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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 904)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Gebührenordnung für das Glücksspielwesen

§ 1

(1) Für Amtshandlungen auf der Grundlage des § 9a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 27p Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 23. Oktober bis 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 79) und § 6 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), werden die in § 9a Absatz 4 GlüStV 2021 festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Für die nicht unter Absatz 1 fallenden Amtshandlungen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021, des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes und des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), in der jeweils geltenden Fassung, werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

(3) Die Erteilung einer Erlaubnis an gemeinnützige Veranstalterinnen und Veranstalter zur Durchführung kleiner Lotterien gemäß § 18 GlüStV 2021 ist gebührenfrei.

§ 2

(1) Spielumsatz ist der Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor Steuern und Abzügen.

(2) Bemisst sich die Gebühr auf den Spielumsatz und ist dieser bei der Erlaubniserteilung noch nicht bekannt, so ist die Summe der zu erwartenden Einsätze zur Ermittlung der Gebühr von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen.

(3) Werden einer Veranstalterin oder einem Veranstalter für einen zusammenhängenden Veranstaltungszeitraum mehrere Lotterien oder Ausspielungen gleichzeitig genehmigt, so ist Bemessungsgrundlage für die Gebühr der Gesamtspielumsatz dieser Lotterien oder Ausspielungen. § 9a Absatz 4 Satz 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.


NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen
1.1durch Veranstalterinnen und Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 sowie § 4 Absätze 1, 2 und 4 HmbGlüStVAG
1.1.1Erlaubniserteilung2 vom Tausend des Spielumsatzes, mindestens 550,- höchstens 40.000,-
1.1.2Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis220,-
bis22.000,-
1.1.3Ablehnung eines Erlaubnisantrages

bis

550,-

5.500,-

1.2durch private Veranstalter gemäß §§ 12 und 18 GlüStV 2021 sowie § 14 Absätze 1 und 2 HmbGlüStVAG
1.2.1als Lotterien in Form des Gewinnsparens (§ 12 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG)
1.2.1.1Erlaubniserteilung10.000,-
1.2.1.2Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis220,-
bis5.000,-
1.2.1.3Ablehnung eines Erlaubnisantrages220,-
bis2.200,-
1.2.2als sonstige Lotterien im Sinne von § 12 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 HmbGlüStVAG
1.2.2.1Erlaubniserteilung2 vom Tausend des Spielumsatzes, mindestens 500,- höchstens 10.000,-
1.2.2.2Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis250,-
bis5.000,-
1.2.2.3Ablehnung eines Erlaubnisantrages200,-
bis2.000,-
1.2.2.4Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters oder Verpflichtung der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie (§ 15 Absatz 4 GlüStV

2021)

5,-
bis1.000,-
1.2.3als kleine Lotterien und Ausspielungen (§ 18 GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 2 HmbGlüStVAG)
1.2.3.1Erlaubniserteilung50,-
1.2.3.2Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis40,-
1.2.3.3Ablehnung eines Erlaubnisantrages30,-
2Vermittlung staatlicher Lotterieangebote im Sinne von § 10 Absatz 2 GlüStV 2021
2.1durch gewerbliche Spielvermittler (§ 3 Absatz 8 und § 19 GlüStV 2021 sowie § 7 HmbGlüStVAG)
2.1.1Erlaubniserteilung

bis

500,-

20.000,-

2.1.2Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis

bis

250,-

10.000,-

2.1.3Ablehnung eines Erlaubnisantrages

bis

200,-

2.000,-

2.2durch Annahmestellen der staatlichen Veranstalter (§ 3 Absatz 5 GlüStV 2021 sowie § 5 HmbGlüStVAG)
2.2.1Erlaubniserteilung120,-
2.2.2Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis60,-
2.2.3Ablehnung eines Erlaubnisantrages30,-
3Nachschauen und Anordnungen der Glücksspielaufsicht
3.1Nachschauen nach vorheriger Beanstandung der Glücksspielaufsicht . .

