreisfreien Städte und Landkreise sind vorher zu hören.

§ 26 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 09

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bestehen für:

  1. Führung,
  2. Information und Kommunikation,
  3. Brandschutz,
  4. Gefahrstoff-ABC,
  5. Sanitätswesen,
  6. Betreuung,
  7. Wasserrettung,
  8. Bergung und Instandsetzung.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten) bilden, wenn hierfür ein Bedarf besteht und Feuerwehren oder Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der für die Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind. Die Regieeinheiten gehören zu den öffentlichen Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der oberen Katastrophenschutzbehörde zusätzliche Einheiten und Einrichtungen auf eigene Kosten bilden, wenn sie dies für geboten hält. Die personelle und sächliche Ausstattung sollen der des Landes entsprechen.

§ 27 Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen 09

(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit.

(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit.

(3) Private Träger des Katastrophenschutzes sind Organisationen im Sinne des § 19 Abs.3, die im Katastrophenschutz mit Einheiten und Einrichtungen mitwirken und die zur Hilfeleistung bei Katastrophen allgemein geeignet sind.

Voraussetzung für die Mitwirkung von Einheiten und Einrichtungen privater Träger ist deren Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde, soweit die Eignung nicht bereits festgestellt oder nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivil- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693),  gegeben ist. Dies sind namentlich der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste, sowie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf schriftlichen Antrag Träger anerkennen, wenn ein Bedarf besteht und der Träger geeignet ist. Sie hat vor der Anerkennung die Zustimmung des für Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums einzuholen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger sind verpflichtet,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen,
  2. ihre Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und
  3. die angeordneten Einsätze zu leisten.

Hierfür, sind auch eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einheiten und Einrichtungen des Bundes oder anderer Länder.

§ 28 Mitwirkung von Dienststellen

Die Gemeinden und Landkreise, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

 

Zweiter Titel
Maßnahmen des Katastrophenschutzes

§ 29 Vorbereitende Maßnahmen 09

(1) Die untere Katastophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere

  1. Errichtung einer Katastrophenschutzleitung mit einem Katastrophenschutzstab und einem Verwaltungsstab, einer Informations- und Kommunikationszentrale sowie einer Gefahrstoff-ABC-Meßzentrale,
  2. Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen und der erforderlichen Ausrüstung,
  3. Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,
  4. Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,
  5. Katastrophenschutzübungen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die obere und die oberste Katastrophenschutzbehörde.

§ 30 Katastrophenschutzstab

Der Katastrophenschutzstab unterstützt die Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen. Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken.

§ 31 Katastrophenschutzpläne 09

(1) Die Katastrophenschutzpläne müssen insbesondere die erforderlichen Angaben über die in einem Katastrophenfall verfügbaren Hilfskräfte, deren Alarmierung und Hilfsmittel enthalten. Sie sind mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen.

(2) Für besondere Gefahrenobjekte und Gefahrenlagen in den Aufgabenbereichen der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind Sonderschutzpläne auszuarbeiten. Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 37, Krankenhäuser nach § 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986), sowie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 47 herangezogen werden.

§ 32 Katastrophenschutzübungen 09

Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden.

 

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