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Regelwerk

Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. 1993, S. 365; ...; 04.12.2018 S. 429; 03.12.2019 S. 448 19; 01.12.2020 S. 682 20; 25.05.2021 S. 383 21; 07.12.2021 S. 904 21a; 06.12.2022 S. 641 22; 05.12.2023 S. 416 23)



Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), wird verordnet:

§ 1 21 23

(1) Für Amtshandlungen der Polizei auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung werden die in der Anlage 1 festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben.

(2) Für Amtshandlungen nach

  1. der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478),
  2. der Gewerbeordnung,
  3. 3. der Feiertagsschutzverordnung vom 15. Februar 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a-2), zuletzt geändert am 7. November 1995 (HmbGVBl. S. 290),
  4. dem Bestattungsgesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379),
  5. dem Hamburgischen Hafensicherheitsgesetz vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311),
  6. der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93)

in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage 2 festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

(3) Für Amtshandlungen nach § 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und der unmittelbaren Ausführung werden die in Anlage 2 festgelegten Verwaltungsgebühren zuzüglich besonderer Auslagen erhoben.

§ 2

(1) Für die Gestellung von Bediensteten, Land- und Wasserfahrzeugen, Geräten, Pferden und Hunden der Polizei werden Verwaltungsgebühren nur erhoben

  1. bei Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher Güter zu Lande, und zwar ausschließlich nach Nummer 22 der Anlage 1,
  2. bei Begleitung von Transporten gefährlicher Güter zu Wasser,
  3. bei Begleitung oder sonstiger Bewachung gefährdeter Güter auf Antrag und
  4. für die Planung, Vor- und Nachbereitung einer unter den Nummern 1 bis 3 genannten Begleitung.

In anderen Fällen der Gestellung werden Verwaltungsgebühren nur erhoben, wenn sie auf Antrag oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines Einzelnen vorgenommen wird; Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Gestellung überwiegend der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.

(2) Gebühren werden ferner für Einsätze der Polizei erhoben,

  1. wenn für sie kein Anlass bestand und sie vorsätzlich oder grob fahrlässig oder
  2. die auf Grund eines Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage oder einer Brandmeldeanlage herbeigeführt wurden; als Fehlalarm gilt auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist.

(3) Für die Berechnung der Gebühren ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 bei
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die Fahrstrecke vom Standort des Fahrzeuges bei Auftragserteilung bis zur Rückkehr an seinen bisherigen oder einen neuen Standort zu Grunde zu legen.

§ 3

(1) Die Gestellung von Bediensteten, Fahrzeugen und Geräten nach den Nummern 10.3, 20.2 und 20.3.1 der Anlage 1 ist gebührenfrei, wenn für die Gestellung ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Nicht in der Anlage 2 genannte Amtshandlungen nach der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg sind gebührenfrei. Gebührenfreiheit besteht nicht für einen ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruch.

§ 4 22

Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen."

§ 5 22

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 21. Dezember 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 443) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

