umwelt-online: NPOG - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (2)

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§ 32 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum 07 09 10 10 19 19b

(1) Die Polizei kann eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung oder Ansammlung, die nicht dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz unterliegt, eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begehen wird, bei oder im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung oder Ansammlung mittels Bildübertragung offen beobachten, um die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhüten, und von dieser Person zu diesem Zweck Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) offen anfertigen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Maßnahme ist kenntlich zu machen.

(2) Eine verdeckte Anfertigung von Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, dass die Straftaten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.

(3) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten,

  1. wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
  2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist,
  3. wenn dies erforderlich ist, um im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis künftige Gefahren für Leib oder Leben abzuwehren, oder
  4. wenn dies an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

Die Beobachtung ist kenntlich zu machen. Die nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die nach Satz 1 Nr. 4 an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Aufzeichnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat erforderlich oder zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind. Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt

(4) Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder von Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten durch den Einsatz technischer Mittel, insbesondere am Körper getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, Aufzeichnungen offen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz der technischen Mittel ist kenntlich zu machen. Die am Körper getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nach Satz 1 dürfen auch im Bereitschaftsbetrieb Aufzeichnungen anfertigen. Aufzeichnungen nach Satz 4 sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden zu löschen, es sei denn, es beginnen in dieser Zeitspanne Aufzeichnungen nach Satz 1. In diesem Fall werden die Aufzeichnungen nach Satz 4 erst gemeinsam mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 gelöscht. Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat erforderlich oder zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind. Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen den öffentlichen Verkehrsraum mittels Bildübertragung offen beobachten, soweit dies zur Lenkung und Leitung des Straßenverkehrs erforderlich ist und Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen. Die Bildübertragung ist kenntlich zu machen.

(6) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.

§ 32a Einsatz von automatisierten Kennzeichenlesesystemen 19b

(1) Die Polizei kann technische Mittel zur Erfassung und zum Abgleich von Kraftfahrzeugkennzeichen (automatisierte Kennzeichenlesesysteme) einsetzen

  1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,
  2. auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug
    1. im öffentlichen Verkehrsraum bis zu einer Tiefe von 30 km ab der Landesgrenze zu den Niederlanden,
    2. auf Bundesfernstraßen und
    3. in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs,
  3. an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Ort zur Verhütung der dort genannten Straftaten,
  4. in unmittelbarer Nähe der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zu deren Schutz oder zum Schutz der sich dort befindenden Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, und der Einsatz aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist,
  5. an einer Kontrollstelle nach § 14 Abs. 1 zur Verhütung der in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Straftaten oder
  6. zur Verhinderung des weiteren Gebrauchs von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz.

Dabei dürfen auch Zeit und Ort der Bildaufzeichnung erfasst und eine Bildaufzeichnung des Fahrzeuges angefertigt werden, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass Insassen zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Automatisierte Kennzeichenlesesysteme dürfen nur vorübergehend und nicht flächendeckend eingesetzt werden. Der Einsatz darf nicht die Wirkung von Grenzübertrittskontrollen haben. Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems nach Satz 1 Nr. 6 ist auf Stichproben zu begrenzen.

(2) Der Kennzeichenabgleich ist sofort automatisiert durchzuführen. Zum Abgleich herangezogen werden dürfen polizeiliche Fahndungsbestände, die erstellt wurden über

  1. Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind,
  2. Personen, die ausgeschrieben sind
    1. zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
    2. aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
    3. zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
    4. wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr,
  3. Kraftfahrzeuge ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz.

