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Erstes Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Juli 2016
(GVOBl. M-V vom 29.07.2016 S. 575)
Red. Anm: Nicht eingearbeitet, da Neufassung schon vorhanden
Siehe FN *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
Das Landeskatastrophenschutzgesetz vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Landesbeirat für den Katastrophenschutz und Beraterstab". |
b) Nach § 13 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 13a Schutz Kritischer Infrastrukturen".
c) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Aus- und Fortbildung, Katastrophenschutzübungen". |
d) Die Überschrift des Unterabschnittes 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abwehrende Maßnahmen". |
e) Die Überschrift des § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten". |
f) Nach § 24 werden folgende Angaben eingefugt:
" § 24a Anerkennung und Würdigung von Verdiensten".
g) In der Überschrift des § 25 wird das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Absicherung" ersetzt.
h) Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Besondere Vorschriften". |
i) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 32 (aufgehoben)". |
j) Nach § 34 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 6
Datenschutz".
k) Nach den Wörtern " § 35 Verarbeitung personenbezogener Daten" werden die folgenden Angaben angefügt:
" § 36 Datenverarbeitung in Personenauskunftsstellen
§ 37 Datenverarbeitung im Gesundheitswesen
§ 38 Gemeinsame Bestimmungen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz wird das Wort "Katastrophenabwehr" durch die Wörter "Abwehr dieser Ereignisse" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, durch das das Leben, die Gesundheit oder die lebens-notwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachgüter von bedeutendem Wert in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährleistet werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken. Dazu zählen auch solche Großschadensereignisse in einzelnen Gemeinden und Städten, die einen erheblichen Koordinierungsaufwand bedeuten und zu deren wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger der örtlichen Gefahrenabwehrbehörden nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führungs- und Einsatzmittel des Katastrophenschutzes erforderlich sind." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Mecklenburg-Vorpommern" die Wörter "als Sonderordnungsbehörde" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie leiten und koordinieren die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz mit anderen fachlich zuständigen Behörden und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben insbesondere:
|
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz im Katastrophenschutz mit.
(3) Als private Organisationen wirken die nach § 6 dieses Gesetzes anerkannten Organisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst mit."
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, weitestgehend fachspezifisch ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen
(2) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen gestellt, die juristische Personen des Privatrechts sind und die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 erfüllen. (3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen gestellt, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Als Landeseinheiten werden Medical Task Forces vorgehalten. Als Einrichtung des Landes wird ein Katastrophenschutzlager betrieben. (4) Die obere Katastrophenschutzbehörde legt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden und den Trägern der Einheiten Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten in den Grundstrukturen fest." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wirken" die Wörter "im Katastrophenschutz" eingefügt sowie das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Einsätze" die Wörter "und Übungen" eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Katastrophenschutzbehörden" die Wörter "und die Katastrophenschutzorganisationen" eingefügt sowie nach dem Wort "Gesundheitswesens" das Wort "aus" durch das Wort "in" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zur Aufgabenwahrnehmung bedienen sie sich der integrierten Leitstellen für den Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und § 9 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für Krankenhäuser gelten dabei die Festlegungen des § 29 des Krankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern." |
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "haben" das Wort "für" gestrichen sowie das Wort "sorgen" durch das Wort "gewährleisten" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die oder der jeweils diensthabende Leitende Notärztin oder Notarzt nach § 10 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern leiten im Katastrophenfall den medizinischen Einsatzabschnitt an Ort und Stelle bis die Einsatzleitung die Leitung übernimmt. Nach Übernahme sind sie in die Einsatzleitung zu integrieren." |
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In § 10 Absatz 3 wird das Wort "Befugnisse" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Hinsichtlich der Medical Task Forces und weiterer landesgeführter Einheiten und Einrichtungen obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 der oberen Katastrophenschutzbehörde."
