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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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LKatSG M-V - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juli 2016
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.07.2016 S. 611, ber. S. 793; 27.04.2020 S. 334 20)
Gl.-Nr.: 215-3


Siehe Fn. *

Archiv: 2001

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Organisation

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Abwehr dieser Ereignisse (Katastrophenschutz).

(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, durch das das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachgüter von bedeutendem Wert in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährleistet werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken. Dazu zählen auch solche Großschadensereignisse in einzelnen Gemeinden und Städten, die einen erheblichen Koordinierungsaufwand bedeuten und zu deren wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger der örtlichen Gefahrenabwehrbehörden nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führungs- und Einsatzmittel des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

§ 2 Träger der Aufgabe

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Landesregierung kann bestimmen, dass kreisfreie Städte und Landkreise einen gemeinsamen Katastrophenschutz bilden und eine der beteiligten Katastrophenschutzbehörden zu dessen Leitung berufen.

§ 3 Katastrophenschutzbehörden 20

(1) Katastrophenschutzbehörden sind

  1. das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern) als Landesordnungsbehörde (oberste Katastrophenschutzbehörde),
  2. das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern als Sonderordnungsbehörde (obere Katastrophenschutzbehörde),
  3. die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden).

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen vorzubeugen und abzuwehren. Sie leiten und koordinieren die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz mit anderen fachlich zuständigen Behörden und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben, insbesondere:

  1. Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, eingeschlossen die Beratung für Ausbildung und Einsatz des Sanitäts- und Betreuungsdienstes;
  2. Fachberatung zum Arbeits- und Immissionsschutz und bei chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Unfällen sowie Ausbildung und Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in diesen Bereichen;
  3. Küsten-, Gewässer- und Hochwasserschutz;
  4. Tierschutz einschließlich Seuchenschutz sowie Futtermittel- und Tränkwasserversorgung;
  5. Lebensmittelschutz und Lebensmittelversorgung einschließlich Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung;
  6. Brandschutz;
  7. Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrswesens und
  8. Maßnahmen zum Schutz Kritischer Infrastrukturen.

§ 4 Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Im Katastrophenschutz wirken öffentliche und private Organisationen mit ihren Einheiten und Einrichtungen mit.

(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz im Katastrophenschutz mit.

(3) Als private Organisationen wirken die nach § 6 dieses Gesetzes anerkannten Organisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst mit.

§ 5 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 20

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, weitestgehend fachspezifisch ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen

  1. Führung,
  2. Brandschutz,
  3. Sanitätsdienst,
  4. Logistik und technische Sicherstellung,
  5. Psychosoziale Notfallversorgung,
  6. Betreuung, Abwehr von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren,
  7. Abwehr von Wassergefahren,
  8. Personenauskunftswesen.

(2) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen gestellt, die juristische Personen des Privatrechts sind und die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 erfüllen.

(3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen gestellt, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Als Landeseinheiten werden Medical Task Forces vorgehalten. Als Einrichtung des Landes wird ein Katastrophenschutzlager betrieben.

(4) Die obere Katastrophenschutzbehörde legt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden und den Trägern der Einheiten Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten in den Grundstrukturen fest.

§ 6 Mitwirkung der privaten Organisationen 20

(1) Private Organisationen wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie sich hierzu bereit erklärt haben und das Ministerium für Inneres und Europa ihre Eignung festgestellt hat (allgemeine Anerkennung) und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat (besondere Anerkennung).

(2) Die Mitwirkung umfasst nach diesem Gesetz auch die Pflicht,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen nach Abschnitt 2 zu unterstützen,
  2. für die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu sorgen und
  3. die angeordneten Einsätze und Übungen durchzuführen.

Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel im Rahmen der Möglichkeiten bereitzustellen.