Der Abgleich ist auf diejenigen Fahndungsbestände zu beschränken, deren Heranziehung zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist, der durch die Maßnahme erreicht werden soll. Ein Abgleich mit einer anderen polizeilichen Datei ist nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei zulässig; im Übrigen gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ergibt der Datenabgleich keine Übereinstimmung, so sind die nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhobenen Daten sofort automatisiert zu löschen. Gespeicherte Daten dürfen außer im Fall einer Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 37) nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

(4) Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems ist offen durchzuführen und kenntlich zu machen. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

(5) Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems bedarf der schriftlichen Anordnung. In der Anordnung sind Zweck, Ort, Umfang und Dauer des Einsatzes, die zum Abgleich heranzuziehenden Fahndungsbestände oder anderen polizeilichen Dateien und die wesentlichen Gründe anzugeben. Bei Gefahr im Verzug sind die Angaben nach Satz 2 unverzüglich nachträglich zu dokumentieren.

§ 33 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 13 19

(1) Eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln oder Methoden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bei einer Maßnahme nach § 35a liegen solche tatsächlichen Anhaltspunkte in der Regel vor, wenn in den zu überwachenden Räumlichkeiten Gespräche der betroffenen Personen mit Personen ihres besonderen persönlichen Vertrauens zu erwarten sind. Bei einer Maßnahme nach § 33d ist soweit möglich technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

(2) Wenn sich erst während einer bereits laufenden, nicht nur automatisierten Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihrer Fortsetzung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, so ist die Datenerhebung unverzüglich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist, in den Fällen der §§ 36 und 36a jedoch erst, sobald dies ohne Gefährdung der Vertrauensperson, der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers möglich ist. Bestehen Zweifel, ob tatsächliche Anhaltspunkte nach Satz 1 vorliegen, so darf die Maßnahme nur noch als automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Eine nach Satz 1 unterbrochene Maßnahme darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

(3) Die durch Maßnahmen nach § 33d und § 35a erhobenen Daten sowie nach Absatz 2 Satz 2 angefertigte automatische Aufzeichnungen sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vor Kenntnisnahme durch die Polizei zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen bei sonstigen Datenerhebungen mit besonderen Mitteln oder Methoden Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Dienststellenleitung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Dienststellenleitung in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 vorläufig darüber entscheiden, ob erhobene Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Die richterliche Bestätigung der Zurechnung ist unverzüglich zu beantragen . Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach der Entscheidung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft. In diesem Fall sind die betroffenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(5) Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben wurden und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden. Sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 bereits Daten übermittelt worden, die gemäß Absatz 4 Sätze 2 bis 4 dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnen sind, so ist die empfangende Stelle über die Zugehörigkeit zum Kernbereich zu unterrichten.

§ 33a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation 07 13 14b 19

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben über

  1. eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr,
  2. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewalttat begehen wird,
  3. eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,
  4. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
  5. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. technisch sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
  2. eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreichend ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu gewährleisten.

(3) Bei Eingriffen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person mit Name und Anschrift,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  4. im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
  5. der Sachverhalt, im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 oder 5 auch die Tatsachen, aus denen sich die besondere Gefahrennähe der betroffenen Person ergibt, und
  6. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 5 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 7 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

§ 33b Geräte- und Standortermittlung, Unterbrechung der Telekommunikation 07 19

(1) Technische Mittel, mit denen aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, dürfen zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder zur Ermittlung des Standorts einer Endeinrichtung unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 eingesetzt werden. Die Datenerhebung ist auch zulässig, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Daten Dritter dürfen abweichend von § 39 Abs. 1 nur für den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer verwendet werden.

(2) Durch den Einsatz technischer Mittel können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 33a Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 6 Sätze 2 bis 8 gilt entsprechend.

§ 33c Auskunftsverlangen 07 13 13a 16 19

(1) Die Polizei kann verlangen, dass ein Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) ihr Auskunft erteilt

  1. zu Bestandsdaten (§ 14 TMG) oder
  2. zu Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 TMG).

Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nr. 2 kann sich auch auf künftig anfallende Nutzungsdaten beziehen. Eine Auskunft zu Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 1) darf nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu einer in § 6 oder § 7 genannten Person oder unter den Voraussetzungen des § 8 zu einer dort genannten Person. Eine Auskunft zu Nutzungsdaten (Satz 1 Nr. 2) darf nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 verlangt werden.