bis

100,-

250,-

3.2Anordnung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 GlüStV 2021, wenn diejenige oder derjenige, an die oder den sich die Anordnung richtet, oder eine Dritte bzw. ein Dritter, deren oder dessen Verhalten ihr oder ihm zuzurechnen ist, besonderen Anlass zu der Anordnung gegeben hat

bis

50,-

10.000,-

3.3Amtshandlungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021, wenn diejenige oder derjenige, an die oder den sich die Anordnung richtet, oder eine Dritte bzw. ein Dritter, deren oder dessen Verhalten ihr oder ihm zuzurechnen ist, besonderen Anlass zu der Anordnung gegeben hat, oder sonstige Anordnungen zur Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, sowie Werbung hierfür gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 oder zur Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GlüStV 2021100,-
3.4Untersagung einer allgemein erlaubten Veranstaltung gemäß § 14 Absatz 3 HmbGlüStVAG

bis

50,-

100,-

4Wettvermittlungsstellen (§ 8 HmbGlüStVAG)
4.1Erlaubniserteilung

bis

2.500,-

20.000,-

4.2Änderung, Erweiterung oder Verlängerung der Erlaubnis

bis

1.250,-

10.000,-

4.3Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle oder Erteilung eines Änderungsbescheids1.250,-
5Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
5.1Erlaubnis zum Betrieb gemäß § 2 Absatz 150.000,-
5.2Änderung der Erlaubnis (§ 2 Absatz 9 Satz 2)

bis

500,-

20.000,-

5.3Ablehnung eines Erlaubnisantrages

bis

125,-

12.500,-

5.4Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das aufgrund der Konzession einer Zustimmung bedarf

bis

150,-

1.000,-

5.5Genehmigung von Konzepten und
Unterlagen, die nach den Konzessionsbestimmungen der vorherigen Zustimmung bedürfen

bis

550,-

5.000,-

5.6Genehmigung von Änderungen von Konzepten und Unterlagen, die nach den Konzessionsbestimmungen der vorherigen Zustimmung bedürfen

bis

550,-

2.500,-

5.7Prüfung der Zuverlässigkeit und Zustimmung zum Austausch von Personen, die nach den Konzessionsbestimmungen nur mit vorheriger Zustimmung ausgetauscht werden dürfen

bis

550,-

5.000,-

5.8Nachschauen auf Grund von Beanstandungen bezüglich der Einhaltung der Vorgaben der Konzession oder der Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

bis

400,-

5.000 -

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S.37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten

§ 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1.3 wird der Gebührensatz "14,50" durch den Gebührensatz "15,-" ersetzt.

2. Hinter Nummer 1.1.4 wird folgende Nummer 1.1.5 eingefügt:

"1.1.5Datenübermittlungen von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland, wenn die andere öffentliche Stelle die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Daten-Übertragung zu verantworten hat (§ 34 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BMG)12,-".

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz
und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 406), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.49,-
Nummer 11.39,-
Nummer 1428,-
Nummer 1919,-

§ 3
Änderung der Dolmetschergebührenordnung

In der Anlage der Dolmetschergebührenordnung vom 23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.533
Nummer 2.195
Nummer 2.240
Nummer 3.217
Nummer 3.322
Nummer 3.553

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts vom 14. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 238), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 682), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 erster Gebührensatz 70,-

Nummer 4 zweiter Gebührensatz 640,-

2. In Nummer 5.5 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 6" ersetzt.

3. In Nummer 5.8 wird der Gebührensatz "174,-" durch den Gebührensatz "175,-" ersetzt.

4. In Nummer 6.1 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 6" ersetzt.

5. Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:

"6.4Eintragung einer Waffe in die WBK gemäß § 10 Absatz 1 WaffG, § 20 Absatz 2 WaffG, § 37g WaffG"31,-".

6. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 12 48,-

Nummer 13 zweiter Gebührensatz 250,-

7. In Nummer 14 wird die Textstelle " § 14 Absatz 2 Satz 3" durch die Textstelle " § 14 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

8. In Nummer 15 wird die Textstelle "Absatz 3" durch die Textstelle "Absatz 5" ersetzt.

9. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 16.1.112,-

Nummer 16.2.112,-

10. Nummer 18 erhält folgende Fassung:

altneu
"18 Eintragung beziehungsweise Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 3 WaffG in Verbindung mit § 37g WaffG 31,-".