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Landesbeirat für den Katastrophenschutz und Beraterstab". |
b) Dem bisherigen Wortlaut des § 11 wird folgender Absatz vorangestellt:
"(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde bildet einen Landesbeirat für den Katastrophenschutz, dem Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte, Träger der öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, bei Erfordernis auch Vertreterinnen und Vertreter ausgewählter betrieblicher Katastrophenschutzeinheiten beziehungsweise fachkundige Dritte angehören. Der Landesbeirat berät die obere Katastrophenschutzbehörde in Angelegenheiten des Katastrophenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung."
c) Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "mindestens" die Wörter "jeweils eine Vertreterin oder" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Er berät die untere Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung des Katastrophenschutzes und der Aufstellung sowie Ausbildung der Helfer." |
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden erstellen auf der Grundlage von Gefährdungsanalysen Katastrophenschutzpläne. Sie sollen insbesondere enthalten
Die Katastrophenschutzpläne sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren." |
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde erarbeitet für die Landesgefahrenschwerpunkte entsprechende Katastrophenschutzpläne."
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Externe Notfallpläne
(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, die der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes unterliegen, hat die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes (interner Notfallplan) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen, um
Der externe Notfallplan ist mit der örtlichen Ordnungsbehörde unter Beteiligung des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums abzustimmen. (2) Die Betreiber haben der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen des Sicherheitsberichtes entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes nach Absatz 1 Satz 1 erübrigt. Dazu ist die für die Beurteilung des Sicherheitsberichtes zuständige Behörde zu beteiligen. Die Entscheidung ist zu begründen. (4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
(5) Die Entwürfe oder wesentlichen Änderungen der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Für Betriebsbereiche mit potentiell grenzüberschreitenden Auswirkungen ist eine Beteiligung des Nachbarlandes zu gewährleisten. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den jeweiligen Hinweisgebern mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu geben. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. (6) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers (§ 7 Absatz 1 und 2) und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. (7) Stellen Betreiber bei der turnusmäßigen Überprüfung ihrer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Veränderungen fest, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen haben, haben diese Betreiber unverzüglich die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde zu verständigen." |
12. Nach § 13 wird folgender Paragraf eingefügt:
" § 13a Schutz Kritischer Infrastrukturen
(1) Kritische Infrastrukturen sind Einrichtungen und Versorgungsstrukturen mit besonderer Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere erhebliche Folgen eintreten würden.
(2) Betreiber von Einrichtungen, die Kritische Infrastrukturen sind oder solchen angehören, haben durch geeignete Maßnahmen der Entstehung eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung Kritischer Infrastrukturen vorzubeugen sowie geeignete Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung eines Schadensereignisses vorzuhalten. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben bei Ausfall oder Beeinträchtigung auch anderer Kritischer Infrastrukturen für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutzbehörden verpflichtet und haben ihre Vorsorgeplanungen den zuständigen Katastrophenschutzbehörden jährlich anzuzeigen."
13. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Aus- und Fortbildung, Katastrophenschutzübungen
(1) Die Aus- und Fortbildung der Helfer im Katastrophenschutz obliegt dem Land, den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie den Trägem der privaten Einheiten und Einrichtungen. Die ergänzende Zivilschutzaus- und -fortbildung des Bundes gemäß § 13 Absatz 4 und § 14 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes wird insbesondere von den Trägern der privaten und öffentlichen Einheiten und Einrichtungen durchgeführt. (2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern bildet Führungskräfte und Spezialisten des Katastrophenschutzes insbesondere in den Bereichen Stabsarbeit, Brandschutz und Abwehr von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren aus und fort. Darüber hinausgehend erfolgt die Aus- und Fortbildung der Helfer durch die privaten Hilfsorganisationen. (3) Die obere und die unteren Katastrophenschutzbehörden führen auf der Grundlage von Übungsplanungen regelmäßig Katastrophenschutzübungen durch, um das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen zu erproben und ihre Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Die obere Katastrophenschutzbehörde erstellt aus den Übungsplanungen der unteren Katastrophenschutzbehörden eine Übungskonzeption für Mecklenburg-Vorpommern. Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich in angemessenem Maße an Landesübungen. (4) Das für die Mitarbeit in den Führungseinheiten vorgesehene Personal ist regelmäßig aus- und fortzubilden." |
14. Die Überschrift des Unterabschnittes 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
"Abwehrende Maßnahmen". |
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2 werden nach dem Wort "ersuchen" die Wörter "oder Weisungen erteilen" eingefügt und folgender Satz angefügt:
"Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ist eine Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes eingetreten, hat die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt der Katastrophe festzustellen, in den Fällen des § 16 Absatz 2 die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde. Das Ende der Katastrophe stellt ebenfalls die zuständige Behörde fest. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde hat durch geeignete Maßnahmen den gesamten Verlauf des Einsatzes zu dokumentieren." |
c) Es werden folgende Absätze angefügt:
"(4) Als Maßnahmen nach Absatz 1 hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere
(5) Bei Bedarf, insbesondere bei einem Massenanfall von Betroffenen, richtet die oberste Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Abwehr von Katastrophen eine zentral-betriebene Personenauskunftsstelle des Landes zu den in Absatz 4 genannten Zwecken ein. Die Katastrophenschutzbehörden und die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen haben der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle insbesondere die in § 36 Absatz 1 genannten Daten zu übermitteln. Personenauskunftsstellen dürfen auch ohne Einwilligung des Betroffenen personen-bezogene Daten verarbeiten. Hierzu soll ein IT-Verfahren genutzt werden, das die automatisierte Datenübermittlung zwischen der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle und allen an der Lagebewältigung beteiligten Stellen sicherstellt. Die Aufgabe der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle wird dem DRK im Wege der Auftragsdatenverarbeitung übertragen. Das DRK erhält damit die Möglichkeit, seine Aufgaben der Vermisstensuche und Familienzusammenführung zu erfüllen. Näheres wird durch das Ministerium für Inneres und Sport geregelt."
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dazu bedienen sich die unteren Katastrophenschutzbehörden ihrer Katastrophenschutzstäbe."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und nach den Wörtern "unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus" werden die Wörter "oder wenn Art und Schwere oder die Auswirkungen des Schadensereignisses dies erfordern" eingefügt und das Wort ," so" gestrichen.
cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Änderungen der Zuständigkeit sind den betreffenden Katastrophenschutzbehörden unverzüglich mitzuteilen."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die oberste Katastrophenschutzbehörde stimmt ihre Maßnahmen insbesondere mit den Ministerien ab, deren Geschäftsbereiche durch die Katastrophe betroffen sind. Dazu kann sich die oberste Katastrophenschutzbehörde eines Koordinierungsstabes bedienen." |
d) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat ein grundsätzliches Weisungsrecht gegenüber den Organisationen und Behörden, die Katastrophenschutzeinheiten führen."
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Personen führen würde."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen vor-genannte Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung."
19. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 19 Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären. (2) Die Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohner und andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben. (3) Bewohner und andere Personen in einem durch einen Katastrophenfall betroffenen oder unmittelbar gefährdeten Gebiet haben allen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der von ihr eingesetzten Einsatzleitung Folge zu leisten. (4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen sind verpflichtet, im Katastrophenfall den Katastrophenabwehrkräften das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke, Gebäude und Schiffe zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Die vom Einsatzleiter in Zusammenhang mit diesen Arbeiten angeordneten Maßnahmen haben sie zu dulden. (5) Eigentümer oder Besitzer von Fahrzeugen sowie anderer zur Katastrophenabwehr geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde oder des Einsatzleiters zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. (6) § 18 Absatz 2 gilt entsprechend." |
20. In § 20 Absatz 1 wird nach der Angabe " § 18" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und die Angabe " § 19 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 19 Absatz 3 bis 5" ersetzt.