(2) Die Polizei kann verlangen, dass ein Diensteanbieter nach § 3 Nr. 6 TKG ihr Auskunft erteilt

  1. zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten (einfache Bestandsdaten),
  2. zu Bestandsdaten nach Nummer 1, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird oder die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden (besondere Bestandsdaten), oder
  3. zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG.

Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nr. 3 kann sich auch auf künftig anfallende Verkehrsdaten beziehen. Eine Auskunft zu einfachen Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 1) darf nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu einer in § 6 oder § 7 genannten Person oder unter den Voraussetzungen des § 8 zu einer dort genannten Person. Eine Auskunft zu besonderen Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 2) oder Verkehrsdaten (Satz 1 Nr. 3) darf nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 verlangt werden.

(3) Eine Auskunft nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf auch verlangt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) Ein Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), besonderen Bestandsdaten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder Verkehrsdaten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 33a Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 6 Sätze 2 bis 8 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 auf Standortdaten eines mobilen Anschlusses beschränken. Dient ein solches Auskunftsverlangen ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts einer gefährdeten Person, so kann abweichend von Absatz 4 die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 5 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer (§ 3 Nr. 20 TKG) eingewilligt, so kann die Polizei die Erteilung einer Verkehrsdatenauskunft (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) zu deren oder dessen Teilnehmeranschluss (§ 3 Nr. 21 TKG) abweichend von Absatz 2 Satz 4 auch unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr anordnen. Für das Verfahren gilt § 33a Abs. 5 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 6 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(7) Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 und 2 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

§ 33d Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme 19

(1) Die Polizei kann mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben über

  1. eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr,
  2. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  3. eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist. Für die technischen Vorkehrungen gilt § 33a Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  4. der Sachverhalt und
  5. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

§ 34 Datenerhebung durch längerfristige Observation 07 14b 19

(1) Durch eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), kann die Polizei personenbezogene Daten nur erheben über

  1. eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 über eine dort genannte Person,
  2. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine terroristische Straftat begehen wird,
  3. eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  4. eine Kontakt- oder Begleitperson einer in Nummer 2 oder 3 genannten Person,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

§ 35 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen 14b 19

(1) Die Polizei kann außerhalb von Wohnungen unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. eine Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,
  2. das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie
  3. den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift; diese ist zu veröffentlichen.

(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach

  1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,
  2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und
  3. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,

bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(4) Wird eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht von Absatz 2 Satz 1 erfasst oder erfolgt sie ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 35a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel 07 14b 19

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen, die nach § 6 oder § 7 verantwortlich ist, und
  2. in einer Wohnung eine in Nummer 1 genannte Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist.

(2) Daten dürfen nach Absatz 1 nur erhoben werden

  1. in der Wohnung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person oder
  2. in der Wohnung einer anderen Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person sich dort aufhält und der Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung dieser Person nicht möglich oder allein zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  4. der Sachverhalt und
  5. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4. Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so bedarf jede weitere Verlängerung der Anordnung durch eine Zivilkammer des Landgerichts.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) Erfolgt die Maßnahme nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 36 Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen 07 19

(1) Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Eine Person darf nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie

  1. minderjährig oder
    1. Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder
    2. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments

ist. Eine Person soll nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie ein Angebot zum Ausstieg aus einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes angenommen oder die Absicht dazu hat und durch die Verwendung als Vertrauensperson der Ausstieg gefährdet wäre. Die Polizei darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 der Strafprozessordnung) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53a der Strafprozessordnung) nicht von sich aus als Vertrauenspersonen verwenden.

(3) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um

  1. in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen, oder
  2. eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder
  3. Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte.

(4) Die Verwendung einer Vertrauensperson bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

§ 36a Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler 07 14b 19

(1) Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Eine Verdeckte Ermittlerin oder ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung ihres oder seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie oder er darf unter der Legende mit Einverständnis der oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch das Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(3) Der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf die Einsätze von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern im Land Niedersachsen durch ein anderes Land.