11. In Nummer 19 wird die Textstelle "Absatz 7" durch die Textstelle "Absatz 6" ersetzt.

12. In Nummer 21 wird der Gebührensatz "80,-" durch den Gebührensatz "70,-" ersetzt.

13. In Nummer 22 wird die Textstelle " § 25 Absatz 2" durch die Textstelle " § 25a" ersetzt.

14. In Nummer 24.1 wird der Gebührensatz "420,-" durch den Gebührensatz "410,-" ersetzt.

15. Hinter Nummer 25 werden folgende neue Nummern 26 und 27 eingefügt:

"26Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte nach § 27a Absatz 1 WaffG170,- bis 1.120,-
27Untersagung der Benutzung der Schießstätte nach § 27a Absatz 2 WaffG70,- bis 250,-".

16. Die bisherigen Nummern 26 bis 46 werden Nummern 28 bis 48.

17. In den nachstehend genannten neuen Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 30.2 70,-

Nummer 30.3 70,-

18. In der neuen Nummer 31 wird die Textstelle " § 29, § 30 Absätze 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG" durch die Textstelle " §§ 29 und 30 WaffG" ersetzt.

19. In der neuen Nummer 31.2 wird die Textstelle "Nummer 29.1" durch die Textstelle "Nummer 31.1" ersetzt.

20. In der neuen Nummer 32 wird die Textstelle " § 31 Absatz 2" durch die Textstelle " § 30" ersetzt.

21. In der neuen Nummer 34 wird die Textstelle " § 34 Absatz 2" durch die Textstelle " § 37g" ersetzt.

22. In der neuen Nummer 36.1 wird der Gebührensatz "80,-" durch den Gebührensatz "90,-" ersetzt.

23. In der neuen Nummer 37 wird die Textstelle " § 37 Absatz 1" durch die Textstelle " § 37c" und der Gebührensatz "1.030,-" durch den Gebührensatz "1.010,-" ersetzt.

24. In den nachstehend genannten neuen Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 40erster Gebührensatz120,-
zweiter Gebührensatz250,-
Nummer 42zweiter Gebührensatz 240,-
Nummer 43zweiter Gebührensatz 700,-
Nummer 44.1zweiter Gebührensatz250,-
Nummer 44.2zweiter Gebührensatz250,-
Nummer 45erster Gebührensatz100,-
zweiter Gebührensatz430,-
Nummer 47erster Gebührensatz70,-
zweiter Gebührensatz250,-
Nummer 48erster Gebührensatz70,-
zweiter Gebührensatz250,-

25. Die bisherigen Nummern 47 und 48 werden gestrichen.

26. In Nummer 53 wird der Gebührensatz "210,-" durch den Gebührensatz "200,-" ersetzt.

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 383, 386), wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 10.216,9017,30
Nummer 10.331,6032,50
Nummer 20.1.139,7040,50
Nummer 20.1.235,6039,10
Nummer 20.2.11,801,80
Nummer 20.2.20,900,90
Nummer 20.2.3erster Gebührensatz0,900,90
zweiter Gebührensatz9,-9,-
Nummer 20.4.2.2.1108,90113,10

1.2 Die bisherigen Nummern 20.5 bis 20.5.2 werden durch die folgenden Nummern 20.5 bis 20.5.3 ersetzt:

Alt:

"20.5Einsatz infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung gemäß § 2 Absatz 2...26,- bis 2600,-
20.5.1Einsatz infolge Fehlalarms einer Überfall- oder Einbruchmeldeanlage ...230,-
20.5.2Einsatz infolge Fehlalarms einer Brandmeldeanlage170,-

Neu:

"20.5Einsätze, für die kein Anlass bestand bzw. auf Grund von Fehlalarmen
20.5.1Einsatz infolge vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verursachung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1
90,-
bis 12900,-
20.5.2Einsatz infolge Fehlalarms einer Überfall- oder Einbruchmeldeanlage250,-
20.5.3Einsatz infolge Fehlalarms einer Brandmeldeanlage. . .180,-

"

1.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:


