Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau, Gefahrenabwehr |
BrSiVO - Verordnung über die Brandsicherheitsschau
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. August 2004
(GVBl. Nr. 48 vom 30.08.2004 S. 528; 12.07.2017 S. 133 17)
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 545) und Nummer 181 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), wird verordnet:
§ 1 Brandsicherheitsschau
(1) Die Brandsicherheitsschau als Teil des vorbeugenden Brandschutzes dient dem Schutz vor den von Bränden oder Explosionen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gefahren für
(2) Inhalt der Brandsicherheitsschau ist die Prüfung sowie die Bewertung und Beurteilung von Brandschutzzuständen in Brandsicherheitsschauobjekten gemäß § 19 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes, die
Die Brandsicherheitsschau umfasst auch die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie die Anordnung zur Behebung festgestellter Mängel und die Überwachung der Mängelbeseitigung, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
(3) Die für die Brandsicherheitsschau örtlich zuständige Behörde erfasst die in ihrem Bereich vorhandenen Brandsicherheitsschauobjekte auf der Grundlage des § 19 des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Anlage.
§ 2 Beteiligung anderer Stellen
(1) Der Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Brandsicherheitsschauobjekt befindet, ist die Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandsicherheitsschau zu geben.
(2) Bei Brandsicherheitsschauobjekten des Bundes und des Landes ist der zuständigen Baudienststelle Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Bei Brandsicherheitsschauen in gewerblichen Unternehmen ist der zuständigen Gewerbeaufsicht des Landesamtes für Verbraucherschutz Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(4) Bei Brändsicherheitsschauen in Brandsicherheitsschauobjekten mit Werkfeuerwehr ist diese zu beteiligen.
§ 3 Zeitliche Abstände
(1) Der zeitliche Abstand zwischen zwei Brandsicherheitsschauen darf fünf Jahre nicht überschreiten. Für Brandsicherheitsschauobjekte mit besonderer Gefährdung kann dieser Abstand verkürzt werden. In anderen Vorschriften festgelegte Überprüfungszeiträume bleiben hiervon unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 ist eine Brandsicherheitsschau dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte auf Mängel im Brandschutz im Sinne des § 1 Abs. 2 bekannt werden.
(3) Das Ministerium des Innern kann die Durchführung außerordentlicher Brandsicherheitsschauen anordnen.
§ 4 Durchführung
(1) Mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau können nur Personen beauftragt werden, die die Befähigung als Brandschutzprüferin oder -prüfer nachweisen können. Näheres bestimmt das Ministerium des Innern.
(2) Der Zeitpunkt der Brandsicherheitsschau ist den Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten sowie den zu beteiligenden Stellen (§ 2) grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Durchführung schriftlich mitzuteilen. Soweit in Einzelfällen besondere Dringlichkeit besteht, kann von der Frist gemäß Satz 1 abgesehen werden.
(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der Brandsicherheitsschau zu dulden. Die Teilnahme einer für den Brandschutz verantwortlichen und mit den Betriebsabläufen vertrauten Person ist zu gewährleisten. Die zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen sind zur Einsichtnahme vorzuhalten.
(4) Über die Ergebnisse der Brandsicherheitsschau ist durch die Brandschutzprüferin oder den Brandschutzprüfer eine Niederschrift zu fertigen und den in Absatz 2 Genannten zuzuleiten. Das Ergebnis der Brandsicherheitsschau in Brandsicherheitsschauobjekten mit Werkfeuerwehr ist darüber hinaus dem Landesverwaltungsamt zuzuleiten.
§ 5 Mängelbeseitigung
(1) Werden bei einer Brandsicherheitsschau Mängel im Brandschutz im Sinne des § 1 Abs. 2 festgestellt, ist deren Behebung schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist anzuordnen. Über festgestellte Mängel, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden fallen, sind diese zu unterrichten.
(2) Die Beseitigung der Mängel im Brandschutz ist in einer Nachschau zu prüfen. Absatz 1 sowie § 4 gelten entsprechend.
Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 8 des Brandschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Brandsicherheitsschau vom 12, April 1995 (GVBl. LSA S. 113), geändert durch Nummer 182 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 3) |
Brandsicherheitsschauobjekte gemäß § 19 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes können insbesondere sein:
1. Unternehmen, Einrichtungen, Gebäude, Räume, Anlagen, Lager für gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung, in denen brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet, vernichtet, wiederhergestellt oder vertrieben werden;
2. Pflege- und Betreuungsobjekte:
3. Lehr- und Ausbildungsstätten:
4. Beherbergungsobjekte:
5. Schank- und Speisegaststätten in Gebäuden
6. Versammlungsstätten
7. Bauliche Anlagen für andere Zusammenkünfte: .
8. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und' Ladenstraßen eine Verkaufsfläche von mehr als 700 m2 haben; 9. Ausstellungsobjekte und ähnlich geführte Einrichtungen, die eine Ausstellungsfläche von mehr als 1.000 m2 haben:
10. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 1.600 m2 Geschossfläche;
11. Garagen über 100 m2 Nutzfläche;
12. Lager:
13. Sonderobjekte:
14. Andere Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Lager, bei denen auf Grund ihrer baulichen Art oder Nutzung besondere Gefährdungen oder Risiken gemäß § 19 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes bestehen.
Die zuständige Behörde hat im Einzelfall zu prüfen, ob bei den in Satz 1 genannten baulichen Anlagen die besonderen Kriterien gemäß § 19 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes vorliegen, die eine Brandsicherheitsschau erforderlich machen.
ENDE