§ 37 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung 07 19

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

(2) Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:

  1. die Personalien der betroffenen Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs,
  2. Art, Umfang und Dauer der Ausschreibung unter Benennung des Endzeitpunktes und
  3. die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Eine Verlängerung über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Der Antrag der Polizei muss die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 7 bis 9 entsprechend.

(3) Im Fall eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs übermittelt die Polizei Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiterinnen und Begleiter, des Kraftfahrzeugs und seiner Führerin oder seines Führers sowie über mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens an die ausschreibende Polizeibehörde (Kontrollmeldung).

§ 37a Rasterfahndung 19

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, oder zur Abwehr von schweren Schäden für die Umwelt erforderlich ist. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln; diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.

(2) Das Übermittlungsverlangen nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

§ 37b Parlamentarische Kontrolle 07 19

(1) Der Landtag bildet zur Kontrolle der nach den § 32 Abs. 2 und den §§ 33a bis 37a durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen einen Ausschuss. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. Für die Verhandlungen des Ausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über die in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen, die seit der letzten Unterrichtung beendet wurden. In der Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber unterrichtet wurden.

(3) Die Verhandlungen des Ausschusses über die Unterrichtungen nach Absatz 2 und die dazu vorgelegten Unterlagen sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

(4) Der Ausschuss legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen vor.

§ 38 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung 19

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die von ihnen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind. Erlangen die in Satz 1 genannten Stellen rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so dürfen sie diese Daten zu einem der Gefahrenabwehr dienenden Zweck speichern, verändern oder nutzen. Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen. Können die zur Zweckerreichung nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden, so dürfen diese Daten gemeinsam mit den Daten nach den Sätzen 1 und 2 gespeichert, aber nur nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 verändert und genutzt werden.

(2) Die nach § 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37a erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe der eingesetzten Maßnahme zu kennzeichnen.

(3) Die Polizei sowie Verwaltungsbehörden, soweit diese Aufgaben der Hilfs- und Rettungsdienste wahrnehmen, können fernmündlich an sie gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(4) Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken verarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

§ 39 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken 07 18 19

(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

  1. die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich sind und sie auch zu diesem Zweck mit der Maßnahme hätten erhoben werden dürfen, mit der sie erhoben worden sind,
  2. die Daten zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die betroffene Person mit einer den Anforderungen des § 31 Abs. 4 genügenden Erklärung eingewilligt hat.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind die Daten für eine sonstige Verwendung zu sperren. Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient.

(2) Daten, die ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation, zur Vorgangsverwaltung, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind oder die aufgrund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur gespeichert, verändert oder genutzt werden,

  1. wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder
  2. wenn
    1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
    2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

und dies zur Verhütung der terroristischen Straftat unerlässlich ist. Soweit die in Satz 1 genannten Daten durch eine Maßnahme nach § 35a oder § 37a erhoben worden sind, dürfen sie zu dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Zweck nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. Zur Verfolgung einer Straftat dürfen die in Satz 1 genannten Daten nur gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn sie zur Verfolgung dieser Straftat auch mit einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen, die der Maßnahme entspricht, durch die die Daten erhoben wurden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zu Zwecken der Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen, sofern nicht besondere Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen. Zur Verhütung von Straftaten darf sie diese Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 31 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 genannten Personen. Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

(4) Sind personenbezogene Daten mit technischen Mitteln ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erhoben worden, so dürfen sie nur zu einem in § 35a Abs. 1 genannten Zweck der Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung einer der in § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden. Die Maßnahme nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die wesentlichen Gründe enthalten. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss; im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Veränderung und Nutzung von Daten, die nach § 38 Abs. 1 Satz 4 gespeichert worden sind.

(6) Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden, zu deren Verfolgung sie auch mit einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen, die der Maßnahme entspricht, durch die die Daten erhoben wurden.