§ 7 Betrieblicher Katastrophenschutz

(1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen sowie Betriebe und sonstige Einrichtungen, von denen besondere Brand-, Explosions-, Vergiftungs- oder sonstige schwerwiegende Gefahren nach § 1 Absatz 2 ausgehen können, sind verpflichtet, auf eigene Kosten betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, fortzuschreiben, mit der unteren Katastrophenschutzbehörde abzustimmen und in gemeinsamen Übungen zu erproben. Sie haben eigene wirksame Katastrophenschutzmaßnahmen zu treffen und diese den unteren Katastrophenschutzbehörden mitzuteilen.

(2) Die für den betrieblichen Katastrophenschutz vorgehaltenen eigenen Einheiten haben auf Anforderung der unteren Katastrophenschutzbehörde auch außerhalb der eigenen Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit hierdurch der Schutz der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Betreiber von gefährlichen Anlagen sind nach dem Verursacherprinzip durch die Katastrophenschutzbehörden zur aktiven Unterstützung der Vorbereitung des Katastrophenschutzes und der Katastrophenabwehr verpflichtet sowie zum Begleichen der Kosten für die damit verbundenen Aufwendungen mit heranzuziehen.

§ 8 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Katastrophenschutzorganisationen haben mit den im Rettungswesen tätigen Organisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenzuarbeiten. Zur Aufgabenwahrnehmung bedienen sie sich der integrierten Leitstellen für den Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und § 9 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. § 8 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen und Personen sind mit ihren Aufgaben in die Katastrophenschutzplanung aufzunehmen. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt. Für Krankenhäuser gelten dabei die Festlegungen des § 29 des Krankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Katastrophen im Rahmen der Finanzierung von Schwerpunktaufgaben (§ 29) sicherzustellen.

(3) Die berufsständischen Vertretungen nach Absatz 1 haben die Fortbildung der in ihrem Beruf tätigen Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens für die besonderen Anforderungen bei Katastrophen zu gewährleisten.

(4) Die oder der jeweils diensthabende Leitende Notärztin oder Notarzt nach § 10 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern leiten im Katastrophenfall den medizinischen Einsatzabschnitt an Ort und Stelle, bis die Einsatzleitung die Leitung übernimmt. Nach Übernahme sind sie in die Einsatzleitung zu integrieren.

Abschnitt 2
Maßnahmen des Katastrophenschutzes

Unterabschnitt 1
Vorbereitende Maßnahmen

§ 9 Grundsatz

Die Katastrophenschutzbehörden haben die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen Katastrophenschutz zu gewährleisten.

§ 10 Aufsicht

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen bei der Umsetzung der Aufgaben nach diesem Gesetz und überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Hinsichtlich ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die obere Katastrophenschutzbehörde.

(4) Hinsichtlich der Medical Task Forces und weiterer landesgeführter Einheiten und Einrichtungen obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 der oberen Katastrophenschutzbehörde.

§ 11 Landesbeirat für den Katastrophenschutz und Beraterstab

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde bildet einen Landesbeirat für den Katastrophenschutz, dem Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte, Träger der öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. bei Erfordernis auch Vertreterinnen und Vertreter ausgewählter betrieblicher Katastrophenschutzeinheiten beziehungsweise fach-kundige Dritte, angehören. Der Landesbeirat berät die obere Katastrophenschutzbehörde in Angelegenheiten des Katastrophenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde bildet einen Beraterstab, dem mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der in ihrem Zuständigkeitsbereich mitwirkenden öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen, bei Erfordernis auch Einheiten des betrieblichen Katastrophenschutzes, angehören. Er berät die untere Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung des Katastrophenschutzes und der Aufstellung sowie Ausbildung der Helfer.

§ 12 Katastrophenschutzplanung

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden erstellen auf der Grundlage von Gefährdungsanalysen Katastrophenschutzpläne. Sie sollen insbesondere enthalten

  1. die Alarmordnung,
  2. die Führungsstrukturen,
  3. die Kräfte und Mittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen und zur Lagebewältigung benötigt werden,
  4. Angaben zur Einsatzorganisation und Sicherstellung der Abwehrmaßnahmen,
  5. Maßnahmen zur Warnung der Bevölkerung.

