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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Vom 25. November 2007
(GVBl. Nr. 37 vom 04.12.2007 S. 654)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 10 eingefügt:

"10. besonders schwerwiegende Straftat:

  1. die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB, ausgenommen die Fälle des . § 129 a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB,
  2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176 a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184 b Abs. 3 StGB,
  3. Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
  4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233 a Abs. 2, §§ 234, 234 a, 239 a und 239 b StGB,
  5. eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306 a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316 a, 316 b Abs. 3 und § 316 c StGB,
  6. schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330 a Abs. 1 und 3 StGB,
  7. Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
  8. eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20 a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22 a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  9. eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
  10. eine Straftat nach § 30 a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30 b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
  11. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;".

b) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung:

altneu
 11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
  1. ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuchs,
  2. ein Vergehen nach den §§ 85, 86, 86a, 87 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174, 174a, 1 74b und 176 des Strafgesetzbuchs, ein in § 138 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genanntes Vergehen und ein nach dem geschützten Rechtsgut und der Strafandrohung vergleichbares Vergehen,
  3. ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen,
  4. die Teilnahme an einer solchen Straftat;
"11. Straftat von erheblicher Bedeutung:
  1. eine Straftat nach Nummer 10,
  2. ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
  3. ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129 a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180 a, 181 a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184 b Abs. 1 und 2, §§ 303 b, 305, 305 a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316 b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
  4. ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
  5. die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;".

c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und wie folgt geändert:

Die Worte "von erheblicher Bedeutung" werden gestrichen und nach dem Wort "können" werden ein Komma und die Worte "weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person insbesondere von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt" eingefügt.

3. In § 12 Abs. 6 werden die Worte "zur Vorsorge für die Verfolgung oder" gestrichen.

4. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe " § 180 Abs. 1 und § 180 b des Strafgesetzbuchs" durch die Angabe "den §§ 232 und 233 StGB" ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten oder" gestrichen.

6. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:

" § 15a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung

(1) Zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen

  1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen,
  2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen und
  3. die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht

werden. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.

(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81 f Abs. 2 der Strafprozessordnung entsprechend."

7. Dem § 20 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Wird der Gewahrsam nach § 18 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend."

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Durchsuchung" die Worte "und Untersuchung" eingefügt.

b) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort "sich" gestrichen und das Wort "aufhält" durch die Worte "angetroffen wird" ersetzt,

c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Person darf durch einen Arzt oder eine Ärztin körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger (insbesondere Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus - HIV) gekommen sein kann, und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zulässig, wenn sie von einem Arzt oder einer Ärztin nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu befürchten ist. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden auf Antrag der Polizei durch das, Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen; in diesem Fall ist die richterliche Bestätigung der Anordnung unverzüglich zu beantragen. Die bei der Blutentnahme oder anderen Eingriffen entnommenen Proben sind nach der Durchführung der Untersuchungen unverzüglich zu vernichten. Untersuchungsdaten aus Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in Satz 1 genannten Zweck nicht mehr benötigt werden."

9. In § 24 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe " § 180 Abs. 1 und § 180 b des Strafgesetzbuchs" durch die Angabe "den §§ 232 und 233 StGB" ersetzt.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 32 Abs. 2" die Angabe "und 5" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Datenschutzgesetzes" die Worte "sowie auf das Recht der sofortigen Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung einschließlich der hierfür geltenden Frist" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "ohne" das Wort "die" durch die Worte "den Zweck der" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

" Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Unterrichtung nach Absatz 4 unterbleibt,
  1. solange Zwecke der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit entgegenstehen,
  2. wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten oder
  3. solange durch das Bekannt werden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person oder die weitere Verwendung einer Vertrauensperson (§ 36 Abs. 1) oder der weitere Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers (§ 36a) gefährdet werden.

Ist nach Satz 1 Nr. 3 eine Unterrichtung auch nach Ablauf von fünf Jahren nicht erfolgt, so ist dies der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

"(5) Die Unterrichtung nach Absatz 4 wird zurückgestellt,
  1. solange Zwecke der Verfolgung einer Straftat entgegenstehen,
  2. solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden oder
  3. solange ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen.

Die Unterrichtung über eine Maßnahme nach § 36 oder § 36 a wird außer in den Fällen des Satzes 1 auch zurückgestellt, solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung die weitere Verwendung der Vertrauensperson oder der weitere Einsatz der Verdeckten Ermittlerin oder des Verdeckten Ermittlers gefährdet wird. Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von sechs Monaten weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Amtsgericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat; in den Fällen des § 35 a Abs. 4 Satz 6 entscheidet das Landgericht. Die Zurückstellung der Unterrichtung durch das Gericht ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 kann das Gericht eine längere Frist bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zurückstellung während der längeren Frist nicht entfallen werden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend."

d) Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Zurückstellung der Unterrichtung über eine Maßnahme, die nicht richterlich anzuordnen war, ist nach Ablauf von zwei Jahren unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Eine Mitteilung ist erneut erforderlich, wenn die angegebene Dauer der Zurückstellung überschritten wird."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "33 a" durch die Angabe "34" ersetzt.