(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Zwecken der Ausbildung, Fortbildung und Prüfung speichern, verändern oder nutzen. Die Daten sind zu anonymisieren und für eine sonstige Verwendung zu sperren. Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn ihr wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Aus- oder Fortbildung entgegenstehen und die Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich überwiegen. Die Interessen der betroffenen Person stehen in der Regel einer von Satz 2 abweichenden Verarbeitung entgegen, wenn Daten durch eine Maßnahme nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a erhoben wurden.

§ 39a Löschung 07

Ist eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu einem der in den §§ 38 und 39 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, so sind sie zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere weil sie noch nicht nach § 30 Abs. 4 Satz 1 über die Datenerhebung unterrichtet wurde und die Daten für die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Maßnahme von Bedeutung sein können oder
  2. diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. In diesen Fällen sind die Daten zu sperren .

§ 40 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung 18 19

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den in § 39 Abs. 1, 2, 6 und 7 genannten Voraussetzungen übermittelt werden. Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist so zu dokumentieren, dass ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen, und nicht für das automatisierte Abrufverfahren. Sind die Daten gemäß § 38 Abs. 2 gekennzeichnet, so dürfen sie nur übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrechterhält. Bei der Übermittlung von Daten, die durch eine Maßnahme nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a erhoben wurden, dürfen die in der Dokumentation enthaltenen Daten ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(2) Wertende Angaben über eine Person, Daten über die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Personen sowie nach § 37 Abs. 3 übermittelte Daten über eine Person, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, dürfen nur Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

(3) Die Datenübermittlung zwischen Polizei und Verfassungsschutz erfolgt nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz .

(4) § 5 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sowie § 41 gelten entsprechend, wenn Daten innerhalb der Verwaltungs- oder Polizeibehörden weitergegeben werden.

§ 41 Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden

Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.

§ 42 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung 07 15a 18

(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, darf mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums eingerichtet werden. Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. In der Zustimmung sind die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, der Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher zu hören.

(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren und stichprobenartig in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf regelmäßige Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren und die regelmäßige Datenübermittlung unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gilt § 7 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes § 31 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

(5) Die Polizei kann zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen.

§ 42a Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten 19

Die Meldebehörden übermitteln der Polizei die zur Fortschreibung der polizeilichen Informationssysteme erforderlichen Daten nach § 11 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung über Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

  1. bei der An- und der Abmeldung, bei einer Namensänderung und beim Versterben,
  2. bei der Eintragung, der Verlängerung der Befristung und der Aufhebung einer Auskunftssperre (§ 51 des Bundesmeldegesetzes) sowie
  3. bei der Einrichtung und der Löschung eines bedingten Sperrvermerks (§ 52 des Bundesmeldegesetzes).

Sind in den polizeilichen Informationssystemen Daten über eine Person bereits enthalten, so werden die nach Satz 1 übermittelten Daten über diese Person in den polizeilichen Informationssystemen gespeichert. In den übrigen Fällen werden die Daten unverzüglich gelöscht. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

§ 43 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle,
  2. zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten können an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies

  1. in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einem internationalen Vertrag geregelt ist oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Stelle oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

(3) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. § 39 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 darf die Übermittlung an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle nur erfolgen, wenn für diese Stelle den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten. Satz 1 gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Bedeutung, die der Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen.

(5) Eine Übermittlung nach Absatz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grund-rechte, zur Folge haben würde.

§ 44 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit 07 18 19

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,
  2. die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder
  3. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten. Die übermittelnde Stelle hat die Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt werden.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Bekanntgabe zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist.

§ 40 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Warnung mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden ist.

§ 45 Datenabgleich 19

(1) Die Polizei kann von ihr rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Die Polizei kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ein Abgleich der nach § 31 Abs. 3 erhobenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten mit polizeilichen Dateien oder mit Dateien, für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Satz 1 gilt für Verwaltungsbehörden entsprechend.

(3) Wird eine Person zur Durchführung einer Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich nach Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, so darf sie weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

§ 45a (aufgehoben) 07 19

§ 46 Dateibeschreibung 18 19

Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erlässt die Behördenleitung.

