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Regelwerk; Gefahrenabwehr
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LKatSG M-V - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Oktober 2001
(GVOBl. M-V Nr. 13 vom 29.10.2001 S. 394; 19.12.2005 S. 640 05; 24.06.2010 S. 318; 14.07.2016 S. 575 16; 15.07.2016 S. 611 16a aufgehoben)
Gl.-Nr. 215-3



zur aktuellen Fassung

Red. Anm: Änderung vom 14.07.2016 S. 575 nicht eingearbeitet, da aktualisierte Fassung schon vorhanden

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Organisation

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (Katastrophenschutz)

(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen oder Tiere, die Umwelt oder bedeutende Sachgüter in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

§ 2 Träger der Aufgabe

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Landesregierung kann bestimmen, dass kreisfreie Städte und Landkreise einen gemeinsamen Katastrophenschutz bilden und eine der beteiligten Katastrophenschutzbehörden zu dessen Leitung berufen.

§ 3 Katastrophenschutzbehörden 05

  1. Katastrophenschutzbehörden sind das Innenministerium als Landesordnungsbehörde (oberste Katastrophenschutzbehörde),
  2. das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (obere Katastrophenschutzbehörde),
  3. die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden).

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen vorzubeugen und abzuwehren. Sie leiten und koordinieren die Zusammenarbeit In Katastrophenschutz mit anderen fachlich zuständigen Behörden und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben wie:

§ 4 Mitwirkung im Katastrophenschutz

Im Katastrophenschutz wirken öffentliche und private Organisationen mit ihren Einheiten und Einrichtungen mit.

§ 5 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, weitestgehend fachspezifisch ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen gehört, insbesondere in den Bereichen

  1. Führung.
  2. Brandschutz.
  3. Sanitätswesen.
  4. Bergung,
  5. Instandsetzung.
  6. Betreuung.
  7. Gefahrstoff,
  8. Wassergefahren.

(2) Einheiten und Einrichtungen, deren Träger privatrechtlich organisiert sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

(3) Einheiten und Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

(4) Das Innenministerium legt Stärke, Gliederung und Ausstattung in Abstimmung mit den Trägern der Einheiten in den Grundstrukturen fest.

§ 6 Mitwirkung der privaten Organisationen

(1) Private Organisationen wirken mit, wenn sie sich hierzu bereit erklärt haben und das Innenministerium ihre Eignung festgestellt hat (allgemeine Anerkennung) und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat (besondere Anerkennung).

(2) Die Mitwirkung umfasst nach diesem Gesetz auch die Pflicht,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen nach Abschnitt 2 zu unterstützen,
  2. für die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu sorgen und
  3. die angeordneten Einsätze durchzuführen.

Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel im Rahmen der Möglichkeiten bereitzustel Ien.

§ 7 Betrieblicher Katastrophenschutz

(1) Betreten von genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen sowie Betriebe und sonstige Einrichtungen, von denen besondere Brandt Explosions-, Vergiftungs- oder sonstige schwerwiegende Gefahren nach § 1 Abs. 2 ausgehen können, sind verpflichtet, auf eigene Kosten betriebliche Alam- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, fortzuschreiben, mit der unteren Katastrophenschutzbehörde abzustimmen und in gemeinsamen Übungen zu erproben. Sie haben eigene wirksame Katastrophenschutzmaßnahmen zu treffen und diese den unteren Katastrophenschutzbehörden mitzuteilen.

(2) Die für den betrieblichen Katastrophenschutz vorgehaltenen eigenen Einheiten haben auf Anforderung der unteren Katastrophenschutzbehörde auch außerhalb der eigenen Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit hierdurch der Schutz der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Betreiben von gefährlichen Anlagen sind nach dem Verursacherprinzip durch die Katastrophenschutzbehörden zur aktiven Unterstützung der Vorbereitung des Katastrophenschutzes und der Katastrophenabwehr verpflichtet sowie zum Begleichen der Kosten für die damit verbundenem, Aufwendungen mit heranzuziehen.

§ 8 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben mit den im Rettungswesen tätigen Organisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens aus ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenzuarbeiten. Sie können zur Aufgabenwahrnehmung im Katastrophenschutz, Brandschutz sowie im Rettungsdienst integrierte Leitstellen für ihr Gebiet oder gemeinsam mit benachbarten Gebietskörperschaften bilden. § 8 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen und Personen sind mit ihren Aufgaben in die Katastrophenschutzplanung aufzunehmen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Für Krankenhäuser gelten dabei die Festlegungen des nach § 23 des Landeskrankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249). Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Katastrophen im Rahmen der Finanzierung von Schwerpunktaufgaben (§ 29) sicherzustellen.