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Anlage 1 19 21a 22 23


NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1Allgemeines
10.1Bescheinigung über eine Verlust- oder Diebstahlanzeige ...gebührenfrei
10.2Bearbeitungsgebühr zu den Nummern 10.3, 20.1, 20.2.1 bis 20.2.3, 20.3.1, 21und 22 je Antrag27,-
10.3Gestellung von Bediensteten je Bediensteten und je angefangene halbe Stunde ...35,10
2Sicherheit und Verkehr zu Lande und zu Wasser
20Einsatz oder Gestellung von Diensthunden, Dienstpferden, Landfahrzeugen und Geräten
20.1Gestellung von Tieren, je Tier und je angefangene halbe Stunde
20.1.1Diensthunde einschließlich Hundeführerin bzw. Hundeführer43,90
20.1.2Dienstpferde einschließlich Reiterin bzw. Reiter42,50
20.2Gestellung von Fahrzeugen je km
20.2.1Kraftrad ...1,80
20.2.2Personenkraftwagen ...1,30
20.2.3sonstige Kraftfahrzeuge ...1,30
bis13,-
20.2.4Wird in den Fällen der Nummern 20.2.1 bis 20.2.3 ein Fahrzeug ohne gleichzeitige Gestellung von Bediensteten an einem Tag weniger als 100 km gefahren, wird für diesen Tag der Gestellung eine Gebühr für mindestens 100 km berechnet.
20.3Gestellung von Gerät
je angefangene 24 Stunden
20.3.1je Absperrgitter ...4,10
20.4Verwahrung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen
20.4.1Überführung mit Begleitung zum Verwahrungsort
20.4.1.1Für die Begleitung eines Fahrrades mit Hilfsmotor, eines Kraftrades mit oder ohne Beiwagen, von Kraftfahrzeugteilen, sonstigen Kraftfahrzeugen oder eines Anhängers sind Gebühren nach den Nummern 10.3 und 20.2 zu berechnen.
20.4.1.2Die Aufwendungen für die Überführung eines Fahrzeuges, Anhängers, Fahrrades mit Hilfsmotor, Kraftrades oder von Kraftfahrzeugteilen durch ein Abschleppunternehmen sind als besondere Auslagen zu erstatten.
20.4.2Verwahrung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen im geschlossenen Raum oder im umfriedeten Gelände ohne Wartung bei gefahrenrechtlicher Sicherstellung
20.4.2.1eines Fahrrades mit Hilfsmotor, eines Kraftrades mit oder ohne Beiwagen, von Fahrzeugteilen
20.4.2.1.1für die ersten angefangenen 24 Stunden ...120,-
20.4.2.1.2für jede weiteren angefangenen 24 Stunden ...5,-
20.4.2.2eines sonstigen Fahrzeuges oder von Fahrzeugteilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3.000 kg
20.4.2.2.1für die ersten angefangenen 24 Stunden ...121,-
20.4.2.2.2für jede weiteren angefangenen 24 Stunden ...10,-
20.4.2.3Bearbeitungsgebühr für die Verwahrung eines Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen bei einem Abschleppunternehmer für die ersten 24 Stunden nach Bekanntgabe85,-
20.4.2.4Die Aufwendungen für die Unterbringung eines gefahrenrechtlich sichergestellten Fahrzeugs über 3.000 kg durch einen Abschleppunternehmer sind als besondere Auslagen zu erstatten.
20.5Einsätze, für die kein Anlass bestand bzw. auf Grund von Fehlalarmen
20.5.1Einsatz infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1100,-
bis14000,-
20.5.2Einsatz infolge Fehlalarms einer Überfall- oder Einbruchmeldeanlage270,-
20.5.3Einsatz infolge Fehlalarms einer Brandmeldeanlage. . .190,-
20.6Zulassung und Abnahme des Anschlusses privater Überfall- und Einbruchmeldeanlagen an die Polizeieinsatzzentrale oder ein örtliches Polizeirevier
20.6.1Folgeabnahme des Anschlusses einer privaten Überfall- und Einbruchmeldeanlage je ...35,10
bis351,-
21Gestellung von Luft- und Wasserfahrzeugen je Fahrzeug und je angefangene halbe Stunde ...93,-
bis4000,-
22Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher Güter zu Lande und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Planung, Vor- und Nachbereitung)
je eingesetztes Polizeifahrzeug je gefahrenen Kilometer ...1,30
und je Bediensteter je angefangene halbe Stunde35,10
23(aufgehoben)
24(aufgehoben)
24.1(aufgehoben)
24.2(aufgehoben)
24.3(aufgehoben)
25Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile ...67,60
25.1auf einen behördlichen Verwahrplatz ...75,-
25.2auf einen sonstigen Verwahrplatz ...95,-
26Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei
Mit Ablieferung des Fahrzeuges auf dem Verwahrplatz wird eine Gebühr je Fahrzeug nach den Nummern 26.1 bis 26.6.2 fällig
26.1Fahrrad, Mofa, Moped oder Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen
26.1.1für die ersten angefangenen 24 Stunden ...27,-
26.1.2je weitere angefangene 24 Stunden4,-
26.2Kraftrad
26.2.1für die ersten angefangenen 24 Stunden ...68,-
26.2.2je weitere angefangene 24 Stunden10,-
26.3Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4 t oder einachsiger Anhänger
26.3.1für die ersten angefangenen 24 Stunden ...135,-
26.3.2je weitere angefangene 24 Stunden15,-
26.4Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 4 t bis 7,5 t
26.4.1für die ersten angefangenen 24 Stunden ...202,-
26.4.2je weitere angefangene 24 Stunden30,-
26.5Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t bis 12 t
26.5.1für die ersten angefangenen 24 Stunden ...269,-
26.5.2je weitere angefangene 24 Stunden35,-
26.6Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 t, Anhänger mit mehr als einer Achse oder Sattelanhänger
26.6.1für die ersten angefangenen 24 Stunden ...537,-
26.6.2je weitere angefangene 24 Stunden55,-
27Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Gebührenforderungen - Verwertung sichergestellter Fahrzeuge
27.1Versteigerung ...205,-
27.2Verschrottung ...115,-
28Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile sowie im Zusammenhang mit abgebrochenen Umsetzungen und Sicherstellungen95,-
29Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme von Personen nach § 13 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), in der jeweils geltenden Fassung
29.1Einsatz von Polizeifahrzeugen je Kilometer
29.1.1Personenkraftwagen1,30
29.1.2sonstige Kraftfahrzeuge1,30
bis13,-
29.2Einsatz je Bediensteter oder Bedienstetem je angefangene halbe Stunde35,10
29.3Aufenthalt im Verwahrraum
29.3.1für die ersten 6 Stunden40,-
29.3.2je angefangene weitere Stunde6,20