Die Katastrophenschutzpläne sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.

(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde erarbeitet für die Landesgefahrenschwerpunkte entsprechende Katastrophenschutzpläne.

§ 13 Externe Notfallpläne

(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, die der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes unterliegen, hat die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes (interner Notfallplan) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Der externe Notfallplan ist mit der örtlichen Ordnungsbehörde unter Beteiligung des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums abzustimmen.

(2) Die Betreiber haben der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

  1. spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme eines neuen Betriebsbereichs sowie vor der Änderung eines I3etriebsbe-reichs, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe erforderlich macht;
  2. bei bestehenden Betriebsbereichen der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen der Störfall-Verordnung erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen für die Erstellung der externen Notfallpläne entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und sind unverändert geblieben und
  3. bei sonstigen Betriebsbereichen innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem dieses Gesetz auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen des Sicherheitsberichtes entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes nach Absatz 1 Satz 1 erübrigt. Dazu ist die für die Beurteilung des Sicherheitsberichtes zuständige Behörde zu beteiligen. Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte benachbarter Bundesländer sowie der Republik Polen bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(5) Die Entwürfe oder wesentlichen Änderungen der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Für Betriebsbereiche mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen ist eine Beteiligung des Nachbarlandes zu gewährleisten. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den jeweiligen Hinweisgebern mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu geben. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers (§ 7 Absatz 1 und 2) und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(7) Stellen Betreiber bei der turnusmäßigen Überprüfung ihrer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Veränderungen fest, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen haben, haben diese Betreiber unverzüglich die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde zu verständigen.

§ 13a Schutz Kritischer Infrastrukturen

(1) Kritische Infrastrukturen sind Einrichtungen und Versorgungsstrukturen mit besonderer Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere erhebliche Folgen eintreten würden.

(2) Betreiber von Einrichtungen, die Kritische Infrastrukturen sind oder solchen angehören, haben durch geeignete Maßnahmen der Entstehung eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung Kritischer Infrastrukturen vorzubeugen sowie geeignete Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung eines Schadensereignisses vorzuhalten. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben bei Ausfall oder Beeinträchtigung auch anderer Kritischer Infrastrukturen für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutzbehörden verpflichtet und haben ihre Vorsorgeplanungen den zuständigen Katastrophenschutzbehörden jährlich anzuzeigen.

§ 14 Aus- und Fortbildung, Katastrophenschutzübungen

(1) Die Aus- und Fortbildung der Helfer im Katastrophenschutz obliegt dem Land, den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie den Trägern der privaten Einheiten und Einrichtungen. Die ergänzende Zivilschutzaus- und -fortbildung des Bundes gemäß § 13 Absatz 4 und § 14 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes wird insbesondere von den Trägern der privaten und öffentlichen Einheiten und Einrichtungen durchgeführt.

(2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern bildet Führungskräfte und Spezialisten des Katastrophenschutzes insbesondere in den Bereichen Stabsarbeit, Brandschutz und Abwehr von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren aus und fort. Darüber hinausgehend erfolgt die Aus- und Fortbildung der Helfer durch die privaten Hilfsorganisationen.

(3) Die obere und die unteren Katastrophenschutzbehörden führen auf der Grundlage von Übungsplanungen regelmäßig Katastrophenschutzübungen durch, um das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen zu erproben und ihre Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Die obere Katastrophenschutzbehörde erstellt aus den Übungsplanungen der unteren Katastrophenschutzbehörden eine Übungskonzeption für Mecklenburg-Vorpommern. Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich in angemessenem Maße an Landesübungen.

(4) Das für die Mitarbeit in den Führungseinheiten vorgesehene Personal ist regelmäßig aus- und fortzubilden.

