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Änderungstext
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. April 2020
(GVOBl. M-V vom 04.06.2020 S. 334)
Artikel 1
SOG M-V - Sicherheits- und Ordnungsgesetz- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 2
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20) wird wie folgt geändert:
1. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. | "(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Landesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften." |
2. In den §§ 14 Absatz 2 Satz 3, 17 Absatz 2 Satz 1 und in § 32 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 611, 793) wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 5 Absatz 4, 6 Absatz 1, 15 Absatz 5 Satz 7, 24a Satz 2, 25 Absatz 5 Satz 2 und in § 33 wird jeweils das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von
personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Diese Daten dürfen an die im Einsatzfalle im Katastrophenschutz mit-wirkenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. | "(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Landesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften." |
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
3. § 38 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der Empfänger, tragen diese die Verantwortung.
Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, tragen die Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind.
Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist jedoch zulässig, soweit eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln gemäß § 10 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig ist.
(2) Datenverarbeitung nach diesem Gesetz ist jede Verwendung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes. Sie erfasst auch die Verarbeitung besonderer Arten von personenbezogenen Daten im Sinne von § 7 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes. Im Übrigen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. | "Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, tragen die Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist neben den in § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes genannten Gründen zulässig, soweit die erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulässig wäre." |
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 werden das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVOBl. M-V S. 114) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 20093
ENDE |