(3) Die berufsständischen Vertretungen nach Absatz 1 haben hin die Fortbildung der in ihrem Beruf tätigen Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens Für die besonderen Anforderungen bei Katastrophen zu sorgen.

(4) Der Leitende Notarzt nach § 9 Abs. 2a des Rettungsdienstgesetzes hat im Katastrophenfall bei der ersten medizinischen Versorgung am Schadensort die ärztliche Leitung und ist gegenüber dem eingesetzten ärztlichen und sonstigen Rettungsdienstpersonal weisungsbefugt.

Abschnitt 2
Maßnahmen des Katastrophenschutzes

Unterabschnitt 1
Vorbereitende Maßnahmen

§ 9 Grundsatz

Die Katastrophenschutzbehörden haben die mich pflichtgemäßem Ermessen notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen Katastrophenschutz zu gewährleisten.

§ 10 Aufsicht 05

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen bei der Umsetzung der Aufgaben nach diesem Gesetz und überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Hinsichtlich ihrer Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die obere Katastrophenschutzbehörde.

§ 11 Beraterstab

Die untere Katastrophenschutzbehörde bildet einen Beraterstab, dem mindestens ein Vertreter der Träger der in ihrem Zuständigkeitsbereich mitwirkenden öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen, bei Erfordernis auch Einheiten des betrieblichen Katastrophenschutzes, angehören. Er berät die Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung, Aufstellung, Ausbildung und im Einsatz.

§ 12 Katastrophenschutzplanung

Die Katastrophenschutzbehörden erstellen Katastrophenschutzpläne. Sie sollen enthalten

  1. die Alarmordnung,
  2. die Führungsstrukturen,
  3. die Krähe und Mittel, die Für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen und zur Lagebewältigung benötigt werden,
  4. Angaben zur Einsatzorganisation und Sicherstellung der Abwehrmaßnahmen.

Die Katastrophenschutzpläne sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.

§ 13 Externe Notfallpläne

(1) Für Betriebe, die der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) unterliegen, hat die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes (interner Notfallplan) einen externen Notfallplan zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zubringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Der externe Notfallplan ist mit der örtlichen Ordnungsbehörde unter Beteiligung des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums abzustimmen.

(2) Die Betreiber haben der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen

  1. bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,
  2. bei bestehenden Betrieben, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen unter die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung von, 20. September 1991 BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723), fallen, umgehend und
  3. bei sonstigen Betrieben bis zum 2. Februar 2002

zur Verfügung zustellen.

(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen des Sicherheitsberichtes entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes nach Absatz 1 Satz 1 erübrigt. Dazu ist die für die Beurteilung des Sicherheitsberichtes zuständige Behörde zu beteiligen. Die Entscheidung ist zu begründen und soll befristet werden.

(4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegenahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte benachbarter Bundesländer sowie der Republik Polen bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(5) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu geben. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig ,der von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers (§ 2 Abs. 1 und 2) und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfal Is zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

§ 14 Katastrophenschutzübungen

Die Katastrophenschutzbehörden führen Katastrophenschutzübungen durch, um das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen zu erproben und ihre Einsatzbereitschaft zu überprüfen.

Unterabschnitt 2
Maßnahmen bei Katastrophen

§ 15 Grundsatz

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden die nach pflichtmäßigem Ermessen für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann Behörden, Dienststellen und öffentliche Einrichtungen in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich um Hilfeleistung ersuchen.

(3) Eintritt und Ende der Katastrophe stellt die untere Katastrophenschutzbehörde fest, in den Fällen des § 16 Abs. 2 die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde.

§ 16 Lenkung der Abwehrmaßnahmen

(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen, einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen.

(2) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch fleht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Wirkt die Katastrophe über den Zuständigkeitsbereich der unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus, so kann die oberste Katastrophenschutzbehörde die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen, einschließlich des Einsatzes der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen, ganz oder teilweise an sich ziehen oder eine der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden zur zuständigen Katastrophenschutzbehörde erklären,

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stimmt ihre Maßnahmen insbesondere mit den Ministerien ab, deren Geschäftsbereiche durch die Katastrophe betroffen sind.