Unterabschnitt 2
Abwehrende Maßnahmen

§ 15 Grundsatz 20

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden die nach pflichtmäßigem Ermessen für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann Behörden, Dienststellen und öffentliche Einrichtungen in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich um Hilfeleistung ersuchen oder Weisungen erteilen. Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Ist eine Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes eingetreten, hat die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt der Katastrophe festzustellen, in den Fällen des § 16 Absatz 2 die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde. Das Ende der Katastrophe stellt ebenfalls die zuständige Behörde fest. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde hat durch geeignete Maßnahmen den gesamten Verlauf des Einsatzes zu dokumentieren.

(4) Als Maßnahmen nach Absatz 1 hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. die einheitliche Leitung und Führung des Einsatzes sicherzustellen,
  2. die Bevölkerung zeitgerecht vor Gefahren zu warnen und über die Gefahrensituation sowie über mögliche Schutzmaßnahmen zu informieren,
  3. die Einrichtung einer Auskunftsstelle zur Erfassung von personenbezogenen Daten zu den Zwecken der Vermisstensuche und Hinweisaufnahme zu veranlassen und
  4. auf die Psychosoziale Notfallversorgung für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeuginnen und Zeugen und/oder Vermissende sowie Einsatzkräfte hinzuwirken.

(5) Bei Bedarf, insbesondere bei einem Massenanfall von Betroffenen, richtet die oberste Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Abwehr von Katastrophen eine zentralbetriebene Personenauskunftsstelle des Landes zu den in Absatz 4 genannten Zwecken ein. Die Katastrophenschutzbehörden und die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen haben der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle insbesondere die in § 36 Absatz 1 genannten Daten zu übermitteln. Personenauskunftsstellen dürfen auch ohne Einwilligung des Betroffenen personenbezogene Daten verarbeiten. Hierzu soll ein IT-Verfahren genutzt werden, das die automatisierte Datenübermittlung zwischen der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle und allen an der Lagebewältigung beteiligten Stellen sicherstellt. Die Aufgabe der zentralbetriebenen Personenauskunftsstelle wird dem DRK im Wege der Auftragsdatenverarbeitung übertragen. Das DRK erhält damit die Möglichkeit, seine Aufgaben der Vermisstensuche und Familienzusammenführung zu erfüllen. Näheres wird durch das Ministerium für Inneres und Europa geregelt.

§ 16 Lenkung der Abwehrmaßnahmen

(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen. Dazu bedienen sich die unteren Katastrophenschutzbehörden ihrer Katastrophenschutzstäbe.

(2) Wirkt die Katastrophe über den Zuständigkeitsbereich der unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus oder wenn Art und Schwere oder die Auswirkungen des Schadensereignisses dies erfordern, kann die oberste Katastrophenschutzbehörde die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen ganz oder teilweise an sich ziehen oder eine der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden zur zuständigen Katastrophenschutzbehörde erklären. Die Änderungen der Zuständigkeit sind den betreffenden Katastrophenschutzbehörden unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stimmt ihre Maßnahmen insbesondere mit den Ministerien ab, deren Geschäftsbereiche durch die Katastrophe betroffen sind. Dazu kann sich die oberste Katastrophenschutzbehörde eines Koordinierungsstabes bedienen.

(4) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, sich über ihre Maßnahmen ständig gegenseitig zu unterrichten.

§ 17 Weisungsrecht

(1) Bei Katastrophen unterstehen die im Katastrophenschutz mit-wirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der nach § 16 zuständigen Katastrophenschutzbehörden.

(2) Hinsichtlich ihrer Befugnisse nach Absatz 1 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat ein grundsätzliches Weisungsrecht gegenüber den Organisationen und Behörden, die Katastrophenschutzeinheiten führen.

§ 18 Hilfs- und Leistungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit das zur Abwehr einer Katastrophe zwingend geboten ist und die vorhandenen Helfer im Einzelfall nicht ausreichen, Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung von Katastrophen Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Personen führen würde. Ist Gefahr im Verzug, so können Sach-, Werk- oder Dienstleistungen auch unmittelbar in Anspruch genommen werden; solche Maßnahmen muss die Katastrophenschutzbehörde den Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich bestätigen, wenn sie bei ihrer Abwesenheit getroffen worden sind.