11. In § 31 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "zur Vorsorge für die Verfolgung oder" gestrichen.

12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten, auf öffentlichen Flächen sowie zur Eigensicherung"Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum".

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt." Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen,
  1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nach § 224 StGB begangen werden, oder
  2. soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen."

c) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Polizei kann bei Kontrollen, die sie nach diesem Gesetz im öffentlichen Verkehrsraum durchführt, personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des sofortigen automatisierten Abgleichs mit vorhandenen Daten erheben, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Nach Satz 1 erhobene Daten, die nicht auch im vorhandenen Datenbestand enthalten sind, sind unverzüglich automatisiert zu löschen."

13. § 33a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie unter den Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,
  2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie
  3. über Kontakt- und Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist.
"(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
  1. über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und
  2. unter den Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist."

b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig, soweit im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie ausschließlich eine Kommunikation erfasst, die als höchstpersönlich dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Ergeben sich solche Anhaltspunkte später, so ist die Maßnahme zu unterbrechen. 3 § 35 a ,Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen." Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen."

bb) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 In der Anordnung sind neben der Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse zu bezeichnen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend." Die Anordnung muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse bezeichnen; sie ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung ist schriftlich zu begründen." Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend; die schriftliche Begründung hat sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung zu beziehen."

bb) Es werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:

"Die Anordnung der Polizei tritt außer Kraft, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. Bereits erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen."

e) Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts der gefährdeten Person, so trifft die Polizei die Anordnung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen."(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen und die Überwachungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen technisch und organisatorisch durchzuführen. Soweit eine telekommunikationsrechtliche Regelung nicht besteht, gilt für die Entschädigung § 23 des Justizvergütungs und -entschädigungsgesetzes entsprechend."

14. In § 33b Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 3 und 4" durch die Angabe "Abs. 4 und 5" ersetzt.

15. § 33c Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 33a Abs. 3 und 4 und § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten entsprechend." § 33 a Abs. 4, 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend."

16. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,"1. a) bezüglich der in den §§ 6 und 7 genannten Personen zum Zwecke der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und

b) unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 bezüglich der dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,"

bb) In Nummer 2 werden die Worte "die Vorsorge für die Verfolgung oder" gestrichen.

cc) In Nummer 3 werden die Worte "zur Vorsorge für die Verfolgung oder" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5

Soll die Maßnahme über diesen Zeitraum hinausgehen oder eine zunächst auf höchstens einen Monat befristete Maßnahme verlängert werden, so bedarf es der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

gestrichen.

c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Soll die Maßnahme über einen Monat hinausgehen oder soll eine zunächst auf höchstens einen Monat befristete Maßnahme verlängert werden, so bedarf es der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Nach Beendigung der Maßnahme steht der betroffenen Person nur die sofortige Beschwerde zu. Die Frist beginnt mit Zugang der Benachrichtigung nach § 30 Abs. 4. Die weitere sofortige Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt."

17. § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 35 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

(1) Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift, die zu veröffentlichen ist.

(2) Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung, so ist diese Maßnahme nur zulässig

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält,
  2. zur Abwehr der Gefahr, dass eine Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

(3) Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ist zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung ist schriftlich zu begründen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen.

(5) Ist keine richterliche Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, so ist der Einsatz schriftlich anzuordnen und zu begründen. Absatz 4 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt wird, genügt abweichend von Absatz 3 die Anordnung der Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.

" § 35 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

(1) Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift; diese ist zu veröffentlichen.

(2) Werden durch das Abhören und das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

(3) Das Abhören und das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen; eine Verlängerung um jeweils höchstens einen weiteren Monat ist zulässig. 3 § 34 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen; die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 genügt es, den Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich anzuordnen und zu begründen, wenn

  1. damit nicht das nicht öffentlich gesprochene Wort abgehört oder aufgezeichnet werden soll oder
  2. die Maßnahme ausschließlich dem Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person dient.

Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."

18. Nach § 35 wird der folgende § 35 a eingefügt:

" § 35a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel in Wohnungen

(1) Technische Mittel im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 dürfen zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung nur eingesetzt werden

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person oder die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält, oder
  2. zur Abwehr der Gefahr, dass eine Person eine besonders schwerwiegende Straftat begehen wird,

wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Zum Zweck nach Satz 1 Nr. 2 darf die Maßnahme nur durchgeführt werden

  1. in der Wohnung der dort genannten Person oder
  2. in der Wohnung einer anderen Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Satz 1 Nr. 2 genannte Person sich dort aufhält und der verdeckte Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung dieser Person nicht möglich oder allein zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.

Eine nach Satz 2 Nr. 2 zulässige Maßnahme darf in einer Wohnung, die von einer nach § 53 oder 53 a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen zur Ausübung ihres Berufs genutzt wird, nicht durchgeführt werden.

