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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. Juli 2017
(GVBl. LSA Nr. 12 vom 20.07.2017 S. 133)
Das Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte und der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr | " § 4 Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und weitere Aufgaben der kreisfreien Städte" |
b) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter "und Vorrang des Einsatzdienstes" angefügt.
c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Jugendfeuerwehrwart, Kreisjugendfeuerwehrwart".
d) Die Angabe zu § 34 erhält folgende Fassung:
"(weggefallen)".
2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Gemeinden und" durch die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden (Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes) und der" ersetzt.
3. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Rechtsaussicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort "Gemeinden" durch die Wörter "Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte und der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr | "Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und weitere Aufgaben der kreisfreien Städte". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) § 3 Abs. 2 Nr. 4 findet auf kreisfreie Städte keine Anwendung. | "(1) Die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nehmen die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, die kreisfreien Städte darüber hinaus die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nrn.1 und 2 als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr." |
c) Absatz 2
(2) Die Gemeinden mit Berufsfeuerwchr nehmen zusätzlich die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2,
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten" durch die Wörter "Gemeinden oder Landkreisen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "beim Institut der Feuerwehr" gestrichen.
bb) In Nummer 7 werden die Wörter "kommunaler Feuerwehrfahrzeuge" durch die Wörter "der Feuerwehrfahrzeuge der Landkreise und der Gemeinden" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Land" durch die Wörter "für Brandschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Brandschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
6. In § 7 Satz 2 werden die Wörter "Andere Gemeinden" durch die Wörter "Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit räumlich getrennten Ortsteilen" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Innerhalb von Ortsfeuerwehren können in geringer Anzahl unselbständige Standorte gebildet werden. Standorte sind für die Vorhaltung von Einsatztechnik geeignete Gebäude, von denen aus im Einsatzfall Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zum Einsatz kommen können."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Freiwillige Feuerwehren, einschließlich ihrer Ortsfeuerwehren, dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm bestimmten Behörde aufgelöst werden. | "(3) Ortsfeuerwehren dürfen nur mit Zustimmung des für Brandschutz zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Behörde aufgelöst oder zusammengelegt werden." |
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatzdienst eingesetzt werden, müssen gesundheitlich geeignet sein und das 18., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. | "Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die Einsatzdienst leisten, müssen gesundheitlich geeignet sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben." |
bb) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Sie sollen aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen zu der Altersgrenze nach Satz 2 sind auf Antrag zulässig; sie bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei Einstellungen der Gemeinde können Mitglieder im Einsatzdienst der Feuerwehr dieser Gemeinde bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, wenn nicht andere rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen, die in der Person eines anderen Bewerbers liegen."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "können" das Wort "Kinderfeuerwehr, " eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Mitglied einer Kinderfeuerwehr kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Kinder können aufgenommen werden, wenn sie den erforderlichen Entwicklungsstand für die Belange der Feuerwehr haben."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und das Wort "der" wird durch das Wort "wer" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
9. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlechtert haben und nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus einem gesonderten Fonds der Gemeinden entschädigt werden. Mit der Verwaltung des Fonds und der Durchführung der Entschädigung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden."
10. In § 11 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und Zivildienstleistende" durch die Wörter "der Polizeien des Bundes und der Länder" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Brandschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Brandschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Eine Gemeinde kann die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in einem Teil ihres Gebiets durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Träger einer Werkfeuerwehr zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass der Beliehene nach Maßgabe der §§ 21 und 22 Kosten geltend macht. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Einwilligung des für Brandschutz zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Behörde. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Werkfeuerwehr den Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Teil des Gemeindegebiets sicherstellen kann und der Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. Außerhalb der Aufgaben einer Werkfeuerwehr gilt die Werkfeuerwehr als Ortsfeuerwehr."
12. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Brandschutzabschnitte
Landkreise können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gemeinde- und Ortsfeuerwehren zu Brandschutzabschnitten zusammenfassen. Landkreise sollen in mindestens zwei Brandschutzabschnitte untergliedert werden. Kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder hauptberuflich tätigen Einsatzkräften können zu einem eigenen Brandschutzabschnitt bestimmt werden. | " § 13 Brandschutzabschnitte
Landkreise können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Freiwillige Feuerwehren zu Brandschutzabschnitten zusammenfassen." |
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Vorrang des Einsatzdienstes" angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Brandschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Freiwillige Feuerwehr einer Stadt wird durch den Stadtwehrleiter geleitet. | "In Gemeinden mit der Bezeichnung Stadt führt der Gemeindewehrleiter die Bezeichnung Stadtwehrleiter." |
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Freiwillige Feuerwehr eines Ortsteiles wird durch den Ortswehrleiter beziehungsweise Stadtteilwehrleiter geleitet.
(3) Wehrleiter und deren Stellvertreter werden von der Gemeindefeuerwehr vorgeschlagen; durch den Träger der Feuerwehr erfolgt die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von sechs Jahren. Sie müssen fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Feuerwehr sein. Wehrleiter und deren Stellvertreter können vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn sie ihr Amt nicht mehr ausüben können. Vor ihrer Ernennung beziehungsweise Abberufung ist der Kreisbrandmeister anzuhören. | "(2) Ortsfeuerwehren werden von dem Ortswehrleiter geleitet.