Alt:Neu:
Nummer 20.6.1erster Gebührensatz31,-32,50
zweiter Gebührensatz310,-324,-
Nummer 21erster Gebührensatz80,-85,-
zweiter Gebührensatz3620,-3550,-
Nummer 22erster Gebührensatz 0,900,90
zweiter Gebührensatz 31,6032,50
Nummer 25.169,20
Nummer 25.287,80
Nummer 26.1.115,-18,50
Nummer 26.2.137,4046,20
Nummer 26.3.174,9092,30
Nummer 26.4.1112,30138,40
Nummer 26.5.1149,80184,60
Nummer 26.6.1299,50369,20
Nummer 27.1162,80193,20
Nummer 27.2105,20106,30
Nummer 2890,-87,80

27. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 2erster Gebührensatz15,-32,50
zweiter Gebührensatz100,-132,-
Nummer 3.1erster Gebührensatz26,-32,50
zweiter Gebührensatz100,-132,-
Nummer 3.233,7034,50
Nummer 411,9012,-
Nummer 5erster Gebührensatz5,-32,50
zweiter Gebührensatz260,-330,-
Nummer 6.1.176,7077,80
Nummer 6.1.2191,60194,50
Nummer 6.2erster Gebührensatz75,-74,-
zweiter Gebührensatz 320,-333,-
Nummer 6.3erster Gebührensatz75,-74,-
zweiter Gebührensatz320,-333,-

2.2 In Nummer 6.4 wird der Gebührensatz "114,50" durch den Gebührenrahmen "100,- bis 600,-" ersetzt.

2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 6.5erster Gebührensatz75,-74,-
zweiter Gebührensatz750,-790,-
Nummer 6.6.1erster Gebührensatz75,-74,-
zweiter Gebührensatz500,-530,-
Nummer 6.6.2erster Gebührensatz225220,-
zweiter Gebührensatz1500,-1600,-
Nummer 6.7.176,7077,80
Nummer 6.7.2153,30155,60
Nummer 6.7.3191,60194,50
Nummer 6.8.187,9089,30
Nummer 6.8.2175,80178,60
Nummer 6.8.3219,70223,20
Nummer 790,-87,80

Artikel 4

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit § 7 Absatz des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137 zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und § 3 Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Jun 2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr

Die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S.530), zuletzt geändert am 29. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 723), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1Technische Hilfeleistung und Brandschutz
1.1Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen
1.1.1Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen je angefangene halbe Stunde, soweit nicht gesondert in den nachstehenden Gebühren geregelt36,70
1.1.2Pauschale je Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr neben der Gebühr nach Nummer 1.1.1200,-
1.2Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrfahrzeugen (Landfahrzeuge und Kleinboote) einschließlich Ausrüstung, ausschließlich Personal, je angefangene halbe Stunde
1.2.1Einsatzleitwagen oder Kleinlöschfahrzeug .60,-
1.2.2Löschfahrzeug (auch Tank-/Hamburger Löschfahrzeug)115,-
1.2.3Rüstwagen, Rüstgerätewagen, Gerätekraftwagen120,-
1.2.4Wechselladerfahrzeug (ohne Abrollbehälter)77,-
1.2.5je Abrollbehälter67,50
1.2.6Feuerwehrkranwagen175,-
1.2.7Drehleiter oder Teleskopmastfahrzeug180,-
1.2.8Befehlswagen oder Gerätewagen Führung und Kommunikation200,-
1.2.9Löschunterstützungsfahrzeug62,50
1.2.10Gerätewagen Taucher65,-
1.2.11sonstige Gerätewagen45,-
1.2.12Großrettungswagen160,-
1.2.13Vorausrüstwagen-Tunnel65,-
1.2.14Kleinboot54,50
1.3Pauschale für den Einsatz oder die Gestellung von Rettungsdienstfahrzeugen einschließlich Ausrüstung und Personal, außerhalb von Rettungsdiensteinsätzen
1.3.1Rettungswagen oder Krankentransportwagen158,70
1.3.2Notarzteinsatzfahrzeug/arztbesetztes Rettungsmittel158,70
1.4Einsatz oder Gestellung von Löschbooten einschließlich Ausrüstung und Personal je angefangene halbe Stunde
1.4.1Löschboot, mittel (LB 30)258,60
1.4.2Löschboot, groß (LB 40)369,70
1.5Nutzung oder Gestellung von Ausstattungs- oder Ausrüstungsgegenständen
1.5.1Chemikalienschutzanzug (CSA), Körperschutz Form 2 gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz"21,-
1.5.2Chemikalienschutzanzug (CSA), Körperschutz Form 3 gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz"3.160,-
1.6Gestellung von Feuerwehrfahrzeugen oder von Ausrüstungsgegenständen für Film- und Fernsehaufnahmen jeweilsdie Hälfte der Gebühr nach den Nummern 1.2.1 bis 1.5.2
1.7Einsatz in Folge eines Fehlalarms durch eine automatische Warn-, Melde- oder Alarmierungsanlage
1.7.1Einsatz eines Fahrzeugs einschließlich Personal370,-
1.7.2Einsatz je Löschgruppe800,-
1.7.3Einsatz je Löschzug einschließlich weiterer Fahrzeuge und Personal1.500,-
1.8Einsatz von Feuerwehrangehörigen und- fahrzeugen einschließlich Ausrüstung im Rahmen von Türöffnungen
1.8.1eine Türöffnung werktags in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr163,40
1.8.2eine Türöffnung an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie werktags in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr213,40
2Vorbeugender Brandschutz - Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen
2.1als Brandsicherheitswache je Feuerwehrangehöriger
2.1.1je Vorstellung oder Veranstaltung bis zur Dauer von 4 Stunden325,-
2.1.2je weitere angefangene halbe Stunde36,70
2.1.3bei Nichtabsage einer nicht stattfindenden Veranstaltung146,80
2.2Gestellung einer Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten insbesondere für die Barclaycard Arena, das Volksparkstadion sowie das Millerntorstadion, je angefangene halbe Stunde39,-
2.3Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen im Zusammenhang mit Brandverhütungsschauen, Nachschauen, feuersicherheitlichen Überprüfungen, Genehmigung nach Sprengstoffgesetz und Abnahme am Ort der Vorführung sowie sonstigen Fällen
2.3.1für die Brandverhütungsschau oder
Nachschau nach der Brandverhütungsschauverordnung vom 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403), geändert am 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Wegezeit, Büroarbeit und Schlussbesprechung je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger
53,-
2.3.2für die Durchführung einer feuersicherheitlichen Überprüfung in betrieblicher Hinsicht und der Nachschau nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung bei den in § 51 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 HBauO genannten baulichen Anlagen und Räumen bei festgestellten Mängeln einschließlich Wegezeit, Büroarbeit und Besprechungszeit je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger53,-
2.3.3für die Genehmigung zur Vorführung von pyrotechnischen Effekten nach § 23 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (BAnz. AT 21.12.2020 V1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie vergleichbare Vorführungen anderer pyrotechnischer Effekte vor Publikum einschließlich Wegezeit, Büroarbeit und Abnahme am Ort der Vorführung je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger53,-
2.3.4in sonstigen Fällen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger einschließlich Wegezeit, Büroarbeit und Besprechungszeit53,-
2.4Fahrtkostenpauschale je Tatbestand nach den Nummern 2.1 bis 2.38,10
3Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) und Kampfmittelräumdienst (KRD)
3.1Antragsgebundene Prüfung von Luftbildern und anderen Unterlagen auf Kampfmittel sowie Auskünfte aus vorhandenen Unterlagen und Verzeichnissen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger88,-
3.2sonstige Beratungsleistungen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger53,-
4Einsatz von Rettungsfahrzeugen einschließlich Personal
4.1Notfallbeförderung mit einem Rettungswagen, Babyintensivtransportwagen, Infektionsrettungswagen, Schwerlastrettungswagen oder Großrettungswagen616,-
4.2Einsatz eines Rettungswagens, Babyintensivtransportwagens, Infektionsrettungswagens, Schwerlastrettungswagens oder Großrettungswagens ohne Beförderung516,-
4.3Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder arztbesetzten Rettungsmittels
4.3.1Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges, Notarztwagens oder Intensivtransportwagens443,-
4.3.2Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges, Notarztwagens oder Intensivtransportwagens mit Behandlung
durch eine Notärztin oder einen Notarzt
501,-
4.3.3Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges, Notarztwagens oder Intensivtransportwagens mit Behandlung und Begleitung durch eine Notärztin oder einen Notarzt628,-
4.4Krankenbeförderung innerhalb Hamburgs635,-
4.5Einsatz eines Rettungshubschraubers
4.5.1Einsatz eines Rettungshubschraubers innerhalb Hamburgs, je Abflug947,-
4.5.2Einsatz eines Rettungshubschraubers von Hamburg nach außerhalb und umgekehrt, je Flugminute zuzüglich der Gebühr nach Nummer 4.5.144,-
4.6Alleinige Beförderung von Blutkonserven, Arzneimitteln, Sauerstoffflaschen oder anderen dem Gesundheitsdienst dienenden Gegenständen sowie alleinige Beförderung von medizinischem Personal oder Blutspenderinnen und Blutspendern innerhalb Hamburgs160,-
4.7Einsätze gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 von Hamburg nach außerhalb und umgekehrt
4.7.1für die ersten 20 KilometerGebühr nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6
4.7.2für jeden weiteren Kilometer3,55
4.8Einfache Hilfeleistungen im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes (Tragehilfe) ohne den Einsatz von technischem Gerät220,-
5Genehmigungen nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), in der jeweils geltenden Fassung
5.1Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung
5.1.1mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit955,-
5.1.2ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit515,-
5.2Genehmigung für das Betreiben von Krankentransport
5.2.1mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit547,-
5.2.2ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit521,-
5.3Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Betriebes
5.3.1mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit172,-
5.3.2ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit145,-
5.4Genehmigung für den Austausch beziehungsweise die erstmalige Inbetriebnahme von Krankenkraftwagen sowie Luft- und Wasserfahrzeugen je Fahrzeug253,-
5.5Berichtigung der Genehmigungsurkunde93,-
5.6Bestätigung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder deren bzw. dessen Stellvertretung oder Bestätigung der Vertreterin oder des Vertreters des auswärtigen Unternehmens226,-
5.7Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten oder eines Teils des genehmigten Betriebes119,-
5.8Widerruf einer Genehmigung330,-
6Zuschläge (Abrechnungs- und