§ 47 Prüffristen 18

(1) Für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, ist nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. Die Fristen dürfen

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Minderjährigen fünf Jahre und
  3. bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre

nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit der ersten Speicherung eines personenbezogenen Datums. Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten Dritter in Kriminalakten und auf personenbezogene Daten in Sachakten.

(3) Die Pflicht, einzelne Daten unabhängig von einer nach Absatz 1 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt. Artikel 18 Abs. 1 Buchst.a der Datenschutz-Grundverordnung oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes § 52 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 48 Dokumentation, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 19

(1) Datenerhebungen nach den §§ 17c und 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37a und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. Aus der Dokumentation über die Erhebung muss ersichtlich sein

  1. die zur Datenerhebung eingesetzte Maßnahme,
  2. die von der Maßnahme betroffenen Personen,
  3. Ort, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes,
  4. bei Datenerhebungen nach § 33a Abs. 2 und § 33d Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
  5. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Dokumentation über die Löschung muss Angaben zu deren Zeitpunkt sowie über die für die Löschung verantwortliche Person enthalten. Die Dokumentationsdaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt und die Daten rechtmäßig verarbeitet worden sind. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

§ 49 Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes 18 19

Bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 dieses Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden und die Polizei finden die Vorschriften des Kapitels II der Datenschutz-Grundverordnung und der §§ 4 bis 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes die Vorschriften der §§ 25 bis 27, 29 bis 32 und das Dritte Kapitel des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes nur Anwendung, soweit in diesem Gesetz ausdrücklich auf diese Vorschriften verwiesen wird.

§ 49a Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften 19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a oder § 17 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a oder einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17b zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
  2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17c zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert.

(3) Eine Straftat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle verfolgt.

Vierter Teil
Vollzug

§ 50 Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte 07

(1) Die Verwaltungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln

  1. die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben,
  2. die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen,
  3. die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen,
  4. die Befugnisse (§§ 11 bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 64 bis 79), die die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.

§ 51 Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen.

(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 52 Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 53 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 20 und 21 gelten entsprechend.

Fünfter Teil
Verordnungen

§ 54 Anwendung

Die Vorschriften des Fünften Teils finden Anwendung auf Verordnungen nach § 55. Werden Verordnungen aufgrund des § 55 und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf § 55 gestützten Vorschriften dieser Verordnungen.

§ 55 Verordnungsermächtigung 07 19

(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Verordnungen ermächtigt:

  1. die Gemeinden für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks,
  2. die Landkreise für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als eine Gemeinde beteiligt ist,
  3. das für Inneres zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis beteiligt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erlassen die Verordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften. Bei Gefahr im Verzuge erlassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten die Verordnungen (Eilverordnungen); sie haben die Vertretungskörperschaften unverzüglich hiervon zu unterrichten.

§ 56 (aufgehoben)

§ 57 Inhalt

(1) Der Inhalt der Verordnungen muss bestimmt sein.

(2) Auf Regelungen außerhalb der Verordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Verordnungen derselben Behörde, in Verordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.

§ 58 Formvorschriften

Eine Verordnung muss

  1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,
  3. die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
  4. die Rechtsgrundlage angeben,
  5. den räumlichen Geltungsbereich angeben,
  6. unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.

§ 59 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 60 Verkündung und In-Kraft-Treten

Die Verordnungen können als Tag des In-Kraft-Tretens frühestens den Tag nach ihrer Verkündung angeben. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann eine Verordnung mit ihrer Verkündung in Kraft treten.

§ 61 Geltungsdauer 19

Die Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Verordnungen, die nach dem 31. Mai 2019 in Kraft treten, treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 62 Änderung und Aufhebung von Verordnungen durch die Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Verordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können Verordnungen auch ganz oder teilweise aufheben. Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu veröffentlichen.

(2) Verordnungen nachgeordneter Behörden können in Verordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden. Das gilt auch im Verhältnis der Landkreise zu den großen selbständigen Städten.

§ 63 (aufgehoben) 19

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