(2) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(3) Die Maßnahme ist zu unterbrechen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. Werden durch die Maßnahme Daten des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache, dass Daten des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.

(4) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, In dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Sie muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Anordnung kann jeweils um höchstens einen, Monat verlängert werden. 6Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen eine Zivilkammer des Landgerichts; über eine Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen; die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

(6) Erfolgt die Maßnahme ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so genügt abweichend von Absatz 4 die Anordnung der Behördenleitung. Absatz 5 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend."

19. Dem § 36 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Werden der Vertrauensperson Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren."

20. § 36a wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend." Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend."

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Werden dem Verdeckten Ermittler Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren."

21. In § 37 Abs. 1 werden die Worte "zur Vorsorge für die Verfolgung oder" gestrichen.

22. § 37a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 33a bis 35, 36a und 37" durch die Verweisung " §§ 33a bis 35a, 36a und 37" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

23. § 39 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bbb) Nummer 3

3. die Verarbeitung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, wobei die Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, oder

wird gestrichen.

ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt und die Worte "und mit einem Sperrvermerk zu versehen" werden gestrichen.

cc) In Satz 4 wird nach der Angabe " § 10 Abs. 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Leib oder Leben oder zur Aufklärung einer der in § 100 a der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder solcher Straftaten, die sich gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten," durch die Worte "Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

" Soweit die in Satz 1 genannten Daten auf einer Datenerhebung nach den §§ 33 a bis 33 c oder 35 a beruhen, dürfen sie zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, um eine in Satz 1 genannte Gefahr abzuwehren oder eine besonders schwerwiegende Straftat aufzuklären."

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten (§ 2 Nr. 9) über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, speichern, verändern und nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person erforderlich ist, um für die Verfolgung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person vorzusorgen oder solche Straftaten zu verhüten." Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zu Zwecken der Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen, sofern nicht besondere Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen."

bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

" Zur Verhütung von Straftaten darf sie diese Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 35 Abs. 2" durch die Angabe " § 35 a Abs. 1" ersetzt und nach den Worten "Gefahrenabwehr oder" werden die Worte "nach Maßgabe der Strafprozessordnung" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 35 Abs. 4" durch die Angabe " § 35 a Abs. 5" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zur Vorsorge für die Verfolgung" durch die Worte "zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

" Die Verarbeitung von Daten nach Satz 1 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie erhoben worden sind."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "Satz 1 ist" werden durch die Worte "Die Sätze 1 und 2 sind" ersetzt.

f) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Zwecken der Ausbildung und Prüfung speichern, verändern oder nutzen. Die Daten sind zu anonymisieren und für eine sonstige Verwendung zu sperren. Eine Anonymisierung ist nicht erforderlich, wenn wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Ausbildung entgegenstehen und die Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich überwiegen. Die Interessen der betroffenen Person stehen in der Regel einer von Satz 2 abweichenden Verarbeitung entgegen, wenn Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben wurden."

24. § 39a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "würden" ein Komma und die Worte "insbesondere weil sie noch nicht nach § 30 Abs. 4 Satz 1 über die Datenerhebung unterrichtet wurde und die Daten für die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Maßnahme von Bedeutung sein können" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Worte "und mit einem Sperrvermerk zu versehen" gestrichen.

25. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Ministeriums für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

26. In § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "die Vorsorge für die Verfolgung oder" gestrichen.

27. § 45a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien insbesondere Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt und fahndungsspezifische Suchkriterien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint." Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, dass durch eine Straftat die Sicherheit oder der Bestand des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschädigt werden oder dass schwere Schäden für die Umwelt oder für Sachen entstehen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Ministeriums für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

28. In § 50 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

29. In § 55 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

30. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

31. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Worte "der Bundesgrenzschutz" und die Worte "den Bundesgrenzschutz" jeweils durch die Worte "die Bundespolizei" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

32. In § 79 Abs. 1 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

33. § 90 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Ammerland" ein Komma und das Wort "Cloppenburg" und nach dem Wort "Osterholz" ein Komma und das Wort "Vechta" eingefügt sowie nach dem Wort "Wesermarsch" das Komma und das Wort "Wittmund" gestrichen.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Bentheim" das Komma und das Wort "Cloppenburg" gestrichen und das Wort "Vechta" durch das Wort "Wittmund" ersetzt.

34. In § 94 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

35. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; dort werden die Worte "Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium" durch die Worte "Die Landesregierung wird ermächtigt," ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie kann die Ermächtigung für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; dort werden die Worte "Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium" durch die Worte "Die Landesregierung wird ermächtigt," ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie kann die Ermächtigung für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen."

36. In § 98 Satz 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

37. In § 102 Abs. 3 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

38. In § 103 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

39. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

40. In § 110 Abs. 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

41. Die Anlage (zu § 90 Abs. 2) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 35 am Tag nach der Verkündung,

2. Artikel 1 Nr. 33 am 1. April 2008.

(2) Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 414) wird aufgehoben.