(4) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, sich über ihre Maßnahmen ständig gegenseitig zu unterrichten. Änderungen der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind den betreffenden Katastrophenschutzbehörden unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 Weisungsrecht

(1) Bei Katastrophen unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der nach § 16 zuständigen Katastrophenschutzbehörden.

(2) Hinsichtlich ihrer Befugnisse nach Absatz 1 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.

§ 18 Hilfs- und Leistungspflichten

Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit das zur Abwehr einer Katastrophe zwingend geboten ist und die vorhandenen Helfer im Einzelfall nicht ausreichen, Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung von Katastrophen Hilfe zu leisten. Ist Gefahr im Verzug, so können Such-, Werk- oder Dienstleistungen auch unmittelbar in Anspruch genommen werden; solche Maßnahmen muss die Katastrophenschutzbehörde den Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich bestätigen, wenn sie bei ihrer Abwesenheit getroffen worden sind.

§ 19 Duldungspflichten

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen haben den Zutritt der Einheiten des Katastrophenschutzes und sonstiger Hilfskräfte zu ihren Grundstücken, Gebäuden und Schiffen sowie deren Benutzung, insbesondere zur vorübergehenden Unterbringung Katastrophengeschädigter zu dulden, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist.

(2) Jeder hat die im Katastrophengebiet auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde von den in Absatz 1 genannten Kräften getroffenen Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu befolgen.

§ 20 Entschädigungen

(1) Wer nach § 18 oder § 19 Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen Schaden verlangen.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit

  1. der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
  2. der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde geschützt worden ist.

(3) Entschädigungspflichtig ist der Aufgabenträger nach § 2, dessen Katastrophenschutzbehörde den Geschädigten herangezogen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,

  1. wenn ein Dritter, ohne nach § 18 in Anspruch genommen zu sein,
    1. Sach- oder Werkleistungen erbringt, die bei Katastrophen zur Unterstützung der Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden, notwendig waren, soweit ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, oder
    2. durch Maßnahmen zur Katastrophenabwehr getötet oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet,
  2. wenn nach § 7 Abs. 2 Anlagenbetreiber, Betriebe oder sonstige Einrichtungen auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde außerhalb der Einrichtung Hilfe leisten.

(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 21 Einschränkungen von Grundrechten

Durch Maßnahmen nach den §§ 18 und 19 dieses Gesetzes kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Fahrlässig

  1. einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2,
  2. einer vollziehbaren Anordnung über Sach-, Werk- oder Dienstleistungen nach § 18 Satz 2,
  3. einer vollziehbaren Anordnung über den Zutritt zu oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Schiffen nach § 19 Abs. 1 oder
  4. einer vollziehbaren Anordnung über Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen nach § 19 Abs. 2

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 1500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Abschnitt 3
Helfer

§ 23 Allgemeines

(1) Helfer sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Helfer, die den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen angehören. Sie gelten entsprechend für Helfer in Einheiten und Einrichtungen, die zusätzlich gebildet worden sind, weil die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Stärke nicht durch die vorhandenen öffentlichen und die mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erreicht wird. Das Recht der Organisationen des Katastrophenschutzes, für ihre Helfer weitergehende Rechte und Pflichten Festzulegen, bleibt unberührt.

§ 24 Dienst im Katastrophenschutz

(1) Die Helfer können sich gegenüber dem Träger ihrer Einheiten und Einrichtungen für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Von der Verpflichtung ist der Arbeitgeber durch den Helfer zu unterrichten. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen ehrenamtliche Angehörige des Katastrophenschutzes von der Arbeits- und Dienstleistungspflicht freizustellen.

(2) Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen sowie an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind.

(3) Der Helfer darf in nicht mehr als einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes tätig sein. Das Innenministerium kann Ausnahmen zulassen.

(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Heller nur gegenüber dem Träger der Einrichtung, dem sie angehören.

§ 25 Entschädigung der Helfer 05

(1) Soweit die Helfer bei Katastrophen eingesetzt werden oder an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, haben sie Anspruch auf

  1. Ersatz ihrer Auslagen und
  2. Ersatz von Schäden an mitgebrachten Sachen, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden.

(2) Den Helfern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen sind sie unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weiter gewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend. Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten. Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutz verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet.

(3) Ersatz nach Absatz 1 Nr. 2 wird nicht gewährt.

  1. wenn der Heller den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder
  2. soweit der Helfer auf andere Weise für den Schaden Ersatz erlangt hat.

(4) Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Helfer sind Übungen und Ausbildungsveranstaltungen möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.