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absätze 3 bis 5" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absätze 1 bis 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
|
22. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen" durch die Wörter "am Dienst im Katastrophenschutz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), an Übungen, Lehrgängen, sonstigen Ausbildungsveranstaltungen sowie notwendigen Dienstberatungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Helfer darf in nicht mehr als einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes tätig sein. Für den Dienst im Katastrophenschutz ist dem Helfer unentgeltlich Dienst- und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen." |
23. Nach § 24 wird folgender Paragraf eingefügt:
" § 24a Anerkennung und Würdigung von Verdiensten
Besondere Verdienste um den Katastrophenschutz können in geeigneter Weise anerkannt und gewürdigt werden. Näheres regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift."
24. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 25 Absicherung der Helfer". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz haben die Helfer Anspruch auf
|
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeits- oder Dienstverhältnis" durch die Wörter "Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen" durch die Wörter "am Dienst im Katastrophenschutz" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
25. In § 27 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort "Unfallversicherung" die Angabe " - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)" gestrichen.
26. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
27. In § 29 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Landesebene" die "Wörter "zu deren Verwaltungskosten" gestrichen.
28. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 5 Besondere Vorschriften". |
29. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Unberührt bleiben das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V und das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommem." |
30. § 32 wird aufgehoben.
31. In § 33 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
32. § 34 wird folgender Satz angefügt:
"Es ist zu gewährleisten, dass die Mittel des Katastrophenschutzes im Einsatzfall den Katastrophenschutzeinheiten unverzüglich einsatzbereit in vollem Umfang zur Verfügung stehen."
33. Nach § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 6
Datenschutz".
34. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 4 wird der Passus "bedeutende Sachgüter" geändert in "Sachgüter von bedeutendem Wert".
b) Absatz 1 Satz 1 nach Nummer 7 sowie Satz 2 werden wie folgt gefasst und folgender Satz 3 angefügt:
"personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Diese Daten dürfen an die im Einsatzfalle im Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind."
c) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zu den Daten nach Absatz 1 zählen nur:" |
35. Nach § 35 werden folgende Paragrafen angefügt:
" § 36 Datenverarbeitung in Personenauskunftsstellen
(1) Zur Durchführung der Personenauskunft dürfen personenbezogene Daten nach Satz 3 von den von einem Schadensereignis betroffenen Personen (Schadensopfer) verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Auskunftserteilung über den Verbleib von Betroffenen sowie deren Registrierung und Identifizierung erforderlich ist. Angehörigen und anderen Bezugspersonen von Betroffenen sowie Berechtigten dürfen Auskünfte über deren Verbleib erteilt werden, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen oder die Betroffenen einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen haben. Folgende personenbezogenen Daten von Schadensopfern dürfen erhoben und verarbeitet werden:
(2) Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebern, die in der Personenauskunftsstelle anrufen, dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden:
Die Auskunftsbegehrenden und Hinweisgeber sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu unterrichten.
(3) Ist die von der oder dem Auskunftsbegehrenden gesuchte Person nicht oder noch nicht erfasst, ist ein Vermisstendatensatz über die betroffene Person anzulegen, der folgende Daten enthält:
(4) Im Übrigen dürfen Personenauskunftsstellen personenbezogene Daten an Behörden, öffentliche Stellen, andere Stellen oder Personen übermitteln,
§ 37 Datenverarbeitung im Gesundheitswesen
Für die Erfüllung von Aufgaben im Gesundheitswesen nach § 8 dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden:
§ 38 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der Empfänger, tragen diese die Verantwortung. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, tragen die Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist jedoch zulässig, soweit eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln gemäß § 10 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig ist.
(2) Datenverarbeitung nach diesem Gesetz ist jede Verwendung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes. Sie erfasst auch die Verarbeitung besonderer Arten von personenbezogenen Daten im Sinne von § 7 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes. Im Übrigen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
_____
*) Ändert Gesetz vom 24. Oktober 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 215 - 3
ID 161293
ENDE |