Leitstellenpauschale)

6.1Zusätzliche Bearbeitungspauschale je Einsatz oder Abrechnungsfall (Abrechnungspauschale)
6.1.1nach den Nummern 1.1, 1.8 und 4.845,50
6.1.2nach den Nummern 1.3, 2, 3, 5, 7 und 828,50
6.2Zusätzliche Bearbeitungsgebühr je von der Leitstelle disponiertem einsatzbezogenen Abrechnungsfall nicht jedoch bei Rettungsdiensteinsätzen gemäß Nummer 4 (Leitstellenpauschale)145,-
7Brandmeldeanlagen (im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes)
7.1Erstellung der erforderlichen Unterlagen zum Erwerb und dem Einbau einer Brandmeldeanlage (BMA) mit Feuerwehrschlüsseldepot der Sicherheitsstufe A (FSD A) oder B (FSD B) zur Inbetriebnahme, einschließlich Vorabsprachen mit der Bauträgerin oder dem Bauträger245,-
7.2In- und Außerbetriebnahme einer Brandmeldeanlage mit oder ohne Schlüsseldepot (FSD A)202,-
7.3In- und Außerbetriebnahme eines
Schlüsseldepots (FSD B) ohne Anbindung einer Brandmeldeanlage. .
202,-
7.4Schlüsseltausch oder Neueinlage bei einem FSD A oder FSD B82,-
7.5Öffnung einer Feuerwehrschließung (Überprüfung des Freischaltelementes der FSD A, der FSD B, des Schließsystems ABLOY und weiterer Feuerwehrschließungen)202,-
8Gebäudefunkanlagen/Objektversorgungsanlagen
8.1Antragsbearbeitung für die Genehmigung einer geforderten Objektversorgungsanlage einschließlich funktionalem Praxistest969,-
8.2Folgetermin zur Nachprüfung von Objektversorgungsanlagen294,-
8.3sonstige Beratungsleistungen je angefangene halbe Stunde61,-".

Artikel 5

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 4 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Artikel 2 § 1 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Die Gebührenordnung für das Glücksspielwesen vom 13. August 2013 (HmbGVBl. S. 352) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 212770

ENDE