(5) Die Ansprüche bestehen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde, die der einzelnen Einheit oder Einrichtung, in der der Helfer tätig ist, die besondere Anerkennung erteilt hat, Das Innenministerium regelt das Erstattungsverfahren unter Einbeziehung der Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; es kann Richtlinien für eine Pauschalierung der Ansprüche zu Absatz 1 Nr. 1 erlassen.

§ 26 Unfallversicherung

Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.

§ 27 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des Helfers für Schäden, die er in Ausübung seines Dienstes im Katastrophenschutz, an Sachen verursacht, die in Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Schäden, die der Helfer in Ausübung seines Dienstes im Katastrophenschutz Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Körperschaften im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes sind

  1. die Aufgabenträger nach § 2 bei Helfern in von ihnen zusätzlich gebildeten Einheiten und Einrichtungen (§ 23 Abs. 2),
  2. die Aufgabenträger nach § 2 bei Helfern, die in privaten und von ihnen besonders anerkannten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Der Rückgriff gegen den Helfer beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Körperschäden, die ein Helfer einem anderen zugefügt hat, gilt § 106 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311).

Abschnitt 4
Kosten

§ 28 Grundsatz

(1) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die ihnen durch Aufwendungen für den Katastrophenschutz entstehenden Kosten. Die den amtsfreien Gemeinden und Ämtern entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Verwaltungskosten, erstatten die Landkreise.

(2) Die Aufgabenträger nach § 2 unterstützen die privaten Organisationen bei den ihnen durch die Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz entstehenden Aufwendungen durch die Gewährung von Zuschüssen. Die Höhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Zuschüsse erstrecken sich insbesondere auf Kosten der Ausstattung, der Ausbildung und der Unterhaltung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Verwaltungskosten ihrer Träger auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 29 Zuwendungen des Landes

Das Land gewährt Zuwendungen

  1. an die Landkreise und kreisfreien Städte für zentrale Förderungsmaßnahmen und für die Durchführung von Schwerpunktaufgaben,
  2. an die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf Landesebene zu deren Verwaltungskosten.

Der Umfang der Zuwendungen richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.

§ 30 Zweckfremde Verwendung

Das Land sowie die Landkreise und kreisfreien Städte, dessen beziehungsweise deren Ausrüstung außerhalb des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1) verwandt wird, können von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Ersatz für die hierdurch entstehenden Kosten verlangen.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 31 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Unberührt bleibt das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 1991 (GVOBl. M-V S. 426) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 32 Ausschuss für den Katastrophenschutz

Das Innenministerium bildet einen Ausschuss für den Katastrophenschutz, dem Vertreter der Landesministerien, der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, bei Erfordernis auch ausgewählte betriebliche Katastrophenschutzeinheiten, angehören. Der Ausschuss berät Fragen der Durchführung dieses Gesetzes. Bei der Festlegung der Stärke, Gliederung und Ausstattung (§ 5 Abs. 4) und bei der Regelung des Erstattungsverfahrens (§ 25 Abs. 5) wirkt er beratend mit.

§ 33 Ausführungsbestimmungen

Das Innenministerium erlässt Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

§ 34 Mittel des Katastrophenschutzes

Die Mittel des Katastrophenschutzes können mit Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde auch für Zwecke des Rettungsdienstes, des Brandschutzes und des Küsten- und Gewässerschutzes sowie zum Schutz vor anderen außergewöhnlichen Gefahren verwendet werden.

§ 35 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von

  1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  2. sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,
  3. Personen, die nach den §§ 18 oder 19 in Anspruch genommen werden können,
  4. Personen, die selbst oder deren bedeutende Sachgüter vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Abs. 2 schützen sollen,
  5. Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential,
  6. Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und
  7. Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und an die im Einsatzfalle im Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen übermitteln. Die Daten der Einsatzkräfte können auch den Trägern des Katastrophenschutzes übermittelt werden.

(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich:

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift,
  5. Beruf,
  6. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,
  7. Angaben über den Träger des Katastrophenschutzes, die Einheit oder Einrichtung und wahrgenommene Funktionen bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  8. Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge,
  9. Spezialkenntnisse,
  10. Angaben über die Erreichbarkeit,
  11. Beschäftigungsstelle und Bankverbindungen.

(3) Bei der Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen nach den §§ 25 und 26 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten in dafür erforderlichem Umfang verarbeiten. Hierzu zahlen nur folgende Daten:

  1. die in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten,
  2. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  3. Höhe und Art der Ansprüche und Bankverbindungen.
UWS Umweltmanagement GmbHENDE