(2) Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen vorgenannte Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19 Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohner und andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.

(3) Bewohner und andere Personen in einem durch einen Katastrophenfall betroffenen oder unmittelbar gefährdeten Gebiet haben allen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der von ihr eingesetzten Einsatzleitung Folge zu leisten.

(4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen sind verpflichtet, im Katastrophenfall den Katastrophenabwehrkräften das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke, Gebäude und Schiffe zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Die vom Einsatzleiter in Zusammenhang mit diesen Arbeiten angeordneten Maßnahmen haben sie zu dulden.

(5) Eigentümer oder Besitzer von Fahrzeugen sowie anderer zur Katastrophenabwehr geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde oder des Einsatzleiters zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist.

(6) § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 20 Entschädigungen

(1) Wer nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 3 bis 5 in Anspruch genommen worden ist, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen Schaden verlangen.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit

  1. der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
  2. der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde geschützt worden ist.

(3) Entschädigungspflichtig ist der Aufgabenträger nach § 2, dessen Katastrophenschutzbehörde den Geschädigten herangezogen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,

  1. wenn ein Dritter, ohne nach § 18 in Anspruch genommen zu sein,
    1. Sach- oder Werkleistungen erbringt, die bei Katastrophen zur Unterstützung der Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden notwendig waren, soweit ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, oder
    2. durch Maßnahmen zur Katastrophenabwehr getötet oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet,
  2. wenn nach § 7 Absatz 2 Anlagenbetreiber, Betriebe oder sonstige Einrichtungen auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde außerhalb der Einrichtung Hilfe leisten.

(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 21 Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen nach den § § 18 und 19 dieses Gesetzes kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Verpflichtung nach § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 2,
  2. einer vollziehbaren Anordnung über Sach-, Werk- oder Dienstleistungen nach § 18 Absatz 1,
  3. einer vollziehbaren Anordnung über den Zutritt zu oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Schiffen nach § 19 Absatz 3 bis 5 oder
  4. einer vollziehbaren Anordnung über Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bis 2

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro

geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Abschnitt 3
Helfer

§ 23 Allgemeines

(1) Helfer sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Helfer, die den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen angehören. Sie gelten entsprechend für Helfer in Einheiten und Einrichtungen, die zusätzlich gebildet worden sind, weil die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Stärke nicht durch die vorhandenen öffentlichen und die mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erreicht wird. Das Recht der Organisationen des Katastrophenschutzes, für ihre Helfer weitergehende Rechte und Pflichten festzulegen, bleibt unberührt.

§ 24 Dienst im Katastrophenschutz

(1) Die Helfer können sich gegenüber dem Träger ihrer Einheiten und Einrichtungen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Von der Verpflichtung ist der Arbeitgeber durch den Helfer zu unterrichten. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für die Dauer der Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz ehrenamtliche Angehörige des Katastrophenschutzes von der Arbeits- und Dienstleistungspflicht freizustellen.

(2) Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), an Übungen, Lehrgängen, sonstigen Ausbildungsveranstaltungen sowie notwendigen Dienstberatungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind.

(3) Der Helfer darf in nicht mehr als einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes tätig sein. Für den Dienst im Katastrophenschutz ist dem Helfer unentgeltlich Dienst- und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber dem Träger der Einrichtung, dem sie angehören.

§ 24a Anerkennung und Würdigung von Verdiensten 20

Besondere Verdienste um den Katastrophenschutz können in geeigneter Weise anerkannt und gewürdigt werden. Näheres regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift.

§ 25 Absicherung der Helfer 20

(1) Für die Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz haben die Helfer Anspruch auf

  1. Ersatz ihrer Auslagen und
  2. Ersatz von Schäden an mitgebrachten Sachen, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden.

