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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz
- Hessen -

Vom 27. Juni 2013
(GVBl. Nr. 16 vom 08.07.2013 S. 444)



Artikel 1 1

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird die Angabe zu § 115 wie folgt gefasst:

altneu
§ 115 Inkrafttreten. Außerkrafttreten " § 115 Inkrafttreten"

2. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 96 Abs. 1" das Komma und die Angabe " § 113a" gestrichen und die Angabe "29. April 2009 (BGBl. I S. 994)" durch "20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Auskunft über Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes können die Polizeibehörden von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 3 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft über Bestandsdaten anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse darf nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr verlangt werden. § 29 Abs. 6 gilt für Satz 4 und 5 entsprechend."

b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 bis 4" durch "Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4" ersetzt.

c) Nach Abs. 5 wird als Abs. 5a eingefügt:

"(5a) Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 4 dürfen nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr auf Antrag der Behördenleitung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Behördenleitung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. "

c) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "die Maßnahme" durch die Angabe "Maßnahmen nach Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4" ersetzt.

3. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2 2

§ 4a des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602), erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes); dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen."

2. Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Auskünfte nach Abs. 3 dürfen nur auf Anordnung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums eingeholt werden."Auskünfte nach Abs. 3, soweit Daten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und Auskünfte nach Abs. 4 dürfen nur auf Anordnung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums eingeholt werden."

b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Verarbeitung der nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden."Für die Verarbeitung der erhobenen Daten nach Abs. 3, soweit Daten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und für die Verarbeitung der nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden."

4. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Verpflichtete hat die Auskunft unentgeltlich zu erteilen. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden. "(6) Für die erteilte Auskunft nach Abs. 3 und 4 Nr. 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 in Verbindung mit Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418), in der jeweils geltenden Fassung bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen. Die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten müssen unverzüglich, vollständig und richtig übermittelt werden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden. "

5. Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und die Angabe "des Abs. 3" wird durch "der Abs. 3 und 4" ersetzt.

6. Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und die Angabe "Abs. 2 und 3" wird jeweils durch "Abs. 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 3

Durch die Art. 1 und 2 wird das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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1) Ändert FFN 310-63

2) Ändert FFN 18-3