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Anlage 2 19 21 21a 23


NummerGebührentatbestandGebührensatz
in Euro
1gestrichen
2Ausnahmeerlaubnis für den Gebrauch von Geräten und Maschinen nach § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - ...35,10
bis141,-
3Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Absatz 2 der Gewerbeordnung
3.1Bescheinigung ...35,10
bis141,-
3.2Verlängerung ...37,20
4Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 13 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes13,-
5Ausnahmeerlaubnis nach § 5 der Feiertagsschutzverordnung...35,10
bis351,-
6Amtshandlungen nach der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg
6.1Erteilung von Ausnahmen für das Abweichen von den Mengengrenzen, den besonderen Sicherheitsanforderungen oder Zulassungsbeschränkungen beim zeitweiligen Aufenthalt gefährlicher Güter nach § 5 Absatz 3
6.1.1einmalig ...88,-
6.1.2für ein Jahr ...219,-
6.2Erteilung von Ausnahmen für das Abweichen von den Mengengrenzen, Bedingungen oder Sicherheitsmaßnahmen bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr gefährlicher Güter nach § 6 Absatz 283,-
bis364,-
6.3Erteilung von Ausnahmen für den Umschlag, das Abweichen von Sicherheitsvorschriften beim Umschlag sowie das Anlaufen des Hamburger Hafens mit unverpackten gefährlichen Gütern nach § 7 Absatz 283,-
bis364,-
6.4Erteilung von Ausnahmen für das Abweichen von den Liegeplatzvorschriften nach § 10 Absatz 5104,-
bis655,-
6.5Erteilung von Ausnahmen für den Verkehr und das Abweichen von Sicherheitsmaßnahmen beim Aufenthalt in Tankschiffhäfen nach § 11 Absatz 383,-
bis856,-
6.6Erteilung von Ausnahmen für das Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen nach § 14 Absatz 2
6.6.1einmalig ...83,-
bis575,-
6.6.2für ein Jahr ...249,-
bis1725,-
6.7Erteilung von Ausnahmen von den Verboten über das Rauchen nach § 16 Absatz 4
6.7.1einmalig88,-
6.7.2für sechs Monate175,-
6.7.3für ein Jahr219,-
6.8Erteilung von Ausnahmen zur Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten nach § 16 Absatz 4
6.8.1einmalig100,-
6.8.2für sechs Monate200,-
6.8.3für ein Jahr250,-
6.9Erteilung von Ausnahmen für das Reinigen und Entgasen von Wasserfahrzeugen nach § 13 Absatz 283,-
bis364,-
7Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener oder den Marktbetrieb störender Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Markt- und Volksfestplätzen nach dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten ...95,-
8Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Hafensicherheitsgesetz
8.1Plan zur Gefahrenabwehr nach § 7 Absatz 1
8.1.1Genehmigung des Planes ...gebührenfrei
8.1.2Wesentliche Änderug des Planes ...gebührenfrei
8.2Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Absatz 4...140,-
8.3Erteilung von Ausnahmen vom Verbot der Abfertigung von Schiffen nach § 7 Absatz 5...50,-
bis500,-


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