(2) Den Helfern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz sind sie unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung frei-gestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend. Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten. Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutz verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet.

(3) Ersatz nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht gewährt,

  1. wenn der Helfer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder
  2. soweit der Helfer auf andere Weise für den Schaden Ersatz erlangt hat.

(4) Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Helfer sind Übungen und Ausbildungsveranstaltungen möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.

(5) Die Ansprüche bestehen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde, die der einzelnen Einheit oder Einrichtung, in der der Helfer tätig ist, die besondere Anerkennung erteilt hat. Das Ministerium für Inneres und Europa regelt das Erstattungsverfahren unter Einbeziehung der Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; es kann Richtlinien für eine Pauschalierung der Ansprüche zu Absatz 1 Nummer 1 erlassen.

§ 26 Unfallversicherung

Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.

§ 27 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des Helfers für Schäden, die er in Ausübung seines Dienstes im Katastrophenschutz an Sachen verursacht, die in Eigentum von Trägem der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Schäden, die der Helfer in Ausübung seines Dienstes im Katastrophenschutz Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Körperschaften im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes sind

  1. die Aufgabenträger nach § 2 bei Helfern in von ihnen zusätzlich gebildeten Einheiten und Einrichtungen (§ 23 Absatz 2),
  2. die Aufgabenträger nach § 2 bei Helfern, die in privaten und von ihnen besonders anerkannten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.

Der Rückgriff gegen den Helfer beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Körperschäden, die ein Helfer einem anderen zugefügt hat, gilt § 106 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung.

Abschnitt 4
Kosten

§ 28 Grundsatz

(1) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die ihnen durch Aufwendungen für den Katastrophenschutz entstehenden Kosten.

(2) Die Aufgabenträger nach § 2 unterstützen die privaten Organisationen bei den ihnen durch die Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz entstehenden Aufwendungen durch die Gewährung von Zuschüssen. Die Höhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Zuschüsse erstrecken sich insbesondere auf Kosten der Ausstattung, der Ausbildung und der Unterhaltung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Verwaltungskosten ihrer Träger auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 29 Zuwendungen des Landes

Das Land gewährt Zuwendungen

  1. an die Landkreise und kreisfreien Städte für zentrale Förderungsmaßnahmen und für die Durchführung von Schwerpunktaufgaben,
  2. an die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf Landesebene.

Der Umfang der Zuwendungen richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.

§ 30 Zweckfremde Verwendung

Das Land sowie die Landkreise und kreisfreien Städte, dessen beziehungsweise deren Ausrüstung auf3erhalb des Katastrophenschutzes (§ 1 Absatz 1) verwandt wird, können von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Ersatz für die hierdurch entstehenden Kosten verlangen.

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften

§ 31 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Unberührt bleiben das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V und das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

§ 32 (aufgehoben)

§ 33 Ausführungsbestimmungen 20

Das Ministerium für Inneres und Europa erlässt Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

§ 34 Mittel des Katastrophenschutzes

Die Mittel des Katastrophenschutzes können mit Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde auch für Zwecke des Rettungsdienstes, des Brandschutzes und des Küsten- und Gewässerschutzes sowie zum Schutz vor anderen außergewöhnlichen Gefahren verwendet werden. Es ist zu gewährleisten, dass die Mittel des Katastrophenschutzes im Einsatzfall den Katastrophenschutzeinheiten unverzüglich einsatzbereit in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

Abschnitt 6
Datenschutz

§ 35 Verarbeitung personenbezogener Daten 20

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Landesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von

  1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  2. sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,
  3. Personen, die nach den § § 18 oder 19 in Anspruch genommen werden können,
  4. Personen, die selbst oder deren Sachgüter von bedeutendem Wert vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Absatz 2 schützen sollen,
  5. Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
  6. Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und
  7. Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Diese Daten dürfen an die im Einsatzfalle im Katastrophenschutz mit-wirkenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) Zu den Daten nach Absatz 1 zählen nur:

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift,
  5. Beruf,
  6. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,
  7. Angaben über den Träger des Katastrophenschutzes, die Einheit oder Einrichtung und wahrgenommene Funktionen bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  8. Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge,
  9. Spezialkenntnisse,
  10. Angaben über die Erreichbarkeit,
  11. Beschäftigungsstelle und Bankverbindungen.