(3) Gemeindewehrleiter und ihre Stellvertreter werden von den Ortswehrleitern des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgeschlagen, es sei denn, die Vorschlagsberechtigten sind durch Satzung anders bestimmt. Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern im Einsatzdienst des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgeschlagen. Gemeindewehrleiter und ihre Stellvertreter sowie Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter müssen fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Feuerwehr sein. Sie werden durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Ist ein Wehrleiter oder sein Stellvertreter nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, so kann er vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Vor der Ernennung oder Abberufung ist der Kreisbrandmeister anzuhören." |
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Sind keine Brandschutzabschnitte nach § 13 gebildet, sind bis zu zwei stellvertretende Kreisbrandmeister zu berufen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter sowie deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der Wehrleiter des Kreises für die Dauer von sechs Jahren von dem Landkreis in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Ein Kreisbrandmeister soll nicht gleichzeitig Abschnittsleiter, Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter sein. | "(3) Kreisbrandmeister, stellvertretende Kreisbrandmeister nach Absatz 1 Satz 4 und Abschnittsleiter werden auf Vorschlag der Gemeindewehrleiter des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches für die Dauer von sechs Jahren von dem Landkreis in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. § 15 Abs. 3 Satz 3 und 5 findet entsprechende Anwendung. Ein Kreisbrandmeister soll nicht gleichzeitig Abschnittsleiter, Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter sein." |
c) Absatz 4 Satz 2
In Brandschutzabschnitten mit Berufsfeuerwehr nimmt ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Abschnittsleiters wahr.
wird aufgehoben.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Brand- und Katastrophenschutz" werden durch das Wort "Brandschutz" ersetzt.
bb) Die Angabe "ab dem l. Juli 2012 zwei" wird durch das Wort "ein" ersetzt.
cc) Die Wörter "jeweils ein stellvertretender" werden durch die Wörter "bis zu drei stellvertretennde" ersetzt.
dd) Die Wörter "in ein Ehrenbeamtenverhältnis" werden durch die Wörter "in das Ehrenbeamtenverhältnis" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Die Landesbrandmeister" durch die Wörter "Der Landesbrandmeister und die stellvertretenden Landesbrandmeister" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3 und 5" ersetzt.
17. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Jugendfeuerwehrwart, Kreisjugendfeuerwehrwart
(1) Jugendfeuerwehrwarte sind Mitglied der Leitung ihrer Freiwilligen Feuerwehr. Sie sollen über eine Laufbahnausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr verfügen.
(2) Kreisjugendfeuerwehrwarte unterstützen die Kreisbrandmeister bei der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden auf Vorschlag der Gemeindejugendfeuerwehrwarte des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches von dem Landkreis als Kreisjugendfeuerwehrwart benannt."
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Den Mitgliedern Freiwilliger Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren, die zu Lehrgängen der Feuerwehrschule des Landes entsandt werden, erstattet das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes Auslagen bis zur Höhe der nach dem Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2079), geltenden Sätze und den Arbeitgebern die entstehenden Kosten nach § 10 Abs. 1.
wird aufgehoben.
19. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen können die Landkreise und die Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen; sie können Pauschalbeträge festlegen. Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre. | "(3) Die Gemeinden und Landkreise können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für
erheben. In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei kann insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt werden. Für freiwillige Einsätze und für Leistungen kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden." |
20. § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Feuerschutzsteuer
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nach Abzug der dem Land für die Durchführung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten für Zwecke des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Kommunen zu verwenden. Aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer erhalten die zum Brandschutz verpflichteten Kommunen Mittel in Höhe von jährlich 1.500 000 Euro vom Land. Diese Mittel sind für Zwecke des Brandschutzes und der Hilfeleistung zu verwenden. Mindestens 50 v. H. dieser Mittel sind für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung insbesondere am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge oder für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zusammenarbeit der Landesschulen für Brand- und Katastrophenschutz zu verwenden. | " § 23 Feuerschutzsteuer
Die Gemeinden und Landkreise erhalten für die Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jährlich mindestens 3.000 000 Euro aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz. Die Landkreise erhalten davon 30 v. H. und die Gemeinden 70 v. H. Das für Brandschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Verteilerschlüssel unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl, Fläche und Anzahl der Feuerwehren zu bestimmen." |
21. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Bränden" werden die Wörter "und zur Unterstützung der Brandbekämpfung" eingefügt.
b) Nach dem Wort "Maßnahmen" werden die Wörter "auf dem entsprechenden Stand der Technik" eingefügt.
22. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
23. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. Einsätze im abwehrenden Brandschutz im Sinne von § 1 Abs. 3 oder im Rahmen der Hilfeleistung im Sinne von § 1 Abs. 4 oder die Teilnahme an solchen Einsätzen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 behindert oder verhindert,".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Nummern 2 bis 8.
24. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundesfernstraßenverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung und auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, finden § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 19 keine Anwendung. | "(2) Auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden § 12 Abs. 1 und 4 sowie § 19 keine Anwendung. Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, findet § 19 keine Anwendung." |
25. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Brandschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "bestimmter" durch das Wort "von" ersetzt.
ee) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. die Aufwandsentschädigungen der Landesbrandmeister und ihrer Stellvertreter, | "7. die Aufwandsentschädigung des Landesbrandmeisters und seiner Stellvertreter," |
dd) In Nummer 12 werden die Wörter "Bildungszentrum Jugendfeuerwehr des Instituts" durch das Wort "Institut" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Vor Erlass von Verwaltungsvorschriften" durch die Wörter "Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" ersetzt und wird das Wort "auch" gestrichen.
§ 34 ÜbergangsvorschriftBestehende Ehrenbeamtenverhältnisse nach § 17 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung enden am 30. Juni 2012.
wird aufgehoben.
In § 6 der Verordnung über die Brandsicherheitsschau vom 23. August 2004 (GVBl. LSA S. 528) wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 28 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 28 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.
Das für Brandschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Brandschutzgesetz in der vom 1. Juli 2018 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Nr. 20 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(3) § 1 Nr. 16 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
ID 200590
ENDE |