(4) Bei der Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen nach den § § 25 und 26 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten in dafür erforderlichem Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Daten,
  2. Name und Anschrift des Arbeitsgebers,
  3. Höhe und Art der Ansprüche und Bankverbindungen.

§ 36 Datenverarbeitung in Personenauskunftsstellen

(1) Zur Durchführung der Personenauskunft dürfen personenbezogene Daten nach Satz 3 von den von einem Schadensereignis betroffenen Personen (Schadensopfer) verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Auskunftserteilung über den Verbleib von Betroffenen sowie deren Registrierung und Identifizierung erforderlich ist. Angehörigen und anderen Bezugspersonen von Betroffenen sowie Berechtigten dürfen Auskünfte über deren Verbleib erteilt werden, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen oder die Betroffenen einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen haben. Folgende personenbezogenen Daten von Schadensopfern dürfen erhoben und verarbeitet werden:

  1. Name und Vornamen,
  2. Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
  3. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Wohnanschrift oder Fundort,
  6. besondere Kennzeichen,
  7. Grad der Verletzung (leicht oder schwer) oder Toteinlieferung,
  8. Versorgung der Verletzten (ambulant oder stationär) und
  9. Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Einrichtung.

(2) Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebern, die in der Personenauskunftsstelle anrufen, dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden:

  1. Name und Vornamen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Telefonnummer,
  4. Wohnanschrift,
  5. Verwandtschaftsverhältnis und
  6. berechtigtes Interesse.

Die Auskunftsbegehrenden und Hinweisgeber sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu unterrichten.

(3) Ist die von der oder dem Auskunftsbegehrenden gesuchte Person nicht oder noch nicht erfasst, ist ein Vermisstendatensatz über die betroffene Person anzulegen, der folgende Daten enthält:

  1. Name und Vornamen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Wohnanschrift,
  6. besondere Kennzeichen,
  7. Bekleidung, mitgeführte Gegenstände.

(4) Im Übrigen dürfen Personenauskunftsstellen personenbezogene Daten an Behörden, öffentliche Stellen, andere Stellen oder Personen übermitteln,

  1. zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben,
  2. soweit sie an der Schadensbewältigung und der Abwehr von weiteren Gefahren beteiligt sind oder soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Schadensbewältigung oder Gefahrenabwehr erforderlich erscheint,
  3. soweit ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu über-mittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen,
  4. soweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der Betroffenen liegt und sie in Kenntnis der Sachlage die Einwilligung hierzu erteilen würden.

§ 37 Datenverarbeitung im Gesundheitswesen

Für die Erfüllung von Aufgaben im Gesundheitswesen nach § 8 dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden:

  1. Name und Vornamen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnanschrift,
  4. Angaben über die Erreichbarkeit,
  5. Beruf,
  6. Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge,
  7. Spezialkenntnisse und
  8. Name und Anschrift des Arbeitgebers.

§ 38 Gemeinsame Bestimmungen 20

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, tragen die Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist neben den in § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes genannten Gründen zulässig, soweit die erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulässig wäre.

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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Bekanntmachung der Neufassung des Landeskatastrophenschutzgesetzes * vom 15. Juli 2016 (GS Meckl.-Vorp. Nr. 15 vom 29.07.2016 S. 611)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 575) wird nachstehend der Wortlaut des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der seit dem 30. Juli 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. den am 30. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393),
  2. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640, 643),
  3. den am 1. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319),
  4. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

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*) Ersetzt Gesetz vom 24. Oktober 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 215 - 3

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